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Aufgrund des § 37 Abs. 7 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:
(1) Das erste Schuljahr (Jahrgangsstufe 7) der Realschule und des Gymnasiums ist ein Probejahr.
(2) Wird der Schüler oder die Schülerin nicht versetzt, kann die Versetzungskonferenz dem Schulleiter oder der Schulleiterin empfehlen, die Wiederholung der Jahrgangsstufe im besuchten Bildungsgang nicht zuzulassen und den Wechsel vom Gymnasium zur Realschule oder von der Realschule zur Hauptschule anzuordnen. Voraussetzungen einer solchen Entscheidung sind:
Ein Leistungsbild, das mindestens eine mangelhafte oder ungenügende Note mehr aufweist, als nach § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 der Versetzungsordnung für eine Nichtversetzungsentscheidung notwendig sind;
Beratungsgespräche mit dem Schüler oder der Schülerin und deren Erziehungsberechtigten, sobald die Ergebnisse der Leistungskontrollen darauf hindeuten, daß die Leistungsanforderungen des besuchten Bildungsganges auf Dauer die Fähigkeiten des Schüler oder der Schülerin übersteigen könnten. Die Beratungsgespräche sollen Möglichkeiten zur individuellen Förderung im besuchten Bildungsgang erörtern, aber auch über Chancen des anderen Bildungsganges informieren. Die Schule soll diese Beratungsgespräche wiederholen. Spätestens acht Unterrichtswochen vor dem Schuljahresende ist ein abschließendes Beratungsgespräch zu führen. Kommen trotz Bemühens der Schule die erforderlichen Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten nicht zustande, können an Stelle der Beratungsgespräche ausführliche schriftliche Informationen treten.
Die Empfehlung der Versetzungskonferenz ist zu begründen. Wird der Empfehlung entsprochen, wird der Schüler oder die Schülerin nach entsprechender Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin vom Gymnasium der Realschule oder von der Realschule der Hauptschule zugewiesen. § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Auf Antrag des Schülers oder der Schülerin kann der weitere Besuch der Schulart durch die Fachaufsicht gestattet werden, wenn ein anderweitiger Schulbesuch zur Erfüllung der Schulpflicht sinnvoll nicht möglich ist oder außergewöhnliche Umstände dennoch einen erfolgreichen Abschluß erwarten lassen.
(1) Die Überführung vom Gymnasium auf die Sekundarschule ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler oder die Schülerin dort angemessener gefördert werden kann. Sie ist zu jedem Zeitpunkt möglich und bis zur Aufnahme in die neue Schulart rücknehmbar. Die Überführung in eine Abschlußklasse ist nur im ersten Schulhalbjahr möglich.
(2) Wird der Antrag auf Überführung innerhalb der letzten acht Unterrichtswochen des Schuljahres gestellt, empfiehlt das Gymnasium die Jahrgangsstufe, in die der Schüler oder die Schülerin aufgenommen werden sollte. Die Empfehlung ist zu begründen, gegebenenfalls unter Beifügung eines Notenbildes, und auch den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Von dieser Empfehlung kann die aufnehmende Schule nur im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers oder der betroffenen Schülerin abweichen; die Entscheidung trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin. Die Zuweisung in den nächst höheren Jahrgang ist nicht zulässig.
(3) Die Überführung eines Schülers oder einer Schülerin von der Sekundarschule auf das Gymnasium ist zulässig, wenn seine oder ihre Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums erwarten lässt. Sie ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. Hält die Schule die Überführung eines Schülers oder einer Schülerin für geboten, so teilt sie dies den Erziehungsberechtigten in einem Beratungsgespräch mit. Der Schüler oder die Schülerin kann auf Wunsch der Antragsteller die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe wiederholen, wenn dies nicht bereits in der Schulart geschah, aus der er oder sie überführt wird. Die Überführung erfolgt, wenn das Gutachten der Klassenkonferenz zu diesem Ergebnis gelangt und die Schulleitung diesem Ergebnis zustimmt. Im Gutachten sind die gesamte Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin, vor allem die im letzten Schuljahr vor der Überführung, und die Lernmöglichkeiten, gemessen an den Anforderungen der beantragten Schulart, zu beurteilen.
(1) Wird ein Schüler oder eine Schülerin auf eine Gesamtschule überführt, wird die Ersteinstufung durch die Gesamtschule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten vorgenommen.
(2) Wechselt ein Schüler oder Schülerin von der Gesamtschule zur Sekundarschule oder zum Gymnasium über, muß das Zeugnis der Gesamtschule einen Vermerk erhalten, aus dem ersichtlich ist, zum Besuch welchen Bildungsganges das Zeugnis berechtigt.
(1) Schüler und Schülerinnen, die den Mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) in der Sekundarschule oder einen in einer mindestens einjährigen Berufsfachschule gleichwertigen Abschluss erlangt haben, erwerben die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe, wenn von ihnen erwartet werden kann, dass die Leistungen den Anforderungen des gymnasialen Bildungsganges entsprechen werden.
(2) Bei Absolventen und Absolventinnen der Realschule und der Berufsfachschule wird dies angenommen, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erster Fremdsprache 3,0 oder besser sowie in allen Fächern mindestens 3,0 beträgt. Diese Durchschnittsnote und alle in dieser Verordnung genannten Durchschnittsnoten werden auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Die Zulassungsnote ergibt sich durch Streichung der letzten Stelle. In Berufsfachschulen, in denen das Fach Mathematik nicht unterrichtet wird, kann an die Stelle von Mathematik ein Fach mit mathematischen Inhalten treten, deren Standards denen des Faches Mathematik entsprechen.
(3) Bei einem erweiterten Hauptschulabschluß, mit dem der Mittlere Schulabschluss (Realschulabschluß) zuerkannt wurde, wird dies angenommen, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erster Fremdsprache 2,4 oder besser beträgt und ein befürwortendes Gutachten der Klassenkonferenz vorliegt.
(4) Bei der Notenermittlung nach den Absätzen 2 und 3 werden die Noten in Wahlfächern nur zugunsten des Schülers oder der Schülerin herangezogen. Die Berechtigung nach Absatz 1 wird in dem jeweiligen Abschlußzeugnis ausgewiesen.
(1) Die Stadtgemeinden können der Gymnasialen Oberstufe ein Vorlaufjahr für Schülerinnen und Schüler voranstellen, die die Gymnasiale Oberstufe besuchen wollen, ohne vorher die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums besucht zu haben. Ist ein solches Vorlaufjahr eingerichtet, ist es für Absolventen der Hauptschule verpflichtend.
(2) Ist kein Vorlaufjahr eingerichtet, muss die jeweilige Stadtgemeinde besondere Fördermaßnahmen für Übergänger und Übergängerinnen aus der Hauptschule in der Jahrgangsstufe 11 anbieten. Diese Fördermaßnahmen stehen auch Übergängern und Übergängerinnen aus der Realschule und aus der Berufsfachschule offen.
(3) Die Stadtgemeinden müssen für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die nach § 33 Abs. 6 der Zeugnisordnung einen Vorbereitungskurs besuchen müssen, einen entsprechenden Kurs zur Verfügung stellen.
(4) Das Vorlaufjahr und der Vorbereitungskurs können nicht wiederholt werden. Der Besuch des Vorbereitungskurses berechtigt zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe, wenn er mit mindestens der Note "ausreichend" in Deutsch abgeschlossen wird.
Für Schüler und Schülerinnen im Sinne von § 70 Abs. 1 des Schulgesetzes gelten die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung.