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Bremisches Spielhallengesetz (BremSpielhG)

Veröffentlichungsdatum:19.05.2011 Inkrafttreten20.05.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.05.2011 bis 30.06.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, §§ 2a, 2b und 4a bis 4c eingefügt, § 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 285)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 327
Gliederungsnummer:2191-d-1

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juris-Abkürzung: BremSpielhG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2191-d-1
Amtliche Abkürzung:BremSpielhG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2191-d-1
Bremisches Spielhallengesetz
(BremSpielhG)
Vom 17. Mai 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.05.2011 bis 30.06.2012
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 2a, 2b und 4a bis 4c eingefügt, § 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 285)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Allgemeine Bestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt einen Teilbereich des Rechts der Spielhallen. Die Gewerbeordnung und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen gelten fort, soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Begriff der Spielhalle schließt Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein, mit Ausnahme von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, die ausschließlich der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dienen.

§ 2
Zusätzliche Versagungsgründe

Unbeschadet des § 33i Absatz 2 der Gewerbeordnung ist die Erlaubnis gemäß § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu versagen, wenn

1.

eine Spielhalle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet,

2.

eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird oder

3.

ein Sozialkonzept gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht vorgelegt wird.


§ 3
Überprüfung der Volljährigkeit

Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle stellt durch eine Kontrolle des amtlichen Ausweises sicher, dass Minderjährige keinen Zutritt haben.

§ 4
Spielerschutz

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle ist verpflichtet, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat sie oder er

1.

ein Sozialkonzept zu entwickeln, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen,

2.

die für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen zu benennen,

3.

das Personal der Spielhalle vom Spiel auszuschließen und regelmäßig in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen,

4.

vor Ablauf der ersten drei Monate eines Jahres gegenüber der zuständigen Behörde über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen und

5.

eine Spielersperrliste zu führen, die Identität sämtlicher Spielerinnen und Spieler vor Spielbeginn anhand eines amtlichen Ausweises mit der Spielersperrliste abzugleichen und Personen, die eine Aufnahme in die Liste verlangen (freiwillige Selbstsperre), während des vereinbarten Zeitraums vom Spiel auszuschließen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle hat über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von ihr oder ihm angebotenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Sie oder er hat auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinzuweisen.

§ 5
Ausgestaltung und Werbung

(1) Eine Spielhalle darf nicht einsehbar sein.

(2) Das äußere Erscheinungsbild einer Spielhalle darf nicht durch Werbung zum Spielen auffordern oder anreizen.

(3) Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Minderjährige richten. Sie darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die von dem jeweiligen Spiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.

§ 6
Befugnisse und zuständige Behörde

(1) Die zuständige Behörde kann die zur Einhaltung der §§ 3 bis 5 erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Bei Anordnungen gemäß Absatz 1 findet kein Vorverfahren gemäß dem Achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung statt. Klagen gegen Anordnungen gemäß Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Zuständige Behörde ist die für die Durchführung der Titel I bis IV der Gewerbeordnung zuständige Behörde.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 die Volljährigkeit nicht prüft,

2.

entgegen § 4 Absatz 1 seiner Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen, insbesondere ein Sozialkonzept zu entwickeln, sein Personal zu schulen, über die Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzepts zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen, eine Spielersperrliste zu führen und freiwillig gesperrte Spielerinnen und Spieler vom Spiel auszuschließen,

3.

entgegen § 4 Absatz 2 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt oder

4.

entgegen § 5 die Vorgaben zur Ausgestaltung der Spielhalle oder zur Werbung nicht befolgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde zuständig.

§ 8
Übergangsbestimmungen

(1) Ist für eine Spielhalle eine Erlaubnis gemäß § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung bis zum Ablauf des 19. Mai 2011 erteilt worden,

1.

gilt § 2 Nummer 1 nicht für die bestehende Erlaubnis oder aufgrund einer Rechtsnachfolge neu beantragte Erlaubnis für diese Spielhalle;

2.

gilt § 2 Nummer 2 für diese Spielhalle erst mit Ablauf des 31. Dezember 2016, wobei die Betreiberin oder der Betreiber die Aufhebung der Erlaubnis aufgrund dieser Vorschrift für eine einzige der an dem betreffenden Standort bestehenden Spielhallen durch schriftliche Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde abwenden kann; wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, wählt die Behörde nach eigenem Ermessen eine der Spielhallen aus;

3.

gilt § 2 Nummer 3 nicht für die bestehende Erlaubnis für diese Spielhalle.

(2) Ist für eine Spielhalle bis zum Ablauf des 19. Mai 2011 eine Erlaubnis gemäß § 33i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden, hat die Betreiberin oder der Betreiber die Pflichten gemäß § 4 Absatz 1 und § 5 ab dem 1. August 2011 zu erfüllen. Das Sozialkonzept gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist in diesem Fall bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 vorzulegen.

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 17. Mai 2011

Der Senat


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