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Verordnung über die Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Veröffentlichungsdatum:17.02.1993 Inkrafttreten21.01.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.01.1999 bis 01.11.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2004 (Brem.GBl. S. 621)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 44
Gliederungsnummer:102-a-1

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juris-Abkürzung: StAngZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 102-a-1
juris-Abkürzung:StAngZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:102-a-1
Verordnung über die Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Vom 2. Februar 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.01.1999 bis 01.11.1999

V aufgeh. durch Art. 2 § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 229)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2004 (Brem.GBl. S. 621)

Aufgrund des § 16 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 § 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und zuständig für die Durchführung der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften ist der Senator für Inneres.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt und für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig für

1.

Einbürgerungen nach § 6 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven ferner zuständig für

1.

Einbürgerungen von Staatsangehörigen der in der Anlage bestimmten Länder nach dem siebenten Abschnitt des Ausländergesetzes und

2.

die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgen und -erklärungen sowie die Aushändigung von Staatsangehörigkeitsurkunden in den Fällen des Absatzes 1.

In den Fällen von Nummer 1, in denen die Einbürgerung nach § 87 des Ausländergesetzes unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen soll oder in denen Vorstrafen nach § 88 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes außer Betracht bleiben sollen, ist die Zustimmung des Senators für Inneres einzuholen.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres als kommunale Behörde zuständig für die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgen und -erklärungen sowie die Aushändigung von Staatsangehörigkeitsurkunden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Dezember 1972 (Brem.GBl. S. 257 - 102-a-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 2. Februar 1993

Der Senat

Anlage

(zu § 1 Abs. 3 Nr. 1)

1.

Türkei



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