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Verordnung über die Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten

Veröffentlichungsdatum:17.02.1993 Inkrafttreten27.01.2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.01.2000 bis 31.10.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2004 (Brem.GBl. S. 621)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 44
Gliederungsnummer:102-a-1

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juris-Abkürzung: StAngZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 102-a-1
juris-Abkürzung:StAngZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:102-a-1
Verordnung über die Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Vom 2. Februar 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.01.2000 bis 31.10.2003

V aufgeh. durch Art. 2 § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (Brem.GBl. S. 229)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2004 (Brem.GBl. S. 621)

Aufgrund des § 16 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 § 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und zuständig für die Durchführung der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften ist der Senator für Inneres.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig für

1.

Einbürgerungen von Staatsangehörigen der in der Anlage bestimmten Länder nach dem siebenten Abschnitt des Ausländergesetzes,

2.

Einbürgerungen nach § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

3.

die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,

4.

die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgen und -erklärungen sowie die Aushändigung von Staatsangehörigkeitsurkunden in den Fällen des Absatzes 1.

In den Fällen von Nummer 1, in denen die Einbürgerung nach § 87 des Ausländergesetzes unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen soll oder in denen Vorstrafen nach § 88 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes außer Betracht bleiben sollen, ist die Zustimmung des Senators für Inneres, Kultur und Sport einzuholen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres als kommunale Behörde zuständig für die Entgegennahme von Einbürgerungsanträgen und -erklärungen sowie die Aushändigung von Staatsangehörigkeitsurkunden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Dezember 1972 (Brem.GBl. S. 257 - 102-a-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 2. Februar 1993

Der Senat

Anlage

(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1)

1.

Türkei



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