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Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 85 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Bremischen Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401 - 2130-d-1a) beschlossene Ortsgesetz:
Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung handelt, wer
notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze entgegen § 2 nicht in ausreichender Anzahl herstellt oder ablöst,
notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze entgegen den Anforderungen in den §§ 10 und 11 herstellt oder nutzt,
nicht notwendige Stellplätze entgegen den Anforderungen in § 10 Absatz 4 herstellt,
entgegen § 9 Absatz 3 der Bauaufsichtsbehörde nicht anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Stellplatzverpflichtung nicht mehr vorliegen,
eine erforderliche Zustimmung der Gemeinde entgegen § 12 nicht einholt.
(1) Dieses Ortsgesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Ablösungsortsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1998 (Brem.GBl. S. 175 - 2130-d-20), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 4 des Ortsgesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 365) geändert worden ist,
das Ortsgesetz über die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der Stadtgemeinde Bremen vom 30. Juni 1987 (Brem.GBl. S. 209 - 2130-d-18), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 3 des Ortsgesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 365) geändert worden ist.
(2) § 14 tritt am Tag nach seiner Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Bremen, den 18. Dezember 2012
Der Senat