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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 196904.07.1969 bis 31.12.2014
Inhaltsverzeichnis04.07.1969 bis 31.12.2014
I. Abschnitt - Gemeingebrauch und Sondernutzung04.07.1969 bis 31.12.2014
§ 1 - Gemeingebrauch04.07.1969 bis 31.12.1976
§ 2 - Sondernutzung04.07.1969 bis 14.07.1970
II. Abschnitt - Bezeichnung der Wege, Häuser und Kleingärten04.07.1969 bis 31.12.2014
§ 3 - Straßennamen04.07.1969 bis 31.12.1976
§ 4 - Namen für Privatwege04.07.1969 bis 31.12.1976
§ 5 - Hausnummern04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 6 - Kleingärten04.07.1969 bis 10.10.1994
III. Abschnitt - Polizeimäßige Reinigung der Gehwege04.07.1969 bis 31.12.2014
§ 7 - Sauberhalten der Gehwege04.07.1969 bis 31.12.1976
§ 8 - Beseitigen von Schnee und Eisglätte04.07.1969 bis 31.12.1976
§ 9 - Geltungsbereich04.07.1969 bis 31.12.1976
§ 10 - Reinigungspflichtige04.07.1969 bis 31.12.1976
§ 11 - Übertragung der Reinigungspflicht04.07.1969 bis 31.12.1976
IV. Abschnitt - Schuttabladeplätze und Müllabfuhr04.07.1969 bis 31.12.2014
§ 12 - Schuttabladeplätze04.07.1969 bis 30.12.1980
§ 13 - Öffentliche Müllabfuhr04.07.1969 bis 30.12.1980
V. Abschnitt - Lärmbekämpfung04.07.1969 bis 31.12.2014
§ 14 - Erhaltung der öffentlichen Ruhe04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 15 - Benutzung von Tonübertragungsgeräten und Musikinstrumenten04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 16 - Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 17 - Veranstaltung von Feuerwerk04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 18 - Werksignale04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 19 - Ausklopfen von Gegenständen04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 20 - Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren04.07.1969 bis 10.10.1994
VI. Abschnitt - Tierhaltung04.07.1969 bis 31.12.2014
§ 21 - Belästigung durch die Haltung von Hunden, Katzen und Geflügel04.07.1969 bis 16.09.1992
§ 22 - Weiden von Vieh04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 23 - Weiden und Führen von Bullen04.07.1969 bis 10.10.1994
VII. Abschnitt - Hafenverkehr04.07.1969 bis 31.12.2014
§ 24 - Hafenbereich04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 25 - Sicherheitsbestimmungen04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 26 - Ordnungsbestimmungen04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 27 - Befahren und Betreten von Gleisanlagen - Aufstellen von Straßenfahrzeugen04.07.1969 bis 14.07.1970
§ 28 - Fährverkehr04.07.1969 bis 10.10.1994
VIII. Abschnitt - Sonstige Vorschriften04.07.1969 bis 31.12.2014
§ 29 - Schutz von Sachen und Einrichtungen, die dem öffentlichen Nutzen dienen04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 30 - Papier- und Abfallkörbe an Betrieben, aus denen unmittelbar nach der Straße hin Waren zum Genuß an Ort und Stelle abgegeben werden04.07.1969 bis 31.12.1976
§ 31 - Belästigende und gefährdende Tätigkeiten04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 32 - Gehegte Tiere in Anlagen04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 33 - Betreten des Eises auf Gewässern04.07.1969 bis 14.07.1970
§ 34 - Uhren04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 35 - Bäume, Sträucher und Hecken04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 36 - Störung von Diensthandlungen04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 37 - Abbrennen von Fackeln04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 38 - Verbrennen von Sachen04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 39 - Schießstandanlagen04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 40 - Vorführungen, Ankündigungen und dergleichen an und auf Wegen sowie an Gebäuden04.07.1969 bis 10.10.1994
IX. Abschnitt - Schluß- und Übergangsbestimmungen04.07.1969 bis 31.12.2014
§ 41 - Ortspolizeibehörde04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 42 - Polizeibehörde nach der Verordnung über Ankündigungs- und Werbemittel04.07.1969 bis 10.10.1994
§ 43 - Ordnungswidrigkeiten04.07.1969 bis 31.12.1974
§ 44 - Erlaubnisse04.07.1969 bis 31.12.2014
§ 45 - Inkrafttreten04.07.1969 bis 10.03.2005

Straßenordnung für die Stadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.10.1969 Inkrafttreten04.07.1969
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.07.1969 bis 14.07.1970Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 519)
Fundstelle Brem.GBl. 1969, S. 119, 1970 S. 27
Gliederungsnummer:2183-a-1

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juris-Abkürzung: StrBRO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2183-a-1
juris-Abkürzung:StrBRO BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2183-a-1
Straßenordnung für die Stadt Bremen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.07.1969 bis 14.07.1970
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 519)
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt:
Gemeingebrauch und Sondernutzung
§ 1Gemeingebrauch
§ 2Sondernutzung
II.Abschnitt:
Bezeichnung der Wege, Häuser und Kleingärten
§ 3Straßennamen
§ 4Namen für Privatwege
§ 5Hausnummern
§ 6Kleingärten
III.Abschnitt:
Polizeimäßige Reinigung der Gehwege
§ 7Sauberhalten der Gehwege
§ 8Beseitigen von Schnee- und Eisglätte
§ 9Geltungsbereich
§ 10Reinigungspflichtige
§ 11Übertragung der Reinigungspflicht
IV. Abschnitt:
Schuttabladeplätze und Müllabfuhr
§ 12Schuttabladeplätze
§ 13Öffentliche Müllabfuhr
V. Abschnitt:
Lärmbekämpfung
§ 14Erhaltung der öffentlichen Ruhe
§ 15Benutzung von Tonübertragungsgeräten und Musikinstrumenten
§ 16Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
§ 17Veranstaltung von Feuerwerk
§ 18Werksignale
§ 19Ausklopfen von Gegenständen
§ 20Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren
VI. Abschnitt:
Tierhaltung
§ 21Belästigung durch die Haltung von Hunden, Katzen und Geflügel
§ 22Treiben und Weiden von Vieh
§ 23Weiden und Führen von Bullen
VII.Abschnitt:
Hafenverkehr
§ 24Hafenbereich
§ 25Sicherheitsbestimmungen
§ 26Ordnungsbestimmungen
§ 27Befahren und Betreten von Gleisanlagen - Aufstellen von Straßenfahrzeugen
§ 28Fährverkehr
VIII. Abschnitt:
Sonstige Vorschriften
§ 29Schutz von Sachen und Einrichtungen, die dem öffentlichen Nutzen dienen
§ 30Papier- und Abfallkörbe an Betrieben, aus denen unmittelbar nach der Straße hin Waren zum Genuß an Ort und Stelle abgegeben werden
§ 31Belästigende und gefährdende Tätigkeiten
§ 32Gehegte Tiere in Anlagen
§ 33Betreten des Eises auf Gewässern
§ 34Uhren
§ 35Bäume, Sträucher und Hecken
§ 36Störung von Diensthandlungen
§ 37Abbrennen von Fackeln
§ 38Verbrennen von Sachen
§ 39Schießstandanlagen
§ 40Vorführungen, Ankündigungen und dergleichen an und auf Wegen sowie an Gebäuden
IX. Abschnitt:
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 41Ortspolizeibehörde
§ 42Polizeibehörde nach der Verordnung über Ankündigungs- und Werbemittel
§ 43Ordnungswidrigkeiten
§ 44Erlaubnisse
§ 45Inkrafttreten

I. Abschnitt
Gemeingebrauch und Sondernutzung

§ 1
Gemeingebrauch

(1) Öffentliche Wege und Anlagen dürfen ohne Gebrauchserlaubnis (§ 2) nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung (Widmung) und nur in den Grenzen der Gemeinverträglichkeit benutzt werden.

(2) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen richtet sich nach dem Bundesfernstraßengesetz. Zuständige Gemeindebehörde im Sinne von § 8 dieses Gesetzes ist die Ortspolizeibehörde.

§ 2
Sondernutzung

(1) Soweit sich nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften Abweichendes ergibt oder nicht ein Nutzungsrecht verliehen worden ist, bedarf die über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme öffentlicher Wege und Anlagen (Sondernutzung) der Erlaubnis nach dieser Straßenordnung (Gebrauchserlaubnis).

(2) Über den Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis entscheidet die Ortspolizeibehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn ihr Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Eigentümer und der Unterhaltungspflichtige des öffentlichen Weges oder der öffentlichen Anlage zugestimmt haben.

(3) Die Gebrauchserlaubnis gilt als widerruflich erteilt für:

a)

bewegliche Sonnendächer (Markisen) einschließlich der Seitenstücke, Fahnen und Wimpel, sofern sie mindestens 2,20 m über dem Erdboden angebracht werden und 0,60 m von der Außenkante des Gehweges entfernt bleiben;

b)

Werbeträger, die nur in den Luftraum des öffentlichen Weges hineinragen, und Warenautomaten, soweit die Anbringung oder Aufstellung nach baurechtlichen Vorschriften genehmigt ist;

c)

das nicht gewerbsmäßige Waschen von Personenkraftwagen mit Wasser; das gilt nicht für
das Waschen der Unterseite,
das Abspritzen,
das Waschen unter Verwendung von Zusätzen,
das Waschen auf Gehwegen einschließlich der unbefestigten Randstreifen von Gehwegen;

d)

Vorbauten, die über die Straßenlinie hinaus in den Luftraum der öffentlichen Sache hineinragen und wesentliche Bestandteile des Bauwerks sind;

e)

öffentliche Briefkästen und Fernsprechstellen;

f)

politische Werbung der Parteien außerhalb des wie folgt begrenzten Gebietes:

U. L. Frauen-Kirchhof, Obernstraße, Am Markt einschließlich vor dem Neuen Rathaus.

Das gilt nicht für das Aufstellen von Werbestellschildern einschließlich des Anlehnens oder Aufhängens von Schildern an Bäumen, Lichtmasten oder sonstigen anderen Zwecken dienenden Masten und Pfählen. § 5 der Straßenverkehrsordnung bleibt unberührt.

(4) Die Gebrauchserlaubnis darf nicht erteilt werden für

a)

das Waschen von Fahrzeugen, soweit die Gebrauchserlaubnis nicht nach Absatz 3 Buchstabe c) als erteilt gilt;

b)

das Herausstellen und Heraushängen von Waren mit Ausnahme des Zurschaustellens von Kränzen, Blumen und Grabgestecken am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag und am Totensonntag sowie jeweils einen Tag vorher;

c)

das Tragen von Plakaten und Verteilen von Handzetteln oder Werbemitteln

aa)

innerhalb des in Absatz 3 Buchstabe f) bezeichneten Gebietes,

bb)

zum Zwecke der gewerblichen Werbung innerhalb des wie folgt begrenzten Gebietes:
von der Weser (einschließlich Brücken), der Bahnlinie von Oldenburg folgend über Hauptbahnhof bis zur Unterführung Schwachhauser Heerstraße (einschließlich der Unterführungen) und den Straßen Dobben, Sielwall,

cc)

innerhalb des Hafenbereiches (§ 24); Absatz 3 Buchstabe f) bleibt unberührt;

d)

das Aufstellen von Werbestellschildern einschließlich des Anlehnens oder Aufhängens von Schildern an Bäumen, Lichtmasten oder sonstigen anderen Zwecken dienenden Masten und Pfählen

aa)

innerhalb des in Absatz 3 Buchstabe f) bezeichneten Gebietes und des Hafenbereiches oder

bb)

zum Zwecke der gewerblichen Werbung.

(5) Baurechtliche Vorschriften bleiben durch diese Bestimmungen unberührt.

II. Abschnitt
Bezeichnung der Wege, Häuser und Kleingärten

§ 3
Straßennamen

(1) Alle öffentlichen Wege müssen mit einem Namen gekennzeichnet sein.

(2) Mehrere Wege dürfen nicht mit demselben Namen bezeichnet werden.

(3) Namen lebender Personen dürfen als Straßennamen, soweit sie sich auf diese Personen beziehen, nicht verwendet werden.

(4) Die Straßennamen bestimmt der Senat, Art der Straßenschilder sowie Ort der Anbringung die Ortspolizeibehörde.

(5) Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Anbringung der Straßenschilder an oder auf ihren Grundstücken zu dulden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Feldwege nur, soweit an ihnen Bauwerke errichtet sind, die gewerblichen Zwecken oder dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen.

§ 4
Namen für Privatwege

(1) Auf Privatwege, insbesondere Interessenten- und Parzellenwege, welche die Voraussetzungen des § 3 Absatz 6 erfüllen, findet § 3 entsprechende Anwendung, soweit sich im folgenden nichts anderes ergibt.

(2) Die Namen bestimmt die Ortspolizeibehörde nach Anhörung des Wegeeigentümers.

(3) Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Namensschilder sind die Wegeeigentümer verpflichtet.

§ 5
Hausnummern

(1) Grundstücke, auf denen Bauwerke errichtet sind, die gewerblichen Zwecken oder dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind mit den für die Grundstücke festgesetzten Nummern zu versehen; die Verwendung anderer Nummern ist unzulässig. Die Nummern müssen von der Fahrbahn aus zu erkennen sein; anderenfalls sind zusätzlich Hinweisschilder anzubringen. Letzteres gilt besonders für Stichwege und Durchgänge.

(2) Es sind weiße Nummern- (Leuchtnummern-) und Hinweisschilder mit schwarzen mindestens 8 cm hohen senkrechten arabischen Zahlen zu verwenden. Zusätzliche Buchstaben (A, B usw.) müssen 2/3 so groß wie die Zahlen und in Balkenschrift (große Buchstaben) ausgeführt sein. Leuchtnummernschilder müssen bei Dunkelheit stets beleuchtet sein.

(3) Die Ortspolizeibehörde überwacht die Durchführung dieser Vorschriften. Sie setzt die Hausnummern fest und bestimmt die Art der Anbringung der Nummern- und Hinweisschilder.

Sie kann Ausnahmen von den Vorschriften des Absatz 2 zulassen, wenn der Anbringung der vorgeschriebenen Nummernschilder baugestalterische Gründe entgegenstehen.

(4) Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Nummern- und Hinweisschilder sind die Grundstückseigentümer verpflichtet.

§ 6
Kleingärten

(1) Abweichend von § 5 sind Kleingärten am Eingang mit den zugeteilten Kleingartennummern sowie dem Namen (Vor- und Zunamen) und, soweit der Kleingarten dem vorübergehenden Aufenthalt dient, der Wohnungsanschrift des Besitzers zu versehen. Das gilt auch für Grundstücke in Kleingartengebieten, die in anderer Weise genutzt werden. Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung sind die Besitzer verpflichtet.

(2) Der Kleingartenverein oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Wegeeigentümer hat die Kleingärten für jeden Weg, mit der Nr. 1 beginnend, fortlaufend zu numerieren und die Nummern den Besitzern zuzuteilen. In Zweifelsfällen entscheidet die Ortspolizeibehörde.

III. Abschnitt
Polizeimäßige Reinigung der Gehwege

§ 7
Sauberhalten der Gehwege

(1) Gehwege, auf denen ein öffentlicher Verkehr stattfindet, sind mit Ausnahme der für das Aufstellen von Fahrzeugen besonders gekennzeichneten Strecken sauberzuhalten. Hierzu gehört auch das Beseitigen von Laub.

(2) Unbefestigte Randstreifen von Gehwegen sind in dem gleichen Umfange sauberzuhalten.

(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für 1 m breite Randstreifen von Straßen ohne Gehwege.

§ 8
Beseitigen von Schnee und Eisglätte

(1) Gehwege (§ 7 Absatz 1) sind in der Zeit von 8 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr,

a)

von Schnee so weit zu räumen, daß sie von Fußgängern ohne besondere Behinderung oder Gefährdung benutzt werden können,

b)

bei Glätte abzustumpfen,

c)

bei Schnee- und Eisschmelze unverzüglich zu reinigen; dabei sind auch die Rinnsteine freizumachen.

Salz darf nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zur Beseitigung festgetretener Eis- oder Schneerückstände gestreut werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen unverzüglich beseitigt werden.

(2) Der wegzuräumende Schnee darf auf dem Gehweg nur am Rande angehäuft werden. Der Schnee darf am Fahrbahnrand nur dann gelagert werden, wenn für den Fußgängerverkehr nicht mindestens 1,20 m Breite des Gehweges verbleibt. Auf Radwegen darf Schnee nicht gelagert werden. An Haltestellen, Übergängen bei Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen. Schacht- und Hydrantendeckel sowie Oberflurhydranten sind freizuhalten; das gleiche gilt für Kanalrosten und Straßenbahnschienen im Falle der Lagerung am Fahrbahnrand.

(3) § 7 Absatz 3 ist anzuwenden. Der Schnee ist an der Grenze des anliegenden Grundstückes anzuhäufen.

§ 9
Geltungsbereich

Die Vorschriften der §§ 7 und 8 gelten nur dort, wo Gebäude im wesentlichen in einem räumlichen Zusammenhang (geschlossene Ortslage) liegen. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. In Zweifelsfällen entscheidet die Ortspolizeibehörde.

§ 10
Reinigungspflichtige

(1) Die Verpflichtungen nach den §§ 7 und 8 obliegen jeweils den Eigentümern der Grundstücke, die an die Wege angrenzen (Anlieger). Wird ein Grundstück auf Grund eines Erbbaurechts, eines Nießbrauches oder eines sonstigen dinglichen Rechts genutzt, so tritt der Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonstige dinglich Berechtigte an die Stelle des Eigentümers. Steht der Reinigungspflichtige unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft, so ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn für den Reinigungspflichtigen ein für die Verwaltung des Grundstücks zuständiger Pfleger bestellt ist. Sind mehrere für ein Grundstück zur Reinigung verpflichtet, so trifft jeden die volle Verpflichtung. In Zweifelsfällen bestimmt die Ortspolizeibehörde den Reinigungspflichtigen und entscheidet über den Umfang der Reinigungspflicht.

(2) Gräben, die nicht Bestandteil des Weges sind, heben die Anliegereigenschaft nicht auf. Das gleiche gilt für Gleisanlagen, sofern ein Zugang von dem anliegenden Grundstück zu dem Weg besteht.

(3) Unbeschadet des Absatz 1 haben die Inhaber der in § 30 genannten Betriebe den Gehweg einschließlich unbefestigter Randstreifen in einem Umkreis von 20 m von Papier und sonstigen Abfällen sauberzuhalten.

§ 11
Übertragung der Reinigungspflicht

Hat für den zur polizeimäßigen Reinigung Verpflichteten ein anderer der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch schriftliche oder protokollarische Erklärung die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist er zur polizeimäßigen Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet (Vertreter). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb zwei Wochen nach Eingang der Erklärung versagt wird. Sie kann widerrufen werden, wenn die Durchführung der übernommenen Verpflichtung unmöglich wird. Ist das mit dem Vertreter bestehende Rechtsverhältnis beendet, so entfällt auch dessen öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der gemäß § 10 Verpflichtete hat die Beendigung des Rechtsverhältnisses unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

IV. Abschnitt
Schuttabladeplätze und Müllabfuhr

§ 12
Schuttabladeplätze

(1) Unrat, Abfälle, Schutt, Gerümpel oder andere Abfallstoffe dürfen nur an die hierfür von der für die Müllbeseitigung zuständigen Behörde bestimmten oder genehmigten Plätze verbracht werden.

(2) Feuergefährliche, explosionsgefährliche, ätzende, giftige oder infektiöse Stoffe dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde auf Schuttabladeplätze verbracht werden.

§ 13
Öffentliche Müllabfuhr

(1) Müllgefäße für die öffentliche Müllabfuhr dürfen erst kurz vor dem Abholen des Mülls herausgestellt und müssen nach dem Entleeren unverzüglich wieder entfernt werden. Sie sind so neben dem Fahrbahnrand - jedoch nicht auf dem Radweg - aufzustellen, daß der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Insbesondere ist das Aufstellen von je 15 m vor und hinter den Haltestellenschildern der öffentlichen Verkehrsmittel verboten. Die bereitgestellten Gefäße sind geschlossen zu halten. Es ist untersagt, Müllgefäße zu durchsuchen und daraus Gegenstände zu entnehmen.

(2) Sperrstücke, die gemäß § 13 Absatz 2 des Ortsgesetzes über die Müllabfuhr in der Stadtgemeinde Bremen in der Fassung vom 18. Februar 1969 (Brem.GBl. S. 21) abgefahren werden sollen, dürfen an dem Tage, für den die Abfuhr angekündigt ist, erst ab 4 Uhr früh herausgestellt werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Papierabfälle müssen durch Verpackung oder Verschnürung gegen Verwehungen gesichert werden. Kartons und sonstige Behältnisse mit Sperrstücken müssen durch Verschnürung oder andere zweckdienliche Vorkehrungen dagegen gesichert werden, daß ihr Inhalt auf die Straße herausfallen oder herausgeweht werden kann. Es ist verboten, Sperrstücke oder Stapel von Sperrstücken zu durchsuchen sowie daraus Gegenstände zu entnehmen.

V. Abschnitt
Lärmbekämpfung

§ 14
Erhaltung der öffentlichen Ruhe

(1) Es ist untersagt, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche zu beeinträchtigen.

(2) Bei der Benutzung und dem Betrieb von Maschinen und Geräten sind die nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Entstehung vermeidbarer Geräusche zu verhindern und die Auswirkung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(3) Insbesondere ist verboten:

a)

Motoren unnötig laufen zu lassen,

b)

Motoren von Krafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor in Toreinfahrten, Durchfahrten und auf Innenhöfen von Wohnhäusern und Wohnblocks anzulassen.

Die Ortspolizeibehörde kann für einzelne Innenhöfe Ausnahmen von dem Verbot des Buchstabens b) zulassen.

§ 15
Benutzung von Tonübertragungsgeräten und Musikinstrumenten

(1) Tonübertragungsgeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, daß sie für unbeteiligte Personen nicht störend hörbar sind.

(2) Verboten ist die Benutzung von Rundfunkgeräten und mechanischen Musikinstrumenten durch Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Benutzung dieser Geräte in Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen, soweit die Fahrzeuge nicht öffentliche Verkehrsmittel und die Geräte im Freien nicht störend hörbar sind.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann widerruflich im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 16
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

(1) Das Abbrennen oder das Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen ist an bewohnten oder von Menschen besuchten Orten verboten. Das gilt nicht für Zündblättchen (Amorces) und Zündbänder (Amorcesbänder) sowie für das dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechende Abbrennen von Blitzlichtpulvern und von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln. Die Ortspolizeibehörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV für technische Zwecke abgebrannt werden sollen.

(2) In der Silvesternacht ist von 18 bis 1 Uhr das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen I und II gestattet mit Ausnahme in

a)

einem Umkreis von 50 m von Krankenhäusern, Altersheimen, Kirchen und stroh- bzw. reithgedeckten Gebäuden,

b)

Theater- und Versammlungsräumen sowie Gast- und Schankwirtschaften.

Die Gegenstände dürfen nur von solchen Personen abgebrannt werden, an die sie nach den einschlägigen Vorschriften abgegeben werden dürfen. Durch das Abbrennen dürfen weder Personen oder Sachen gefährdet noch Verkehrsteilnehmer belästigt werden.

(3) Im Hafenbereich (§ 24) ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 das Abbrennen oder Abfeuern von pyrotechnischen Gegenständen aller Art verboten. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

§ 17
Veranstaltung von Feuerwerk

Die Veranstaltung von Feuerwerk bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Das Feuerwerk darf längstens 30 Minuten dauern und muß um 22 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22.30 Uhr, beendet sein, Kanonenschläge oder pyrotechnische Gegenstände mit ähnlicher Knallwirkung dürfen nicht verwendet werden. Die Ortspolizeibehörde kann bei Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen.

§ 18
Werksignale

Werksignale dürfen außerhalb des Werkbereichs nicht störend hörbar sein. Sie dürfen nicht zur Verwechslung mit den durch amtliche Bekanntmachungen in der Tagespresse bekanntgegebenen Signalen für Feuer-, Katastrophen- und sonstige Alarme Anlaß geben.

§ 19
Ausklopfen von Gegenständen

Sachen dürfen im Freien nur werktags von 8 bis 12 Uhr, freitags und sonnabends auch von 16 bis 18 Uhr, und nur an den hierfür besonders zur Verfügung gestellten Anlagen des Grundstückes ausgeklopft werden, soweit diese vorhanden sind.

§ 20
Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren

Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren dürfen nur werktags von 8 bis 12 Uhr und 15 bis 19 Uhr benutzt werden. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der mit dem Betrieb der Rasenmäher verbundene Lärm für unbeteiligte Personen nicht störend hörbar ist.

VI. Abschnitt
Tierhaltung

§ 21
Belästigung durch die Haltung von Hunden, Katzen und Geflügel

(1) Hunde, Katzen und Geflügel sind so zu halten, daß

a)

die Öffentlichkeit weder durch Geräusche noch in sonstiger Weise unzumutbar belästigt wird,

b)

Anpflanzungen oder Saaten nicht beschädigt werden können.

(2) Besitzer von Hunden oder die mit deren Führung oder Wartung Beauftragten sind insbesondere verpflichtet, zu verhüten, daß ihr Tier

a)

Personen oder Tiere anbellt, anspringt, anfällt oder beunruhigt,

b)

öffentliche Gehwege und Anlagen verunreinigt oder beschädigt.

In den öffentlichen Anlagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Satz 2 gilt auf dem Weserdeich im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven von der Stadtgrenze Bremerhavens bis zur Kaiserschleuse nur in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September.

(3) Für Hunde, die im Sinne der vorstehenden Vorschriften aufgefallen sind, kann die zuständige Behörde Leinen- oder Maulkorbzwang anordnen.

(4) Bissige Hunde müssen in der Öffentlichkeit mit einem beißsicheren Maulkorb versehen sein.

(5) Hunde, die aufsichtslos oder entgegen den vorstehenden Vorschriften unangeleint angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und in Verwahrung genommen werden. Eingefangene Hunde sind ihren Besitzern, sofern diese bekannt sind, unverzüglich wieder zur Verfügung zu stellen.

§ 22
Weiden von Vieh

Vieh darf nur geweidet werden, wenn durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist, daß es nicht öffentliche Verkehrswege sowie Eisenbahnanlagen betreten kann.

§ 23
Weiden und Führen von Bullen

(1) Es ist verboten, Bullen, die über ein halbes Jahr alt sind, frei umherlaufen zu lassen.

(2) Wer einen solchen Bullen weiden lassen will, muß

a)

den Bullen an ein anderes starkes Stück Rindvieh - jedoch nicht an einen anderen Bullen - mittels eines Jochbaumes oder einer Eisenkette, die in beiden Fällen nicht über 1 m lang sein darf, sicher befestigen oder

b)

den Bullen mittels eines mindestens 1 m langen Eisenpfahles an einer Eisenkette von höchstens 5 m Länge und in gefahrloser Entfernung von etwa vorhandenen Wegen sicher tüdern oder

c)

die Weide mit viehkehrenden Einfriedigungen versehen, die den Bullen am Verlassen der Weide hindern. Über zwei Jahre alte Bullen dürfen frei nicht geweidet werden.


VII. Abschnitt
Hafenverkehr

§ 24
Hafenbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten im Hafenbereich, soweit sich aus den §§ 25 bis 28 nichts anderes ergibt, für alle öffentlichen oder sonstigen der Stadtgemeinde Bremen gehörenden Wege, Eisenbahnanlagen, Schuppen, Kajen (Kais), Piers und sonstigen Hafeneinrichtungen einschließlich der den Betriebsgesellschaften überwiesenen Anlagen. Das gleiche gilt für private Flächen und Anlagen, auf denen ein öffentlicher Verkehr stattfindet.

(2) Zum Hafenbereich gehören:

a)

der Ortsteil Handelshäfen (ausgenommen das Gebiet zwischen Hans-Böckler-Straße, Oldenburger Bahn und Westseite der Straßen Korffsdeich, Neptunstraße und Hansator),

b)

der Ortsteil Industriehäfen, die Eisenbahnanlagen der Hafenbahn und der Gleisanschluß der Klöckner-Werke AG, Hütte Bremen, südwestlich der Grambker Heerstraße,

c)

das Gebiet des Neustädter Hafens,

d)

das Gebiet des Hohentorshafens, welches begrenzt wird im Norden:
von der Wesermitte,
im Osten:
von der Westseite des Bahnkörpers der Bundesbahn,
im Süden und Westen:
von einer Linie, die von der Nordseite der Woltmershauser Straße, der Westseite der zweiten Auffahrt zur Ladestraße, der Südseite der Ladestraße zum Wendeplatz (einschließlich) und von dort bis zur Wesermitte verläuft,

e)

das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven,

f)

das landseitige Gebiet aller sonstigen öffentlichen Häfen, Schiffsliegeplätze, Umschlagstellen und Landungsanlagen sowie die Fähranleger.


§ 25
Sicherheitsbestimmungen

(1) Der Gebrauch von offenem Feuer und das Rauchen sind im Bereich folgender Anlagen verboten:

a)

Europahafen,

b)

Überseehafen,

c)

Holz- und Fabrikenhafen (das Rauchverbot gilt nicht für die Nordkaje mit Ausnahme der Hansakaje),

d)

Getreideanlage,

e)

Neustädter Hafen,

f)

Hohentorshafen mit Ausnahme der öffentlichen Straßenfläche der Ladestraße von deren Ostgrenze bis zur Einmündung Westerdeich (dritte Auffahrt), des Fährweges und der Straße Auf dem Dreieck, soweit diese an der Weser entlangführt,

g)

Weserbahnhof,

h)

Nordkaje des Hafens Hemelingen,

i)

Tankerlöschstelle Farge,

k)

Tankerlöschstellen im Mittelsbürener Hafen,

l)

im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven, das Rauchen jedoch nur in den durch Anschlag gekennzeichneten Gebietsteilen,

mit Ausnahme in öffentlichen Aborten (hinter dem Windfang), in Sozial- und Büroräumen der Schuppen und in Bürogebäuden.

Die Ortspolizeibehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Für den Gebrauch von offenem Feuer und das Rauchen an Bord von Schiffen gelten das Hafengesetz und die aufgrund des Hafengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.

§ 26
Ordnungsbestimmungen

(1) Der Hafenbereich darf nur auf Wegen, auf denen ein öffentlicher Verkehr stattfindet, betreten oder verlassen werden.

(2) Es ist verboten,

a)

sich außerhalb der Wege, auf denen ein öffentlicher Verkehr stattfindet, unbefugt aufzuhalten - auf Verlangen ist die Berechtigung zum Aufenthalt außerhalb dieser Wege nachzuweisen -,

b)

unbefugt Kajen, Piers, Schuppen, Speicher, eingezäunte oder offene Lagerplätze, Schuppen- und Speicherrampen, sonstige Lager- und Ladeflächen, Anlegevorrichtungen mit den dazugehörigen Landestellen sowie die zum Wasser führenden Treppen zu betreten oder zu befahren,

c)

sich unbefugt im Schwenkbereich von arbeitenden Kränen aufzuhalten,

d)

den Hafenbereich zu verunreinigen,

e)

Gegenstände oder Abfälle aller Art unbefugt aufzusammeln,

f)

den Hafen-, Lade- und Löschbetrieb zu stören,

g)

sich umherzutreiben, unbefugt zu übernachten sowie unbefugt Schiffe zu betreten,

h)

Einfriedigungen oder Sperreinrichtungen zu erklettern, zu übersteigen oder zu unterschreiten oder unbefugt ganz oder teilweise zu entfernen oder dazu Hilfe zu leisten.

(3) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Hafenbereich ohne Begleitung Erziehungsberechtigter nicht betreten. Das gilt nicht für Kinder, die nachweislich eines der im Hafen verkehrenden Schiffe als Fahrgast benutzen wollen oder benutzt haben, hinsichtlich des direkten Weges zum oder vom Schiff, für Kinder, deren Erziehungsberechtigte im Hafenbereich wohnen, hinsichtlich des direkten Weges zur oder von der Wohnung, sowie ferner für Kinder über 9 Jahren, die zum Zwecke der Besichtigung die Häfen in Schulklassen besuchen und sich unter der Leitung der Lehrkräfte befinden. Im letzteren Falle darf jede Aufsichtsperson nur so viele Kinder mitführen, als sie mühelos zu leiten und zusammenzuhalten vermag; vor der Besichtigung ist die für den Hafen zuständige Polizeidienststelle zu verständigen. Ausgenommen von diesem Verbot ist im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven der Weserdeich und seine Zuwegungen.

(4) Den Weisungen der Beauftragten der Betriebsgesellschaften ist Folge zu leisten.

§ 27
Befahren und Betreten von Gleisanlagen - Aufstellen von Straßenfahrzeugen

(1) Das unbefugte Befahren oder Betreten von Gleisanlagen jeder Art ist verboten. Soweit Personen hierzu befugt sind, müssen sie jedoch mit ihren Fahrzeugen die Gleisanlagen unverzüglich verlassen, wenn sich ein Zug nähert oder Eisenbahnwagen in der Nähe durch Lokomotiven oder auf andere Weise bewegt werden oder wenn Bedienstete der Bundesbahn oder der Betriebsgesellschaften entsprechende Weisungen erteilen.

(2) Das Befahren der Kajen durch Straßenfahrzeuge ist nur mit schriftlicher Erlaubnis der Betriebsgesellschaften gestattet, soweit nicht für bestimmte Kajen Ausnahmen erteilt worden sind.

(3) Auf den eingepflasterten Gleisen auf der Landseite von Schuppen und Speichern sowie auf den sonstigen landseitigen Ladeflächen dürfen Straßenfahrzeuge zum Be- und Entladen aufgestellt werden. Sie müssen jedoch ständig bewacht und fahrbereit sein. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Im übrigen ist das Aufstellen von Straßenfahrzeugen im Lichtraumbereich der Eisenbahn (§ 11 der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 - RGBl. II S. 541 - oder die künftig an seine Stelle tretende Rechtsvorschrift in der jeweils geltenden Fassung) verboten.

§ 28
Fährverkehr

(1) Die Fährtreppen dürfen weder mit Sachen belegt noch durch Fahrzeuge oder deren Zubehör gesperrt werden. Die Treppen und die Anlegevorrichtungen dürfen vom Lande her nur von Personen betreten werden, die das nächste Fährschiff benutzen wollen. Das Betreten des Anlegers ist erst nach dem Festmachen des Fährschiffes gestattet. Den aussteigenden Fahrgästen ist Platz zu machen. Die ausgestiegenen Fahrgäste dürfen auf den Anlegevorrichtungen nicht verweilen.

(2) Jedes Fährschiff darf nur die an ihm angezeigte Zahl von Personen befördern.

(3) Geräte und sonstige Sachen, die das Fährschiff über das zulässige Maß belasten oder sonst dem Fährbetrieb hinderlich werden können, dürfen nicht befördert werden.

Fahrräder, Kinderwagen und ähnliche größere Gegenstände dürfen nur dann in das Fährschiff genommen werden, wenn dadurch Fahrgäste nicht belästigt werden.

(4) Den Weisungen des Fährpersonals ist Folge zu leisten.

VIII. Abschnitt
Sonstige Vorschriften

§ 29
Schutz von Sachen und Einrichtungen, die dem
öffentlichen Nutzen dienen

Sachen und Einrichtungen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, dürfen weder entfernt noch unsachgemäß behandelt oder unbefugt, zweckentfremdend oder mißbräuchlich benutzt werden. Sie dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden.

§ 30
Papier- und Abfallkörbe an Betrieben, aus denen unmittelbar nach der Straße hin
Waren zum Genuß an Ort und Stelle abgegeben werden

Inhaber von Betrieben, aus denen unmittelbar nach der Straße hin Waren zum Genuß an Ort und Stelle abgegeben werden, sind verpflichtet, Gefäße zur Aufnahme von Papier und sonstigen Abfällen mit der Aufschrift "Für Papier und Abfälle" an oder vor ihren Betrieben anzubringen bzw. aufzustellen. Sie haben die Gefäße mindestens einmal täglich zu entleeren.

§ 31
Belästigende und gefährdende Tätigkeiten

(1) Übelriechende, schmutzige, feuergefährliche, öl- und säurehaltige sowie gesundheitsschädliche Flüssigkeiten oder Stoffe dürfen nicht auf Wegen ausgegossen oder ausgeschüttet werden. Das gleiche gilt für das Einleiten (Einführen) in Kanalrosten mit Ausnahme schmutzigen Wassers.

(2) An Sonn- und Feiertagen sowie an Tagen mit Wärmegraden über 20° Celsius ist das Entleeren von Fäkaliengruben untersagt. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Behälter, die zum Fortschaffen von Fäkalien bestimmt sind, müssen undurchlässig sein.

§ 32
Gehegte Tiere in Anlagen

Die von der Gartenbau- oder Bürgerparkverwaltung gehegten Tiere dürfen nicht belästigt und nicht entgegen den Anordnungen dieser Stellen gefüttert werden.

§ 33
Betreten des Eises auf Gewässern

Die Ortspolizeibehörde kann das Betreten des Eises auf Gewässern verbieten. Das Verbot ist an Ort und Stelle bekanntzugeben.

§ 34
Uhren

Uhren an oder auf öffentlichen Wegen sind so zu unterhalten, daß sie die richtige Zeit anzeigen. Außer Betrieb befindliche Uhren sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 35
Bäume, Sträucher und Hecken

Bäume, Sträucher und Hecken dürfen den Verkehr nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher sind so zu beschneiden, daß über dem Gehweg eine Höhe von mindestens 3 m und über der Fahrbahn eine Höhe von mindestens 4,50 m frei bleibt. Hecken an Wegen, auf denen ein öffentlicher Verkehr stattfindet, dürfen nicht in den Luftraum des Weges hineinragen.

§ 36
Störung von Diensthandlungen

Es ist untersagt, polizeiliche Diensthandlungen zu stören oder Vorgeführte zu begleiten.

§ 37
Abbrennen von Fackeln

Fackeln dürfen auf öffentlichen Wegen und in öffentlichen Anlagen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde abgebrannt werden.

§ 38
Verbrennen von Sachen

Laub, Buschwerk, Gartenabfälle oder sonstige Sachen dürfen im Freien während der Dunkelheit nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde verbrannt werden. Im übrigen dürfen Sachen im Freien nicht verbrannt werden, wenn dadurch andere unzumutbar belästigt werden.

§ 39
Schießstandanlagen

Schießstandanlagen dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde in Betrieb genommen werden (Betriebserlaubnis). Falls nach den Bauvorschriften außerdem eine Bauerlaubnis erforderlich ist, so darf erst nach deren Vorliegen die Betriebserlaubnis erteilt werden. Schießstandanlagen dürfen nur unter Beachtung der in der Betriebserlaubnis erteilten Auflagen und Bedingungen benutzt werden.

§ 40
Vorführungen, Ankündigungen und dergleichen
an und auf Wegen sowie an Gebäuden

(1) An und auf Wegen, auf denen ein öffentlicher Verkehr stattfindet, sowie an den daran gelegenen Gebäuden sind verboten

a)

alle Einrichtungen zu Werbezwecken, bei denen eine künstliche Lichtquelle wechselnd leuchtet und erlischt,

b)

Vorführungen, Ankündigungen und dergleichen durch Bildwerfer oder sonstige Projektionsapparate, soweit diese von dem Weg aus sichtbar sind.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann von der Vorschrift des Absatz 1 Buchstabe b) für vorübergehende Veranstaltungen Ausnahmen zulassen.

IX. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 41
Ortspolizeibehörde

Ortspolizeibehörde nach den §§ 3 bis 5 ist das Bauaufsichtsamt, im übrigen das Stadt- und Polizeiamt.

§ 42
Polizeibehörde nach der Verordnung über
Ankündigungs- und Werbemittel

Polizeibehörde im Sinne der Verordnung des Polizeipräsidenten über Ankündigungs- und Werbemittel vom 30. Mai 1938 (Brem.GBl. S. 137), soweit diese nicht gemäß § 46 Absatz 2 Buchstabe f*) außer Kraft tritt, ist das Bauaufsichtsamt.

Fußnoten

*)

In der Fassung vom 10. Mai 1960 (Brem.GBl. S. 51).

§ 43
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Straßenordnung oder den aufgrund dieser Straßenordnung erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,- Deutsche Mark geahndet werden.

(2) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt worden sind, können eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) ist anzuwenden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

§ 44
Erlaubnisse

(1) Erlaubnisse nach dieser Straßenordnung bedürfen der Schriftform; sie sind widerruflich.

(2) Erlaubnisse, die aufgrund der Straßenordnung für die Stadt Bremen vom 30. Mai 1938 (Brem.GBl. S. 121) in der zuletzt gültigen Fassung erteilt worden sind, gelten im Rahmen dieser Straßenordnung weiter.

§ 45**)
Inkrafttreten

(1) Diese Straßenordnung tritt einen Monat nach Verkündung, Abschnitt III. - Polizeimäßige Reinigung der Gehwege - am 1. Oktober 1960 in Kraft.

Fußnoten

**)

Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. Mai 1960 (Brem.GBl. S. 51). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen verkündeten Änderungen der Straßenordnung vom 12. Mai 1964 (Brem.GBl. S. 50), vom 9. Mai 1967 (Brem.GBl. S. 37), vom 2. April 1968 (Brem.GBl. S. 31) und vom 18. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 82).


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