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Bremisches Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe (BremTourAbgG) - („Citytax“)

Veröffentlichungsdatum:06.02.2012 Inkrafttreten01.04.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2012 bis 31.12.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 1 und 4 neu gefasst, §§ 2, 3, 6 und 7 geändert, §§ 10 und 11 aufgehoben, bisheriger § 12 zu § 10 geändert und neu gefasst durch Gesetz vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 44)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 9
Gliederungsnummer:61-c-3

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juris-Abkürzung: BremTourAbgG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 61-c-3
Amtliche Abkürzung:BremTourAbgG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:61-c-3
Bremisches Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe
(BremTourAbgG) - („Citytax“)
Vom 31. Januar 2012*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2012 bis 31.12.2012
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 4 neu gefasst, §§ 2, 3, 6 und 7 geändert, §§ 10 und 11 aufgehoben, bisheriger § 12 zu § 10 geändert und neu gefasst durch Gesetz vom 20.02.2024 (Brem.GBl. S. 44)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabevom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 9)

§ 1
Gegenstand

(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erheben eine Tourismusabgabe als örtliche Aufwandsteuer.

(2) Gegenstand der Tourismusabgabe ist der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Der Übernachtung steht es gleich, wenn eine Beherbergungsmöglichkeit ohne Übernachtung genutzt wird und hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.

(3) Beherbergungsbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt kurzzeitige Übernachtungsmöglichkeiten bereitstellen.

(4) Die Tourismusabgabe wird nicht erhoben, soweit nachweislich die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb nach Absatz 3 zur Vermeidung der Obdachlosigkeit erfolgt.

§ 2
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Übernachtungen je Gast.

§ 3
Steuersatz

(1) Der Steuersatz beträgt pro Übernachtung

1.

in einem Hotel mit einer Klassifizierung von mindestens vier Sternen 3 Euro,

2.

in anderen Hotels 2 Euro,

3.

in Gästehäusern, Gasthöfen, Pensionen, Ferienhäusern und -wohnungen, Campingplätzen, Reisemobilhäfen und ähnlichen Betrieben 1 Euro.

Maßgebend für die Klassifizierung sind die in der Beherbergungsbranche für Hotels im Inland marktüblichen Kriterien.

(2) Ausgenommen von der Steuer ist die Beherbergung Minderjähriger.

§ 4
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.

§ 5
Entstehung des Steueranspruches

Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Beherbergungsleistung.

§ 6
Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes zeigt dem Magistrat der Stadt Bremerhaven im Voraus seine Tätigkeit, ihre Aufnahme und ihr Ende, Betreiberwechsel und Betriebsverlegungen an.

(2) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs hat bei dem Magistrat der Stadt Bremerhaven bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung nach § 150 der Abgabenordnung).

(3) Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Tourismusabgabe ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes fällig und an den Magistrat der Stadt Bremerhaven abzuführen.

(4) Gibt der Steuerpflichtige keine Anmeldung ab, obgleich er hierzu verpflichtet ist, oder hat er die Steuer falsch berechnet, so setzt der Magistrat der Stadt Bremerhaven die Steuer fest. Steuermehrbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

§ 7
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes zeichnet die Namen der Übernachtungsgäste und die Aufenthaltsdauer auf. Diese Aufzeichnungen und die Nachweise nach § 1 Absatz 4 und § 3 Absatz 2 sind für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren.

(2) Zur Prüfung der Steueranmeldung sind dem Magistrat der Stadt Bremerhaven auf Anforderung für einen Steuererhebungszeitraum sämtliche oder ausgewählte Nachweise über die Beherbergungsleistungen im Original vorzulegen. Die Nachweise können nach vorheriger Zustimmung des Magistrats der Stadt Bremerhaven auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden.

§ 8
Prüfungsrecht

Der Steuerschuldner oder sein Beauftragter ist verpflichtet, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Magistrats der Stadt Bremerhaven zur Nachprüfung der Steueranmeldungen, zur Feststellung von Steuertatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.

§ 9
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen und ähnliche Dienstleistungsunternehmen teilen auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Bremerhaven die Beherbergungsbetriebe mit, an die sie Gäste vermitteln.

(2) Hat der Steuerschuldner seine Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Absatz 1 genannten Unternehmen auf Verlangen des Magistrats der Stadt Bremerhaven verpflichtet, die Person des Steuerpflichtigen und die zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen.


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