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Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung sowie über die Zuweisung und Verteilung von Leitungszeit für Aufgaben in der Schule

Veröffentlichungsdatum:20.07.1982 Inkrafttreten01.08.1983
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1983 bis 13.01.1992Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 179
Gliederungsnummer:2040-l-3

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juris-Abkürzung: UVerpflErmV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-l-3
juris-Abkürzung:UVerpflErmV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-l-3
Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung
sowie über die Zuweisung und Verteilung von Leitungszeit für Aufgaben in der Schule
Vom 21. Juni 1982
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1983 bis 13.01.1992
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 29. März 1982 (Brem.GBl. S. 96) wird verordnet:

§ 1
Ermäßigung und Anrechnungen

(1) Zum Ausgleich der durch Alter bedingten besonderen Belastung der Lehrkräfte im Unterricht wird nach Maßgabe des § 2 eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung gewährt.

(2) Für die Wahrnehmung der in den §§ 3 bis 7 genannten Aufgaben der Schule kann nach Maßgabe des Haushalts die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte reduziert werden (Anrechnungen).

§ 2
Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen

Die Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrkräfte wird von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um 2 Unterrichtsstunden pro Woche ermäßigt. Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn die Unterrichtsverpflichtung nicht bereits aus anderen Gründen um mindestens 2 Unterrichtsstunden reduziert ist.

§ 3
Anrechnungsstunden für Schulleiter, Stellvertreter und Abteilungsleiter

(1) Die Höhe der Anrechnungsstunden für den Schulleiter, seinen Stellvertreter und die Abteilungsleiter richtet sich nach der Zahl der Klassenverbände und Kurse in der Schule oder in der Abteilung. Die Festlegung ergibt sich aus der Anlage. Im rahmen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen kann im Einvernehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen und dem Senator für Finanzen von der Einschränkung des Satzes 2 abgewichen werden.

(2) Die Anrechnungsstunden werden den in Absatz 1 genannten Funktionsinhabern in der Stadtgemeinde Bremen durch den Senator für Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat zugewiesen.

Soweit es die Aufgabenverteilung erfordert, können die Anrechnungsstunden für diese Funktionsinhaber von ihnen einvernehmlich umgeschichtet werden. Soweit die Funktionsinhaber einzelne ihrer Aufgaben anderen Lehrkräften nicht nur vorübergehend übertragen, haben sie eine angemessene Zahl ihrer Anrechnungsstunden unmittelbar weiterzugeben. Die Umschichtung bzw. Weitergabe von Anrechnungsstunden ist dem Schulaufsichtsbeamten mitzuteilen.

(3) Soweit der Schulleiter oder sein Stellvertreter gleichzeitig Abteilungsleiter sind, wird ihnen dafür die Hälfte der Abteilungsleiterstunden angerechnet.

(4) Jeder der genannten Funktionsinhaber muß unbeschadet der ihm zustehenden Anrechnungsstunden mindestens 3 Wochenstunden unterrichten.

§ 4
Anrechnungsstunden für Stunden- und Vertretungspläne

Die Höhe der Anrechnungsstunden für die Aufstellung der Stunden- und Vertretungspläne richtet sich nach der Zahl der Klassenverbände/Kurse in der Schule. Die Festlegung ergibt sich aus der Anlage. Diese Anrechnungsstunden werden vom Schulleiter funktionsgebunden vergeben.

§ 5
Zusätzliche Anrechnungsstunden für integrierte Gesamtschulen

Mit Rücksicht auf die andere Leitungs- und Organisationsstruktur werden jeder Gesamtschule über die Anrechnungsstunden in § 3 hinaus 36 Stunden zugewiesen. Die Anrechnungsstunden werden den Funktionsinhabern in der Stadtgemeinde Bremen durch den Senator für Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat zugewiesen.

§ 6
Anrechnungsstunden für sonstige Aufgaben in der Schule

(1) Die Höhe der Anrechnungsstunden für sonstige Aufgaben in der Schule richtet sich nach der Zahl der Klassenverbände und Kurse in der Schule. Die Festlegung ergibt sich aus der Anlage. Soweit in der Schule Laboranten und Büchereiangestellte beschäftigt sind, ist die Zahl der Anrechnungsstunden niedriger festzusetzen.

(2) Über die aufgabenbezogene Verteilung dieser Anrechnungsstunden entscheidet die Gesamtkonferenz aufgrund eines Vorschlages der Schulleitung.

§ 7
Anrechnungsstunden für besondere Belastungen

(1) Die Schulen können zum Ausgleich besonderer Belastungen Anrechnungsstunden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 erhalten.

(2) Schulen mit Dependancen können eine zusätzliche Anrechnungsstunde je Dependance erhalten. Für große und relativ selbständige Dependancen können weitere Anrechnungsstunden zugewiesen werden.

(3) Schulen, die mehr als fünf Klassen einer anderen Schule ständig beherbergen, können bis zu zwei zusätzliche Anrechnungsstunden erhalten, soweit der dadurch entstehende Aufwand dies rechtfertigt.

(4) Schulen und Abteilungen mit einem Anteil ausländischer Schüler von 25 bis 34 % können zwei, mit einem Anteil von 35 bis 44 % drei und mit einem Anteil ausländischer Schüler ab 45 % vier zusätzliche Anrechnungsstunden erhalten.

(5) Berufliche Schulen können zusätzliche Anrechnungsstunden nach der Zahl der Berufsfelder und Bildungsgänge erhalten.

(6) Für einzelne berufliche Schulen kann der Senator für Bildung für die Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven bis zu 20 Anrechnungsstunden für die Organisation der Fachpraxis gewähren.

(7) Soweit gymnasiale Oberstufe und berufliche Schule als Abteilungen zu einem Schulzentrum zusammengefaßt sind, kann das Schulzentrum für den besonderen Integrationsauftrag zusätzliche Anrechnungsstunden erhalten.

(8) Weitere Anrechnungsstunden können die Schulen nur in Ausnahmefällen zum Ausgleich anderer besonderer Belastungen erhalten.

(9) Die zugewiesenen Anrechnungsstunden werden vom Schulleiter aufgabengebunden vergeben.

§ 8
Schlußbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Runderlasse außer Kraft:

RE 29/61 vom 1. August 1961 (BrSBl. S. 43),

RE 6/69 Nv. vom 11. Februar 1969,

RE vom 7. September 1978 (BrSBl. 611/2),

RE vom 29. August 1980 (BrSBl. 611/3).

Bremen, den 21. Juni 1982

Der Senator für Bildung


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