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(1) Zum Ausgleich der durch Alter bedingten besonderen Belastung der Lehrkräfte im Unterricht wird nach Maßgabe des § 2, zum Ausgleich einer Schwerbehinderung nach Maßgabe des § 2 a eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung gewährt.
(2) Für die Wahrnehmung der in den §§ 3 bis 7 genannten Aufgaben der Schule kann nach Maßgabe des Haushalts die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte reduziert werden (Anrechnungen).
Die Unterrichtsverpflichtung der ausschließlich durch Unterrichtstätigkeit vollbeschäftigten Lehrkräfte wird von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine Unterrichtsstunde pro Woche, von dem auf die Vollendung des 58. folgenden Schuljahr an um eine weitere Unterrichtsstunde ermäßigt. Stundenermäßigungen aus den anderen in dieser Verordnung genannten Gründen oder aus sonstigen Gründen werden angerechnet.
Lehrkräfte, die Schwerbehinderte nach § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind, erhalten auf Antrag durch Entscheidung des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport für die Stadtgemeinde Bremen, des Magistrats für die Stadtgemeinde Bremerhaven eine Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung (Regelpflichtstunden) bei einem Grad der Behinderung
von 50 oder mehr
bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden um zwei Unterrichtsstunden,
bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um eine Unterrichtsstunde,
von 70 oder mehr
bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden um drei Unterrichtsstunden,
bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H. um zwei Unterrichtsstunden,
bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um eineinhalb Unterrichtsstunden,
von 90 oder mehr
bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden um vier Unterrichtsstunden,
bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H. um drei Unterrichtsstunden,
bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um zwei Unterrichtsstunden.
(1) Die Höhe der Anrechnungsstunden für den Schulleiter, seinen Stellvertreter und die Abteilungsleiter richtet sich nach der Zahl der Klassenverbände und Kurse in der Schule oder in der Abteilung. Die Festlegung ergibt sich aus der Anlage. Im rahmen von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen kann im Einvernehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen und dem Senator für Finanzen von der Einschränkung des Satzes 2 abgewichen werden.
(2) Die Anrechnungsstunden werden den in Absatz 1 genannten Funktionsinhabern in der Stadtgemeinde Bremen durch den Senator für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat zugewiesen.
Soweit es die Aufgabenverteilung erfordert, können die Anrechnungsstunden für diese Funktionsinhaber von ihnen einvernehmlich umgeschichtet werden. Soweit die Funktionsinhaber einzelne ihrer Aufgaben anderen Lehrkräften nicht nur vorübergehend übertragen, haben sie eine angemessene Zahl ihrer Anrechnungsstunden unmittelbar weiterzugeben. Die Umschichtung bzw. Weitergabe von Anrechnungsstunden ist dem Schulaufsichtsbeamten mitzuteilen.
(3) Soweit der Schulleiter oder sein Stellvertreter gleichzeitig Abteilungsleiter sind, wird ihnen dafür die Hälfte der Abteilungsleiterstunden angerechnet.
(4) Jeder der genannten Funktionsinhaber muß unbeschadet der ihm zustehenden Anrechnungsstunden mindestens 3 Wochenstunden unterrichten.
Die Höhe der Anrechnungsstunden für die Aufstellung der Stunden- und Vertretungspläne richtet sich nach der Zahl der Klassenverbände/Kurse in der Schule. Die Festlegung ergibt sich aus der Anlage. Diese Anrechnungsstunden werden vom Schulleiter funktionsgebunden vergeben.
Mit Rücksicht auf die andere Leitungs- und Organisationsstruktur werden jeder Gesamtschule über die Anrechnungsstunden in § 3 hinaus 36 Stunden zugewiesen. Die Anrechnungsstunden werden den Funktionsinhabern in der Stadtgemeinde Bremen durch den Senator für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat zugewiesen.
(1) Die Höhe der Anrechnungsstunden für sonstige Aufgaben in der Schule richtet sich nach der Zahl der Klassenverbände und Kurse in der Schule. Die Festlegung ergibt sich aus der Anlage. Soweit in der Schule Laboranten und Büchereiangestellte beschäftigt sind, ist die Zahl der Anrechnungsstunden niedriger festzusetzen.
(2) Über die aufgabenbezogene Verteilung dieser Anrechnungsstunden entscheidet die Gesamtkonferenz aufgrund eines Vorschlages der Schulleitung.
(1) Die Schulen können zum Ausgleich besonderer Belastungen Anrechnungsstunden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 erhalten.
(2) Schulen mit Dependancen können eine zusätzliche Anrechnungsstunde je Dependance erhalten. Für große und relativ selbständige Dependancen können weitere Anrechnungsstunden zugewiesen werden.
(3) Schulen, die mehr als fünf Klassen einer anderen Schule ständig beherbergen, können bis zu zwei zusätzliche Anrechnungsstunden erhalten, soweit der dadurch entstehende Aufwand dies rechtfertigt.
(4) Schulen und Abteilungen mit einem Anteil ausländischer Schüler von 25 bis 34 % können zwei, mit einem Anteil von 35 bis 44 % drei und mit einem Anteil ausländischer Schüler ab 45 % vier zusätzliche Anrechnungsstunden erhalten.
(5) Berufliche Schulen können zusätzliche Anrechnungsstunden nach der Zahl der Berufsfelder und Bildungsgänge erhalten.
(6) Für einzelne berufliche Schulen kann der Senator für Bildung und Wissenschaft für die Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven bis zu 20 Anrechnungsstunden für die Organisation der Fachpraxis gewähren.
(7) Soweit gymnasiale Oberstufe und berufliche Schule als Abteilungen zu einem Schulzentrum zusammengefaßt sind, kann das Schulzentrum für den besonderen Integrationsauftrag zusätzliche Anrechnungsstunden erhalten.
(8) Weitere Anrechnungsstunden können die Schulen nur in Ausnahmefällen zum Ausgleich anderer besonderer Belastungen erhalten.
(9) Die zugewiesenen Anrechnungsstunden werden vom Schulleiter aufgabengebunden vergeben.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Runderlasse außer Kraft:
RE 29/61 vom 1. August 1961 (BrSBl. S. 43),
RE 6/69 Nv. vom 11. Februar 1969,
RE vom 7. September 1978 (BrSBl. 611/2),
RE vom 29. August 1980 (BrSBl. 611/3).
Bremen, den 21. Juni 1982
Der Senator für Bildung