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Gesetz zum Artikel 31, Absatz 2, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichtes

Veröffentlichungsdatum:14.05.1948 Inkrafttreten15.12.1971
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.12.1971 bis 02.11.1975Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1958, S. 75
Gliederungsnummer:223-c-1

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juris-Abkürzung: VerfArt31G BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-c-1
juris-Abkürzung:VerfArt31G BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-c-1
Gesetz zum Artikel 31, Absatz 2, der Landesverfassung
der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947
über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichtes
in der Fassung vom 25. Juli 1958
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.12.1971 bis 02.11.1975
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

§ 1

(1) In allen öffentlichen Schulen im Lande Bremen ist der Unterricht für alle minderjährigen Schüler und Schülerinnen, deren Unterhaltsverpflichtete im Lande Bremen ihren dauernden Wohnsitz haben, unentgeltlich. Für im Lande Bremen beschäftigte Jugendliche ist der Unterricht in der Berufsschule und der Berufsaufbauschule auch dann unentgeltlich, wenn die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten nicht ihren dauernden Wohnsitz in Bremen haben.

(2) Für volljährige Schüler und Schülerinnen ist der Unterricht nur dann unentgeltlich, wenn sie vor Beginn des Schulbesuchs seit mindestens drei Monaten ihren dauernden Wohnsitz im Lande Bremen hatten.

(3) Für Schüler und Schülerinnen, auf die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht zutreffen, ist der Unterricht auch unentgeltlich, wenn das Wohnsitzland Gegenseitigkeit verbürgt. Der Schulträger kann jedoch die Zulassung zum unentgeltlichen Schulbesuch von der Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrages bis zur Höhe des üblichen Schulgeldes seitens des Wohnsitzlandes oder der Wohnsitzgemeinde abhängig machen.

§ 2

Auf Schüler und Schülerinnen, deren Unterhaltsverpflichtete vor dem 8. Mai 1945 ihren dauernden Wohnsitz im Lande Bremen hatten, aber aus kriegsbedingten Gründen vorübergehend außerhalb des Landes Bremen ihren Wohnsitz haben, finden die Bestimmungen des § 1, Absatz 1, bis zum 31. März 1961 Anwendung.

§ 3

(1) Soweit der Unterricht nicht gemäß § 1 unentgeltlich ist, bestimmt der Senat nach Anhörung der zuständigen Deputationen die Höhe des Schulgeldes, das für den Besuch einer öffentlichen Schule im Lande Bremen zu entrichten ist.

(2) Schulgelderlaß kann in begründeten Einzelfällen gewähren für den Besuch der Schulen der Stadtgemeinde und des Landes Bremen der zuständige Senator, für den Besuch der Schulen der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

§ 4

Auf die Hörer der Volkshochschulen findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 5

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt vorbehaltlich der Bestimmung des § 3 der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.


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