|
|
Der Vergnügungssteuer unterliegen:
der Betrieb von Musikautomaten und von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnlichen Geräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen, Gast- und Schankwirtschaften, Kantinen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Geräte wie Pool-Billard, Tischfußball und Dart sind von der Besteuerung ausgenommen,
das Ausspielen von Geld oder Sachwerten in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen.
(1) Steuerschuldner sind im Fall des § 1 Nr. 1 der Automatenaufsteller und im Fall des § 1 Nr. 2 der Veranstalter.
(2) Daneben haften die Inhaber der Räumlichkeiten, die für den Betrieb der Automaten oder das Ausspielen von Geld oder Sachwerten benutzt werden, soweit für den Betrieb oder das Ausspielen ein Entgelt gezahlt wird.
(1) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 1 Nr. 1 für jedes Gerät und jeden angefangenen Kalendermonat bei
a) Spiel- und Unterhaltungsautomaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen nach § 3 Abs. 2 der Spielverordnung | |
mit Gewinnmöglichkeit | 350 DM |
ohne Gewinnmöglichkeit | 90 DM |
b) Spiel- und Unterhaltungsautomaten an sonstigen Aufstellorten, insbesondere Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen nach § 3 Abs. 1 der Spielverordnung | |
mit Gewinnmöglichkeit | 70 DM |
ohne Gewinnmöglichkeit | 25 DM |
c) Spiel- und Unterhaltungsautomaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges dargestellt werden, unabhängig vom Aufstellort | |
| 600 DM |
d) Musikautomaten, unabhängig vom Aufstellort | |
| DM 30,-. |
(2) Bei Automaten, an denen gleichzeitig zwei oder mehr voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, zählt jede Spieleinrichtung als Gerät im Sinne des Absatzes 1.
(3) Die Steuer beträgt in den Fällen des § 1 Nr. 2 25 v. H. der dem Veranstalter zufließenden Roheinnahmen sowie 20 v. H. des Eintrittsgeldes.
Die in § 2 aufgeführten Personen haben den Steuerstellen (§ 6 Abs. 2) anzuzeigen:
in den Fällen des § 1 Nr. 1 die erstmalige Aufstellung und die endgültige Wegnahme eines jeden Gerätes. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. Aufstellung und Wegnahme sind spätestens bis zum Fünften des folgenden Monats mitzuteilen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Wegnahme der Eingang der Anzeige, es sei denn, daß ein anderer Zeitpunkt nachgewiesen wird;
in den Fällen des § 1 Nr. 2 die Durchführung der Veranstaltung spätestens an dem folgenden Werktag. Die Steuerstelle kann eine einmalige Anmeldung für fortlaufende Veranstaltungen als ausreichend erklären.
(1) In den Fällen des § 1 Nr. 1 ist die Steuer aufgrund der Anzeigen (§ 4 Nr. 1) bis zum Fünften eines jeden Monats für den Vormonat zu entrichten.
(2) In den Fällen des § 1 Nr. 2 ist die Steuer innerhalb drei Werktagen nach der Veranstaltung vom Veranstalter selbst zu berechnen und zu entrichten. Bei fortlaufenden Veranstaltungen ist die Steuer wöchentlich zu berechnen und bis zum dritten Tag der folgenden Woche fällig. Die Steuerstelle kann in begründeten Ausnahmefällen spätere Fälligkeiten und längere Abrechnungszeiträume zulassen.
(3) Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheides bedarf es nur dann, wenn die Steuerstelle bei der Festsetzung der Steuer von der Selbstberechnung abweicht.
Wird für Veranstaltungen nach § 1 von Gemeinde- oder Landesbehörden in der Freien Hansestadt Bremen in einer gewerbe- oder ordnungsrechtlichen Angelegenheit eine Erlaubnis, Bestätigung oder Gestattung erteilt, so hat die erteilende Behörde hiervon eine Ausfertigung in der Stadtgemeinde Bremen dem Finanzamt Bremen-Mitte und in der Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven mitzuteilen. Die mitteilungspflichtige Behörde hat den Betroffenen hierüber zu unterrichten.