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Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch (VermKostV)

Veröffentlichungsdatum:26.09.2002 Inkrafttreten30.10.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.10.2004 bis 31.05.2007Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 26. August 2008 (Brem.GBl. S. 285)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 487
Gliederungsnummer:203-c-8

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juris-Abkürzung: VermKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-8
Amtliche Abkürzung:VermKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-8
Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und
die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch
(VermKostV)
Vom 3. September 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.10.2004 bis 31.05.2007

V aufgeh. durch § 6 Satz 2 der Verordnung vom 3. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 335)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 26. August 2008 (Brem.GBl. S. 285)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von GeoInformation Bremen; Eigenbetrieb des Landes Bremen, dem Vermessungs- und Katasteramt des Magistrats der Stadt Bremerhaven, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch als Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes werden Kosten (Gebühren und andere Aufwendungen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Umsatzsteuer

In den Kostentatbeständen des Kostenverzeichnisses ist die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Zur Erhebung der gesetzlichen Umsatzsteuer sind die diese betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.

§ 3
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, mit denen bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurde, die aber noch nicht abgeschlossen sind, sind die Kosten nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 4
Verordnungsermächtigung

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Bau ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. September 2002

Der Senat

Anlage

(zu § 1 VermKostV)

1

Kataster- und Vermessungswesen

 

11

Gebührenberechnung nach Zeitaufwand

 

11.1

Bei Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand gilt unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) als Stundensatz:

65,- EUR

12

Amtliche Vermessung von Liegenschaften

 

 

Liegenschaftsvermessungen (Zerlegung, Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) und amtliche Vermessungen für Bauvorhaben (Lageplan, Gebäudeabsteckung) bestehen regelmäßig aus folgenden Arbeitsschritten:

 

 

- Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Vermessungsunterlagen) durch die Katasterbehörde (12.6)

 

 

- Vermessung (12.1-12.5)

 

 

- Übernahme der Vermessungsergebnisse in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens (12.8)

 

12.1

Zerlegungsvermessung

 

12.1.1

Festlegung neuer Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster mit folgenden Regelarbeitsabschnitten:

Grundgebühr von
350,- EUR, sowie für
jedes neue Flurstück
die Gebühr, die sich aus
seiner Fläche nach der
Tabelle 12.1.2 (flächenbezogener Gebührensatz) ergibt, multipli
ziert mit dem Faktor,
der sich aus dem Bodenwert nach Tabelle 12.1.3
(Wertfaktor) ableitet.

 

a) Vorbereitung der Vermessung im Innendienst

 

 

b) Vermessung

 

 

c) Bearbeitung der Vermessungssache gemäß § 2 Abs. 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes

 

 

Anmerkung zu 12.1.1:

 

 

Ist die vollständige Vermessung des größten neuen Flurstücks auf Grund der Regelung der Nr. 6.1.1 der Fachlichen Weisung Liegenschaftsvermessung (FW LiegVerm) nicht erforderlich (sog. Reststück), so ist zur Ermittlung der Gebühr nach Tabelle 12.1.2 die Summe der Flächeninhalte der übrigen aus demselben Stammflurstück entstandenen neuen Flurstücke zugrunde zu legen.

 

12.1.2

Tabelle I zu 12.1.1 (flächenbezogener Gebührensatz)

 

 

Fläche (m2)

Gebührensatz (EUR)

 

0 bis 100

180,-

 

101 bis 700

540,-

 

701 bis 2.000

700,-

 

2.001 bis 5.000

1.420,-

 

5.001 und größer

2.090,-

12.1.3

Tabelle II zu 12.1.1 (Wertfaktor)

 

 

Der Wertfaktor ist nach dem vertraglich vereinbarten Preis für das unbebaute Flurstück zu ermitteln. Liegt ein solcher nicht vor oder ist er niedriger als der Bodenwert im Sinne von § 194 des Baugesetzbuches so ist dieser zugrunde zu legen.

 

 

Bodenwert (EUR / m2)

Wertfaktor

 

1 bis 10

0,3

 

11 bis 60

0,6

 

61 bis 500

1,0

 

501 bis 5.000

1,4

 

5.001 und mehr

2,0

12.1.4

Abmarkung der neuen und festgestellten alten Grenzpunkte, wenn diese nicht später als drei Jahre nach der Bildung der neuen Flurstücke durchgeführt wird.

Grundgebühr von
200,- EUR, zuzüglich
für jeden neu abgemarkten Grenzpunkt
30,- EUR

12.2

Grenzfeststellungsvermessung

 

 

Feststellung des örtlichen Verlaufs bestehender Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster mit folgenden Regelarbeitsabschnitten:

Grundgebühr von
350,- EUR, zuzüglich
für die ersten vier festgestellten oder neu abgemarkten Grenzpunkte je
120,- EUR, sowie für
jeden weiteren festgestellten oder neu abgemarkten Grenzpunkt
60,- EUR

 

a) Vorbereitung der Vermessung im Innendienst

 

 

b) Vermessung

 

 

c) Bearbeitung der Vermessungssache gemäß § 2 Abs. 6 und 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes

 

12.3

Gebäudeabsteckung

 

 

Absteckung von Gebäuden gemäß § 66 Abs.8 Nr. 2 oder § 74 Abs. 7 der Bremischen Landesbauordnung (LBauO) mit folgenden Regelarbeitsabschnitten:

Grundgebühr von
200,- EUR, zuzüglich
20 v.H. der Gebühr, die
sich nach Tabelle 12.4.1
aus den Baukosten des
abgesteckten Gebäudes
ergibt.

 

a) Vorbereitung der Vermessung im Innendienst

 

 

b) Vermessung

 

 

Anmerkung zu 12.3:

 

 

Ist für eine Gebäudeabsteckung zuvor eine Grenzfeststellung erforderlich, so sind zusätzlich Gebühren gemäß 12.2. anzusetzen. Sind die Grenzpunkte, auf die sich die Gebäudeabsteckung bezieht, nach 1950 abgemarkt worden, so reduziert sich die Gebühr für den Grenzbezug auf 60 v.H. der Gebühr nach 12.2.

 

12.4

Lageplan

 

 

Erstellung von qualifizierten Lageplänen im Sinne des § 11 Abs. 3 der Bauvorlagenverordnung (BVorlV) mit folgenden Regelarbeitsschritten:

Grundgebühr von
350,- EUR, zuzüglich
die Gebühr, die sich
nach Tabelle 12.4.1 aus
der Summe der Baukosten der geplanten Gebäude ergibt.

 

a) Vorbereitung der Vermessung im Innendienst

 

 

b) Vermessung

 

 

c) Bearbeitung der Vermessungssache gemäß § 2 Abs. 6 und 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes.

 

 

d) Erstellung von 3 Lageplan-Ausfertigungen

 

12.4.1

Tabelle zu 12.3 und 12.4

 

 

Baukosten (EUR)

Gebühr (EUR)

 

0 bis 200.000

480,-

 

200.001 bis 1.000.000

810,-

 

1.000.001 bis 3.000.000

1.830,-

 

3.000.001 bis 10.000.000

2.700,-

 

10.000.001 und mehr

3.650,-

12.5

Gebäudeeinmessung

 

 

Einmessung neu errichteter oder im Grundriss veränderter Gebäude oder Gebäudeteile mit folgenden Regelarbeitsschritten:

Grundgebühr je Besitzstück von 120,- EUR
zuzüglich die Gebühr,
die sich nach Tabelle
12.5.1 ergibt

 

a) Vorbereitung der Vermessung im Innendienst

 

 

b) Vermessung

 

 

c) Bearbeitung der Vermessungssache gemäß § 2 Abs. 6 des Vermessungs- und Katastergesetzes

 

12.5.1

Tabelle zu 12.5

 

 

a) Grundrissveränderungen

 

 

bei Baukosten bis

Gebühr (EUR)

 

50.000 EUR

90,- EUR

 

b) Neu errichtete Gebäude und Grundrissveränderungen abweichend von a)

 

 

bei Baukosten bis

Gebühr (EUR)

 

50.000 EUR

190,- EUR

 

200.000 EUR

510,- EUR

 

500.000 EUR

640,- EUR

 

1.000.000 EUR

1.290,- EUR

 

5.000.000 EUR

3.100,- EUR

 

10.000.000 EUR

5.900,- EUR

 

über 10.000.000 EUR

7.800,- EUR

 

Anmerkungen zu 12.5:

 

 

a) Ein Besitzstück im Sinne dieser Vorschrift ist das örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Eigentum an Grundstücken.

 

 

b) Eine Gebühr ist anzusetzen für jedes wirtschaftlich selbstständig nutzbare Gebäude, in der Regel jedes durch eigene Hausnummer bezeichnete oder durch Brandmauer abgetrennte Gebäude, das ab dem 1. Januar 1980 errichtet worden ist.

 

 

Eine Gebühr ist anzusetzen für jede Grundrissveränderung eines in der Liegenschaftskarte dargestellten Gebäudes, die ab dem 1. Januar 1980 entstanden ist. Sind auf einem Besitzstück mehrere Grundrissveränderungen mit Gesamtbaukosten bis 50.000 EUR einzumessen, kann die Gebühr von 12.5.1 a) angehalten werden.

 

 

c) Für die Gebührenberechnung sind in der Regel die in den Bauakten der Bauordnungsämter geführten Baukosten maßgebend. Sind entsprechende Angaben nicht erhältlich, müssen die Baukosten mindestens dem Betrag entsprechen, der sich aus dem Rauminhalt des Gebäudes, den Normalherstellungskosten und dem zum Zeitpunkt der Vermessung geltenden Baukostenindex errechnen lässt.

 

 

d) Bei Gebührennachforderungen, die aufgrund zu niedriger Angaben des Antragstellers bezüglich der voraussichtlichen Baukosten notwendig werden, werden zusätzlich zur Gebührendifferenz die Zeitgebühren nach 11.1 für die dadurch erneut aufgewendete Zeit berechnet.

 

 

Anmerkungen zu 12.1 bis 12.5:

 

 

a) Ist im Zuge einer Vermessung gemäß 12.1 bis 12.4 eine Gebäudeeinmessung durchzuführen, so ist hierfür zusätzlich die jeweilige Gebühr gemäß 12.5.1 anzusetzen.

 

 

b) In den Grundgebühren sind enthalten: Die Kosten für Porto, Telefon, Fahrzeug- und Gerätebenutzung sowie die Kosten für Wegezeiten des Vermessungstrupps.

 

 

c) Bei gleichzeitiger Ausführung mehrerer Vermessungen gemäß 12.1 bis 12.5 ist nur die höchste der betreffenden Grundgebühren in Ansatz zu bringen.

 

12.6

Bereitstellen von Angaben des amtlichen Vermessungswesens

 

12.6.1

Bereitstellung von Vermessungsunterlagen durch die Katasterbehörde für Vermessungen gemäß. 12.1 bis 12.5

Grundgebühr von
100,- EUR zuzüglich
10 v.H. der für die Durchführung der Vermessung
zu erhebenden Gebühren

12.6.2

Weitere Arbeiten der Katasterbehörde, die über den Umfang der Bereitstellung von Vermessungsunterlagen hinausgehen.

Zeitgebühren nach 11.1

 

Anmerkung zu 12.6:

 

 

a) Vermessungsunterlagen nach 12.6.1 können bis zu sechs Monate nach Bereitstellung für weitere Vermessungen nach Nr. 12.1 bis 12.5 auf einem Besitzstück verwendet werden, ohne dass eine weitere Grundgebühr nach 12.6.1 anfällt, sofern sich zwischenzeitlich keine, für die Vermessung relevanten, Veränderungen ergeben haben.

 

 

b) Die Grundgebühr wird unmittelbar nach Anfertigung der Vermessungsunterlagen fällig. Die von der Höhe der Vermessungsgebühr abhängige Teilgebühr wird mit der Gebühr gemäss 12.8 fällig.

 

12.7

Rücknahme eines Vermessungsauftrages

 

 

Bei Rücknahme eines Auftrages zur Durchführung einer Vermessung nach 12.1 bis 12.5, nachdem mit der Bearbeitung im Innen- oder Außendienst begonnen wurde.

Zeitgebühren nach 11.1,
mindestens 100,- EUR,
zuzüglich Gebühren für
bereits angefertigte Auszüge und Unterlagen

12.8

Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens

 

12.8.1

Übernahme der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen gemäß 12.1 bis 12.5 in die Nachweise des amtlichen Vermessungswesens

Grundgebühr von
200,- EUR

12.8.2

Zusätzlich für die Übernahme von Vermessungsergebnissen bei

 

 

a) Zerlegung (12.1)

35 v.H.

 

b) Grenzfeststellung (12.2)

20 v.H.

 

c) Gebäudeeinmessung (12.5)

30 v.H.
der für die Durchführung der Liegenschaftsvermessung zu erhebenden Gebühren

12.8.3

Bereinigung oder Ergänzung eingereichter Vermessungsschriften auf Grund geringfügiger Mängel

Zeitgebühren nach 11.1

 

Anmerkungen zu 12.8:

 

 

a) Für die Übernahme einer Abmarkungsvermessung nach 12.1.4 wird keine Grundgebühr nach 12.8.1 erhoben.

 

 

b) Die Gebühren nach 12.8 beinhalten die für die Mitteilung der Veränderungen im Liegenschaftskataster erforderlichen Auszüge aus den Katasternachweisen.

 

 

c) Die Gebühr nach 12.8 entfällt, sofern auf einem Besitzstück ausschließlich Gebäude oder Grundrissveränderungen mit einem Gesamtwert bis 50.000 EUR eingemessen werden.

 

12.9

Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren

 

12.9.1

Entscheidungen der Katasterbehörde nach § 21 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

200,- bis 2.000,- EUR

 

Anmerkung zu 12.9.1:

 

 

Für die Berechnung der Gebühr gilt § 8 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes entsprechend.

 

13

Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und den Nachweisen der Landesvermessung

 

 

Bei der Bereitstellung von Angaben aus dem Liegenschaftskataster und den Nachweisen der Landesvermessung ist gebührentechnisch zu differenzieren zwischen:

 

 

- Erstausfertigung für die einfache Nutzung

 

 

- Mehrausfertigung für die einfache Nutzung

 

 

- Vervielfältigungsgenehmigung für die mehrfache Nutzung der Erstausfertigungen

 

13.1

Liegenschaftskarte

 

13.1.1

Auszug aus der Liegenschaftskarte in Form einer Erstausfertigung auf nicht lichtpausfähigem Papier oder digital im ps (postscript)-Format

 

 

- bis Format DIN A 4

20,- EUR

 

- bis Format DIN A 3

25,- EUR

 

Bei Format größer als DIN A 3

 

 

- je angefangene 25 dm2 Kartenfläche (entsprechend DIN A2) bei älteren Liegenschaftskarten (Flurkarten)

60,- EUR

 

- je angefangene 25 dm2 geometrisch einwandfreier Liegenschaftskartenfläche in der

 

 

Kategorie 1 - Innenstadt

150,- EUR

 

Kategorie 2 - Vorstadt

90,- EUR

 

Kategorie 3 - Stadtrand

60,- EUR

 

Kategorie 4 - ländlicher Raum

25,- EUR

13.1.2

Mehrausfertigungen

 

 

Mehrausfertigungen von Auszügen nach 13.1.1

50 v.H. der Gebühr 13.1.1

13.1.3

Vervielfältigungsgenehmigung

 

 

Vervielfältigungsgenehmigung zur Vervielfältigung oder Umarbeitung von Karten nach 13.1.1

das 1-fache der
Gebühr nach 13.1.1

 

Vervielfältigungsgenehmigung zur Digitalisierung (einschl. Scannen) von Karten nach 13.1.1

das 2-fache der
Gebühr nach 13.1.1

13.2

Liegenschaftsbuch

 

13.2.1

Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch

 

 

- bis zu 3 Seiten je Bestand / Flurstück

25,- EUR

 

- für jede weitere Seite

4,- EUR

13.3

Sonstige Angaben aus dem amtlichen Vermessungswesen

 

13.3.1

Kopien von Vermessungsrissen oder gleichartigen Unterlagen

 

 

- bei Format DIN A 4

15,- EUR

 

- bei Format DIN A 3 sowie Neumessungsrissen

25,- EUR

 

- bei Format größer als DIN A 3

35,- EUR

13.3.2

Auszüge aus dem Punktnachweis oder aus den Koordinatenverzeichnissen zu Vermessungspunkten, Grenzpunkten und topographischen Punkten

 

 

- in Listenform je DIN A 4-Seite

3,50 EUR

 

- Auszug auf Datenträger je Punkt

0,50 EUR

 

jeweils mindestens

30,- EUR

13.3.3

Beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus den Katasterbüchern, beglaubigte Ausfertigung von Veränderungsnachweisen

 

 

- bis zu 3 Seiten je Bestand / Flurstück

25,- EUR

 

- für jede weitere Seite

4,- EUR

13.3.4

Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung

 

 

- 1. Punkt oder Punktgruppe

20,- EUR

 

- jeder weitere Punkt, jede weitere Punktgruppe

10,- EUR

13.3.5

Punktübersichten der Landesvermessung

 

 

- je Blatt 1 : 5.000

20,- EUR

 

- je Blatt 1 : 20.000

25,- EUR

 

- je Blattausschnitt im Format DIN A 4

10,- EUR

 

- je Blattausschnitt im Format DIN A 3

15,- EUR

 

Anmerkungen zu 13.1 bis 13.4

 

 

a) Mit der Gebühr ist die Lieferung der benötigten Vordrucke oder des jeweiligen gebräuchlichen Bildträgers (Lichtpauspapier, Zeichenpapier und dgl.) abgegolten.

 

 

b) Neben den Gebühren nach 13.1 bis 13.5 werden Schreibgebühren nicht erhoben.

 

 

c) Zu den Gebühren nach 13.1 bis 13.5 sind bei Versand besondere Auslagen für Porto und Verpackung hinzuzurechnen.

 

 

d) Mehrkosten, die durch die beantragte Verwendung besonderen Materials oder durch andere Sonderwünsche entstehen, sind zusätzlich als Auslagen zu erstatten.

 

14

Auskünfte und Bescheinigungen

 

14.1

Einsichtnahme

 

 

Gewährung von Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster, seine Unterlagen oder sonstige Vermessungsunterlagen oder Erteilung von schriftlichen Auskünften

Zeitgebühr nach 11.1

 

Anmerkung zu 14.1:

 

 

§ 5 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) gilt entsprechend.

 

14.2

Schriftliche Auskünfte

 

 

Schriftliche Auskünfte über einzelne Bestandsangaben aus dem Liegenschaftsbuch je Bestand

10,- EUR

14.3

Erteilung einer Bescheinigung

 

 

Je Bescheinigung

45,- EUR

 

Hierzu gehören insbesondere Grenzeinhaltungsbescheinigung, Entfernungsbescheinigung, Identitätsbescheinigung

 

14.4

Unschädlichkeitszeugnis

 

14.4.1

Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses oder Ablehnung der Erteilung bis zu zehn Beteiligte

200,- EUR

14.4.2

Zuschlag zu 14.4.1 für je weitere angefangene zehn Beteiligte

70,- EUR

14.4.3

Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen)

in nachgewiesener Höhe

14.4.4

Rücknahme eines Antrages nach 14.3 und 14.4, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde

Zeitgebühren nach 11.1,
zuzüglich Gebühren für
bereits angefertigte Auszüge, Unterlagen und
Auslagen

2

Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch

 

21

Ermittlung von Grundstückswerten

 

21.1

Gutachten über den Verkehrswert von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken

 

 

- bei einem Verkehrswert bis einschließlich 500.000 EUR

4,0 v.T. des Verkehrswertes, zuzüglich 400,- EUR

 

- bei einem Verkehrswert von mehr als 500.000 EUR

0,7 v.T. des Verkehrswertes, zuzüglich
2.050,- EUR

21.2

Gutachten über den Verkehrswert von Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau

80 v.H. der Gebühr
nach 21.1

21.3

Gutachten über den Verkehrswert von Erbbaurechten oder von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

120 v.H. der Gebühr
nach 21.1

 

Anmerkung zu 21.3:

 

 

Für die Berechnung der Gebühren ist der Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks maßgebend.

 

 

21.4

Mietwertgutachten

100 v.H. der Gebühr
nach 21.1

 

Anmerkung zu 21.4:

 

 

Für die Berechnung der Gebühren ist an Stelle des Verkehrswertes der 10-fache Betrag der Jahresrohmiete maßgebend.

 

21.5

Einzelgutachten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen für die Ermittlung von Entschädigungs- und Neuordnungswerten

das 2-fache der Gebühr nach 21.1

21.6

Gutachten, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung oder einen überdurchschnittlichen Aufwand oder erfordern

das 1- bis 3-fache der
Gebühr nach 21.1

21.7

Bei den Gutachten nach 21.1 bis 21.6 kann die Gebühr auf bis zu 75 v.H. der Gebühr nach 21.1 reduziert werden, wenn der Aufwand für die Vorbereitung der Gutachten deutlich reduziert ist. Dies kann z.B. der Fall sein:

 

 

- bei Wiederholungsgutachten,

 

 

- bei Aktualisierungen von älteren Gutachten bei unverändertem Sachverhalt,

 

 

- wenn sich der Antrag auf die Erstattung von Gutachten für mehrere Objekte erstreckt oder

 

 

- wenn für die Erstellung des Gutachtens notwendige Unterlagen durch den Antragsteller oder Eigentümer bereitgestellt werden (Bauaufnahme, Aufmaß o.ä.).

 

 

Anmerkungen zu 21.1 bis 21.8:

 

 

a) Fallen der Wertermittlungsstichtag und der Zeitpunkt der Wertermittlung nicht zusammen, so ist für die Berechnung der Gebühren der auf den Zeitpunkt der Wertermittlung angepasste Verkehrswert maßgebend.

 

 

b) Sind Grundstücke mit sonstigen Rechten belastet, so ist für die Berechnung der Gebühren die Summe aus dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und dem Wert der Rechte maßgebend.

 

 

c) Enthält ein Gutachten mehrere Wertermittlungsstichtage, so ist zur Berechnung der Gebühren die Summe aus den einzelnen Verkehrswerten maßgebend. Anmerkung a) gilt entsprechend.

 

21.8

Sonstige Gutachten

Zeitgebühren nach 11.1

 

- Ermittlung von Anfangs- und Endwerten in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

 

 

- umfangreiche Stellungnahmen zu erstatteten Gutachten

 

 

- Gutachten, die sich nicht den Ziffern 21.1 bis 21.8 zuordnen lassen.

 

 

Anmerkungen zu 21.1 bis 21.9:

 

 

In den Gebühren sind die Kosten für bis zu 3 Ausfertigungen der Gutachten enthalten.

 

21.9

Mehrausfertigung von Gutachten

 

 

Bis 15 Seiten

25,- EUR

 

mehr als 15 Seiten

35,- EUR

21.10

Rücknahme eines Antrages auf Erstattung eines Gutachtens nach 21.1 bis 21.9, nachdem mit der Bearbeitung begonnen wurde.

Zeitgebühren nach
11.1, mindestens 60,-,
zuzüglich Gebühren für
bereits angefertigte Auszüge und Unterlagen

22

Erteilung von Auskünften und Auszügen

 

22.1

Grundstücksmarktbericht

 

 

- Bremen

45,- EUR

 

- Bremerhaven

20,- EUR

22.2

Auszug aus dem Grundstücksmarktbericht (Mietenübersicht)

2,50,- EUR

22.3

Bodenrichtwertkarten

 

 

- Bremen, zweifarbiger Druck, 3 Blätter (1:20.000)

 

 

je Blatt

60,- EUR

 

je Satz

140,- EUR

 

- Bremerhaven, mehrfarbiger Plot, 1 Blatt (1:13.000)

50,- EUR

22.4

Auszüge aus den Bodenrichtwertkarten

 

 

im Format DIN A 4

15,- EUR

 

im Format DIN A 3

20,- EUR

22.5

Auskunft aus der Kaufpreissammlung gemäß § 12 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte nach dem Baugesetzbuch

 

 

- bis zu 15 Vergleichspreise

150,- EUR

 

- für jeden weiteren Vergleichspreis

5,- EUR

22.6

Schriftliche Auskunft über den Bodenrichtwert für ein einzelnes Grundstück

20,- EUR

22.7

Erweiterte Auskunft über den Bodenwert in den Fällen, in denen keine Bodenrichtwerte vorliegen oder eine umfangreiche Bodenwertermittlung erforderlich ist

 

 

- in einfachen Fällen

150,- EUR

 

- in schwierigen Fällen

150,- bis 450,- EUR

22.8

Sonstige Auswertungen aus der Kaufpreissammlung

Zeitgebühren nach 11.1

3

Amtshandlungen der Aufsicht über das amtliche Vermessungswesen

 

31.1

Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß §§ 2 bis 4 der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938 (SaBremR - ReichsR 64-d-1)

500,- EUR

31.2

Bestellung eines Stellvertreters für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

100,- EUR

31.3

Erteilung einer Vermessungsgenehmigung für eine Hilfskraft beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur

230,- EUR

31.4

Erteilung der Genehmigung zur Bildung einer Arbeits- und Bürogemeinschaft von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren

230,- EUR

31.5

Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung des Amtssitzes eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

230,- EUR

31.6

Ausfertigung eines Ausweises für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder den Inhaber einer Vermessungsgenehmigung

50,- EUR

31.7

Auslagen (z.B. für öffentliche Bekanntmachungen)

in nachgewiesener Höhe


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