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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 1 Abs. 1 des Bremischen Abgabengesetzes vom 15. Mai 1962 (SaBremR 60-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1993 (Brem.GBl. S 44) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
(1) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu der eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört.
(2) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 1, die dem Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten als Nebenwohnung im Sinne von § 16 des Meldegesetzes zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient.
(3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich nutzungsberechtigt, so gilt als Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes der auf die Personen entfallende Wohnungsanteil, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Nutzungsberechtigten allein genutzten Räume hinzuzurechnen.
(4) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen oder von Trägern der öffentlichen oder der freien Jugendhilfe zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden.
(1) Die Steuer bemißt sich nach dem aufgrund des Nutzungsvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Entgelt ohne Betriebs- oder sonstige Nebenkosten, bei Mietverträgen nach der Nettokaltmiete.
(2) Ist die Zweitwohnung eigengenutzt oder unterhalb des ortsüblichen Nutzungsentgelts überlassen, so ist Bemessungsgrundlage die ortsübliche Nettokaltmiete, die für Wohnungen oder Wohnungsanteile gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird; die maßgebliche Wohnfläche ist dabei nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1250), in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbesitznahme der Zweitwohnung. Erfolgt diese nach dem Monatsanfang, so beginnt die Steuerpflicht mit dem folgenden Kalendermonat.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt oder deren Eigenschaft als Zweitwohnung entfällt.
(1) Der Steuerpflichtige hat für jedes Kalenderjahr bis zum 1. März des Folgejahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung nach § 150 der Abgabenordnung). Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden. Der Steuerpflichtige hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. Eine Steuererklärung ist nicht abzugeben, wenn sich gegenüber der Vorjahreserklärung keine Abweichungen ergeben. Der Steuerpflichtige hat die Steuer bis zum 1. März des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres zu entrichten.
(2) Die Angaben der Steuerpflichtigen sind auf Anforderung des Finanzamtes durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietvertrag oder Mietänderungsvertrag, nachzuweisen.
(3) Unabhängig von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann das Finanzamt jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in der Stadtgemeinde Bremen mit Nebenwohnung gemeldet ist oder - ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein - eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat.
Gibt der Steuerpflichtige keine Anmeldung ab, obgleich er hierzu verpflichtet ist, oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so setzt das Finanzamt die Steuer durch Bescheid fest. Steuermehrbeträge sind innerhalb eines. Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.