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  • Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Juli 1975

Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:09.07.1975 Inkrafttreten01.01.1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1995 bis 30.11.1998Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2 und 7 geändert, § 8 aufgehoben durch Gesetz vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 525)
Fundstelle Brem.GBl. 1975, S. 297
Gliederungsnummer:303-c-1

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juris-Abkürzung: ÖRBerG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 303-c-1
juris-Abkürzung:ÖRBerG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:303-c-1
Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen
Vom 1. Juli 1975*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1995 bis 30.11.1998
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 7 geändert, § 8 aufgehoben durch Gesetz vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 525)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1975 (Brem.GBl. S. 297)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Anspruch auf öffentliche Rechtsberatung

(1) In der Freien Hansestadt Bremen wird öffentliche Rechtsberatung gewährt. Öffentliche Rechtsberatung ist eine Angelegenheit des Landes.

(2) Anspruch auf öffentliche Rechtsberatung hat, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen ständigen Wohnsitz hat.

(3) Ausgeschlossen von öffentlicher Rechtsberatung ist, wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Wahrung seines angemessenen Unterhalts in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wem eine andere Möglichkeit, Hilfe bei Wahrnehmung von Rechten zu erhalten, zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme ihm zuzumuten ist, oder wer die öffentliche Rechtsberatung mutwillig in Anspruch nimmt.

(4) Die Ablehnung erfolgt schriftlich und ist zu begründen.

§ 2
Umfang und Art der Beratung

(1) Öffentliche Rechtsberatung wird auf allen Rechtsgebieten mit Ausnahme des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts gewährt.

(2) Öffentliche Rechtsberatung wird auch in Rechtsangelegenheiten gewährt, an denen die Bundesrepublik Deutschland, die Freie Hansestadt Bremen sowie die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

(3) Im Rahmen der öffentlichen Rechtsberatung werden Rechtsauskünfte erteilt und Unterstützung in Rechtsangelegenheiten gewährt, insbesondere durch Gespräche über die Sach- und Rechtslage, Empfehlungen, Hilfe bei mündlichen und schriftlichen Kontakten und durch Entwerfen von Schriftsätzen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Anspruch auf eine bestimmte Art der Unterstützung oder auf Unterstützung bestimmten Umfangs besteht nicht.

(4) Der Berater prüft die Sach- und Rechtslage objektiv und wirkt in geeigneten Fällen auf einen Interessenausgleich zwischen den Parteien hin. Beantragen in einer Rechtsangelegenheit mehrere Parteien öffentliche Rechtsberatung, so ist jede Partei von einem anderen Berater zu betreuen.

(5) Eine Vertretung vor Gericht und sonstigen Spruchkörpern ist ausgeschlossen.

§ 2 a
Berater

Für jede Beratung ist eine Gebühr von 20 Deutsche Mark zu entrichten, die nach den Verhältnissen der Ratsuchenden erlassen werden kann. Mehrere Beratungsgespräche oder mehrfache Hilfe bei mündlichen oder schriftlichen Kontakten oder dem Entwerfen von Schriftsätzen oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen in derselben Angelegenheit gelten als eine Beratung.

§ 3
Berater

Die Beratung nach § 2 dieses Gesetzes erfolgt durch Berater, die die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben.

§ 4
Weisungsfreiheit

Die Tätigkeit als Berater unterliegt keiner Weisung.

§ 5
Verschwiegenheitspflicht

Die Berater sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren. Dies gilt auch gegenüber Behörden.

§ 6
Rechtsweg

Über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über die Ablehnung der öffentlichen Rechtsberatung (§ 1 Abs. 4) und über Umfang und Art der Beratung (§ 2) entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Das Verfahren richtet sich nach §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Das Verfahren ist gebührenfrei.

§ 7
Aufgabenübertragung

Der Senat kann die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz den Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen übertragen. Die Arbeitnehmerkammern unterliegen bei der Durchführung dieser Aufgaben der Aufsicht des Senators für für Justiz und Verfassung.

§ 8
Aufgabenübertragung

Der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über

1.

die Einbeziehung der Gebühr nach § 2a und die Abrechnung über die vereinnahmten Gebühren,

2.

die den Arbeitnehmerkammern für die Einziehung der Gebühr nach § 2 zu erstattenden Aufwendungen



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