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Aufgrund des § 49 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 1994 (Brem.GBl. S. 123) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet:
(1) Das Halten von Tieren, die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt sind, ist außerhalb tier- und artenschutzrechtlich genehmigter Einrichtungen und Betriebe verboten.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn
durch die Tierhaltung im Einzelfall keine Gefahren für den Halter oder Dritte, insbesondere im Haushalt lebende andere Personen entstehen können und das Tier in einem ausbruchsicheren Käfig untergebracht ist,
die tier- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Tierschutzgesetzes und des Gesetzes zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen, der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zum Artenschutz, des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der Bundesartenschutzverordnung eingehalten sind,
der Halter die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit den Tieren nachweist,
bei giftigen Tieren Gegenmittel (Seren) in gebrauchsfähigem Zustand stets bereitgehalten werden und der Halter über deren Anwendung unterrichtet ist; soweit Seren im Handel nicht erhältlich sind, sind statt dessen geeignete Medikamente oder Geräte bereitzuhalten, mit denen Erste Hilfe gewährt werden kann.
(3) Ausnahmen nach Absatz 2 sind zeitlich zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu erteilen. Sie können mit weiteren Auflagen und Bedingungen versehen werden. Amtstierarzt und die für den Artenschutz zuständige Behörde sind vor der Erteilung der Erlaubnis zu beteiligen; sie können sich der Hilfe weiterer sachverständiger Personen oder Einrichtungen bedienen.
(4) Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung ist das Halten, Beherbergen und Beaufsichtigen von Tieren für sich selbst oder für Dritte.
(5) Die Kosten der Beteiligung sachverständiger Personen und Einrichtungen hat der Halter zu tragen.
(1) Das Treiben von Vieh auf öffentlichen Verkehrsflächen ist rechtzeitig dem zuständigen Polizeirevier anzuzeigen.
(2) Vieh darf nur geweidet werden, wenn durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt ist, daß Personen oder Sachen nicht gefährdet werden, insbesondere öffentliche Verkehrswege und -flächen sowie Eisenbahnanlagen nicht betreten werden können.
(3) Es ist verboten, Bullen, die über ein halbes Jahr alt sind, auf öffentlichen Verkehrsflächen zu treiben oder frei umherlaufen zu lassen.
(4) Wer einen solchen Bullen weiden lassen will, muß die Weide mit Einfriedungen versehen, die den Bullen am Verlassen der Weide hindern.
(5) Über zwei Jahre alte Bullen dürfen nicht geweidet werden. Die Ortspolizeibehörde kann für die Haltung von Zuchtbullen in Mutterkuhherden Ausnahmen zulassen, wenn ausreichende Sicherheitsvorkehrungen nach Absatz 4 getroffen worden sind.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Abs. 1 ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde ein in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführtes Tier hält,
entgegen § 2 Abs. 1 Vieh auf öffentliche Verkehrsflächen treibt, ohne dies dem zuständigen Polizeirevier angezeigt zu haben,
entgegen § 2 Abs. 2 Vieh weidet, ohne daß sichergestellt ist, daß es Personen oder Sachen nicht gefährdet oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Eisenbahnanlagen nicht betreten kann,
entgegen § 2 Abs. 3 Bullen, die über ein halbes Jahr alt sind, auf öffentliche Verkehrsflächen treibt oder frei herumlaufen läßt,
entgegen § 2 Abs. 4 einen Bullen nicht ausbruchssicher weiden läßt,
entgegen § 2 Abs. 5 einen über zwei Jahre alten Bullen ohne Erlaubnis der Ortspolizei weidet,
entgegen § 3 einen ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Die Ortspolizeibehörde ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Polizeiverordnung.
(4) Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bezieht oder die für die Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können nach § 54 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes eingezogen werden.
Das Halten von Tieren nach § 1 gilt bis zur Vollziehbarkeit der Entscheidung der Ortspolizeibehörde als erlaubt, sofern die Tiere bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gehalten werden und spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 beantragt wird.
zu § 1
Gemäß § 1 bedarf die Haltung der folgenden Tiere einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde:
Giftschlangen sowie Nattern der Gattungen Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen, tropischer Giftspinnen, giftiger Skorpione und giftiger Fische;
Großkatzen wie Löwe (Panthera leo), Tiger (Panthera tigris), Leopard oder Panther (Panthera pardus), Schneeleopard (Panthera unica), Jaguar (Panthera onca);
aller Arten des Puma (Felis concolor);
aller Arten Luchse (Lynx);
des Servals (Felis s. Leptailurus serval);
des Gepards (Acinonyx jubatus);
des Nebelparders (Neofelis nebulosa);
alle Arten des Ozelot (Felis pardalis);
Affen (primates), ausgenommen Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithricidae);
des Wolfs (Canis lupus);
von den Bären Braunbär (Ursus arctos), Grizzlybär (Ursus horibilis), Schwarzbär oder Baribal (Ursus s. euarctos americanus), Eisbär (Ursus s. thalarctos maritimus), Kragenbär (Ursus thibetanus), Malaienbär (Helarctos malayanus), Brillenbär (Tremarctos ornatus), Lippenbär (Merlursus ursinus), Kodiakbär;
alle Arten der echten Krokodile (Crocodyliae);
alle Arten der Alligatoren und Kaimane (Alligatoridae);
des Gavials (Gavialis gangeticus);
Riesenschlangen (Boidae).