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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
(1) Die Stadtgemeinde Bremen bildet unter dem Namen „Sonstiges Sondervermögen Überseestadt der Stadtgemeinde Bremen“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen stehenden Grundstücke und Wasserflächen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile innerhalb der in der Anlage zu diesem Ortsgesetz kartographisch dargestellten Fläche zugewiesen. Ausgenommen sind die von Dritten im eigenen Namen errichteten und finanzierten Gebäude und sonstigen Anlagen.
(3) Das Sondervermögen trägt in dem Bereich nach Absatz 2 die Straßenbaulast gemäß § 11 Absatz 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes. Es kann Aufgaben der Straßenbaulast nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 und 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes auf Dritte übertragen.
(4) Zu- und Abgänge erfolgen im Rahmen der Bewirtschaftung des Sondervermögens.
(5) Dem Sondervermögen werden auch die Einnahmen aus der Verwertung der in Absatz 2 bezeichneten zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile sowie die sonstigen Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens zugewiesen.
(6) Das Sondervermögen trägt die öffentlichen Lasten im zugewiesenen Bereich.
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen der Stadtgemeinde Bremen, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Es ist ein sonstiges Sondervermögen im Sinne von Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden.
(1) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen bewirtschaftet das Sondervermögen.
(2) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen kann Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Sondervermögens erlassen.
(3) Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des Sondervermögens.
Die Geschäftsführung unterrichtet den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und den Sondervermögensausschuss mindestens halbjährlich jeweils zum Abschluss des zweiten und des vierten Quartals schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans.