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Bekanntmachung über die nach der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen zuständige Behörde

Veröffentlichungsdatum:03.10.1984 Inkrafttreten23.07.1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.07.1986 bis 01.11.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.ABl. 1984, S. 333
Gliederungsnummer:2162-a-2

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juris-Abkürzung: BAföG-TeilerlaßVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2162-a-2
juris-Abkürzung:BAföG-TeilerlaßVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2162-a-2
Bekanntmachung über die nach der Verordnung über den
leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen zuständige Behörde
Vom 11. September 1984
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.07.1986 bis 01.11.1999
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Die zur Zustimmung einer abweichenden Bildung von Vergleichsgruppen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen - BAföG-TeilerlaßV - vom 14. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1439, 1575) befugte Behörde ist für die Prüfungsausschüsse der Hochschulen das Landesamt für Schulpraxis und Lehrerprüfungen und das Ausbildungs- und Prüfungsamt für die einstufige Juristenausbildung der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.

(2) Die zur Zustimmung befugte Behörde gemäß § 7 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen ist für den Bereich Juristenausbildung der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.

(3) Die zur Zustimmung befugte Behörde gemäß § 9 Satz 5 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen ist der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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