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(1) Das Jugendamt nimmt folgende Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe wahr:
Gewährung von Sozialhilfe für Minderjährige, die unter Amtsvormundschaft, bestellter Vormundschaft, Mitvormundschaft, Gegenvormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft des Jugendamtes stehen sowie für uneheliche Minderjährige unter Einzelvormundschaft.
Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen für Minderjährige, denen das Jugendamt Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1206) gewährt.
Gewährung von vorbeugender Gesundheitshilfe für Minderjährige.
Gewährung von Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen, soweit sie minderjährig sind und ein uneheliches Kind erwarten oder geboren haben.
Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte und Blindenhilfe, soweit das Jugendamt nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 7 und 8 JWG zuständig ist.
(2) Gewährt das Jugendamt Ausbildungshilfe im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Abs. 1, findet § 5 Abs. 1 letzter Satz JWG entsprechende Anwendung.
Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften und der Festsetzung der Regelsätze sind gemeinsam mit der Deputation für das Wohlfahrtswesen vier Personen zu hören, die von den in der Freien Hansestadt Bremen vertretenen Verbänden benannt werden, welche nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, Bedürftige zu betreuen oder die Interessen von Sozialleistungsempfängern zu vertreten. Sie werden von dem für die Sozialhilfe zuständigen Senator berufen.
Bei dem für die Sozialhilfe zuständigen Senator wird ein Ausschuß gebildet, der vor dem Erlaß einer Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe beratend zu beteiligen ist.
Dem Widerspruchsausschuß gehören an:
1. 2 Mitglieder der Deputation für das Wohlfahrtswesen,
2. 2 Vertreter von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege,
3. 2 Vertreter von Vereinigungen, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, Bedürftige zu betreuen oder die Interessen von Sozialleistungsempfängem zu vertreten.
Die in Ziffer 2 und 3 genannten Vertreter werden durch den für die Sozialhilfe zuständigen Senator berufen.