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  • Verordnung zur Ausführung des § 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz vom 19. Juni 1962

Verordnung zur Ausführung des § 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz

Veröffentlichungsdatum:22.06.1962 Inkrafttreten01.06.1962
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.1962 bis 06.12.1972Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 2, 3 und 4 geändert, §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 aufgehoben und § 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.03.1987 (Brem.GBl. S. 59)
Fundstelle Brem.GBl. 1962, S. 153
Gliederungsnummer:2161-a-2

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juris-Abkürzung: BSHGAG§4AV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2161-a-2
juris-Abkürzung:BSHGAG§4AV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2161-a-2
Verordnung zur Ausführung des § 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz
Vom 19. Juni 1962
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.1962 bis 06.12.1972

V aufgeh. durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3 und 4 geändert, §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 aufgehoben und § 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.03.1987 (Brem.GBl. S. 59)

Auf Grund des § 4 BrAG BSHG vom 5. Juni 1962 (Brem. GBl. S. 149) verordnet der Senat für die Stadtgemeinde Bremen:

§ 1

Zuständige Behörden zur Durchführung der dem örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden und nach dem bremischen Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz übertragenen Aufgaben sind das Sozialamt und das Jugendamt.

§ 2

Das Sozialamt nimmt die Aufgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe wahr, soweit nicht das Jugendamt gem. § 3 zuständig ist.

§ 3

(1) Das Jugendamt nimmt folgende Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe wahr:

1.

Gewährung von Sozialhilfe für Minderjährige, die unter Amtsvormundschaft, bestellter Vormundschaft, Mitvormundschaft, Gegenvormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft des Jugendamtes stehen sowie für uneheliche Minderjährige unter Einzelvormundschaft.

2.

Gewährung von Hilfen in besonderen Lebenslagen für Minderjährige, denen das Jugendamt Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1206) gewährt.

3.

Gewährung von vorbeugender Gesundheitshilfe für Minderjährige.

4.

Gewährung von Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen, soweit sie minderjährig sind und ein uneheliches Kind erwarten oder geboren haben.

5.

Gewährung von Eingliederungshilfe für Behinderte und Blindenhilfe, soweit das Jugendamt nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 7 und 8 JWG zuständig ist.

(2) Gewährt das Jugendamt Ausbildungshilfe im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Abs. 1, findet § 5 Abs. 1 letzter Satz JWG entsprechende Anwendung.

§ 4

Unbeschadet der Vorschrift des § 3 bleibt das Sozialamt zuständig für die Gewährung von Tbc-Hilfe für Minderjährige.

§ 5

Der Erlaß allgemeiner fachlicher Weisungen erfolgt gemeinsam durch das Sozialamt und das Jugendamt.

§ 6

Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften und der Festsetzung der Regelsätze sind gemeinsam mit der Deputation für das Wohlfahrtswesen vier Personen zu hören, die von den in der Freien Hansestadt Bremen vertretenen Verbänden benannt werden, welche nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, Bedürftige zu betreuen oder die Interessen von Sozialleistungsempfängern zu vertreten. Sie werden von dem für die Sozialhilfe zuständigen Senator berufen.

§ 7

Bei dem für die Sozialhilfe zuständigen Senator wird ein Ausschuß gebildet, der vor dem Erlaß einer Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe beratend zu beteiligen ist.
Dem Widerspruchsausschuß gehören an:
1. 2 Mitglieder der Deputation für das Wohlfahrtswesen,
2. 2 Vertreter von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege,
3. 2 Vertreter von Vereinigungen, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, Bedürftige zu betreuen oder die Interessen von Sozialleistungsempfängem zu vertreten.
Die in Ziffer 2 und 3 genannten Vertreter werden durch den für die Sozialhilfe zuständigen Senator berufen.

§ 8

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1962 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 19. Juni 1962.
Der Senat


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