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Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:16.07.2010 Inkrafttreten17.07.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.07.2010 bis 23.05.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 09.10.2012 (Brem.ABl. S. 788)
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 541
Gliederungsnummer:7103-h-1

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juris-Abkürzung: BioStoffVZustBek BR 2010
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7103-h-1
juris-Abkürzung:BioStoffVZustBek BR 2010
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7103-h-1
Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung
und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zuständigen Behörden
Vom 29. Juni 2010*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.07.2010 bis 23.05.2011

aufgeh. durch § 2 Abs. der Bekanntmachung vom 11. Februar 2014 (Brem.GBl. S. 172)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 09.10.2012 (Brem.ABl. S. 788)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 2 der Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zu arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 29. Juni 2010

§ 1

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständige Behörde im Sinne

1.

des § 13 Absatz 1, des § 14 Absatz 1 und 2 sowie des § 16 Absatz 1 und 2 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist,

2.

des § 19 Absatz 1 bis 3 sowie § 20 Absatz 1, 3 bis 5 der Gefahrstoff Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, und

3.

des § 15 Absatz 1 und 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist.


§ 2

Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist zuständige oberste Landesbehörde im Sinne

1.

des § 17 Absatz 5 Biostoffverordnung nach § 1 Nummer 1,

2.

des § 21 Absatz 5 Gefahrstoff Verordnung nach § 1 Nummer 2.



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