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(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erhalten vom Land zur Ergänzung ihrer Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben einen Gesamtanteil (Schlüsselmasse) von 20 vom Hundert
des dem Land nach Artikel 106 Abs. 3 und Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer,
der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen der Länder gemäß Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes
als Schlüsselzuweisungen.
(2) Die Schlüsselmasse ist für jedes Rechnungsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festzusetzen. Eine etwaige Änderung der Ansätze im Laufe des Rechnungsjahres wird für den Finanzausgleich nicht berücksichtigt.
(3) Weichen die Istzahlen nach Ablauf des Rechnungsjahres von den Anschlägen ab, so ist die sich daraus ergebende Änderung der Schlüsselmasse spätestens bei der Schlüsselmasse für das übernächste Rechnungsjahr als Erhöhung oder Ermäßigung zu berücksichtigen.
(4) Der Senat kann mit Zustimmung der Finanzdeputation die Schlüsselmasse bei einer Änderung der Aufgaben- und Lastenverteilung, der Steuerverteilung oder der Steuerkraftverhältnisse zum Zwecke eines angemessenen Ausgleichs durch Rechtsverordnung anderweitig festsetzen.
(6) Die Schlüsselzuweisungen dienen zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Stadtgemeinden. Sie umfassen grundsätzlich auch die Zuschüsse des Landes zu den Kosten des Schulwesens der Stadtgemeinden gemäß § 8 des Schulverwaltungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 31. Januar 1950 (SaBremR 223-b-1).
(1) Die Stadtgemeinde Bremerhaven erhält vom Land eine Ausgleichszuweisung in Höhe des Unterschiedsbetrages in der Gemeindesteuerkraft pro Kopf der Bevölkerung im Vergleich zu der Stadtgemeinde Bremen (Vorab-Ausgleich).
(2) Die Ausgleichszuweisung ist für jedes Rechnungsjahr nach den Ansätzen in den beiden Haushalten für die Gemeindesteuern einschließlich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und abzüglich der Gewerbesteuerumlage an den Bund und das Land festzusetzen. Eine etwaige Änderung der Ansätze im Laufe des Rechnungsjahres wird für den Vorab-Ausgleich nicht berücksichtigt.
(3) Weichen die Istzahlen der Gemeindesteuern gemäß Absatz 2 nach Ablauf des Rechnungsjahres von den Anschlägen ab, so ist die sich daraus ergebende Änderung der Ausgleichszuweisung spätestens bei der Ausgleichszuweisung für das übernächste Rechnungsjahr als Erhöhung oder Ermäßigung zu berücksichtigen.
(1) Die Schlüsselzuweisungen gemäß § 1 fließen den Stadtgemeinden im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen am 1. Januar des dem Ausgleichsjahr vorausgegangenen Kalenderjahres zu. Dabei werden die Bevölkerungszahlen der Stadtgemeinde Bremen zu 120 vom Hundert und der Stadtgemeinde Bremerhaven zu 100 vom Hundert gewertet.
(2) Für den Ansatz der Bevölkerungszahlen bei der Feststellung der Ausgleichszuweisung gemäß § 2 gilt Absatz 1 entsprechend.
(1) Soweit es zur weiteren Deckung des Finanzbedarfs oder zum Ausgleich besonderer Belastungen erforderlich ist, erhalten die Stadtgemeinden neben den gemäß §§ 1 und 2 zu gewährenden Zuweisungen besondere Zuweisungen nach Maßgabe der Anschläge im Landeshaushalt.
(2) Die Gewährung dieser weiteren Zuweisungen kann von besonderen Auflagen durch das Land abhängig gemacht werden. Das Land kann auch die ordnungsgemäße Verwendung dieser besonderen Zuweisungen überwachen.