Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.05.1996 bis 07.11.1997
G aufgeh. durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2001 (Brem.GBl. S. 537) |
§ 1
(1) Von den Behörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem Kostenverzeichnis (Anlage) erhoben.
(2) Die in dem Kostenverzeichnis aufgenommenen Kostentatbestände und Kosten für Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden gelten nur, sofern nicht die Gemeinden hierüber eigene Bestimmungen getroffen haben oder künftig treffen werden.
§ 2
Wird in dem Kostenverzeichnis auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verwiesen, so sind diese in ihrem jeweils geltenden Wortlaut oder die an ihre Stelle tretenden Bestimmungen anzuwenden.
§ 3
Werden Kosten nach Zeitaufwand berechnet, so sind
- 1.
bei Kosten nach Stundensätzen bei angebrochenen Stunden für einen Zeitaufwand von
weniger als 16 Minuten 25 v.H.,
weniger als 31 Minuten 50 v.H.,
weniger als 46 Minuten 75 v.H.
des im Kostenverzeichnis festgesetzten Stundensatzes;
- 2.
bei Kosten nach Tagessätzen (Arbeitstag mit acht Stunden Arbeitszeit) bei angebrochenen Tagen je angefangene 60 Minuten 12,5 v.H. des im Kostenverzeichnis festgesetzten Tagessatzes;
- 3.
bei Kosten nach Tagessätzen (24 Stunden) bei angebrochenen Tagen je angefangene 60 Minuten vier v.H. des im Kostenverzeichnis festgesetzten Tagessatzes
zu berechnen, soweit im Gebührenverzeichnis keine andere Berechnung vorgesehen ist.
§ 4
Für die Festsetzung, Erhebung, Nachforderung oder Erstattung von Kleinbeträgen gelten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen zu § 59 entsprechend.
§ 5
Werden Kosten nach dem Wert eines Gegenstandes festgelegt, so ist der Kostenrechnung der Wert einschließlich der nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu zahlenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zugrundezulegen.
§ 6
Den einzelnen Kosten ist die nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz zu zahlende Umsatzsteuer hinzuzurechnen, sofern die Einnahme der Umsatzsteuer unterliegt.
§ 7
Gebühren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig sind, werden nach dem bisherigen Recht erhoben.
Anlage
(Zu § 1 der Bremischen Kostenordnung)
(weggefallen)