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Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz innerhalb der Stadtgemeinde Bremen haben, bestimmen sich nach dieser Verordnung. Sie gelten für Fahrten innerhalb der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes in Bremerhaven, für das die Bremerhavener Taxentarifverordnung Anwendung findet.
(1) Das Beförderungsentgelt im Taxenverkehr setzt sich aus dem Mindestfahrpreis, dem Fahrpreis sowie etwaigen Zuschlägen und Wartegeldern zusammen. Wartegelder sind auch für verkehrsbedingte Wartezeiten zu fordern. Die Umsatzsteuer ist in den Beförderungsentgelten enthalten.
(2) Die Beförderungsentgelte sind Einheitstarife und gelten für alle Fahrten bei Tag und Nacht und ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen. Die Beförderungsentgelte dürfen weder über- noch unterschritten werden.
(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Das zu vereinbarende Beförderungsentgelt darf nicht geringer sein als das für die Fahrt bis zur Grenze des Geltungsbereichs dieser Verordnung. Während der Fahrt im Geltungsbereich dieser Verordnung ist der Fahrpreisanzeiger einzuschalten. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gilt das für den Geltungsbereich dieser Verordnung festgesetzte Beförderungsentgelt als vereinbart.
(1) Der Fahrpreis wird auf 0,20 DM für je 87 m (2,30 DM für jeden Kilometer) festgesetzt. Überschreitet eine Fahrt die Strecke von 5 Kilometern, wird bis zu 10 Kilometern ein ermäßigter Fahrpreis von 0,20 DM für jeden weiteren Abschnitt von 90,9 m (2,20 DM für jeden Kilometer) festgesetzt. Überschreitet eine Fahrt die Strecke von 10 Kilometern, wird ein ermäßigter Fahrpreis von 0,20 DM für jeden weiteren Abschnitt von 95 m (2,10 DM für jeden Kilometer) festgesetzt.
(2) Bei Bestellungen einer Taxe wird für die Anfahrt kein Entgelt erhoben.
(3) Wird eine bestellte Taxe nicht in Anspruch genommen, ist vom Besteller für den Ausfall der Fahrt ein Entgelt von 5 DM zu entrichten. Voraussetzungen für die Zahlung des Entgeltes ist, daß die Fahrt zum Bestellungsort vor der Rücknahme des Fahrtauftrages bereits angetreten wurde.
(1) Für die Beförderung von Gepäck über 15 kg Gesamtgewicht ist ein Zuschlag von 0,50 DM zu entrichten.
(2) Für die Mitnahme eines oder mehrerer Hunde werden einmalig 0,50 DM berechnet. Blindenhunde sind kostenlos zu befördern.
(3) Die Mitnahme eines Krankenfahrstuhles eines Fahrgastes ist kostenfrei.
(1) Die Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Taxenfahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes zu verlangen, wenn ein begründeter Anlaß besteht.
(2) Das Beförderungsentgelt soll bar entrichtet werden. Es können auch andere Zahlungsmittel angenommen werden. Eine Fahrt auf Rechnungserstellung ist statthaft, wenn dieses vor Antritt der Fahrt vereinbart worden ist.
(3) Der Fahrzeugführer hat jederzeit Wechselgeld in Höhe von 100 DM mitzuführen. Werden größere, vom Fahrzeugführer nicht wechselbare Geldbeträge in Empfang genommen, so ist dem Fahrgast über den einbehaltenen Betrag eine Quittung auszuhändigen. Über die Rückzahlung des Differenzbetrages hat der Fahrzeugführer mit dem Fahrgast eine Vereinbarung zu treffen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so ist der Betrag unter Abzug eventuell entstehender Kosten dem Fahrgast zu überweisen. Personalausweise oder andere Ausweisdokumente dürfen nicht in Verwahrung genommen werden.
(1) Die Fahrt darf nur mit einem geeichten und einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
(2) Bei Antritt der Fahrt ist der Fahrpreisanzeiger einzuschalten. Bei einer Fahrt aufgrund einer telefonischen Bestellung ist der Fahrpreisanzeiger bei Ankunft an der Bestelladresse einzuschalten; anschließend ist der Besteller über die Ankunft unverzüglich zu unterrichten. Bei Vorbestellungen darf der Fahrpreisanzeiger nicht vor der vereinbarten Uhrzeit eingeschaltet werden.
(1) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Fahrzeugführer eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthält:
die behördlich erteilte Ordnungsnummer für die benutzte Taxe
das amtliche Kennzeichen der Taxe
Name und Anschrift des Unternehmers
Datum der Fahrt
Höhe des Beförderungsentgeltes
Unterschrift des Fahrzeugführers.
Die Bezeichnung der Abfahrts- und Ankunftsstelle ist anzugeben, wenn der Fahrgast dies wünscht.
Rechnungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 müssen die gleichen Angaben enthalten.
(2) Ordnungsnummer sowie Name und Schrift des Unternehmers sind vor Verwendung der Quittungen einzustanzen, einzudrucken oder einzustempeln.
(1) Abweichend von dem in dieser Verordnung festgelegten Tarif können schriftliche Sondervereinbarungen getroffen werden, wenn diese nach § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes zulässig sind. Die Sondervereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Senators für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung.
(2) Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr als Aufsichtsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Beförderungsentgelte, die nicht den §§ 2 bis 6 entsprechen, anbietet oder entsprechende Verträge abschließt oder erfüllt,
als Fahrzeugführer den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einschaltet (§ 8 Abs. 2),
sich weigert, dem Verlangen des Fahrgastes auf Aushändigung einer Quittung nachzukommen oder diese nicht entsprechend § 9 Abs. 1 ausfüllt,
Quittungen in der Taxe vorhält oder aushändigt, die nicht den in § 9 Abs. 2 genannten Anforderungen entsprechen,
eine Ausfertigung der gültigen Taxentarifverordnung in der Taxe nicht mitführt oder sich weigert, sie dem Fahrgast auf dessen Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen (§ 12) oder
als Taxenunternehmer Sondervereinbarungen ohne Genehmigung des Senators für Häfen, Schifffahrt und Verkehr trifft (§ 10 Abs. 2).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr.
Durch diese Verordnung werden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und der Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadtgemeinde Bremen in der jeweils geltenden Fassung nicht berührt.