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(1) Der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr und der Oberfinanzdirektion die Gemeinden Bremen und Bremerhaven in Bezirke einzuteilen und für jeden Bezirk einen Ortsmittelpunkt zu bestimmen;
durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Bundesministern für Verkehr und für Wirtschaft Tarife für die Beförderung und für Nebenleistungen im Güternahverkehr festzusetzen, wenn sie nur für das Land Bremen oder einen Teil des Landes Bremen gelten sollen und der Bundesminister für Verkehr nicht bereits einen Tarif für dieses Gebiet erlassen hat;
auf Antrag eines Unternehmers des Güterkraftverkehrs einen Ort als Standort zu bestimmen, an dem der Unternehmer weder den Sitz seines Unternehmens noch eine geschäftliche Niederlassung hat (angenommener Standort);
für jedes Kraftfahrzeug, das im Güterfernverkehr, Güternahverkehr oder Werkverkehr verwendet werden soll, einen Standort zu bestimmen und darüber eine amtliche Bescheinigung zu erteilen.
(2) Die zu c) und d) genannten Ermächtigungen kann der Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr auf die Stadt Bremerhaven übertragen.