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  • Verordnung über die Fachschule für Technik (Brem.Techniker-VO) vom 17. Juli 1991

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Fachschule für Technik (Brem.Techniker-VO) vom 17. Juli 199101.08.1991 bis 31.07.2007
Eingangsformel01.08.1991 bis 31.07.2007
Inhaltsverzeichnis01.08.1991 bis 31.07.1998
Teil 1 - Ausbildung01.08.1991 bis 31.07.2007
§ 1 - Aufgaben und Ziele01.08.1991 bis 31.07.2001
§ 2 - Allgemeine Unterrichtsgrundsätze01.08.1991 bis 31.07.2007
§ 3 - Dauer und Organisation des Bildungsganges01.08.1991 bis 31.07.1993
§ 4 - Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne01.08.1991 bis 28.07.1997
§ 5 - Voraussetzung für die Zulassung01.08.1991 bis 31.07.2001
§ 6 - Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler01.08.1991 bis 31.07.2007
§ 7 - Zulassung01.08.1991 bis 31.07.2007
Teil 2 - Prüfung01.08.1991 bis 31.07.2007
§ 8 - Allgemeines01.08.1991 bis 31.07.2001
§ 9 - Abnahme der Prüfung01.08.1991 bis 31.07.2007
§ 10 - Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse01.08.1991 bis 31.07.2005
§ 11 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung01.08.1991 bis 31.07.2007
§ 12 - Zulassung zur Prüfung01.08.1991 bis 31.07.2001
§ 13 - Erste Prüfungskonferenz01.08.1991 bis 31.07.1998
§ 14 - Schriftliche Prüfung01.08.1991 bis 31.07.1993
§ 15 - Zweite Prüfungskonferenz01.08.1991 bis 31.07.2007
§ 16 - Mündliche Prüfung01.08.1991 bis 31.07.1998
§ 17 - Noten01.08.1991 bis 28.07.1997
§ 18 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung01.08.1991 bis 31.07.1995
§ 19 - Wiederholung der Prüfung01.08.1991 bis 31.07.2007
§ 20 - Täuschung und Behinderung01.08.1991 bis 31.07.2007
§ 21 - Versäumnis01.08.1991 bis 31.07.2007
§ 22 - Prüfung für schulfremde Bewerber01.08.1991 bis 31.07.1998
§ 23 - Niederschriften01.08.1991 bis 31.07.1998
Teil 3 - Schlußbestimmungen01.08.1991 bis 31.07.2007
§ 24 - Änderung der Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissen öffentlicher Schulen01.08.1991 bis 31.07.2007
§ 25 - Änderung der Zeugnisordnung01.08.1991 bis 31.07.2007
§ 26 - Änderung der Versetzungsordnung für öffentliche Schulen im Lande Bremen01.08.1991 bis 31.07.2007
§ 27 - Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen01.08.1991 bis 31.07.2007

Verordnung über die Fachschule für Technik (Brem.Techniker-VO)

Veröffentlichungsdatum:01.08.1991 Inkrafttreten01.08.1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1991 bis 31.07.1993Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 14a und 22a eingefügt, Inhaltsübersicht, §§ 3, 10, 13 und 14 geändert und § 12a neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.07.2005 (Brem.GBl. S. 379)
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 257
Gliederungsnummer:223-k-23

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juris-Abkürzung: Brem.Techniker-VO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-23
Amtliche Abkürzung:Brem.Techniker-VO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-k-23
Verordnung über die Fachschule für Technik
(Brem.Techniker-VO)
Vom 17. Juli 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1991 bis 31.07.1993

V aufgeh. durch § 35 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Juli 2007 (Brem.GBl. S. 437)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 14a und 22a eingefügt, Inhaltsübersicht, §§ 3, 10, 13 und 14 geändert und § 12a neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.07.2005 (Brem.GBl. S. 379)

Aufgrund des § 23 Abs. 1, des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 3, des § 27 Abs. 8, des § 28 Abs. 5 und des § 32a des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 223 – 223-a-5) wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1
Ausbildung
§ 1Aufgaben und Ziele
§ 2Allgemeine Unterrichtsgrundsätze
§ 3Dauer und Organisation des Bildungsganges
§ 4Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne
§ 5Voraussetzungen für die Zulassung
§ 6Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler
§ 7Zulassung
Teil 2
Prüfung
§ 8Allgemeines
§ 9Abnahme der Prüfung
§ 10Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse
§ 11Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 12Zulassung zur Prüfung
§ 13Erste Prüfungskonferenz
§ 14Schriftliche Prüfung
§ 15Zweite Prüfungskonferenz
§ 16Mündliche Prüfung
§ 17Noten
§ 18Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 19 Wiederholung der Prüfung
§ 20Täuschung und Behinderung
§ 21Versäumnis
§ 22Prüfung für schulfremde Bewerber
§ 23Niederschriften
Teil 3
Schlußbestimmungen
§ 24Änderung der Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissen öffentlicher Schulen
§ 25Änderung der Zeugnisordnung
§ 26Änderung der Versetzungsordnung für öffentliche Schulen im Lande Bremen
§ 27Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Teil 1
Ausbildung

§ 1
Aufgaben und Ziele

Die Ausbildung an der Fachschule für Technik (Technikerschule) soll Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung für technisch-naturwissenschaftliche Arbeiten und Führungsaufgaben auf mittlerer Ebene unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und gesellschaftlicher Gesichtspunkte zum „Staatlich geprüften Techniker“/zur „Staatlich geprüften Technikerin“ qualifizieren.

§ 2
Allgemeine Unterrichtsgrundsätze

Der Unterricht ist an Lernzielen orientiert. Berufsbezogenheit wird sowohl als didaktisches Prinzip bei der Auswahl der Inhalte wie auch als methodisches Prinzip bei der Gestaltung des Unterrichts zugrunde gelegt. Ausgehend von den vielfältigen Bildungsimpulsen, die die Schüler während ihrer praktischen Berufstätigkeit erfahren haben, soll der Unterricht sie vom anschauungs-, situations- und zweckgebundenen Denken zu der Fähigkeit führen, Zusammenhänge und Gesetzmäßigkeiten auch losgelöst vom Einzelfall in ihrer generellen Bedeutung zu erkennen und danach zu handeln.

§ 3
Dauer und Organisation des Bildungsganges

(1) Der Unterricht an der Technikerschule dauert

1.

in der Vollzeitform zwei Jahre,

2.

in der Teilzeitform mindestens vier Jahre.

Mischformen können durch den Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst zugelassen werden. Übergänge in die jeweils andere Form sind zum Schulhalbjahreswechsel möglich. Die wöchentliche Unterrichtszeit in der Vollzeitform beträgt im ersten, zweiten und vierten Halbjahr je 32 Stunden, im dritten Halbjahr 34 Stunden. In der Teilzeitform wird die Gesamtstundenzahl auf die zur Verfügung stehenden Unterrichtswochen verteilt. Der Unterricht umfaßt einen fachrichtungsübergreifenden Bereich, einen fachrichtungsbezogenen Grundlagenbereich sowie einen fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereich.

(2) Die Technikerschule gliedert sich in Fachrichtungen. Folgende Fachrichtungen können eingerichtet werden:

1.

Maschinentechnik

2.

Schiffbautechnik

3.

Elektrotechnik

a)

Schwerpunkt Energietechnik und Prozeßautomatisierung

b)

Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik

4.

Bautechnik

a)

Schwerpunkt Hochbau

b)

Schwerpunkt Tiefbau

Bei Bedarf können weitere Fachrichtungen und Schwerpunkte eingerichtet werden.

§ 4
Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne

(1) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen, die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und ihre Verteilung innerhalb des Bildungsgangs ergeben sich aus den Stundentafeln der Anlage.

(2) Mit Genehmigung des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann

1.

eine andere zeitliche Verteilung der in der Stundentafel je Fach vorgesehenen Wochenstunden vorgenommen oder der Unterricht zu fächerübergreifenden Lernbereichen zusammengefaßt werden, wenn dabei die für eine Jahr zu erteilende Gesamtstundenzahl je Fach nicht unter- oder überschritten wird;

2.

für ein Fach, das nicht erteilt werden kann, im Rahmen der dafür vorgesehenen Stunden Stütz- oder Förderunterricht in anderen Fächern der Stundentafel erteilt werden;

3.

Zusätzlicher Stütz- oder Förderunterricht in Fächern der Stundentafel im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel angeboten werden.

(3) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Amtssprache des Herkunftslandes nicht die deutsche Sprache ist und die im Abschlußzeugnis einer deutschen Schule anstelle der Englischnote das Ergebnis der Prüfung in der Amtssprache des Herkunftslandes erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluß verfügen, können anstelle von Englisch die Amtssprache des Herkunftslandes wählen. Kann die Amtssprache des Herkunftslandes aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten an einer Technikerschule nicht so unterrichtet werden, daß der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen der Technikerschule entspricht, kann die Note in der Amtssprache des Herkunftslandes durch eine Prüfung nach § 25 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Unabhängig davon können Ausländer und Aussiedler am Englischunterricht teilnehmen. Spätestens am Ende des dritten Schulhalbjahres, bei Unterricht in Teilzeitform zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt, muß der Schüler sich entscheiden, in welcher Fremdsprache er die Prüfung ablegen will. Er kann am Unterricht in der nicht gewählten Fremdsprache weiterhin teilnehmen; diese Fremdsprache ist jedoch nicht Gegenstand der Prüfung. Im Abschlußzeugnis und im Abgangszeugnis nach nicht bestandener Prüfung wird dieses Fach ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen.

(4) Lehrpläne werden gesondert erlassen.

§ 5
Voraussetzung für die Zulassung

(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer

1.

den Hauptschulabschluß und

2.

das Abschlußzeugnis der Berufsschule besitzt sowie

3.

eine für die betreffende Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und

4.

eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens

a)

eineinhalb Jahren bei einer nach der Ausbildungsordnung dreieinhalb Jahre dauernden Berufsausbildung oder

b)

zwei Jahren bei einer nach der Ausbildungsordnung drei Jahre dauernden Berufsausbildung oder

c)

drei Jahren bei einer nach der Ausbildungsordnung mindestens zwei, aber weniger als drei Jahre dauernden Berufsausbildung

ausgeübt hat.

(2) Zugelassen wird auch, wer

1.

anstelle der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 das Abschlußzeugnis einer Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß in einem für die Fachrichtung einschlägigen Beruf besitzt oder

2.

anstelle der Nachweise nach Absatz 1 den erfolgreichen Abschluß einer Berufsausbildung an einer der Fachrichtung entsprechenden Berufsfachschule für Technische Assistenten in Verbindung mit einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens 2 Jahren nachweist oder

3.

anstelle der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren nachweist oder

4.

anstelle des Nachweises nach Absatz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr vorlegt, aus der hervorgeht, daß er während seiner militärfachlichen Ausbildung oder seiner ergänzenden Ausbildung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr mit den wesentlichen allgemeinen und berufsbezogenen Lerninhalten der Berufsschule vertraut gemacht worden ist.

(3) In der Teilzeitform kann die nach Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 1 und 2 erforderliche Berufstätigkeit bis zur Hälfte während des Schulbesuchs abgeleistet werden.

(4) Welche Berufe als einschlägig für die einzelnen Fachrichtungen anzusehen sind, wird durch den Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst bestimmt.

(5) Bewerber, die den Bildungsgang zum Techniker/zur Technikerin bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.

(6) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und von der Forderung der Einschlägigkeit der Berufsausbildung und der Berufstätigkeit zulassen. Darüber hinaus sind Abweichungen von Absatz 1 Nr. 4 hinsichtlich der Dauer der Berufstätigkeit zulässig, wenn die Vorbildung des Bewerbers erwarten läßt, daß er erfolgreich am Unterricht der Technikerschule teilnehmen kann und eine Nichtzulassung für ihn eine besondere Härte darstellen würde. Eine Dauer der einschlägigen Berufstätigkeit von einem Jahr soll jedoch nicht unterschritten werden.

(7) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Amtssprache des Herkunftslandes nicht die deutsche Sprache ist und die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluß nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6 erbracht; auf dieses Verfahren wird verzichtet, wenn der erfolgreiche Besuch eines Intensivsprachkurses oder eines berufsvorbereitenden Lehrgangs mit sprachlicher Förderung nachgewiesen wird.

§ 6
Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler

(1) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst bestimmt, an welchen Schulen das Zulassungsverfahren durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuß ein. Der Zulassungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 7 Abs. 1 bestimmten Termin durchgeführt.

(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuß geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die schriftliche Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, daß der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem angestrebten Bildungsgang zu folgen.

(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur einer der beiden Fachlehrer zu der Überzeugung, daß mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet der Vorsitzende.

(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuß fest, ob der Bewerber zugelassen werden kann.

(5) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann auf Antrag gestatten, daß der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Bewerber die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.

(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Technikerschule ist unter Angabe der gewünschten Fachrichtung bei der jeweiligen Technikerschule

1.

bis zum 1. März eines jeden Jahres, wenn die Aufnahme zum 1. Schulhalbjahr angestrebt wird, oder

2.

bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres, wenn die Aufnahme zum 2. Schulhalbjahr angestrebt wird,

einzureichen. Dem Antrag sind die nach § 5 geforderten Zeugnisse und Nachweise beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob Ablehnungsgründe nach § 5 Abs. 5 vorliegen.

(2) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die Technikerschule. Wenn die erforderlichen Zeugnisse und Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.

Teil 2
Prüfung

§ 8
Allgemeines

(1) Der Bildungsgang der Technikerschule schließt mit einer Prüfung ab.

(2) Nach Bestehen der Prüfung erhält der Schüler das Abschlußzeugnis der Technikerschule. Darin wird die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker „/“Staatlich geprüfte Technikerin“ der Fachrichtung zu führen, in der die Ausbildung durchlaufen wurde.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.

§ 9
Abnahme der Prüfung

Zur Abnahme der Prüfung sind die öffentlichen Technikerschulen im Lande Bremen berechtigt.

§ 10
Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an:

1.

ein Vertreter des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst als Vorsitzender,

2.

der Schulleiter als erster Stellvertreter des Vorsitzenden, oder der Stellvertreter des Schulleiters als zweiter Stellvertreter des Vorsitzenden, wenn der Vertreter des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst und der Schulleiter den Vorsitz nicht wahrnehmen können,

3.

der für den Bildungsgang in der betreffenden Fachrichtung verantwortliche Lehrer der Schule als zweiter Stellvertreter des Schulleiters, wenn der Stellvertreter den Vorsitz wahrnimmt,

4.

die Lehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben,

5.

ein Vertreter der Handelskammer, in Bremerhaven der Industrie- und Handelskammer, oder der Handwerkskammer,

6.

ein Vertreter der Angestelltenkammer oder der Arbeiterkammer.

Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst beruft die unter Nummer 5 und 6 genannten Mitglieder auf Vorschlag der genannten Stellen.

(2) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm ernannter Vertreter,

2.

ein Lehrer, der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und

3.

ein weiterer fachkundiger Lehrer.

Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden auf Vorschlag des Schulleiters vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das gleiche gilt für die Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder, die Teilprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Prüfungsausschuß soll dafür sorgen, daß die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden.

(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidungen.

§ 11
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Schuljahres.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag des Schulleiters fest. Der Schulleiter teilt allen Beteiligten unverzüglich durch Aushang Prüfungsort und -termine mit.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 20 und 21 bekanntzugeben.

§ 12
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt des Beginns der ersten Prüfungskonferenz Schüler der Technikerschule ist.

§ 13
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am fünften Unterrichtstage vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuß zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen in der Technikerschule, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen des Schulhalbjahres, in dem das Fach zuletzt erteilt wurde. Bei Ausländern und Aussiedlern wird bei der Bildung der Vornoten nur die Fremdsprache berücksichtigt, in der sie geprüft werden. Kann aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, eine Vornote nicht erteilt werden, ist entsprechend der Zeugnisordnung der Vermerk „nicht beurteilbar“ anstelle der Vornote einzusetzen.

(3) Spätestens am dritten Unterrichtstage vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfung die Vornoten mitgeteilt.

§ 14
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf vier Fächer des fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereichs, und zwar in der

Fachrichtungauf die Fächer
1.Maschinentechnika) Konstruktionslehre/Rechnergestütztes Konstruieren
b) Fertigungstechnik
c) Industriebetriebslehre und Arbeitsvorbereitung
d) Maschinen- und Gerätekunde
2.Schiffbautechnika) Konstruktionslehre/Rechnergestütztes Konstruieren
b) Fertigungstechnik
c) Industriebetriebslehre und Arbeitsvorbereitung
d) Theorie des Schiffes
3. Elektrotechnik
Schwerpunkt Energietechnik und Prozeßautomatisierung
a) Angewandte Elektronik
b) Steuerungs- und Regelungstechnik
c) Mikrocomputertechnik
d) Energietechnik
4.Elektrotechnik
Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik
a) Angewandte Elektronik
b) Steuerungs- und Regelungstechnik
c) Mikrocomputertechnik
d) Informationstechnik
5.Bautechnik
Schwerpunkt Hochbau
a) Hochbaukonstruktion, Gebäude- und Entwurfslehre
b) Stahlbetonbau
c) Baustatik
d) Baubetriebslehre
6.Bautechnik
Schwerpunkt Tiefbau
a) Tiefbaukonstruktion
b) Stahlbetonbau
c) Baustatik

(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt in jedem Fach 180 Minuten.

(3) Die Schule legt dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Aus diesen Vorschlägen wählt er jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er diese ändern oder neue Vorschläge anfordern.

(4) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst sendet die ausgewählten Prüfungsaufgaben im versiegelten Umschlag spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Prüfung an den Schulleiter zurück. Dieser öffnet den Umschlag, trifft die notwendigen Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung und verwahrt die Prüfungsaufgaben getrennt nach Fächern in versiegelten Umschlägen. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet werden.

(5) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekanntgegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.

(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referent beurteilt und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag des Schulleiters einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferenten. Dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 15
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am siebten Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung

1.

bei welchen Prüflingen er nach § 8 Abs. 3 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,

2.

in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden,

3.

wer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden muß, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

(3) Für den Fall, daß ein Prüfling in vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muß der Prüfungsausschuß gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Faches Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuß beschlossenen Fächern gehört.

(4) Der Prüfungsausschuß beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens am sechsten Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

2.

die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,

3.

gegebenenfalls, daß er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


§ 16
Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können alle Unterrichtsfächer des letzten Schuljahres sein. Ein Prüfling darf einschließlich des zugewählten Faches höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.

(2) Mündliche Prüfungen müssen stattfinden in Fächern, in denen der Prüfling anstelle der Vornoten den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten hat.

(3) Prüfer ist der Lehrer, der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder, bei dessen Verhinderung, ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmender Vertreter. Der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschußmitglieder zuzulassen.

(4) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsfächer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung findet für die Prüflinge kein Unterricht statt. Wünschen mindestens fünf Prüflinge die Fortsetzung des Unterrichts in bestimmten Fächern der Stundentafel, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Eine Pflicht zur Teilnahme an diesem Unterricht besteht nicht.

(5) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach nach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Das gewählte Fach hat der Prüfling spätestens am fünften Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Schulleiter mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(6) Wählen Prüflinge Fächer der mündlichen Prüfung, für die nach § 15 Abs. 4 noch nicht über die Einsetzung eines Teilprüfungsausschusses entschieden worden ist, so bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Mitglieder der Teilprüfungsausschüsse für die gewählten Fächer nach § 10 Abs. 2 Satz 2.

(7) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach an der Prüfung teilnehmen. Während der Beratung und Beschlußfassung dürfen Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuß aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder dies beschließt.

(8) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Die Vorbereitungszeit beträgt regelmäßig 20 Minuten. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(9) Die mündliche Prüfung wird in Form eines Gesprächs durchgeführt, wobei der Prüfling seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen kann.

(10) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten.

(11) Der jeweilige Prüfungsausschuß setzt auf Vorschlag des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

§ 17
Noten

(1) Alle nach dieser Prüfungsordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der geltenden Notenskala des § 4 der Zeugnisordnung.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 18
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Steht anstelle der Vornote der Vermerk „nicht beurteilbar“, so ergibt sich die Endnote aus den Leistungen in den Prüfungen. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

2.

die Endnote in einem Fach des fachrichtungsübergreifenden Bereichs „mangelhaft“ lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen wird oder

3.

die Endnote in einem Fach des fachrichtungsbezogenen Grundlagenbereichs „mangelhaft“ lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines Faches desselben Bereichs oder des fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereichs ausgeglichen wird oder

4.

die Endnote in einem Fach des fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereichs „mangelhaft“ lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines Faches desselben Bereichs ausgeglichen wird oder

5.

die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluß an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlußzeugnis. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verläßt die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst fest.

§ 19
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst. Bis zum Prüfungstermin nimmt der Schüler am Unterricht des zweiten Schuljahres teil.

§ 20
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluß an die reguläre Prüfung wiederholt werden.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig vom aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Anschluß trifft der Schulleiter oder dessen Stellvertreter. Bestätigt der Schulleiter oder dessen Stellvertreter den vorläufigen Ausschluß, erklärt er die Prüfung für nicht bestanden. Wird der vorläufige Ausschluß nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

§ 21
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 22
Prüfung für schulfremde Bewerber

(1) Zur Prüfung kann auch ein Bewerber zugelassen werden, der nicht am Unterricht der Technikerschule teilgenommen hat, wenn er

1.

während der letzten zwölf Monate vor der Prüfung seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, im Lande Bremen hatte,

2.

die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach § 5 erfüllt,

3.

glaubhaft macht, daß Art und Umfang seiner Vorbereitung den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.

(2) Prüfungen für schulfremde Bewerber finden im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Ein schulfremder Bewerber darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsganges möglich gewesen wäre.

(3) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst Bewerber abweichend von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 im gleichen Umfang zulassen, wie dies § 5 Abs. 6 vorsieht.

(4) Anträge auf Zulassung sind bei einer Technikerschule, bei der eine für die vom Bewerber durchlaufene Berufsausbildung einschlägige Fachrichtung eingerichtet ist, bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen und beruflichen Werdegangs,

2.

beglaubigte Abschriften der letzten Zeugnisse aller besuchten Schulen sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,

3.

der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,

4.

eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist.

5.

Nachweis über die Hauptwohnung nach Absatz 1 Nr. 1.

(5) Über die Zulassung entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.

(6) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Bewerber über seine Person aus.

(7) Die Prüfung wird in sämtlichen Unterrichtsfächern durchgeführt. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Fächern verzichtet werden, die schriftlich geprüft wurden.

(8) Wer als schulfremder Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlußzeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so erhält er eine entsprechende Bescheinigung. Abschlußzeugnis oder Bescheinigung erhalten den Vermerk: „Herr/Frau … hat die Prüfung als schulfremde(r) Bewerber(in) abgelegt.“

(9) Für schulfremde Bewerber gelten im übrigen die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.

§ 23
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.

(2) Die Niederschriften sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

7.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist mit aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

Teil 3
Schlußbestimmungen

§ 24
Änderung der Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissen öffentlicher Schulen

(Änderungsanweisungen)

§ 25
Änderung der Zeugnisordnung

(Änderungsanweisungen)

§ 26
Änderung der Versetzungsordnung für öffentliche Schulen im Lande Bremen

(Änderungsanweisungen)

§ 27
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1.

die Ordnung der Ausbildung zum Techniker im Lande Bremen vom 29. Juni 1973 (BrSBl. 374/2),

2.

die Ordnung für die Staatliche Prüfung zum Techniker im Lande Bremen vom 7. Januar 1975 (Brem.ABl. S. 25), geändert durch Verordnung vom 8. Februar 1983 (Brem.ABl. S. 273),

3.

die Stundentafeln für die Technikerschulen im Lande Bremen vom 29. Juni 1973 (BrSBl. 417/1),

4.

die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für verkürzte Bildungsgänge zum Erwerb der Fachschulreife und der Fachhochschulreife (Zusatzkurse) vom

7.

Oktober 1983 (Brem.GBl. S. 511), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1989 (Brem.GBl. S. 303), soweit die Bestimmungen den Erwerb der Fachschulreife durch Schüler und Absolventen von Technikerschulen betreffen.

(3) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung seine Zulassung zur Technikerausbildung beantragt hat, kann nach den bisher gültigen Bestimmungen zugelassen werden, wenn diese für ihn günstiger sind.

(4) Bildungsgänge, die vor dem 1. August 1991 begonnen haben, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.

Bremen, den 17. Juli 1991
Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst


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