|
|
(1) Das Aufnahmeverfahren wird von der betroffenen Schule durchgeführt, wenn nach Bewerbungsschluß aufgrund der Zahl der Bewerbungen für den Bildungsgang angenommen werden kann, daß zum Schuljahresbeginn eine nicht mehr vertretbare Überbelegung der maximalen Klassengrößen eintritt. Hierüber und über die Zahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes nicht versetzt werden können, ist eine entsprechende Anzahl von Plätzen freizuhalten, Die Zahl der Plätze wird von der Schule vor Beginn des Aufnahmeverfahrens festgelegt.
(3) 50 v. H. der Plätze sind Bewerberinnen vorzuhalten.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Bildungsanspruch nach § 34 des Bremischen Schulgesetzes haben, werden in beruflichen Bildungsgängen, die zu einem Berufsausbildungsabschluß führen, anteilmäßig zur Gesamtzahl der sich Bewerbenden berücksichtigt, In allen anderen beruflichen Vollzeitbildungsgängen werden sie ausschließlich im Verfahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt, wenn sie berechtigt einen Härtefall haben geltend machen können.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die außerhalb des Landes Bremen ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben (auswärtige Bewerberinnen und Bewerber), dürfen nur aufgenommen werden, sofern in zumutbarer Entfernung von ihrer Hauptwohnung kein anderer vergleichbarer Bildungsgang besteht. Dies wird in der Regel durch eine Erklärung der zuständigen Schulbehörde, mit einer Beschulung in Bremen einverstanden zu sein, nachgewiesen. Auswärtige Bewerberinnen und Bewerber werden anteilmäßig zur Gesamtzahl der sich für einen Bildungsgang Bewerbenden berücksichtigt, höchstens jedoch bis zu einem Anteil von 5 % der Plätze. Abweichend hiervon beträgt in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Anteil für Schülerinnen und Schüler aus dem Altkreis Wesermünde bis zu 35 v. H.
(6) Ist ein Bildungsgang an mehreren Standorten eingerichtet, so wird das Aufnahmeverfahren und die Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber zu den Standorten von den betroffenen Schulen gemeinschaftlich durchgeführt. Die Schulen regeln dies durch Absprache nach § 22 Abs. 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes.
(1) Vorab aufzunehmen sind in der nachstehenden Reihenfolge:
Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits einmal oder mehrmals für den jeweiligen Bildungs-
gang beworben haben. Für diese Bewerbergruppe stehen jedoch nicht mehr als 50 v. H. der Plätze zur Verfügung. Überschreitet die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber den genannten Umfang, so entscheidet das Los.
Bewerberinnen und Bewerber, für die eine Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde und die dieses schriftlich geltend machen. Für diese Bewerbergruppe stehen jedoch nicht mehr als 10 v. H. der Plätze zur Verfügung, Überschreitet die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die berechtigt einen Härtefall geltend machen, den genannten Umfang, so entscheidet das Los. Über das Vorliegen eines Härtefalles entscheidet ein an den jeweiligen Schulen zu bildender Ausschuß für alle dort eingerichteten Bildungsgänge,
(2) Die nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 noch zur Verfügung stehenden Plätze werden durch das Los vergeben. Am Losverfahren nehmen unter Berücksichtigung des Satzes 4 alle noch nicht aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber teil, die sich fristgerecht beworben haben. Um die Quote nach § 3 Abs. 3 zu erfüllen oder sich ihr so weit wie möglich anzunähern, sind gegebenenfalls getrennte Losverfahren für Bewerberinnen und für Bewerber durchzuführen. Ist die Quote für auswärtige Bewerberinnen und Bewerber bereits ausgeschöpft, werden noch nicht aufgenommene auswärtige Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr berücksichtigt.
Plätze, die nach Schulbeginn nicht in Anspruch genommen worden sind, werden in der Reihenfolge der nach § 4 Abs. 2 vorliegenden ausgelosten Bewerbungsliste vergeben. Wenn danach noch freie Plätze zur Verfügung stehen, so werden sie in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich nicht fristgerecht beworben haben.