Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1964 bis 31.12.1974
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18.12.1974 (BremGBl. S. 351) |
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Senats vom 17. November 1891, betreffend Vorschriften über das Bremische Staatswappen, verordnet der Senat:
§ 1
Das Bremische Staatswappen darf auf Flaggen auch von Privaten gebraucht werden.
§ 2
Bremische Gewerbetreibende dürfen ihre Fabrikate oder deren Verpackungen mit dem Bremischen Wappenschlüssel ohne Wappenschild versehen. Eine andere Umrahmung ist gestattet.
§ 3
Im übrigen bleibt Privaten der Gebrauch des Bremischen Staatswappens untersagt, sofern nicht der Senat denselben in besonderen Fällen gestattet.
§ 4
Wer unbefugt die Abbildung des Bremischen Staatswappens gebraucht, wird nach § 360, 7 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu hundertundfünfzig DM oder mit Haft bestraft.
In gleiche Strafe verfällt, wer unbefugt auf Flaggen die den Staatsschiffen vorbehaltenen Flaggenzeichen (Bekanntmachung, betreffend Landesdienstflaggen der bremischen Schiffahrt vom 19. September 1952 Brem. GBl. S. 103)1) gebraucht.