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Gesetz zum Artikel 31, Absatz 2, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichtes

Veröffentlichungsdatum:14.05.1948 Inkrafttreten10.11.1983
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.11.1983 bis 19.11.1985Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1958, S. 75
Gliederungsnummer:223-c-1

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juris-Abkürzung: VerfArt31G BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-c-1
juris-Abkürzung:VerfArt31G BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-c-1
Gesetz zum Artikel 31, Absatz 2, der Landesverfassung
der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947
über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichtes
in der Fassung vom 25. Juli 1958
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.11.1983 bis 19.11.1985
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

§ 1

(1) In allen öffentlichen Schulen im Lande Bremen ist der Unterricht für Schüler, die im Lande Bremen ihren Wohnsitz haben, unentgeltlich.

(2) Für Schüler, die ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Bremen haben, ist der Besuch eines flächendeckend eingeführten Berufsgrundbildungsjahres schulgeldfrei. Dies gilt auch für den Besuch einer Berufsschule, sofern die Schüler in einem im Lande Bremen ansässigen Betrieb ausgebildet werden oder beschäftigt sind.

(3) Für Schüler, auf die die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden sind, ist der Unterricht dann unentgeltlich, wenn zwischen dem Land Bremen und dem Wohnsitzland ein entsprechendes Gegenseitigkeitsabkommen besteht. In dem Abkommen kann die Zulassung zum unentgeltlichen Schulbesuch von der Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrages bis zur Höhe des üblichen Schulgeldes seitens des Wohnsitzlandes oder der Wohnsitzgemeinde abhängig gemacht werden.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3

(1) Soweit der Unterricht nicht gemäß § 1 unentgeltlich ist, bestimmt der Senat nach Anhörung der zuständigen Deputationen die Höhe des Schulgeldes, das für den Besuch einer öffentlichen Schule im Lande Bremen zu entrichten ist.

(2) Schulgelderlaß kann in begründeten Einzelfällen gewähren für den Besuch der Schulen der Stadtgemeinde und des Landes Bremen der zuständige Senator, für den Besuch der Schulen der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

§ 4

Auf die Hörer der Volkshochschulen und die Besucher der Jugend- und Volksmusikschule Bremen (Einrichtung der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung) und der Jugendmusikschule Bremerhaven findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 5

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt vorbehaltlich der Bestimmung des § 3 der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.


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