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(1) Bei den in diesem Gesetz bezeichneten Zweigen der bremischen Verwaltung werden Deputationen gebildet.
(2) Die Deputationen sind je nach ihrem Aufgabenkreis entweder staatliche Deputationen oder städtische Deputationen. Die Vertreter der Bürgerschaft in den staatlichen Deputationen werden von der Bürgerschaft (Landtag) gewählt, die Vertreter der Stadt in den städtischen Deputationen von der Stadtbürgerschaft.
(3) Die Deputationen stellen für ihren Verwaltungsbereich im Rahmen des Finanzplanes den Entwurf zum Haushaltsplan auf und leiten ihn an die Finanzdeputation weiter. Sie beraten und beschließen, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 67 Absatz 2 der Landesverfassung, über die Angelegenheiten ihres Verwaltungszweiges und haben darüber im Auftrage der Bürgerschaft oder auf Ersuchen des Senats oder ohne einen solchen Auftrag an Bürgerschaft und Senat zu berichten.
(1) Die Deputationen bestehen aus Vertretern der Bürgerschaft und des Senats. Auch Personen, die der Bürgerschaft nicht angehören, können, sofern sie in die Bürgerschaft wählbar sind, als Vertreter der Bürgerschaft zu Mitgliedern der Deputationen gewählt werden. Dies gilt nicht für Beamte des Landes oder der bremischen Gemeinden mit Dienstbezügen. Satz 3 gilt entsprechend für Richter des Landes, für Angestellte des Landes oder der bremischen Gemeinden sowie für ehremamtliche Ortsamtsleiter der Stadtgemeinde Bremerhaven und ehrenamtliche Mitglieder des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven.
(2) Die Deputationen können allgemein oder für den einzelnen Fall Sachverständige zu ihren Beratungen hinzuziehen. Berät die Deputation über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden und Ortsamtsbeiräten, sind die Deputationen verpflichtet, einen Vertreter des Beirats hinzuzuziehen.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Hinzuziehung von Sachverständigen sind auch die Anträge einer Minderheit zu berücksichtigen.
Der Senat hat das Recht, die Anzahl der Vertreter des Senats zu bestimmen und die einzelnen Vertreter zu berufen und abzurufen.
Als Vertreter können nur Senatoren und deren Vertreter im Amt berufen werden. Die Zahl der Vertreter des Senats darf die Hälfte der Zahl der Vertreter der Bürgerschaft nicht überschreiten.
(1) Bei der Zusammensetzung der Deputationen sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Ändert sich die Zusammensetzung der Fraktionen, so sind auf Antrag einer Fraktion Neuwahlen für die Stellen der Deputationen vorzunehmen, die von der Änderung betroffen werden.
(2) Fraktionen, die in einer Deputation nicht vertreten sind, können einen Abgeordneten ihrer Fraktion ohne Stimmrecht entsenden.
(1) Jedes Mitglied der Bürgerschaft ist zur Annahme der Wahl in eine Deputation verpflichtet und kann aus der Deputation nur austreten, wenn die Bürgerschaft nicht widerspricht.
(2) Wenn ein Mitglied aus der Bürgerschaft ausscheidet, so scheidet es auch aus den Deputationen aus, in denen es Mitglied ist, sofern es nicht nach § 2 Absatz 1 Satz 2 wiedergewählt wird.
(1) Die Deputationen sind berechtigt und bei größerem Geschäftsumfange verpflichtet, für bestimmte Aufgaben oder Geschäftskreise Deputationsausschüsse einzusetzen, die die ihnen überlassenen Angelegenheiten anstelle der Gesamtdeputation erledigen. Bürgschaften und Wirtschaftsförderungsangelegenheiten werden nur in den dafür eingesetzten Deputationsausschüssen behandelt.
(2) Die Mitgliederzahl solcher Ausschüsse setzt die Deputation fest. Jedem Ausschuß müssen wenigstens zwei von der Bürgerschaft gewählte Mitglieder der Deputation und ein Vertreter des Senats angehören. Die Mitglieder eines solchen Ausschusses wählen in Fällen der Verhinderung des zuständigen Senators einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte; Beschlüsse des Ausschusses bedürfen dann der nachträglichen Zustimmung des zuständigen Senators.
(3) Jedes Mitglied eines Deputationsausschusses hat das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Entscheidung der Gesamtdeputation anzurufen. Dies gilt nicht für Mitglieder der Bürgschaftsdeputationsausschüsse und der Wirtschaftsförderungsausschüsse.
(4) Im übrigen gelten für die Deputationsausschüsse sinngemäß die für die Gesamtdeputation getroffenen Bestimmungen; jedoch haben die Deputationsausschüsse, sofern nicht die Gesamtdeputation darauf verzichtet, ihre Berichte vor Einreichung beim Senat der Gesamtdeputation zur Kenntnis mitzuteilen.
(1) Von jeder Sitzung der Deputation wird durch einen von dem Vorsitzer zu bestimmenden Beamten oder Angestellten ein Protokoll geführt, sofern nicht die Deputation die Protokollführung durch eines ihrer Mitglieder beschließt. Das Protokoll wird am Schluß der Sitzung verlesen. Durch Beschluß der Deputation kann die Abfassung und Verlesung bis zur nächsten Sitzung ausgesetzt, auch auf die Verlesung verzichtet werden. Nach Genehmigung wird das Protokoll von dem Vorsitzer und von dem Sprecher sowie von dem Protokollführer unterzeichnet. Ist der Sprecher in der Sitzung nicht anwesend gewesen, so hat sein Stellvertreter oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist oder ebenfalls abwesend war, ein anderer, von der Deputation bezeichneter Vertreter der Bürgerschaft, der in der Sitzung anwesend ist, das Protokoll zu unterzeichnen.
(2) Die Deputation kann in einzelnen Fällen beschließen, daß die Aufnahme eines Protokolls unterbleiben soll.
(1) Die Beschlüsse der Deputationen werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
(2) Wenn bei einem Beschluß einer Deputation in Fällen, die nicht an die Bürgerschaft gehen, sämtliche anwesenden Vertreter des Senats sich in der Minderheit befinden, haben sie das Recht, zu verlangen, daß derselbe Gegenstand innerhalb von zwei Wochen in einer zweiten Sitzung noch einmal beraten wird. Hat diese zweite Beratung dasselbe Ergebnis, so gilt der Beschluß als zustande gekommen, wenn nicht der Senat innerhalb von zwei Wochen einen Beschluß der Bürgerschaft beantragt.
(3) Bei Abgabe eines Deputationsgutachtens kann die Minderheit einen Minderheitsbericht erstatten oder verlangen, daß ihre Gegengründe gegen den Beschluß der Mehrheit oder ihre abweichenden Anträge in dem Bericht mitgeteilt werden.
Die Deputation kann jederzeit in ihrer Gesamtheit oder durch einen Ausschuß oder durch ihren Sprecher die Einrichtungen des Verwaltungszweiges, für den sie zuständig ist, besichtigen und in der Verwaltung ihres Bereiches Auskünfte für die Deputationsarbeit einholen. Einzelne Deputationsmitglieder bedürfen zu einer solchen Besichtigung und Auskunftseinholung der Genehmigung des Vorsitzenden. Auf Beschluß der Deputation oder mit Genehmigung des Vorsitzenden haben die einzelnen Deputationsmitglieder das Recht zur Akteneinsicht bei der Verwaltung ihres Bereiches.
(1) Zur Wahrung der Finanzkraft des Staates ist die Finanzdeputation berufen. Ihr liegt die Beratung über folgende Gegenstände ob:
Die Aufstellung der der Bürgerschaft zur Beschlußfassung vorzulegenden Haushaltspläne;
die Aufsicht über die Verwaltung des staatlichen Vermögens einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmen;
die Aufsicht über die Einnahmen, die Ausgaben und den Schuldendienst des Staates;
die Aufsicht über die Buch-, Kassen- und Rechnungsführung der staatlichen Verwaltungen;
die staatlichen Steuerangelegenheiten.
(2) Im Entwurf des Haushaltsplanes kann die Bürgerschaft ohne Zustimmung der Finanzdeputation Ausgaben nur erhöhen oder neu einsetzen, wenn die Bürgerschaft ihren Beschluß nach ablehnender Stellungnahme der Finanzdeputation wiederholt hat.
(3) Die Bürgerschaft kann die Finanzdeputation ermächtigen, Nachbewilligungen auf den Haushalt zu beschließen und Posten des festgestellten Haushaltsplanes für übertragbar zu erklären.
(3a) Die Finanzdeputation ist ermächtigt, anstelle der Bürgerschaft gemäß Artikel 101 Nrn. 3, 4 und 6 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen zu beschließen, soweit es sich um wirtschaftliche Unternehmen sowie um die Beteiligung an solchen Unternehmen handelt. § 65 Abs. 7 der Landeshaushaltsordnung vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143 63-c-1), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. September 1987 (Brem.GBl. S. 235), bleibt unberührt.
(4) Anträge, die eine Verminderung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben zur Folge haben können, sind in der Regel, ehe die Bürgerschaft darüber Beschluß faßt, von der Finanzdeputation zu begutachten. Hat die Bürgerschaft, ohne daß ein Gutachten der Finanzdeputation vorlag, einen Beschluß, der eine Verminderung der Einnahmen oder eine Vermehrung der Ausgaben zur Folge haben kann, gefaßt, so hat der Senat innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bürgerschaftsbeschlusses die Angelegenheit der Finanzdeputation zur nachträglichen Begutachtung zu überweisen; erhebt die Finanzdeputation innerhalb einer weiteren Woche Bedenken, so hat der Senat das Gutachten der Finanzdeputation unverzüglich der Bürgerschaft zur nochmaligen Stellungnahme zugehen zu lassen.
(5) Der Finanzdeputation gehören 12 Vertreter der Bürgerschaft an.
§ 17 gilt für die städtische Finanzdeputation entsprechend.
(1) In die staatlichen und städtischen Deputationen werden jeweils 12 Vertreter der Bürgerschaft gewählt.
(2) Für folgende Verwaltungszweige bestehen nur staatliche Deputationen:
Deputation für Justiz und Verfassung
Deputation für den Fischereihafen in Bremerhaven
Deputation für Wissenschaft
(3) Für folgende Verwaltungszweige bestehen sowohl staatliche als auch städtische Deputationen:
Deputation für Arbeit
Deputation für Kultur
Deputation für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel
Deputation für Inneres
Deputation für das Bauwesen
Deputation für Soziales
Deputation für Bildung
Deputation für Sport
Deputation für Gesundheit
Deputation für Jugendhilfe
Deputation für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
Deputation für Umweltschutz
(4) Für den folgenden Verwaltungszweig besteht nur eine städtische Deputation:
Deputation für Stadtentwicklung
(5) Die Bremerhavener Vertreter der staatlichen Deputation für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel haben das Recht, als ständige Gäste an den Sitzungen der städtischen Deputation für Häfen, Schiffahrt und Außenhandel teilzunehmen.