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(1) Die Aufgaben des Verfassungsschutzes werden vom Landesamt für Verfassungsschutz wahrgenommen. Das Amt gehört zum Geschäftsbereich des Senators für Inneres und ist ausschließlich für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig.
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.
(1) Aufgabe des Verfassungsschutzes ist die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben,
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes vom 7. September 1950 (BGBl. S. 682) für eine fremde Macht,
Bestrebungen im Geltungsbereich des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
(2) Der Verfassungsschutz wirkt mit
bei der Überprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden oder die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
bei der Überprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
(1) Der Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen sammeln, speichern, auswerten, übermitteln und löschen.
(2) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist zulässig, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 bestehen und
die Erforschung des Sachverhalts nicht mit weniger belastenden Mitteln möglich ist und die Anwendung des betreffenden Mittels nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht, die von der jeweiligen Bestrebung oder Tätigkeit ausgeht; dabei ist ihr Einsatz nur zulässig, bis dessen Zweck erreicht ist oder es sich zeigt, daß der Zweck nicht erreicht werden kann.
Ein Eingriff, der in seiner Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommt, ist nach seiner Beendigung dem Betroffenen mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs ausgeschlossen werden kann; § 5 Abs. 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ist entsprechend anzuwenden.
(3) Polizeiliche Befugnisse stehen dem Verfassungsschutz nicht zu. Der Verfassungsschutz kann auch die Polizei nicht um Amtshilfe ersuchen, die auf eine Maßnahme gerichtet ist, zu der er nicht befugt ist.
(1) Personenbezogene Informationen dürfen gespeichert werden, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 bestehen oder
ein Antrag der zuständigen Stelle auf Mitwirkung nach § 3 Abs. 2 gestellt worden ist.
Personenbezogene Informationen über Minderjährige dürfen nur gespeichert werden, wenn der Verdacht auf eine Bestrebung, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt wird, oder eine geheimdienstliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 gerichtet ist.
(2) Werden Bewertungen über Betroffene gespeichert, muß erkennbar sein, wer die Bewertung vorgenommen hat und wo die Informationen gespeichert sind, die der Bewertung zugrunde liegen.
(3) Personenbezogene Informationen sind zu löschen, wenn und soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes nicht mehr erforderlich ist.
(1) Der Verfassungsschutz kann von den Behörden des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den Gerichten des Landes nur die Übermittlung von Informationen verlangen, die diesen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erforderlich sind. Die Stellen übermitteln von sich aus dem Verfassungsschutz alle ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben vorliegenden Informationen über Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1. Die Übermittlung ist ausgeschlossen, wenn ihr gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Der Verfassungsschutz darf personenbezogene Informationen, die er gespeichert hat, nur
an Strafverfolgungsbehörden, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses erfüllt sind,
an Stellen, die zuständigerweise einen Antrag auf Mitwirkung nach § 3 Abs. 2 gestellt haben,
im übrigen an staatliche Stellen, wenn es zum Schutz vor Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zum Schutz vor Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und zur Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Stelle erforderlich ist,
im übrigen an andere als staatliche Stellen, wenn es zum Schutz vor Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder vor geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht erforderlich ist und der Senator für Inneres oder sein Vertreter im Amt eingewilligt hat,
übermitteln.
(3) In allen Fällen der Übermittlung personenbezogener Informationen sind der Name und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung vom Verfassungsschutz aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch geeignete Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(1) Der Senat unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Verfassungsschutzes der Kontrolle durch eine Parlamentarische Kontrollkommission. Die Rechte der Bürgerschaft und ihrer Ausschüsse bleiben unberührt.
(2) Der Senat unterrichtet die Kommission in Abständen von höchstens drei Monaten oder auf Antrag eines Mitglieds über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes; insbesondere unterrichtet er sie über
die Bereiche, in denen Überprüfungen von Personen stattfinden,
die nachrichtendienstlichen Mittel und deren Anwendung und
die Löschung personenbezogener Informationen.
Die Kommission hat das Recht auf Akteneinsicht, auf Zutritt zu den Einrichtungen des Senats und auf Anhörung bestimmter Angehöriger des öffentlichen Dienstes als Auskunftspersonen. Das Kontrollbegehren ist an den Senat zu richten; dieser kann widersprechen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes gefährden würde; dies hat er vor der Kommission zu begründen.
(3) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern und je einem ständigen Vertreter. Die Bürgerschaft wählt sie zu Beginn jeder Wahlperiode aus ihrer Mitte. Die Kommission übt ihre Tätigkeit über das Ende einer Wahlperiode solange aus, bis ihre Mitglieder neu gewählt worden sind. Scheidet ein Mitglied aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, verliert er seine Mitgliedschaft in der Kommission; für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der Kommission ausscheidet.
(4) Die Kommission wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Beratungen der Kommission sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission. Die §§ _6, 8 und 10 des Bremischen Abgeordnetengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Eingaben einzelner Bürger an Stellen nach § 6 Abs. 1 über Angelegenheiten des Verfassungsschutzes sind der Kommission zur Kenntnis zu geben.