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Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Von den Behörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben, sofern nicht in einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
(zu § 1)
Allgemeines Kostenverzeichnis:
100 | Amtshandlungen |
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100.00 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere Amtshandlungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist | 5,00 Euro |
100.01 | Bescheinigungen, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder | 5,00 Euro |
Anmerkungen zu 100.00 und 100.01: |
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| Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Absatz 2 des Bremischen Gebühren- und Beitraggesetzes ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach 103 zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen. |
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100.02 | Veröffentlichungen im Gesetzblatt und im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen auf der Grundlage eines in elektronischer Form überlassenen Textes unter Verwendung der von der veröffentlichenden Stelle zur Verfügung gestellten Dokumentenvorlage | je Seite 74,50 Euro |
100.03 | Veröffentlichungen von Karten, Grafiken oder Tabellen | nach tatsächlichem Aufwand |
101 | Verwaltungsverfahren |
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101.00 | Gewährung von Akteneinsicht bei der aktenführenden Behörde | gebührenfrei |
Anmerkung zu 101.00: |
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| Wird Akteneinsicht in Form der Herstellung von Abschriften, Vervielfältigungen und Negativen gewährt, werden Gebühren nach 101.01 und 101.02 erhoben. Wird Akteneinsichtnahme nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz beantragt, werden Gebühren nach der Gebührenordnung zum Bremer Informationsfreiheitsgesetz erhoben. |
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101.01 | Anfertigung von Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen (schwarz/weiß). | 0,75 Euro |
| Je Farbkopie im Format DIN A4 | Zuschlag 0,25 Euro |
| Je Farbkopie im Format DIN A3 | Zuschlag 0,40 Euro |
| Bei Kopien anderer Formate oder Drucken in aufwändigeren Druckverfahren (z. B. Plotterverfahren) | nach tatsächlichem |
101.02 | Anfertigung von Abschriften | je angefangene Seite |
101.03 | Amtliche Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen | je angefangene Seite |
Anmerkungen zu 101.03: |
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101.04 | Für die amtliche Beglaubigung von Ausfertigungen und Abschriften, die für die Bewerbung um einen Studienplatz an einer Hochschule oder um einen schulischen Ausbildungsplatz benötigt werden | für die erste Seite 2,10 Euro |
101.05 | Amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen | 5,50 Euro |
101.06 | Ersatzausstellung einer Urkunde (anstelle von unbrauchbaren oder in Verlust geratenen Exemplaren) | 15,00 Euro |
101.07 | Ausstellung von Lebensbescheinigungen | gebührenfrei |
101.08 | Schriftlich erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen | 13,00 Euro |
Anmerkungen zu 101.08: | ||
| Die Gebühr ist dann nicht gesondert zu erheben, wenn der mit der Zusage verbundene Verwaltungsaufwand kostenmäßig durch die Gebühr für den begehrten Verwaltungsakt mit abgedeckt wird. |
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101.09 | Erfolglose Rechtsbehelfsverfahren Anmerkungen zu 101.09: Für die Berechnung der Gebühr gilt § 8 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes. | 52,00 Euro |
101.10 | Rechtsbehelf ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung (Nebenentscheidung) | 10 v. H. des angefochtenen Betrages |
101.11 | Kostenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes | gebührenfrei |
101.12 | Erteilung einer Bescheinigung über die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes | gebührenfrei |
101.13 | Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | 42,00 Euro |
101.14 | Erfolgloser Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens | 42,00 Euro |
101.15 | Schriftliche Auskünfte schwieriger Art | 13,00 Euro |
102 | Verwaltungszwang |
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102.00 | Erteilung eines Ge- oder Verbotes sowie Androhung von Zwangsmitteln nach den §§ 11 und 17 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften | gebührenfrei |
102.01 | Tatbestand nach 102.00 nach erfolgter vergeblicher Anmahnung des Tuns, Lassens oder der Duldung | 30,00 Euro |
102.02 | Festsetzung von Zwangsgeld und der Kosten für vorher schriftlich angedrohte Ersatzvornahme nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz | 5 v. H. des |
102.03 | Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen (z. B. Abschleppen bei Halteverboten) | 58,00 Euro |
Anmerkung zu 102.03: | ||
| Dies gilt auch, sofern nach der Anordnung die Ersatzvornahme aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird. Wird die nach Nr. 102.03 zu erhebende Gebühr durch einen Leistungsbescheid festgesetzt, so wird für die Festsetzung keine zusätzliche Gebühr erhoben. |
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102.04 | Zuschlag bei Tatbestand nach 102.02 oder 102.03 mit anschließender Verschrottung eines Fahrzeugs | 36,00 Euro |
102.05 | Zuschlag bei Tatbestand nach 102.02 oder 102.03 mit anschließender Versteigerung eines Fahrzeugs | 60,00 Euro |
103 | Gebührenrechnung nach Zeitaufwand |
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103.00 | Bei Gebührenberechnungen nach dem Zeitaufwand werden unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes folgende Stundensätze in Anrechnung gebracht: |
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| Für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A13 – A16) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe | 89,00 Euro |
| für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 – A13S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe | 73,00 Euro |
| für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 – A9S) oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Entgeltgruppe | 57,00 Euro |
103.01 | Weiterberechnung von verauslagten Rechnungen | Nach Zeitaufwand |
103.02 | Gemeinkostenzuschlag für Lagermaterial | 20 % des Nettorechnungsbetrages |
104 | Aktenversendung bzw. -aushändigung |
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104.00 | Aktenversendung oder -aushändigung zur Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren und aus sonstigen Gründen ohne Portoauslagen Anmerkung zu 104.00: Porto und sonstige Versandkosten sind als Auslagen hinzuzurechnen. Im Bußgeldverfahren gelten die Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. | je Sendung |
Anmerkung zu 104.00: | ||
Porto und sonstige Versandkosten sind als Auslagen hinzuzurechnen. Im Bußgeldverfahren gelten die Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. |