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Inhaltsübersicht | |
Erster Teil: Das Recht der Polizei | |
1. Abschnitt: Aufgaben und allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Aufgaben der Polizei |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
§ 4 | Ermessen, Wahl der Mittel |
§ 5 | Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen |
§ 6 | Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen |
§ 7 | Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen |
§ 8 | Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften |
§ 9 | Legitimations- und Kennzeichnungspflich |
2. Abschnitt: Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei | |
§ 10 | Allgemeine Befugnisse |
§ 11 | Platzverweisung; Betretens- und Aufenthaltsverbot |
§ 12 | Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt |
§ 13 | Gewahrsam |
§ 14 | Richterliche Entscheidung |
§ 15 | Rechte bei Freiheitsentziehungen |
§ 16 | Dauer der Freiheitsentziehung |
§ 17 | Durchsuchung von Personen |
§ 18 | Durchsuchung von Sachen |
§ 19 | Betreten und Durchsuchung von Wohnungen |
§ 20 | Verfahren beim Betreten und bei der Durchsuchung von Wohnungen |
§ 21 | Sicherstellung |
§ 22 | Durchführung der Sicherstellung |
§ 23 | Verwertung, Einziehung, Vernichtung |
§ 24 | Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses |
3. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten | |
1. Unterabschnitt: Datenerhebung | |
§ 25 | Grundsätze |
§ 26 | Allgemeine Befugnisse |
§ 27 | Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen |
§ 28 | Kontrollstellen |
§ 29 | Erkennungsdienstliche Maßnahmen |
§ 30 | Vorladung |
§ 31 | Befragung und Auskunftspflicht |
§ 32 | Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonders gefährdeten Objekten, Orten und Anlagen |
§ 33 | Datenverarbeitung durch den Einsatz körpernah getragener oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen befestigter Aufnahmegeräte |
§ 34 | Datenerhebung innerhalb von polizeilich genutzten Räumen und Fahrzeugen |
2. Unterabschnitt: Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung | |
§ 35 | Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden |
§ 36 | Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung |
§ 37 | Schutz von Berufsgeheimnisträgern |
§ 38 | Parlamentarische Kontrolle; Berichtspflicht |
§ 39 | Polizeiliche Beobachtung |
§ 40 | Datenerhebung durch Observation |
§ 41 | Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel |
§ 42 | Telekommunikationsüberwachung und Eingriff in die Telekommunikation |
§ 43 | Verkehrsdatenerhebung, Nutzungsdatenerhebung und Standortermittlung |
§ 44 | Bestandsdatenerhebung |
§ 45 | Anordnung von Telekommunikationsmaßnahmen |
§ 46 | Datenerhebung durch Vertrauenspersonen |
§ 47 | Datenerhebung durch den Einsatz verdeckt ermittelnder Personen |
§ 48 | Datenabgleich |
§ 49 | Datenabgleich mit anderen Dateien |
3. Unterabschnitt: Weiterverarbeitung | |
§ 50 | Datenweiterverarbeitung; Zweckbindung; Zweckänderung |
§ 51 | Weiterverarbeitung zu besonderen Zwecken |
§ 52 | Kennzeichnung |
4. Unterabschnitt: Datenübermittlung | |
§ 53 | Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung |
§ 54 | Automatisiertes Abrufverfahren; Datenverbund |
§ 55 | Datenübermittlung im Inland und innerhalb der Europäischen Union |
§ 56 | Bereitstellung von Daten an Kontrollgremien |
§ 57 | Übermittlung von Daten durch nicht öffentliche Stellen an den Polizeivollzugsdienst |
5. Unterabschnitt: Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung | |
§ 58 | Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung |
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 | |
1. Unterabschnitt: Anwendungsbereich, Grundsätze der Datenverarbeitung | |
§ 59 | Anwendungsbereich |
§ 60 | Grundsätze der Datenverarbeitung |
§ 61 | Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten |
§ 62 | Profiling; automatisierte Einzelentscheidung |
§ 63 | Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung |
§ 64 | Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit |
§ 65 | Unterrichtung der betroffenen Person bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten |
2. Unterabschnitt: Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen | |
§ 66 | Allgemeine Voraussetzungen der Datenübermittlung an Drittstaaten und an internationale Organisationen |
§ 67 | Voraussetzungen der Datenübermittlung bei geeigneten Garantien |
§ 68 | Voraussetzungen der Datenübermittlung ohne geeignete Garantien |
§ 69 | Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten |
§ 70 | Datenübermittlung an sonstige Stellen in Drittstaaten |
3. Unterabschnitt: Rechte der betroffenen Person | |
§ 71 | Allgemeine Informationspflicht |
§ 72 | Unterrichtung betroffener Personen |
§ 73 | Auskunftsrecht |
§ 74 | Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung |
§ 75 | Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person |
4. Unterabschnitt: Pflichten der Polizei und Auftragsverarbeiter | |
§ 76 | Pflichten der Polizei |
§ 77 | Gemeinsame Verantwortlichkeit |
§ 78 | Auftragsverarbeitung |
§ 79 | Verarbeitung auf Weisung; Datengeheimnis |
§ 80 | Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten |
§ 81 | Protokollierung |
§ 82 | Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung |
5. Unterabschnitt: Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit | |
§ 83 | Aufsichtsbehörde |
§ 84 | Aufgaben |
§ 85 | Befugnisse |
§ 86 | Anhörung |
§ 87 | Anrufung |
§ 88 | Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit |
§ 89 | (weggefallen) |
§ 90 | Tätigkeitsbericht und parlamentarische Ersuchen |
§ 91 | Gegenseitige Amtshilfe |
6. Unterabschnitt: Datenschutzbeauftragte der Polizei | |
§ 92 | Benennung |
§ 93 | Stellung |
§ 94 | Aufgaben |
7. Unterabschnitt: Haftung und Sanktionen | |
§ 95 | Schadensausgleich bei Datenschutzverletzungen |
§ 96 | Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften |
5. Abschnitt: Vollzugshilfe | |
§ 97 | Vollzugshilfe |
§ 98 | Verfahren |
§ 99 | Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehungen |
6. Abschnitt: Zwang | |
§ 100 | Allgemeines |
§ 101 | Unmittelbarer Zwang |
§ 102 | Handeln auf Anordnung |
§ 103 | Hilfeleistung für Verletzte |
§ 104 | Androhung unmittelbaren Zwangs |
§ 105 | Fesselung von Personen |
§ 106 | Fixierung von Personen |
§ 107 | Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch |
§ 108 | Schusswaffengebrauch gegen Personen |
7. Abschnitt: Polizeiverordnungen | |
§ 109 | Begriff |
§ 110 | Zuständigkeit |
§ 111 | Vorlagepflicht -Zustimmungserfordernis |
§ 112 | Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde |
§ 113 | Inhaltliche Grenzen |
§ 114 | Formerfordernisse |
§ 115 | Bußgeldvorschrift |
§ 116 | Geltungsdauer von Polizeiverordnungen |
8. Abschnitt:Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche | |
§ 117 | Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände |
§ 118 | Schadensausgleich bei Vermögensschäden und bei Freiheitsentziehung |
§ 119 | Schadensausgleich bei Gesundheitsschäden |
§ 120 | Verjährung des Ausgleichsanspruchs |
§ 121 | Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche |
§ 122 | Rückgriff gegen den Verantwortlichen |
§ 123 | Rechtsweg |
2. Teil: Organisation der Polizei | |
1. Abschnitt: Polizeihoheit und Aufgabenverteilung | |
§ 124 | Träger der Polizeihoheit |
§ 125 | Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben |
2. Abschnitt: Polizeibehörden | |
§ 126 | Allgemeine Polizeibehörden |
§ 127 | Sonderpolizeibehörden |
§ 128 | Gliederung der allgemeinen Polizeibehörden |
§ 129 | Kommunaler Ordnungsdienst |
§ 130 | Aufsicht über die Polizeibehörden |
3. Abschnitt: Polizeivollzugsdienst | |
§ 131 | Weisungsrecht, Selbsteintritt, Unterrichtungspflicht |
§ 132 | Polizeivollzugsdienst des Landes |
§ 133 | Aufgaben der Polizei Bremen |
§ 134 | Aufgaben des Landeskriminalamts |
§ 135 | Vollzugspolizeiliche Aufgaben des Senators für Inneres |
§ 136 | Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven |
§ 137 | Unterstützung und gemeinsamer Einsatz |
§ 138 | Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte |
§ 139 | Aufsicht über den Polizeivollzugsdienst |
4. Abschnitt: Zuständigkeiten | |
§ 140 | Örtliche Zuständigkeit |
§ 141 | Sachliche Zuständigkeit |
§ 142 | Außerordentliche sachliche Zuständigkeit |
§ 143 | Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes |
§ 144 | Amtshandlungen von bremischen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll-zugsbeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Bremen |
5. Abschnitt: Zuverlässigkeitsüberprüfung | |
§ 145 | Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Behörden des Polizeivollzugsdienstes |
Dritter Teil:Die Kosten der Polizei | |
§ 146 | Kosten |
Vierter Teil:Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 147 | Überleitung der Zuständigkeiten |
§ 148 | Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechtsvorschriften |
§ 149 | Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Nichtpolizeibehörden |
§ 150 | Evaluation |
§ 151 | Einschränkung von Grundrechten |
§ 152 | Inkrafttreten; Außerkrafttreten |
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie trifft dazu auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit umfasst auch die Verhütung von Straftaten.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Der Polizeivollzugsdienst leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 97 bis 99).
(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen worden sind.
Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind
Polizei:
die Verwaltungsbehörden, soweit ihnen Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind (Polizeibehörden), sowie Behörden (§ 132), Dienststellen (§ 125 Absatz 2) und Beamtinnen oder Beamte der Vollzugspolizei (Polizeivollzugsdienst), ferner Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamte (§ 138);
Öffentliche Sicherheit:
die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt;
Gefahr:
eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird;
gegenwärtige Gefahr:
eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
erhebliche Gefahr:
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte;
Gefahr für Leib oder Leben:
eine Sachlage, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
dringende Gefahr:
eine erhebliche Gefahr, die im Hinblick auf das Ausmaß des zu erwartenden Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöht ist;
Straftat:
eine rechtswidrige Tat, die den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
Straftat von erheblicher Bedeutung:
ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 des Strafgesetzbuchs,
die in § 138 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, sowie Vergehen nach den §§ 85 bis 89, 98, 99, 129, 130, 174 bis 176 des Strafgesetzbuchs und
gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach
den §§ 243, 244, 253, 260, 263, 263a, 266, 291 des Strafgesetzbuchs,
§ 52 Absatz 1 und 3 des Waffengesetzes,
§ 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
§ 96 des Aufenthaltsgesetzes;
Straftaten erheblichen Umfanges:
am selben Ort und innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von mehreren Personen, nicht notwendiger Weise gemeinschaftlich, begangene Straftaten nach
den §§ 177 und 178 des Strafgesetzbuches,
den §§ 223, 224, 226, 231 des Strafgesetzbuches,
den §§ 244 Absatz 1 Nummer 1, 249, 250, 251, 252, 253, 255 des Strafgesetzbuches oder
den §§ 125 und 125a des Strafgesetzbuches.
terroristische Straftat:
eine Straftat nach
den §§ 211 oder 212 des Strafgesetzbuches oder §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches,
§ 226 des Strafgesetzbuches,
§ 239a oder des § 239b des Strafgesetzbuches,
den §§ 303b, 305, 305a, 306, § 308 Absatz 1 bis 4, § 309 Absatz 1 bis 5, 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder 4, § 316b Absatz 1 oder 3, § 316c Absatz 1 bis 3 oder § 317 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
§ 330a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches,
§ 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Absatz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder nach
§ 51 Absatz 1 bis 3 des Waffengesetzes
bei Begehung im In- oder Ausland, wenn der Versuch oder die Begehung der Straftat dazu bestimmt ist,
die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen der Freien Hansestadt Bremen, der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Landes oder Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,
und die Straftat durch die Art ihrer Begehung oder durch ihre Auswirkungen die Freie Hansestadt Bremen, die Bundesrepublik Deutschland, ein anderes Land, einen anderen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann;
Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von ihr eine Gefahr ausgeht oder dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, welche die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Abwehr dieser angenommenen Gefahr oder zur Verhütung dieser angenommenen Straftaten erfordert; vorausgesetzt sind konkrete Tatsachen für eine individuelle Nähe zur Gefahrenlage oder zu den Straftaten;
personenbezogene Daten:
alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
Verarbeitung:
jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung, jeweils auch durch Angestellte der Behörden des Polizeivollzugsdienstes;
Einschränkung der Verarbeitung:
die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
Profiling:
jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
Pseudonymisierung:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;
Dateisystem:
jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
Auftragsverarbeiter:
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag der Polizei verarbeitet;
empfangende Stelle:
eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als empfangende Stelle. Die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten:
eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von bzw. zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten oder zum unbefugten Zugriff auf diese führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
genetische Daten:
personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;
biometrische Daten:
mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;
Gesundheitsdaten:
personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
besondere Kategorien personenbezogener Daten:
Daten, aus denen die ethnische oder eine zugeschriebene rassische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten und Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung;
Aufsichtsbehörde:
eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
internationale Organisation:
eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde;
Handlungen häuslicher Gewalt:
alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte;
Vitalfunktionen:
die Atmung, die Körpertemperatur, arterieller Puls und arterieller Blutdruck.
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so dürfen Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so dürfen Maßnahmen auch gegen die Personen gerichtet werden, welche die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
(1) Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
(2) Maßnahmen dürfen auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so dürfen die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
(1) Die Polizei darf Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
Maßnahmen gegen die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
(1) Auf Verlangen einer von einer Maßnahme betroffenen Person haben Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sowie Hilfspolizeibeamtinnen und -beamte einen Dienstausweis vorzuzeigen, soweit der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet wird oder überwiegende schutzwürdige Belange der Beamtinnen oder Beamten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Beim Einsatz in Zivilkleidung erfolgt dies unaufgefordert.
(2) In Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei und Alarmeinheiten tragen Polizeivollzugsbedienstete des Landes und der Stadtgemeinden an ihren Einsatzanzügen eine jederzeit sichtbare personenbezogene Rücken- und Frontkennzeichnung, welche die nachträgliche taktische und individuelle Zuordnung ermöglicht.
(3) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 ist regelmäßig neu zu vergeben. Eine Kennzeichnung wird sofort neu vergeben, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten oder für ihre nächsten Angehörigen besteht. Liegen Tatsachen im Sinne des Satzes 2 vor Beginn der Maßnahme vor, kann die Behördenleitung oder von ihr besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt eine Ausnahme von der Kennzeichnung für diese Maßnahme anordnen. Diese Anordnung ist zu begründen und dem Senator für Inneres zu übermitteln. Die Zuordnung der Kennzeichen zu der Identität der Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten ist zwei Jahre nach dem letzten Einsatz der Kennzeichnung zu löschen, sofern sie nicht Gegenstand eines Straftaten-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens bei der oder dem unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen ist. Auskünfte über die Zuordnung der Kennzeichnung zu der Identität der Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten dürfen nur anlässlich der Einleitung eines Verfahrens nach Satz 5 oder unter den Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) aufgrund der Anordnung der Behördenleitung an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die betroffenen Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten sind über die empfangende Stelle, die übermittelten Daten und den Zweck der Übermittlung zu informieren.
(4) Der Senator für Inneres trifft ergänzende Regelungen zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen sowie der ständigen Verfügbarkeit der Kennzeichnung durch Verwaltungsvorschrift.
(1) Die Polizei darf die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht die §§ 11 bis 70 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Die Beschränkung auf die im einzelnen Falle bestehende Gefahr gilt nicht für den Erlass von Polizeiverordnungen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften für ihren Anwendungsbereich Befugnisse der Polizei nicht oder nicht abschließend regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.
(3) Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr, Nothilfe oder Notstand begründen keine polizeilichen Befugnisse.
(1) Die Polizei darf jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Die Platzverweisung darf ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindert.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder sie ist aus einem vergleichbar wichtigen Grund auf das Betreten des Bereichs angewiesen. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb der Gemeinde oder das gesamte Gemeindegebiet. Das Betretens- und Aufenthaltsverbot nach Satz 1 ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; soweit im Einzelfall ein besonderes Bedürfnis geltend gemacht wird, kann eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1 zugelassen werden. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf eine Person (betroffene Person) zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Maßnahmen nach Satz 1 können auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. Die Möglichkeit ergänzender Maßnahmen, insbesondere nach § 11, bleibt unberührt.
(2) Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
(3) Die betroffene Person ist verpflichtet, dem Polizeivollzugsdienst unverzüglich eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen.
(4) Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot und ergänzende Maßnahmen nach § 11 enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht der Polizeivollzugsdienst im Einzelfall eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der in Satz 1 bestimmten Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach dem Ende der nach Satz 1 bestimmten Dauer.
(5) Das Gericht teilt dem Polizeivollzugsdienst auf Anfrage mit, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Antrag nach Absatz 4 Satz 2 gestellt worden ist.
(6) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes soll mindestens einmal während seiner Geltung überprüft werden.
(1) Die Polizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist
zum Schutz der Person gegen eine ihr drohende Gefahr für Leib oder Leben, weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder sich töten will,
zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr,
zur Durchsetzung einer Platzverweisung oder eines Betretens- und Aufenthaltsverbotes,
zur Durchsetzung einer Wohnungsverweisung oder eines Rückkehrverbots nach § 12.
Die Ingewahrsamnahme ist weiterhin zulässig zum Zwecke der Vorführung gemäß den §§ 229, 230 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Die Polizei darf Minderjährige, die sich der Obhut von Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei darf eine Person, die aus dem Vollzug einer durch richterliche Entscheidung verhängten Maßnahme einer Freiheitsentziehung entwichen ist oder die sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhält, in der diese Maßnahme vollzogen wird, in Gewahrsam nehmen und in die Einrichtung zurückbringen.
(4) Die in Gewahrsam genommene Person ist, soweit möglich, von anderen gesondert und nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen unterzubringen. Ihr dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
(1) Wird eine Person aufgrund von § 27 Absatz 2 Nummer 5 und 8 oder von § 30 Absatz 3 festgehalten oder zur Dienststelle gebracht oder aufgrund § 13 Absatz 1 und 2 in Gewahrsam genommen, so hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.
(2) Eine richterliche Entscheidung braucht nicht herbeigeführt zu werden, wenn anzunehmen ist, dass sie erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen wird.
(3) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten, zur Dienststelle gebracht oder in Gewahrsam genommen wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Bei Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 Nummer 5 und 8, § 30 Absatz 3 oder § 13 ist der betroffenen Person unverzüglich der Grund der Freiheitsentziehung bekanntzugeben. Sie ist darüber zu belehren, dass sie sich zur Sache nicht zu äußern braucht. Ferner ist sie über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.
(2) Der betroffenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine andere Person ihres Vertrauens oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu unterrichten und hinzuzuziehen. Die Unterrichtung unterbleibt, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Unberührt bleibt die Unterrichtungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.
(3) Die Polizei hat die Unterrichtung zu übernehmen, wenn die betroffene Person nicht dazu in der Lage ist, von ihrem Recht nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, und die Unterrichtung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die Person minderjährig oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist unverzüglich derjenige zu unterrichten, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person obliegt.
(1) Die festgehaltene oder in Gewahrsam befindliche Person ist zu entlassen,
sobald der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist,
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung unverhältnismäßig ist,
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird.
In jedem Falle ist die Person spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Tage des Ergreifens zu entlassen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder auf Grund eines anderen Gesetzes richterlich angeordnet worden ist. Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 2 durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen oder sich hieran beteiligen wird; die Dauer der Freiheitsentziehung darf in diesen Fällen 96 Stunden nicht überschreiten. Vor der richterlichen Anordnung einer Dauer von über 24 Stunden soll der in Gewahrsam genommenen Person ein Rechtsbeistand beigeordnet werden.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt 12 Stunden nicht überschreiten.
(1) Die Polizei darf eine Person durchsuchen, wenn
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sachen vorgefunden werden, die gemäß § 21 sichergestellt werden dürfen,
sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
die Voraussetzungen von § 27 Absatz 1 Nummer 2 vorliegen,
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
§ 27 Absatz 2 Nummer 6 bleibt unberührt. Der betroffenen Person ist im Falle des Satzes 1 Nummer 4 auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund auszustellen.
(2) Durchsuchung ist das Suchen nach Sachen oder Spuren in oder an der Kleidung des Betroffenen, an seiner Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen oder Körperhöhlen. Erfordert die Durchsuchung zwingend, dass sich die betroffene Person ganz oder teilweise entkleidet, so darf dies von ihm verlangt und gegen seinen Willen durchgeführt werden. Die zwingenden Gründe für die Entkleidung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Der betroffenen Person soll ermöglicht werden, Ober- und Unterkörper nacheinander zu entkleiden und die Bekleidung des ersten Körperbereichs vor der Entkleidung des zweiten Körperbereichs wieder anzulegen.
(3) Der Polizeivollzugsdienst darf eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz der Beamtin oder des Beamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(4) Kann die Durchsuchung das Schamgefühl verletzen, so soll sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person oder einer Ärztin oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Auf Verlangen der betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens zugelassen werden. Die betroffene Person ist auf die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(1) Die Polizei darf eine Sache durchsuchen, wenn
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 17 durchsucht werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
in Gewahrsam genommen werden darf,
widerrechtlich festgehalten wird,
hilflos ist oder
nach § 17 durchsucht werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr oder an ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
es sich um ein Fahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 festgestellt werden darf; die Durchsuchung darf sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll sein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der statt seiner anwesenden Person ist auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund auszustellen.
(1) Die Polizei darf eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 30 Absatz 3 vorgeführt oder nach § 13 in Gewahrsam genommen werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 21 Nummer 2 sichergestellt werden darf,
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist oder
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während der Nachtzeit (umfasst sind die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens) darf eine Wohnung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert betreten und durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn von der Wohnung eine erhebliche, die Gesundheit Dritter beeinträchtigende Störung ausgeht.
(3) Die Polizei darf eine Wohnung zur Verhütung dringender Gefahren jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
bestimmte Personen oder Personengruppen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten, verüben oder
zu Freiheitsentzug verurteilte Straftäterinnen oder Straftäter sich aufhalten, die sich der Strafvollstreckung entziehen.
(4) Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die öffentlich zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Absatz 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
(1) Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht werden. Für die Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Bei dem Betreten oder der Durchsuchung einer Wohnung hat deren Inhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll ein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund des Betretens oder der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.
(4) Über das Betreten oder die Durchsuchung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss Grund, Zeit und Ort der Maßnahme, deren Ergebnis sowie die verantwortliche Dienststelle angeben. Die Niederschrift ist von einer ausführenden Beamtin oder einem ausführenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Maßnahme gefährden, so sind den betroffenen Personen lediglich das Betreten oder die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle, der Zeit und des Ortes schriftlich zu bestätigen.
(6) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf das Betreten gemäß § 19 Absatz 4 nicht anzuwenden.
Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um
den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen,
eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, oder
ihre Verwendung durch eine festgehaltene Person zu Angriffen auf Personen, zu Selbstverletzungen, zur Flucht oder zu Sachbeschädigungen zu verhindern.
(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, so sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern.
(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung angibt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache auf Verlangen des Berechtigten durch einen Dritten verwahrt wird.
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,
sie nach einer Frist von 1 Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden oder
der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
(2) Der Betroffene, der Eigentümer oder andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder den die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) Sichergestellte Sachen dürfen unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn
im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder
die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, so dürfen sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, so ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Die Kosten der Sicherstellung einschließlich der Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung sichergestellter Sachen fallen den nach §§ 5 oder 6 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch. Die Herausgabe der Sachen kann von der Zahlung der Kosten oder der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Ein Dritter, dem die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen der voraussichtlichen Kosten für die Polizei in Empfang zu nehmen. Ist eine Sache verwertet worden, so können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder bei einem Dritten dürfen personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Person nur erhoben werden, soweit
eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden,
offensichtlich ist, dass die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie der Verarbeitung zustimmen würde,
die Erhebung bei der betroffenen Person
nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder
die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erheblich gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll, ist nur zulässig
wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder
wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht.
Die Polizei darf in Fällen der Nummern 2 und 3 keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs mit den besonderen Mitteln und Methoden nach §§ 38 bis 48 vergleichbar sind.
(1) Die Polizei darf über die in §§ 5, 6 oder 7 genannten Personen personenbezogene Daten erheben, soweit
dies zur Erfüllung einer ihr durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgabe erforderlich ist und
dieses Gesetz oder andere Gesetze die Erhebung nicht besonders regeln.
(2) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, über Absatz 1 hinaus Daten erheben über
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer Straftat werden,
Personen, die sich im engen räumlichen Umfeld einer Person aufhalten, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Stellung in der Öffentlichkeit besonders gefährdet erscheint, soweit dies zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person erforderlich ist, und
Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, einen bestimmten Sachverhalt aufzuklären..
(3) Die Polizei darf personenbezogene Daten zur Vorbereitung für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit über folgende Personen erheben:
Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.
Sie darf hierzu Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 sind die personenbezogenen Daten, die in einer Datei gespeichert worden sind, unverzüglich nach Beendigung des Anlasses zu löschen. Dies gilt nicht, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen handelt oder wenn die personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung begangen worden ist.
(4) Die Polizei darf besondere Kategorien personenbezogener Daten nur erheben, soweit dies zu den in Absatz 1 bis 3 genannten Zwecken unerlässlich ist.
(5) Die Polizei darf personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, speichern, soweit die Voraussetzungen für eine Erhebung nach Absatz 1 bis 4 vorliegen.
(6) Werden personenbezogene Daten über Minderjährige oder Betreute gespeichert, die ohne Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertretung erhoben worden sind, ist die gesetzliche Vertretung zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für die betroffene Person führt oder wenn die Unterrichtung aufgrund des bestellten Aufgabenkreises der Betreuerin oder des Betreuers nicht erforderlich ist. Für die Fälle einer Betreuung besteht die Unterrichtungspflicht nur, soweit die Polizei von der Betreuung Kenntnis erlangt.
(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen
zur Abwehr einer Gefahr,
wenn die Person an einem Ort angetroffen wird, von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass
dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden und diese Maßnahme auf Grund des Verhaltens der Person erforderlich ist oder
sich dort Straftäterinnen oder Straftäter verbergen und diese Maßnahme zur Verhütung von Straftaten geboten erscheint,
die an einer Kontrollstelle (§ 28) angetroffen wird,
wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einer anderen besonders gefährdeten Einrichtung oder Anlage oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesem Objekt befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf Grund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.
Der betroffenen Person ist im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Identitätsfeststellung und ihren Grund auszustellen.
(2) Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie darf insbesondere
den Betroffenen anhalten,
den Ort der Kontrolle absperren,
den Betroffenen nach seinen Personalien befragen,
verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere aushändigt,
den Betroffenen festhalten,
den Betroffenen und die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen,
erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen,
den Betroffenen zur Dienststelle bringen.
(3) Wird eine Person angehalten und kann ein Datenabgleich nach § 48 nicht bis zum Abschluss der Identitätsfeststellung vorgenommen werden, so darf die Person weiterhin für den Zeitraum festgehalten werden, der für die unverzügliche Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.
(4) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 darf die Polizei nur durchführen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gegen eine Person, die nicht nach den §§ 5 und 6 verantwortlich ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 7 und 8 gegen ihren Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass sie Angaben über die Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen.
(5) Die Polizei darf verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift dazu verpflichtet ist, ihn mitzuführen.
(1) Kontrollstellen dürfen durch den Polizeivollzugsdienst auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nur eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder
eine Straftat nach den §§ 125 oder 125a des Strafgesetzbuchs
begangen werden soll und die Kontrollstellen zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten erforderlich sind.
(2) Die Einrichtung einer Kontrollstelle bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung. Sie kann ihre Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Im Übrigen gilt § 35 Absatz 6 entsprechend.
(3) Die an einer Kontrollstelle erhobenen personenbezogenen Daten sind, wenn sie zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten nicht erforderlich sind, unverzüglich, spätestens aber nach einem Monat zu löschen. Dies gilt nicht, soweit die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit benötigt werden.
(1) Die Polizei darf erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen
zur Identitätsfeststellung nach § 27, soweit die Identität nicht auf andere Weise festgestellt werden kann oder
soweit dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
(2) Ist die Identität nach Absatz 1 Nummer 1 festgestellt und die weitere Aufbewahrung der im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen auch nach Absatz 1 Nummer 2 nicht erforderlich oder sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 entfallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die personenbezogenen Daten zu löschen, es sei denn, dass eine Rechtsvorschrift die weitere Aufbewahrung oder Speicherung zulässt. Sind die personenbezogenen Daten oder Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die Löschung oder Vernichtung zu unterrichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind:
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
die Aufnahme von Lichtbildern,
die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
Messungen und
andere vergleichbare Maßnahmen.
(1) Die Polizei darf eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts in einer bestimmten polizeilichen Angelegenheit machen kann oder
das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 29) erforderlich ist.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Die Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht nehmen.
(3) Die Polizei darf die Vorladung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen, es sei denn, dass der Betroffene zum Zwecke der Identitätsfeststellung gemäß § 27 Absatz 2 Nummer 8 zur Dienststelle gebracht werden darf oder dass dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(4) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.
(1) Die Polizei darf jede Person befragen, von der Angaben zur Aufklärung eines Sachverhalts in einer bestimmten polizeilichen Angelegenheit erwartet werden können.
(2) Die befragte Person ist zur Auskunft über Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Anschrift der Hauptwohnung und Staatsangehörigkeit verpflichtet, wenn dies für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist. Eine weitere Auskunftspflicht besteht nur für die nach den §§ 5 und 6 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 für die dort genannten Personen sowie für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
(3) Für die Dauer der Befragung darf die Person angehalten werden.
(4) Die Polizei darf bei der Befragung einer Person keinen Zwang anwenden, um eine Aussage herbeizuführen. Im Übrigen gelten die §§ 68 a und 136 a der Strafprozessordnung entsprechend.
(5) Der Polizeivollzugsdienst darf jede in einem bestimmten Gebiet im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von bestimmten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung in organisierter Form begangen werden sollen und diese Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf bei oder unmittelbar im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, offene Bildaufnahmen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) über solche Personen anfertigen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begehen werden und zu erwarten ist, dass ohne diese Maßnahme die Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht möglich wäre oder wesentlich erschwert würde. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Der Polizeivollzugsdienst darf Aufzeichnungen von einer Person anfertigen, wenn sie sich in einem Objekt im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
(3) Der Polizeivollzugsdienst darf mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen und erkennbar folgende Orte und Anlagen beobachten:
öffentlich zugängliche Orte, an denen vermehrt Straftaten begangen werden oder bei denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Begehung von Straftaten besonders zu erwarten ist, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Absatz 1 erforderlich ist,
zeitlich auf den Anlass begrenzt öffentlich zugängliche Anlagen und Flächen, an oder in denen sich anlassbezogen viele Personen gleichzeitig aufhalten, wie insbesondere bei Jahrmärkten und anderen Großveranstaltungen, und an denen alleine die Vielzahl von Personen gleichzeitig vor Ort die Begehung von Straftaten erheblichen Umfangs oder von terroristischen Straftaten begünstigt,
für die öffentliche Versorgung wesentliche Infrastruktureinrichtungen sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Objekt stehenden Grün- oder Straßenflächen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an oder in ihnen eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Landes oder für Leib oder Leben einer Person vorliegt,
Synagogen sowie die unmittelbar im Zusammenhang mit diesen Objekten stehenden oder zu diesen Objekten hinführenden Grün- oder Straßenflächen; hierbei dürfen private Flächen nur mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Person oder im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben aufgrund einer ausdrücklichen gesonderten Anordnung der Behördenleitung für einen Zeitraum von höchstens drei Tagen in die Beobachtung einbezogen werden. Im Falle einer fortbestehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben kann die behördliche Anordnung wiederholt werden.
Die Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 darf nicht gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers dieser Objekte oder öffentlich zugänglichen Räume erfolgen und in den Fällen des Satz 1 Nummer 4 nur mit Zustimmung der die Synagoge betreibenden Gemeinde. Die Anordnung der Bildübertragung und -aufzeichnung darf nur durch die Behördenleitung erfolgen. Im Übrigen gilt § 28 Absatz 2 entsprechend. Spätestens nach Ablauf von jeweils zwei Jahren ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung weiter vorliegen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bei der Prüfung nach Satz 5 anzuhören. Die Orte sind nach Zustimmung des Senators für Inneres festzulegen. Der Senat berichtet der Deputation für Inneres in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 vor Erlass der Anordnung, im Übrigen unverzüglich. In geeigneter Weise ist vor Ort auf die Überwachung und die verantwortliche Stelle hinzuweisen. Die Orte der Videobeobachtung nach Satz 1 sind in geeigneter Weise der Öffentlichkeit bekannt zu geben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 sind erteilte Zustimmungen nach Ablauf von jeweils zwei Jahren erneut einzuholen. Im Falle einer gesonderten Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 unterrichtet der Polizeivollzugsdienst die verfügungsberechtigten Personen der in die Beobachtung einbezogenen privaten Flächen unverzüglich nach deren Beendigung.
(4) Die Aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind im Falle von Absatz 1 und 2 spätestens zwei Monate, im Falle von Absatz 3 spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht die Aufbewahrung im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten weiterhin erforderlich ist. Die Löschung ist zu protokollieren.
(1) Der Polizeivollzugsdienst kann an öffentlich zugänglichen Orten bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten personenbezogene Daten durch Anfertigen von Bild- und Tonaufzeichnungen offen mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte oder mittels in oder an polizeilich genutzten Fahrzeugen fest installierter Aufnahmegeräte für die Dauer von bis zu 60 Sekunden im Zwischenspeicher verarbeiten. Es ist mit geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die im Zwischenspeicher verarbeiteten personenbezogene Daten spätestens nach Ablauf von 60 Sekunden automatisch gelöscht werden, soweit nicht eine dauerhafte Verarbeitung nach Absatz 2 oder 3 vorgenommen wird.
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem dauerhaften Speichermedium verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Ehre von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder von Dritten erforderlich ist. Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen, sowie in anderen Räumen und auf Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind oder waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen.
(3) Sofern die technischen Mittel in der Einsatzsituation verfügbar sind und die Umstände dies zulassen, sind Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 2 ferner anzufertigen, wenn eine von der Maßnahme betroffene Person dies verlangt oder unmittelbarer Zwang angedroht oder angewandt wird.
(4) In Wohnungen kann der Polizeivollzugsdienst unter den übrigen Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem dauerhaften Speichermedium verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist oder wenn eine von der Maßnahme betroffene Person, welche die Wohnung innehat, dies verlangt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Über die Verarbeitung nach Satz 1 entscheidet, außer bei Gefahr im Verzug, die Einsatzleitung. Die weitere Verwendung einer Aufzeichnung nach Satz 1 bedarf der richterlichen Zustimmung. Bei einer Übermittlung der personenbezogenen Daten ist zu vermerken, dass sie aus einer Maßnahme nach Satz 1 herrühren. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese Stelle aufrechtzuerhalten. Die Regelungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
(5) Die Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 bis 4 kann auch dann erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 36 gilt entsprechend. Der Einsatz der Aufnahmegeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen und den betroffenen Personen mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann die Mitteilung unterbleiben; die Mitteilung ist dann unverzüglich nachzuholen. Aufzeichnungen sind unzulässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach § 37 oder nach §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung dienen. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten verschlüsselt sowie manipulationssicher gefertigt und aufbewahrt werden. Näheres regelt der Senator für Inneres durch Verwaltungsvorschrift.
(6) Die nach Absatz 2 bis 4 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind frühestens zwei Monate nach ihrer Anfertigung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen
zur Gefahrenabwehr,
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
auf Verlangen der betroffenen Person oder der oder des unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen
benötigt werden. § 35 Absatz 7 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. § 51 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die sich in Gewahrsam befinden, mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen und erkennbar beobachten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Personen oder der Beschäftigten oder zur Verhütung von Straftaten in polizeilich genutzten Räumen erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Beförderung von Personen in Fahrzeugen der Polizei. Sofern die technischen Mittel im polizeilich genutzten Raum oder Fahrzeug verfügbar sind und die Umstände dies zulassen, ist die Bildübertragung und -aufzeichnung ferner anzufertigen, wenn eine sich in Gewahrsam befindliche Person dies verlangt oder gegen sie unmittelbarer Zwang angedroht oder angewandt wird. Die Datenerhebung ist durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.
(2) Eine Bildübertragung und -aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 darf in Gewahrsamszellen nur erfolgen, wenn die ständige Überwachung der Vitalfunktionen einer betroffenen Person erforderlich ist, die Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung besteht oder aus Anlass und für die Dauer des Betretens der Gewahrsamszelle durch Beschäftigte. Absatz 1 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.
(3) Bei der Datenverarbeitung nach Absatz 1 und 2 ist auf die elementaren Rechte der sich in Gewahrsam befindlichen Personen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sollen sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung durch bauliche oder, soweit dies nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen ausgenommen werden. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr kann im Einzelfall eine uneingeschränkte Beobachtung zulässig sein. Die Entscheidung über die uneingeschränkte Beobachtung nach Satz 2 ist zu dokumentieren und zu begründen. Die uneingeschränkte Beobachtung soll durch Bedienstete des gleichen Geschlechts erfolgen. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die uneingeschränkte Beobachtung einer Person bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Eine offene Bildübertragung und -aufzeichnung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(4) Ist die ständige Überwachung der Vitalfunktionen einer betroffenen Person erforderlich, besteht die Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung oder wurde eine Maßnahme nach § 106 angeordnet, darf der Polizeivollzugsdienst mittels technischer Einrichtungen die Daten zur Überprüfung der Vitalfunktionen der betroffenen Person verarbeiten.
(5) § 36 gilt entsprechend. Die Datenverarbeitung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Wird erkennbar, dass die Datenverarbeitung den Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist, ist sie unverzüglich zu unterbrechen und diese Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen. Soweit möglich, ist durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten, die Sachverhalte nach Satz 3 betreffen, nicht erhoben werden. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist einen Monat nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme von Bedeutung sein können.
(6) Für die Löschung der nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 hergestellten Aufzeichnungen gilt § 33 Absatz 6 entsprechend.
(1) Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung im Sinne dieses Gesetzes sind
die polizeiliche Beobachtung nach § 39,
die längerfristige Observation nach § 40 Absatz 1,
die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen nach § 41 Absatz 1,
die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen nach § 41 Absatz 2,
die Telekommunikationsüberwachung nach § 42 Absatz 1,
die Verkehrs- oder Nutzungsdatenauskunft nach § 43 Absatz 1,
die Ermittlung der Geräte- und Anschlusskennung nach § 43 Absatz 2,
die Standortfeststellung nach § 43 Absatz 3,
die Bestandsdatenerhebung nach § 44,
der Einsatz von Vertrauenspersonen nach § 46 und
der Einsatz von verdeckt ermittelnden Personen nach § 47.
(2) Der Einsatz besonderer Mittel und Methoden nach Absatz 1 sowie der Einsatz nach § 42 Absatz 2 bedarf mit Ausnahme der Nummer 9 der richterlichen Anordnung, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Das Gericht ist auf gegenwärtig angeordnete Maßnahmen nach Absatz 1 hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen nach Absatz 1 vorläufig durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 kann die Befugnis nur auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt mit der Befähigung zum Richteramt übertragen werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Maßnahme nach § 43 Absatz 3, die allein auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Person gerichtet ist, durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen.
(3) Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Eine vorläufige Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn eine richterliche Entscheidung nicht innerhalb von sechs Stunden beantragt und die Maßnahme nicht innerhalb von drei Tagen durch eine richterliche Entscheidung bestätigt worden ist. In diesem Fall sind die erhobenen Daten unverzüglich zu sperren und dürfen bis zur Entscheidung des Gerichts nicht verwertet werden.
(4) Die Anordnung nach Absatz 2 ist auf höchstens
zwei Tage für Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 Satz 2,
zwei Wochen für Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
einen Monat für Maßnahmen nach § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 41 Absatz 2,
drei Monate für Maßnahmen nach § 42 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder
zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahmen um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Stelle wirksam. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) Mehrere besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung gemäß Absatz 1 dürfen nebeneinander angeordnet werden, sofern sie auch in der Gesamtwirkung nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht, und es hierdurch nicht zu einer nahezu lückenlosen Registrierung der Bewegungen und Lebensäußerungen der betroffenen Person kommt. Der Polizeivollzugsdienst hat dabei auch Maßnahmen zu berücksichtigen, die von anderen Stellen durchgeführt werden, soweit er hiervon Kenntnis erlangt.
(6) Die Anordnung nach Absatz 2 ist aktenkundig zu machen. Aus ihr müssen sich ergeben:
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
die beauftragte Organisationseinheit,
die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die den Einsatz der Maßnahme begründen, und
der Zeitpunkt der Anordnung sowie, soweit es sich um eine behördliche Anordnung handelt, auch der Name und die Dienststellung des Anordnenden.
(7) Sind erlangte personenbezogene Daten nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind sie zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6, eine Mitteilung an die betroffene Person nach Absatz 8 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme von Bedeutung sein können. In diesem Fall ist der Zugriff auf die personenbezogenen Daten einzuschränken und dürfen sie nur zu diesem Zweck verarbeitet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach Absatz 8 Satz 1 oder der gerichtlichen Genehmigung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 noch nicht beendet, sind die Löschprotokolle bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(8) Personen, gegen die sich die Datenerhebung gerichtet hat oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme nach Maßgabe des § 72 darüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder von Leib, Leben oder Freiheit einer Person geschehen kann. Auf die Löschfrist nach Absatz 7 Satz 5 ist hinzuweisen. Erfolgt nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Genehmigung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Genehmigung unterbleiben, wenn
die Voraussetzungen einer Unterrichtung nach Satz 1 voraussichtlich auf Dauer nicht vorliegen und seit der Beendigung der Maßnahme fünf Jahre verstrichen sind oder
überwiegende schutzwürdige Belange von betroffenen Personen entgegenstehen oder
die Identität oder der Aufenthaltsort von betroffenen Personen unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann.
Eine Unterrichtung darf nur dann unterbleiben, wenn eine weitere Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden.
§ 35 Absatz 1 Nummer 5 bis 9, Absatz 2 Satz 6 bis 8, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 4, Variante 1 und 2 treten gemäß § 152 Absatz 5 mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft.
(1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Die Datenerhebung nach § 41 Absatz 2 darf nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. Die Datenerhebung nach § 33, § 40, § 41 Absatz 1, §§ 46 oder 47 darf nur angeordnet werden, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist soweit möglich sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.
(2) Wird bei einer Maßnahme erkennbar, dass Gespräche geführt oder Nachrichten formuliert werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt und deren Inhalt, zwecks Überprüfung durch das anordnende Gericht, gespeichert werden. Automatische Aufzeichnungen nach Satz 2 sind unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Die Vorgaben des § 41 Absatz 2 Satz 4 und 5 bleiben unberührt. Bis zur richterlichen Entscheidung dürfen die automatischen Aufzeichnungen nicht verwendet werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, darf sie nur unter den in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden.
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung im Benehmen mit der oder dem nach § 92 benannten Datenschutzbeauftragten über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Die Entscheidung der Behördenleitung über die Sichtung ist zu dokumentieren. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sich die Behördenleitung der Unterstützung von zwei weiteren Beschäftigten bedienen, von denen eine oder einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Beschäftigten nach Satz 2 sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekanntwerdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die richterliche Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Unterrichtung nach § 35 Absatz 8 Satz 1 oder der richterlichen Entscheidung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß § 35 Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren.
(1) Die Datenerhebung nach §§ 33, 39 bis 43, 46 und 47 darf sich nicht gegen Personen richten, die aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht beziehen könnte. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn seit einer Mitteilung nach § 35 Absatz 8 Satz 1 oder der gerichtlichen Genehmigung über das endgültige Absehen von der Unterrichtung gemäß § 35 Absatz 8 Satz 6 drei Monate vergangen sind. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu deren Abschluss aufzubewahren. Die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme nach Satz 1 eine Person, die aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, betroffen ist, obwohl die Maßnahme nicht gegen sie gerichtet ist, und Erkenntnisse erlangt werden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist. In diesem Fall finden die Vorschriften zur Anordnung besonderer Mittel und Methoden nach § 35 Absatz 2 Satz 5 bis 9 keine Anwendung.
(1) Die Bürgerschaft bildet zur Kontrolle der nach den §§ 39, 40 Absatz 1, 41 bis 43, 46, 47 und 49 durchgeführten Maßnahmen sowie über Datenübermittlungen nach den §§ 55, 69 und 70 einen Ausschuss. Der Ausschuss hat drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder. Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast. Die stellvertretenden Mitglieder und ständigen Gäste können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Der Senator für Inneres unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebungen nach Absatz 1.
(3) Der Senator für Inneres ist verpflichtet, den Ausschuss umfassend über die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Allgemeinen sowie über damit im Zusammenhang stehende Vorgänge von besonderer Bedeutung und über Vorgänge im Geltungsbereich dieses Gesetzes von besonderer Bedeutung, die als VS „Geheim“ oder höher eingestuft sind, zu unterrichten. Im Übrigen haben der Ausschuss und seine Mitglieder die Rechte nach Artikel 105 Absatz 4 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen. Der Ausschuss hat auch das Recht, Einsicht in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zu nehmen, die im Zusammenhang mit seinen Kontrollaufgaben stehen. Er kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder diese Rechte auch einem ständigen Gast übertragen.
(4) Die Verhandlungen des Ausschusses sind vertraulich.
(5) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu wählen. Scheidet ein ständiger Gast aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, erlischt sein Gaststatus im Ausschuss; die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast. Das Gleiche gilt jeweils, wenn ein Mitglied oder ständiger Gast aus anderen Gründen aus dem Ausschuss ausscheidet.
(6) Der Ausschuss kontrolliert im Abstand von höchstens zwei Jahren die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden oder durch eine Maßnahme nach § 49 erhoben wurden. Zu diesem Zweck sind dem Ausschuss die Protokolle der durchgeführten Maßnahmen sowie die Dokumentation von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarerer Weise zur Verfügung zu stellen. Der Ausschuss kann sich zur Unterstützung der Aufgabe nach Satz 1 weiterer öffentlicher Stellen bedienen.
(7) Der Polizeivollzugsdienst berichtet dem Senator für Inneres kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über in seinem Zuständigkeitsbereich angeordnete Maßnahmen und Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 1. Der Senat berichtet der Bürgerschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Berichts nach Satz 1 über diese Maßnahmen.
(8) In dem Bericht wird dargestellt,
in welchem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass welcher Art von Verdachts- und Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde,
in wie vielen Fällen bei welchen Befugnissen die richterliche Entscheidung nicht getroffen wurde,
in wie vielen Fällen welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich von § 35 Absatz 2 Satz 5 gefallen sind,
in wie vielen Fällen welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich von § 36 Absatz 2 gefallen sind,
in wie vielen Fällen welche Maßnahmen in den Anwendungsbereich von § 37 Absatz 1 gefallen sind,
inwieweit den Löschpflichten nach § 35 Absatz 7 und den Unterrichtungspflichten nach § 35 Absatz 8 nachgekommen wurde und
in welchem Umfang Datenübermittlungen nach den §§ 55 Absatz 5, § 69 und § 70 vorgenommen wurden.
(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird oder
die auf Tatsachen beruhende Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten die Annahme rechtfertigen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,
und dies für die Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Die Anordnung darf sich nur gegen diese Person richten und nur dann getroffen werden, wenn andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einer Person nach Satz 1 in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Feststellung des Aufenthaltsorts einer Person nach Satz 1 führen wird und andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären.
(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr benutzt wird.
(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.
(1) Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung durch den Polizeivollzugsdienst, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), ist nur zulässig
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit über die in den §§ 5 und 6 genannten Personen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint,
zur Beobachtung von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise, Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Verhütung der Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie
zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes auf andere Weise nicht möglich erscheint.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden Absatz 1 sowie § 35 Absatz 2 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation darf der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Absatz 1) erforderlich ist und wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet würde. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nichtöffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(2) Ohne Wissen der oder des Betroffenen darf durch den Polizeivollzugsdienst das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die Person, von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine in Satz 1 genannte Person in der Wohnung aufhält und sie dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Gespräche führt. Sämtliche Datenerhebungen nach Satz 1 sind dem anordnenden Gericht vor der Sichtung durch den Polizeivollzugsdienst unverzüglich vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung. §35 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Beendigung ist dem Gericht mitzuteilen.
(3) Wird das technische Mittel ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person eingesetzt, genügt die Anordnung des Polizeivollzugsdienstes.
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben einer Person, einer gegenwärtigen Gefahr der Begehung einer besonders schwerwiegenden Straftat oder einer gegenwärtigen Gefahr für Infrastruktureinrichtungen, die für die öffentliche Versorgung wesentlich sind, erforderlich ist, durch die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation verdeckt personenbezogene Daten erheben
über die für eine Gefahr Verantwortlichen,
über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
sie für Personen nach Nummer 1 bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
die unter Nummer 1 genannten Personen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden und sie in Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehen.
Besonders schwerwiegende Straftaten nach Satz 1 sind:
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 176 bis 177 des Strafgesetzbuches,
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches,
Menschenhandel nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches sowie Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach den §§ 232a Absatz 3 und 4, 232b Absatz 3 und 4 des Strafgesetzbuches,
erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme nach den §§ 239a, 239b des Strafgesetzbuches,
gemeingefährliche Straftaten und Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der schweren Brandstiftung, der besonders schweren Brandstiftung, des Herbeiführens einer Explosion durch Kernenergie, des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, des Freisetzens ionisierender Strahlen, der gemeingefährlichen Vergiftung und der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften nach den §§ 306a, 306b, 307, 308, 311, 314, 330a des Strafgesetzbuches,
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression nach den §§ 6 bis 13 des Völkerstrafgesetzbuches,
Straftaten nach den §§ 51 Absatz 1 und 2, 52 Absatz 5 des Waffengesetzes,
Straftaten nach den §§ 19 Absatz 1 und 2, 20 Absatz 1, 20a Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.
Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die polizeiliche Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Durch den Einsatz technischer Mittel dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Telekommunikationsverbindungen unterbrochen oder verhindert werden. Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. § 35 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 vorläufig durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt mit der Befähigung zum Richteramt übertragen.
(3) Aufgrund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 oder einer Maßnahme nach Absatz 2 hat, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung bestimmten Zeitspanne die Überwachung, Aufzeichnung, Unterbrechung oder Verhinderung von Telekommunikationsdienstleistungen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person Verkehrsdaten oder Nutzungsdaten über die in § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen erheben. Verkehrsdaten im Sinne von Satz 1 sind die in § 9 Absatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genannten Daten. Nutzungsdaten im Sinne von Satz 1 sind die in § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genannten Daten.
(2) Durch den Einsatz technischer Mittel darf der Polizeivollzugsdienst unter den Voraussetzungen des § 42 Absatz 1 die Geräte- und Anschlusskennung ermitteln, wenn die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen ohne die Geräte- und Anschlusskennung nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Über den erforderlichen Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Anschlusskennung hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) Durch den Einsatz technischer Mittel oder mittels Auskunft beim Diensteanbieter darf der Polizeivollzugsdienst zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person den Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes ermitteln, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Besteht die Gefahr für die Person nicht mehr, sind die für diese Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.
(4) Jeder Diensteanbieter ist verpflichtet, der Polizei aufgrund der Anordnung einer Datenerhebung nach Absatz 1 oder 3
vorhandene Verkehrsdaten oder Nutzungsdaten zu übermitteln,
Daten über zukünftige Telekommunikationsverbindungen oder zukünftige Nutzungen von Telemediendiensten, die innerhalb des in der Anordnung festgelegten Zeitraums anfallen, zu übermitteln und
die für die Ermittlung nach Absatz 3 erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Anschlusskennung mitzuteilen.
Diensteanbieter in diesem Sinne ist, wer geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Daten sind dem Polizeivollzugsdienst unverzüglich oder innerhalb der in der Anordnung bestimmten Zeitspanne sowie auf dem darin bestimmten Übermittlungsweg zu übermitteln. Für die Entschädigung gilt § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf Auskunft verlangen über
Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, und
Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Einzelfall erforderlich sind.
(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Die Auskunft über Passwörter oder sonstige Daten im Sinne von Satz 1, die als Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz erhoben wurden, darf darüber hinaus nur nach einer richterlichen Anordnung verlangt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist; für die richterliche Anordnung gilt § 35 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-Protokoll-Adresse verlangt werden, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Auskunft gemäß Satz 1 über Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer oder Nutzerin des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen.
(4) Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für das Auskunftsbegehren sind zu dokumentieren.
(5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 bis 3 haben Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 23 Absatz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes entsprechend.
Anordnungen für Maßnahmen nach §§ 42 bis 44 müssen zusätzlich zu den Angaben nach § 35 Absatz 6 die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, wenn diese allein dem zu überwachenden Endgerät zuzuordnen ist, oder die Bezeichnung des Nutzers der Telemedien, dessen Daten erhoben werden, enthalten. Sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks aussichtslos oder erheblich erschwert wäre, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation oder Nutzung des Telemediendienstes, über die personenbezogene Daten erhoben oder über die Auskunft erteilt werden soll.
Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 40 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, nicht von sich aus als Vertrauenspersonen in Anspruch nehmen. § 8b Absatz 1 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf durch den Einsatz von Beamtinnen oder Beamten, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) eingesetzt werden (verdeckt ermittelnde Person), personenbezogene Daten erheben
über die in § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen,
über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen werden, wenn die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
über Personen, die ein Verbrechen begangen haben und bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gefahr der Wiederholung besteht,
über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ein Verbrechen begehen werden, die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären, sowie
über Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 2 bis 4 genannten Personen, wenn dies zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 bis 4 unerlässlich ist.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Eine verdeckt ermittelnde Person darf zur Erfüllung seines Auftrags unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Er darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine verdeckt ermittelnde Person darf unter der Legende keine sexuellen Handlungen vornehmen oder an sich vornehmen lassen und keine Liebesverhältnisse eingehen.
(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.
Der Polizeivollzugsdienst darf rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit Dateien abgleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen. Der Polizeivollzugsdienst kann darüber hinaus jedes amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit den in Satz 1 genannten Dateien abgleichen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Ein Abgleich der nach § 26 Absatz 3 erhobenen personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig. Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt anderer von ihm geführter Dateien im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Dateien abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die bestimmte Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wäre.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten unverzüglich aus den Datenbeständen auszusondern und dem Polizeivollzugsdienst zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt der betroffenen Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auch die anderen Daten zu übermitteln. Die Nutzung der anderen Daten ist nicht zulässig. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung mit Zustimmung des Senators für Inneres angeordnet werden. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unverzüglich zu unterrichten.
(4) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für den Zweck ihrer Erhebung nicht mehr benötigt werden. Über die Löschung der Daten ist eine Niederschrift anzufertigen, die gesondert aufzubewahren ist.
(1) Von der Polizei rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten können von der derselben Behörde weiterverarbeitet werden, soweit dies gemessen an der Datenerhebungsvorschrift erforderlich ist
zur Erfüllung derselben Aufgabe und
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung derselben Straftaten.
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 41 Absatz 2 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine gegenwärtige Gefahr für dieselben Rechtsgüter vorliegen.
(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, soweit
gemessen an der Datenerhebungsvorschrift mindestens
vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet oder
vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen und
sich aus diesen Daten, auch in Verbindung mit weiteren Kenntnissen der Polizei, im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
zur Verhütung solcher Straftaten ergeben oder
zur Abwehr von innerhalb absehbarer Zeit drohender Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen.
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die zweckändernde Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 mit Ausnahme von Nummer 9 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person vorliegen. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu den in § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 oder 6 genannten Personen erhoben wurden, dürfen nicht zu anderen Zwecken genutzt werden. Personenbezogene Daten, die rechtmäßig zu Kontakt- oder Begleitpersonen erhoben wurden, dürfen nur dann zu anderen Zwecken genutzt werden, wenn diese Daten zu Personen nach § 60 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 verarbeitet werden. § 51 bleibt unberührt.
(3) Es ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten Absatz 1 und 2 beachtet werden.
(4) Die Polizei darf, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben hat, zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung nach Maßgabe von Absatz 2 weiterverarbeiten. Die Weiterverarbeitung nach Satz 1 zur Verhütung von Straftaten darf nur erfolgen, wenn wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass sie zukünftig Straftaten begehen wird. Die Verarbeitung von Daten nach den Sätzen 1 oder 2 setzt voraus, dass sie zu dem geänderten Zweck auch nach diesem Gesetz mit dem Mittel oder der Methode hätten erhoben werden dürfen, mit denen sie nach der Strafprozessordnung erhoben worden sind. Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 60 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 genannten Personen. Die personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald der Verdacht entfällt; dies gilt insbesondere bei einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder eines rechtskräftigen Freispruchs. Erhält die Polizei Kenntnis über eine nicht nur vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens, prüft sie unverzüglich, ob die Daten zu löschen sind. Unterbleibt die Löschung, hat die Polizei den Ausgang des Verfahrens sowie die Gründe für die fortdauernde Speicherung zu dokumentieren und die betroffene Person zu unterrichten.
(5) Abweichend von Absatz 2 können rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten allein zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage oder zu besonderen Zwecken nach § 51 weiterverarbeitet werden.
(1) Die Polizei kann rechtmäßig erhobene Grunddaten einer Person, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift, abweichend von § 50 Absatz 2 auch zur Identifizierung dieser Person weiterverarbeiten, um Identitätsverwechselungen auszuschließen.
(2) Die Polizei, der Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen, das Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung und das Fortbildungsinstitut für die Polizeien im Lande Bremen sowie Forschungs- und Fortbildungsinstitute des Bundes und der Länder können gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- oder Fortbildung, zu wissenschaftlichen Zwecken, historischen Forschungszwecken, zur Evaluation oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht und geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorgesehen werden. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren und gegen ihre unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu sichern. Die Polizei hat die Daten getrennt von ihren polizeilichen Aufgaben zu verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erlangt wurden, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit die Weiterverarbeitung dieser Daten für die Zwecke nach Satz 1 unerlässlich ist.
(3) Die Polizei kann vorhandene personenbezogene Daten über Vermisstenfälle, auswertungsrelevante Straftaten und verdächtige Wahrnehmungen zur Erstellung eines Kriminalitätslagebildes weiterverarbeiten, soweit dies für die Planung von Maßnahmen der Kriminalitätsbekämpfung erforderlich ist. Die automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten von Geschädigten, Zeuginnen und Zeugen sowie anderen nicht tatverdächtigen Personen sind spätestens nach drei Monaten und in den übrigen Fällen am Ende des der Speicherung folgenden Jahres zu löschen.
(4) Die Polizei darf Notrufe und Meldungen über sonstige Notrufeinrichtungen sowie den Funkverkehr ihrer Leitstellen aufzeichnen. Die Polizei kann sonstige bei ihr eingehende Telekommunikation aufzeichnen, wenn dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird. Soweit erforderlich, können die Aufzeichnungen
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr,
zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder
zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit
weiterverarbeitet werden. Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nach Satz 4 nicht mehr erforderlich ist.
(5) Die Polizei kann in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind, zu dieser Person
personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zum Schutz der Bediensteten der Polizei erforderlich sind, oder
weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen,
hinzufügen. Die Speicherung dieser Hinweise ist alle drei Jahre zu überprüfen. Die betroffene Person ist über die erstmalige Speicherung eines Hinweises nach Satz 1 zu unterrichten.
(6) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach diesem Gesetz erhoben worden sind, dürfen zur Verfolgung solcher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden, zu deren Verfolgung sie mit mindestens vergleichbar schwerwiegenden Mitteln auch nach der Strafprozessordnung hätten erhoben werden dürfen.
(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
Angabe des Mittels der Erhebung einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
Angabe der Kategorie betroffener Personen, zu denen zur Identifizierung dienende Daten, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder Anschrift, angelegt wurden,
Angabe
der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient,
der Straftaten, deren Verhütung die Erhebung dient, und
der Rechtsgrundlage der jeweiligen Maßnahme der Datenerhebung,
Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 soll durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste Daten verarbeitende Stelle sowie, soweit möglich, diejenige Person, von der die Daten erlangt wurden, anzugeben.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine solche Kennzeichnung erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist. Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, soweit eine Kennzeichnung aus technischen Gründen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; der Polizeivollzugsdienst berichtet dem für Datenschutz zuständigen Ausschuss der Bürgerschaft jährlich über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3.
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 54 bis 57 nur unter Beachtung des § 50 Absatz 1 bis 3 und nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze übermitteln.
(2) Empfangende Stelle, Datum und wesentlicher Inhalt der Übermittlung, insbesondere Anlass und Zweck, sind zu dokumentieren; dies gilt nicht für das automatisierte Abrufverfahren nach § 54. Beurteilungen über Personen, die auf Bewertungen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen, dürfen nur an Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit Fahndungsaufrufe mit einer Warnung verbunden sind. Abweichend von Satz 2 kann die Polizei personenbezogene Daten nach Maßgabe von § 55 Absätze 2 und 3 übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr unerlässlich ist und die empfangende Stelle die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.
(3) Die Polizei hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt werden. Gleiches gilt für unvollständige Daten, sofern die Übermittlung dieser Daten nicht der Vervollständigung von Daten dient. Zu diesem Zweck hat sie, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qualität der Daten vor deren Übermittlung zu überprüfen. Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten hat sie zudem, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beizufügen, die es der empfangenden Stelle gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.
(4) Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Bedingungen, so hat die Polizei bei Datenübermittlungen die empfangende Stelle auf diese Bedingungen und die Pflicht zu deren Beachtung hinzuweisen. Die Hinweispflicht kann durch entsprechende Markierung der Daten erfüllt werden.
(5) Eine Datenübermittlung hat zu unterbleiben, wenn
für die Polizei erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf Rechtsvorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(6) Eine Datenübermittlung nach § 55 Absatz 3, Absatz 5, § 70 oder 71 hat zu unterbleiben,
wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würden,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines Gesetzes verstoßen würde, oder
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Staat der empfangenden Stelle Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.
(7) Eine Datenübermittlung darf nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Stellen nach den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes führen, die von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, Kenntnis erhalten.
(8) Die Polizei prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens einer anderen öffentlichen Stelle, ist nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt. Von der ersuchenden Stelle sind die Angabe der Datenerhebungsgrundlage und eine Begründung zur Erforderlichkeit der Kenntnis der personenbezogenen Daten für ihre Aufgabenwahrnehmung anzufordern. Die Zulässigkeit der Übermittlung ist im Übrigen nur zu prüfen, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlass besteht. Die empfangende Stelle hat der Polizei die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.
(9) Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unter Beachtung des § 50 Absätze 2 und 3 zulässig; im Falle des § 55 Absatz 3 gilt dies nur, soweit zusätzlich die Polizei zustimmt. Bei Übermittlungen nach § 55 Absatz 3, Absatz 6, § 69 oder § 70 hat die Polizei die empfangende Stelle hierauf hinzuweisen. Sie darf die übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.
(10) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person an der Geheimhaltung überwiegen. Eine Verwendung dieser weiteren Daten ist unzulässig. Dies ist der empfangenden Stelle der übermittelten Daten mitzuteilen.
(11) Die Datenübermittlung zwischen der Polizei und dem Landesamt für Verfassungsschutz erfolgt nach dem Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen.
(1) Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Polizeibehörden durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist und den rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes entspricht. Der Senator für Inneres bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren. Die Rechtsverordnung hat die empfangenden Stellen, die Kategorien betroffener Personen, die Kategorien personenbezogener Daten und den Zweck der Übermittlung festzulegen.
(2) Die Abrufe im Rahmen eines automatisierten Verfahrens sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 zu protokollieren und in überprüfbarer Form aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind jeweils am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 noch nicht beendet, sind die Löschprotokolle bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(3) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, die nicht Polizeibehörden sind, gelten Absätze 1 und 2 sowie § 63 entsprechend.
(4) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, an einem Datenverbund der Polizei mit anderen Ländern und dem Bund teilnehmen, der auch eine automatisierte Datenübermittlung ermöglichen kann, wenn in der hierüber getroffenen Vereinbarung festgelegt ist, welcher Behörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer datenverarbeitenden Stelle obliegen. Zur Auswertung für statistische Zwecke in einem Datenverbund darf der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten pseudonymisiert übermitteln. In der Vereinbarung ist darauf hinzuwirken, dass betroffene Personen ihre Rechte gegenüber den weiteren datenverarbeitenden Stellen geltend machen können.
(1) Zwischen Polizeibehörden in der Freien Hansestadt Bremen, eines anderen Landes oder des Bundes können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Datenübermittlung zur Aufgabenerfüllung der übermittelnden oder empfangenden Polizeibehörde erforderlich ist. An andere für die Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständigen öffentlichen Stellen kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist. Werden Daten zu einer Person an den polizeilichen Informationsverbund nach § 29 des Bundeskriminalamtgesetzes übermittelt, ist die betroffene Person über die erstmalige Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten. Die Datenübermittlung kann auch im Rahmen von Fallkonferenzen vorgenommen werden, sofern die punktuelle Datenübermittlung nicht zweckdienlich erscheint. Die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenzen sind ebenso wie die Begründung für diese Form der Datenübermittlung und die teilnehmenden Stellen zu dokumentieren.
(2) Die Polizei kann auch an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen in der Freien Hansestadt Bremen, eines anderen Landes oder des Bundes personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
zur Abwehr einer Gefahr durch die empfangende Stelle,
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch die empfangende Stelle,
zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwesen oder
zur Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person
erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 ist die Person, deren Daten übermittelt worden sind, zu unterrichten. Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend, sofern die beteiligte Polizeibehörde die Durchführung der Fallkonferenz veranlasst.
(3) Die Polizei kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 personenbezogene Daten an nicht öffentliche Stellen übermitteln, sofern diese ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Besteht Grund zur Annahme, dass die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist die Person vor der Übermittlung in angemessener Frist anzuhören; dies gilt nicht, soweit die sofortige Übermittlung dieser Daten für die Zwecke nach Satz 1 unerlässlich ist. Über die Übermittlungen ist ein Nachweis zu führen, aus dem der Anlass, der Inhalt, die empfangende Stelle, das Datum der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle hervorgehen. Der Nachweis ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu löschen oder zu vernichten. Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke einer bereits eingeleiteten Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6 oder zur Verhinderung einer Straftat von erheblicher Bedeutung benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung der der Erhebung der Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde, ist vor der Übermittlung die Genehmigung der Stelle einzuholen, von der die Daten übermittelt wurden; die übermittelnde Stelle kann bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Übermittlung ihre Genehmigung einzuholen ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten einschließlich Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben (Öffentlichkeitsfahndung), wenn
die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit auf andere Weise nicht möglich erscheint oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.
Die Daten können mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden werden, wenn dies zur Abwehr der in den Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gefahren erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Erlangt der Polizeivollzugsdienst von Handlungen häuslicher Gewalt Kenntnis, übermittelt er die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der volljährigen Personen, von denen häusliche Gewalt ausgegangen oder gegen die häusliche Gewalt verübt worden ist (betroffene Personen), an eine von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmte Beratungsstelle. Der Polizeivollzugsdienst protokolliert die Datenübermittlung an die Beratungsstelle. Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung. Die Beratungsstelle darf die Daten ausschließlich und nur einmalig dazu nutzen, den betroffenen Personen unverzüglich Beratung zur Verhütung weiterer Handlungen häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die betroffene Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die zu dieser Person übermittelten Daten unverzüglich zu löschen und den Polizeivollzugsdienst sowie die betroffene Person über die Löschung sowie den Zeitpunkt der Löschung unverzüglich zu unterrichten. Ist die Beratungsstelle eine nicht öffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden.
(6) Liegen der Polizei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer betroffenen Person Unterstützungsbedarf besteht für die Distanzierung von Personen, welche die Begehung von Straftaten befürworten, fördern, unterstützen, vorbereiten, planen oder beabsichtigen, darf die Polizei die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an eine vom Senator für Inneres bestimmte Beratungsstelle übermitteln. Absatz 5 Satz 2 bis 6 gelten entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten,
Polizei-, weitere Gefahrenabwehr- oder Strafverfolgungsbehörden der am Schengen-Besitzstand teilhabenden assoziierten Staaten.
(8) Der Polizeivollzugsdienst hat Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern auf deren Ersuchen hin Auskunft darüber zu geben, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht. Soweit erforderlich, darf er hierbei personenbezogene Daten der von der Vollstreckungshandlung betroffenen Personen sowie Dritter übermitteln.
Delegationsmitglieder von Organisationen, die auf völkerrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen seitens der Polizei überprüfen, erhalten während ihres Besuchs von Einrichtungen der Polizei Einsicht in personenbezogene Daten und die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Delegation erforderlich ist. Das Einsichtsrecht umfasst auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien und die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Delegation unerlässlich ist.
(1) Sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, dürfen nicht öffentliche Stellen der Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, und sofern nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Datenübermittlung entgegenstehen. Die Verhütung von Straftaten umfasst auch solche Fälle, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb absehbarer Zeit auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb absehbarer Zeit eine terroristische Straftat begehen wird.
(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zu einem der in Absatz 1 genannten Zwecke unerlässlich ist.
(3) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts finden entsprechend Anwendung.
(1) Die Polizei hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Soweit diese Daten zuvor an die Polizei übermittelt wurden, teilt sie der übermittelnden Stelle die Berichtigung mit.
(2) Die Polizei hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder deren Kenntnis für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
(3) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann die Polizei deren Verarbeitung einschränken, wenn
Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden,
die personenbezogenen Daten für Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens weiter aufbewahrt werden müssen,
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist oder
die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann.
In ihrer Verarbeitung nach Satz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist.
(4) In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den Absätzen 1 bis 3 hat die Polizei der empfangenden Stelle, der die Daten übermittelt wurden, diese Maßnahmen mitzuteilen. Die empfangende Stelle hat die Daten zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken.
(5) Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen prüft die Polizei bei der Einzelfallbearbeitung und regelmäßig nach festgesetzten Fristen, ob die Speicherung personenbezogener Daten für die Aufgabenerfüllung noch erforderlich ist oder die Daten zu löschen sind (Aussonderungsprüffristen). Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. § 50 Absatz 5 bleibt hiervon unberührt. Eine Löschung der personenbezogenen Daten darf nicht vorgenommen werden, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften noch nicht gelöscht werden dürfen.
(6) Die Aussonderungsprüffristen werden vom Senator für Inneres durch Rechtsverordnung festgelegt. Sie dürfen bei personenbezogenen Daten von erwachsenen Personen fünf Jahre und von minderjährigen Personen zwei Jahre nicht überschreiten. Die Aussonderungsprüffrist für besondere Kategorien personenbezogener Daten darf zwei Jahre nicht überschreiten.
(7) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
(8) Ergibt die Prüfung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Aufgabenerfüllung oder die gerichtliche oder datenschutzrechtliche Überprüfung über die Aussonderungsprüffrist hinaus erforderlich ist, ist die betroffene Person über die fortdauernde Datenverarbeitung zu unterrichten.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts enthalten besondere Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke
der Verhütung von Straftaten,
der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die durch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hervorgerufen werden, oder
der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit die Polizei die personenbezogenen Daten in einem nach Maßgabe dieses Gesetzes eingerichteten Informationssystem verarbeitet.
(2) Die Vorschriften des 5. und 6. Unterabschnitts gelten darüber hinaus auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Zwecke der Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht in der Strafprozessordnung, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, im Bundesdatenschutzgesetz oder in den hierzu erlassenen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(3) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Polizei außerhalb von Zwecken nach Absatz 1 und 2 im sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung gelten deren Bestimmungen und die hierzu erlassenen Vorschriften ergänzend zum 3. Abschnitt des Ersten Teils dieses Gesetzes.
(1) Personenbezogene Daten müssen
auf rechtmäßige und faire Weise verarbeitet werden,
für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung darf nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen,
sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger gespeichert werden als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist,
in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.
(2) Die Polizei hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten soweit wie möglich zwischen den verschiedenen Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden. Dies betrifft insbesondere folgende Kategorien:
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Straftat begangen haben,
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in naher Zukunft eine Straftat begehen werden,
verurteilte Straftäterinnen oder Straftäter,
Kontakt- oder Begleitpersonen,
Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, oder
andere Personen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt aufzuklären, wie insbesondere Zeugen oder Hinweisgeber.
(3) Die Polizei hat bei der Verarbeitung soweit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll sie Beurteilungen, die auf Bewertungen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. Es muss außerdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der Bewertung oder der sonstigen auf persönlicher Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen.
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein:
spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten oder des Zugriffs auf diese innerhalb der Polizei,
die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.
(1) Profiling oder eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich durch ein Gesetz erlaubt ist. Betroffene Personen sind zu unterrichten.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Personen getroffen wurden.
(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten Nachteile erfahren, ist verboten.
(1) Die Polizei und der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Die Polizei hat hierbei die einschlägigen technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen dazu führen, dass
die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden und
die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen oder der Zugriff auf sie bei einem physischen oder technischen Zwischenfall umgehend wiederhergestellt werden können.
(3) Bei der automatisierten Verarbeitung ergreift die Polizei oder der Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen, die Folgendes bezwecken:
Verwehrung des Zugangs gegenüber Unbefugten zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird (Zugangskontrolle),
Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Entfernens oder Vernichtens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle),
Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle),
Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle),
Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten Zugriff haben (Zugriffskontrolle),
Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle),
Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind (Eingabekontrolle),
Gewährleistung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der Daten geschützt wird (Transportkontrolle),
Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit),
Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit),
Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität),
Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle) und
Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennbarkeit).
Ein Zweck nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden.
(1) Die Polizei hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem ihr diese bekannt wurden, der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich keine Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen darstellt. Erfolgt die Meldung nach Satz 1 nicht innerhalb von 72 Stunden, ist dieser eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
(2) Ein Auftragsverarbeiter hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich nachdem ihm diese bekannt wird, der Polizei zu melden.
(3) Die Meldung nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Informationen:
eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Anzahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien personenbezogener Daten und der ungefähren Anzahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze,
Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann,
eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
eine Beschreibung der von der Polizei ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und der getroffenen Maßnahmen zur Abmilderung seiner möglichen nachteiligen Auswirkungen und
eine Mitteilung, ob die Polizei die betroffenen Personen nach § 65 unterrichtet hat oder unterrichten wird.
(4) Wenn die Informationen nicht mit der Meldung bereitgestellt werden können, hat die Polizei diese Informationen unverzüglich nachzureichen, sobald sie ihr vorliegen.
(5) Die Polizei hat Datenschutzverletzungen nach Absatz 1 einschließlich aller im Zusammenhang mit ihnen stehenden Tatsachen, deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Verlangen zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 bis 4 zur Verfügung zu stellen.
(6) Soweit bei einer Datenschutzverletzung nach Absatz 1 personenbezogene Daten betroffen sind, die von einer Stelle oder an eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, werden die in Absatz 3 genannten Informationen dieser Stelle unverzüglich übermittelt.
(1) Wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen zur Folge hat, so hat die Polizei die betroffenen Personen unverzüglich von der Verletzung zu unterrichten.
(2) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in § 64 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen.
(3) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn
die Polizei geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung des Schutzes betroffenen personenbezogenen Daten angewandt hat, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den oder zum Zugriff auf die personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch hinreichende Verschlüsselung,
die Polizei durch im Anschluss an die Verletzung getroffene Maßnahmen sichergestellt hat, dass die erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen nach Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht, oder
dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.
(4) Wenn die Polizei die betroffenen Personen nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unterrichtet hat, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einer erheblichen Gefahr führt, von der Polizei verlangen, dies nachzuholen oder feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Die Unterrichtung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in § 72 Absatz 2 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen in anderen als den in § 55 Absatz 7 genannten Staaten (Drittstaaten) oder an internationale Organisationen ist bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen zulässig, wenn
die Stelle oder internationale Organisation für die Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständig ist und
die Europäische Kommission nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen hat, dass die Stelle oder internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet (Angemessenheitsbeschluss).
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten hat trotz des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten der empfangenden Stelle nicht hinreichend gesichert ist oder sonst überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen. Bei ihrer Beurteilung hat die Polizei maßgeblich zu berücksichtigen, ob die empfangende Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.
(3) Wenn personenbezogene Daten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach Absatz 1 übermittelt werden sollen, muss diese Übermittlung zuvor von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats genehmigt werden. Übermittlungen ohne vorherige Genehmigung sind nur dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaates oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaats, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten.
(4) Die Polizei hat bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die empfangende Stelle die übermittelten Daten nur dann an Stellen in anderen Drittstaaten oder andere internationale Organisationen weiterübermittelt, wenn die Polizei diese Übermittlung zuvor genehmigt hat. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hat die Polizei alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den oder an die die Daten weiterübermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten. Eine Genehmigung darf nur dann erfolgen, wenn auch eine direkte Übermittlung an die Stelle im anderen Drittstaat oder die andere internationale Organisation zulässig wäre. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung kann auch abweichend geregelt werden.
(5) Die Person, deren Daten nach Absatz 1 übermittelt worden sind, ist hierüber zu unterrichten. Besteht Grund zur Annahme, dass die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist die Person vor der Übermittlung in angemessener Frist anzuhören; dies gilt nicht, soweit die sofortige Übermittlung der Daten für den Zweck der Übermittlung unerlässlich ist.
(6) Völkerrechtliche Vereinbarungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit, die vor dem 6. Mai 2016 geschlossen wurden und mit dem vor dem genannten Datum geltenden Recht der Europäischen Union vereinbar sind, bleiben unberührt.
(1) Liegt entgegen § 66 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn
in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder
die Polizei nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, und unter Berücksichtigung der nach § 28 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes geführten Aufstellung zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.
(2) Die Polizei hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität der empfangenden Stelle, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Polizei hat die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mindestens jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann sie die empfangenden Stellen und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.
(1) Liegt entgegen § 66 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 67 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
im Einzelfall zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder
im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung.
(2) Die Polizei hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Die Polizei kann personenbezogene Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unter Beachtung der §§ 66 bis 68 an die in § 66 Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur
Erfüllung einer Aufgabe der Polizei,
Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die empfangende Stelle.
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Die Polizei hat die Übermittlung und ihren Anlass zu dokumentieren und der empfangenden Stelle den bei der übermittelnden Stelle vorgesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.
(1) Die Polizei kann bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich ist und
im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen,
die Übermittlung an die in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere, weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und
die Polizei der empfangenden Stelle die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und sie darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist.
(2) Die Polizei hat die in § 66 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung nach Absatz 1 zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absätze 2 und 3 entsprechend.
(4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat die Polizei die empfangende Stelle zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne ihre Genehmigung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.
Die Polizei stellt in allgemeiner Form und öffentlich zugänglich die folgenden Informationen zur Verfügung:
die Zwecke der von ihr vorgenommenen Verarbeitungen,
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
den Namen und die Kontaktdaten der Polizei und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
das Bestehen des Rechts nach § 87, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, und
die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit.
(1) Ist die Unterrichtung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in besonderen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, hat diese Unterrichtung mindestens folgende Angaben zu enthalten:
die in § 71 genannten Angaben,
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
gegebenenfalls die Kategorien von empfangende Stellen der personenbezogenen Daten,
erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden sowie
gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 62 und Ausführungen zu den dabei berücksichtigten Einzelkriterien und ihrer Gewichtung.
(2) Die Polizei kann die Unterrichtung nach Absatz 1 aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange durch die Unterrichtung
behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren behindert würden,
die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung beeinträchtigt würden,
die öffentliche Sicherheit gefährdet würde oder
die Rechtsgüter Dritter gefährdet würden
und wenn das Interesse an dem Aufschub, der Einschränkung oder der Unterlassung der Unterrichtung gegenüber dem Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt. § 73 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Bezieht sich die Unterrichtung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs des für Verteidigung zuständigen Bundesministeriums, ist sie nur mit Genehmigung dieser Stellen zulässig.
(4) Im Fall der Einschränkung der Unterrichtung nach Absatz 3 gilt § 73 Absatz 5 entsprechend.
(1) Die Polizei hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob sie die Person betreffende Daten verarbeitet. Betroffene Personen haben darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über
die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
die empfangenden Stellen oder die Kategorien von empfangenden Stellen, gegenüber denen die sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei empfangenden Stellen in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen,
die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei,
das Recht nach § 87, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, sowie
Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Geschäftsbereichs des für Verteidigung zuständigen Bundesministeriums, ist sie nur mit Genehmigung dieser Stellen zulässig.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 2 von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 3 teilweise oder vollständig einschränken.
(4) Die Polizei hat die betroffene Person unverzüglich über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 72 Absatz 2 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
(5) Wird die betroffene Person nach Absatz 4 über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ausüben. Die Polizei hat die betroffene Person über diese Möglichkeit zu unterrichten. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu erteilen. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen oder eine Überprüfung durch sie oder ihn erfolgt sind. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf über die Ausübung ihres Rechts nach Satz 1 zu unterrichten.
(6) Die Polizei hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen. Insbesondere im Fall von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder der Beurteilung. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung. In diesem Fall hat die Polizei die betroffene Person zu unterrichten, bevor sie die Einschränkung wieder aufhebt. Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
(2) Die betroffene Person hat das Recht, von der Polizei unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig oder deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.
(3) § 58 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Die Polizei hat die betroffene Person über eine Verweigerung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 72 Absatz 3 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde.
(5) § 73 Absatz 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Polizei hat mit betroffenen Personen unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren. Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll sie bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.
(2) Unbeschadet des § 73 Absatz 4 und des § 74 Absatz 4 setzt die Polizei die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde. Diese Frist kann um weitere zwei Monate von der Polizei verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Polizei unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.
(3) Informationen nach § 71, Unterrichtungen nach § 72, Mitteilungen nach § 65 und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 73 und 74 erfolgen für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen der betroffenen Person nach den §§ 73 und 74 kann die Polizei entweder Verwaltungskosten auf der Grundlage des Verwaltungsaufwands verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Polizei die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags und weist die antragstellende Person nach Feststellung des offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Antrags auf die Weigerung oder Entgeltlichkeit hin.
(4) Hat die Polizei begründete Zweifel an der Identität der betroffenen Person, die den Antrag nach den §§ 73 oder 74 stellt, so kann sie bei der betroffenen Person zusätzliche Informationen oder Nachweise anfordern, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind.
(5) Beim Einreichen einer Beschwerde, bei Wahrnehmung der in den §§ 87 und 88 genannten Rechte oder in gerichtlichen Verfahren über die Verletzung der Rechte nach diesem Abschnitt kann sich die betroffene Person von einer Stelle, einer Organisation oder einem Verband gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 vertreten lassen.
(1) Die Polizei hat sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen Verarbeitung angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und die Rechte der betroffenen Personen zu schützen. Sie hat hierbei den Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefährdung für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zu berücksichtigen.
(2) Die Polizei hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang deren Verarbeitung, deren Speicherdauer und deren Zugänglichkeit oder Zugriffsmöglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der Person einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.
(3) Die Polizei ermöglicht, dass alle Beschäftigten der Polizei der oder dem Datenschutzbeauftragten sowie der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vertrauliche Hinweise über die im Verantwortungsbereich der Polizei erfolgende mögliche Verstöße gegen Datenschutzvorschriften ohne Einhaltung des Dienstwegs zuleiten können. Den Beschäftigten der Polizei dürfen aufgrund eines Hinweises nach Satz 1 im Dienst keine rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile entstehen. Sofern eine beschäftige Person der Polizei darlegt, dass ihr ein Nachteil nach Satz 2 entstanden ist und sie eine vertrauliche Meldung nach Satz 1 gemacht hat, trägt die Polizei die Beweislast dafür, dass sie die beschäftige Person nicht wegen der vertraulichen Meldung benachteiligt hat. Die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 353b Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs wird im Falle der zulässigen Ausübung des Rechts nach Satz 1 nicht erteilt.
(4) Die Polizei berichtet dem für Datenschutz zuständigen Ausschuss der Bürgerschaft kalenderjährlich über die nach Absatz 1 getroffenen Vorkehrungen und aufgenommenen Garantien, über die nach Absatz 2 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie über den Umfang der nach Absatz 3 eingegangenen vertraulichen Hinweise.
Legt die Polizei gemeinsam mit einer anderen Stelle oder mehreren anderen Stellen die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche. Die gemeinsam Verantwortlichen haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wie und gegenüber wem betroffene Personen ihre Rechte wahrnehmen können und wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat. Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegenüber jedem der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen.
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag der Polizei durch andere Personen oder Stellen verarbeitet, hat die Polizei für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu sorgen. Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Schadensersatz sind in diesem Fall gegenüber der Polizei geltend zu machen.
(2) Die Polizei darf nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.
(3) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Polizei keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen. Hat die Polizei dem Auftragsverarbeiter eine allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter erteilt, hat der Auftragsverarbeiter die Polizei über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung zu informieren. Die Polizei kann in diesem Fall die Hinzuziehung oder Ersetzung untersagen.
(4) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, so hat er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit der Polizei nach Absatz 5 aufzuerlegen, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Vorschriften verbindlich sind. Erfüllt ein weiterer Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber der Polizei für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.
(5) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments zu erfolgen, der oder das den Auftragsverarbeiter an die Polizei bindet und der oder das den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten der Polizei festlegt. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument haben insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter
nur auf dokumentierte Weisung der Polizei handelt; ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, hat er die Polizei unverzüglich zu informieren;
gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;
die Polizei mit geeigneten Mitteln dabei unterstützt, die Einhaltung der Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten;
alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl der Polizei zurückgibt oder löscht und bestehende Kopien vernichtet, wenn nicht nach einer Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht;
der Polizei alle erforderlichen Informationen, insbesondere die nach § 81 generierten Protokolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung stellt;
Überprüfungen, die von der Polizei oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt;
die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält;
alle nach § 63 erforderlichen Maßnahmen ergreift und
unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen der Polizei bei der Einhaltung der in den §§ 63 bis 65 sowie 82 und 86 genannten Pflichten unterstützt.
(6) Der Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne des Absatzes 5 sind schriftlich oder elektronisch abzufassen. Soweit aufzubewahrende Unterlagen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzulegen sind, ist § 147 Absatz 5 Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(7) Ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese Bestimmung die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als verantwortlich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.
(1) Jede der Polizei oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten oder Zugriff auf diese hat, darf diese nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis), sondern ausschließlich auf Weisung der Polizei, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.
(2) Die mit der Datenverarbeitung befassten Personen sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die den Datenschutz betreffenden Vorschriften zu unterrichten.
(1) Die Polizei hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
den Namen und die Kontaktdaten der Polizei sowie den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
die Zwecke der Verarbeitung,
die Kategorien von empfangenden Stellen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 63.
(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag der Polizei durchführt, welches Folgendes zu enthalten hat:
den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten,
gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation, sofern dies von der Polizei entsprechend angewiesen wird, einschließlich der Identifizierung des Drittstaats oder der internationalen Organisation und
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 63.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
(4) Die Polizei und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Verfügung zu stellen.
(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen haben die Polizei und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
Erhebung,
Veränderung,
Abfrage,
Offenlegung einschließlich Übermittlung,
Kombination und
Löschung.
(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und soweit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität der empfangenden Stelle der Daten festzustellen.
(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Datenschutzbeauftragten, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie für Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren verwendet werden.
(4) Die Protokolldaten sind am Ende des auf deren Generierung folgenden Jahres zu löschen, frühestens aber nach Abschluss der Datenschutzkontrolle nach § 38 Absatz 6.
(5) Die Polizei und der Auftragsverarbeiter stellen die Protokolle der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung.
(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine hohe Gefährdung für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat die Polizei vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durchzuführen.
(2) Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:
eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,
eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck,
eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen und
die Maßnahmen, mit denen bestehenden Gefahren abgeholfen werden soll, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden soll.
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (Landesbeauftragte) überwacht als Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Sie oder er ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse, die ihr oder ihm durch dieses Gesetz übertragen wurden.
(2) Die §§ 16 bis 20 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung gelten entsprechend; § 20 gilt entsprechend auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Aufgaben,
die Anwendung der datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes zu überwachen und durchzusetzen,
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären,
die Bürgerschaft (Landtag), den Senat und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
die Polizei und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten,
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person nach § 87 oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes nach Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
mit anderen Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften zu gewährleisten,
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und weiterer zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder einer anderen Behörde,
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten nach diesem Abschnitt auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Verwaltungspraktiken,
Beratung in Bezug auf die in § 86 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
(2) Die Polizei und die Auftragsverarbeiter arbeiten auf Anfrage der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dieser oder diesem zusammen. Soweit aufzubewahrende Unterlagen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzulegen sind, ist § 147 Absatz 5 Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erleichtert das Einreichen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Beschwerden nach § 87 durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen, wie beispielsweise bei deren besonders häufigen Wiederholung, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
(1) Stellt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Datenverarbeitung Verstöße oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz fest, beanstandet sie oder er dies gegenüber der zuständigen Stelle und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit getroffen worden sind. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann die Polizei auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene oder andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.
(2) Sofern die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße nach Absatz 1 beanstandet hat und der Verstoß nach der Abgabe der Stellungnahme der Polizei oder nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme fortbesteht, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber der Polizei geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist. Insbesondere kann sie oder er
die Polizei oder ihren Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorgänge, gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums, mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Anordnung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 58 oder
eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, verhängen.
(3) Die Polizei ist verpflichtet, der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihren oder seinen Beschäftigten Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie Zugriff auf alle personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 84 notwendig sind, zu gewähren. Soweit aufzubewahrende Unterlagen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzulegen sind, ist § 147 Absatz 5 Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Polizei hat vor der Inbetriebnahme von neu anzulegenden Dateisystemen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in angemessener Frist anzuhören, wenn
aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 82 hervorgeht, dass die Verarbeitung eine hohe Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte, wenn die Polizei keine Abhilfemaßnahmen treffen würde, oder
die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Personen zur Folge hätte.
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen.
(2) Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind im Fall des Absatzes 1 die nach § 82 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung vorzulegen. Ihr oder ihm sind auf Anforderung alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.
(3) Falls die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere weil die Polizei das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen hat, kann sie oder er der Polizei und gegebenenfalls dem Auftragsverarbeiter innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche Empfehlungen unterbreiten und ihre oder seine Befugnisse nach § 85 ausüben. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist. Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung die Polizei und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung zu informieren.
(4) Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Polizei und ist sie daher besonders dringlich, kann sie mit der Verarbeitung vor Eingang der schriftlichen Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beginnen. In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Nachhinein zu berücksichtigen und die Art und Weise der Verarbeitung gegebenenfalls anzupassen.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine von der Bürgerschaft (Landtag) zu erlassende Gesetzgebungsmaßnahme oder von auf solchen Gesetzgebungsmaßnahmen basierenden Regelungsmaßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz betreffen, anzuhören.
(1) Jede betroffene Person kann sich unbeschadet eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Polizei in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 88 hinzuweisen.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat eine bei ihr oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten. Sie oder er hat in diesem Fall die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen eine verbindliche Entscheidung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorgehen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht mit einer Beschwerde nach § 87 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Bei Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt § 20 Absatz 2 bis 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erstellt einen Jahresbericht zu ihrer oder seiner Tätigkeit im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dieser Bericht ist als elektronisches Dokument zu veröffentlichen und der Bürgerschaft (Landtag) und dem Senat elektronisch zu übermitteln sowie der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich zu machen.
(2) Der Senat legt innerhalb von vier Monaten der Bürgerschaft (Landtag) eine Stellungnahme zu dem Tätigkeitsbericht vor.
(3) Die Bürgerschaft (Landtag), der für Datenschutz zuständige Ausschuss der Bürgerschaft, die staatliche Deputation für Inneres, der Ausschuss nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder der Senat können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unbeschadet ihrer Unabhängigkeit ersuchen,
zu datenschutzrechtlichen Fragen Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten oder
datenschutzrechtliche Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu überprüfen.
(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn
sie oder er für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie oder er durchführen soll, nicht zuständig ist oder
ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde.
(4) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die ersuchende Aufsichtsbehörde des anderen Staates über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. Sie oder er hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll die Informationen, um die sie oder er von der Aufsichtsbehörde des anderen Staates ersucht wurde, elektronisch und in einem standardisierten Format übermitteln.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er nicht im Einzelfall mit der Aufsichtsbehörde des anderen Staates die Erstattung entstandener Kosten vereinbart hat.
(7) Amtshilfeersuchen haben alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens. Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
(1) Die Polizeibehörden benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Für mehrere Polizeibehörden kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist Beschäftigte oder Beschäftigter der Polizei.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 94 genannten Aufgaben benannt.
(3) Die Polizei veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit.
(1) Die Polizei stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle ihre mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2) Die Polizei unterstützt die oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach § 94, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen oder den Zugriff auf diese sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über die Umstände, die Rückschlüsse auf sie zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er hiervon nicht durch die betroffene Person befreit wird. Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter.
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
Unterrichtung und Beratung der Polizei und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten nach diesem Gesetz und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz;
Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz sowie der Strategien der Polizei für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen;
Beratung auf Anfrage im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung nach § 82;
Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und
Tätigkeit als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation nach § 86, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen des Datenschutzes.
(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat durch wirksame Vorkehrungen zu ermöglichen, dass ihr oder ihm vertrauliche Meldungen über im Verantwortungsbereich der Polizei erfolgende Verstöße bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz zugeleitet werden können.
(1) Der betroffenen Person ist der Schaden zu ersetzen, der ihr durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden ist. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nichtautomatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Anwendungsbereich nach § 59 Absatz 1 personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erhebt, speichert, verwendet, verändert, übermittelt, verbreitet, zum Abruf bereithält, löscht, nutzt, abruft, sich oder einem anderen verschafft oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben ihre Übermittlung an sich oder andere veranlasst. Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Unterrichtung betroffener Personen unterlässt oder hierbei unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(2) Wer bei einer Handlung nach Absatz 1
gegen Entgelt handelt oder
in der Absicht handelt,
sich oder einen anderen zu bereichern,
einen anderen zu schädigen oder
sich oder anderen Kenntnis zu verschaffen über ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Der Polizeivollzugsdienst leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden ihre Maßnahmen nicht selbst durchsetzen können.
(2) Der Polizeivollzugsdienst ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, so ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, so hat der Polizeivollzugsdienst die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
(1) Für die Anwendung des Verwaltungszwangs durch die Polizei gilt das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, dass
§ 24 Absatz 3 dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Kosten nach § 19 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergänzend gilt und
die Schriftform bei Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes nicht erforderlich ist.
(2) Wendet der Polizeivollzugsdienst nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften unmittelbaren Zwang an, so gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 101 bis 108.
(3) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen im Sinne des § 101 Absatz 3 und 4 dem Polizeivollzugsdienst vorbehalten. Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungsbeamte, Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamte (§ 138) und andere mit polizeilichen Befugnissen betraute Personen dürfen Waffen nur gebrauchen, wenn sie dazu besonders ermächtigt sind. Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist der Senator für Inneres im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Senator.
(4) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Die körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Gurtsysteme, technische Sperren, Wasserwerfer, Diensthunde, Dienstfahrzeuge sowie zum Sprengen bestimmte Explosivstoffe (Sprengmittel).
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät, Reizstoffe, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung und Munition der polizeilichen Waffen sind in einer Rechtsverordnung des Senats zu beschreiben.
(5) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung des Gebots, eine Erklärung abzugeben, ist unzulässig.
(6) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.
(1) Die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugten Personen sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte rechtswidrige Handlung begangen würde. Befolgt die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugte Person die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sind dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung mündlich oder auf andere Weise anzudrohen, es sei denn, dass dies die Umstände nicht zulassen, insbesondere, wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zu Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zu Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs so rechtzeitig anzudrohen, dass jedermann sich noch entfernen kann, es sei denn, dass die sofortige Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr notwendig ist. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Schusswaffengebrauch zu wiederholen.
(4) Die Anwendung von technischen Sperren braucht nicht angedroht zu werden.
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder fremde Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,
fliehen wird oder befreit werden soll,
sich töten oder verletzen wird,
und diese Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.
(1) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine dringende Gefahr für Leib oder Leben der Betroffenen oder der Beschäftigten besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden. Die Fixierung darf nur von zu diesem Zweck fortgebildeten Personen durchgeführt werden.
(2) Die fixierten Personen sind für die Dauer ihrer Fixierung ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu betreuen. Wenn begründete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson in der Gewahrsamszelle, in dem die Fixierung vorgenommen wird, vorübergehend abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht.
(3) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist nur aufgrund vorheriger richterlicher Entscheidung zulässig. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die richterliche Entscheidung erfolgt aufgrund eines Antrags der Behördenleitung. Die Behördenleitung kann ihre Befugnis auf besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Bei Gefahr im Verzug können auch die Behördenleitung, die von ihr beauftragten Beamtinnen oder Beamten oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Beamtinnen oder Beamte der Behörde eine Fixierung nach Absatz 1 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei einer Fixierung im Sinne von Absatz 1 sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung sowie das etwaige Vorliegen der Annahme nach Absatz 2 Satz 2 zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die betroffenen Personen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Unterrichtung nach Satz 2 ist ebenfalls zu dokumentieren.
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Gebraucht die Polizeivollzugsbeamtinnen oder der Polizeivollzugsbeamte die Schusswaffe als das einzige Mittel und die erforderliche Verteidigung, um einen rechtswidrigen Angriff mit gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von sich oder einem anderen abzuwehren, so ist sein Handeln auch dann zulässig, wenn es unvermeidbar zum Tode des Angreifers führt; insoweit wird das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 102 Absatz 1 Satz 1 (Handeln auf Anordnung) findet im Falle des Satzes 2 keine Anwendung.
(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.
(4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn Unbeteiligte, insbesondere in einer Menschenmenge, mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist und durch den Schusswaffengebrauch keine Lebensgefahr für Unbeteiligte entsteht. Unbeteiligte sind nicht Mittäter und Teilnehmer der Tat, die den Schusswaffengebrauch erfordert.
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmittel zu verhindern,
um eine Person anzuhalten, die sich der vorläufigen Festnahme durch Flucht zu entziehen versucht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erfolgreiche Flucht zu einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person führen würde; Tatsachen in diesem Sinne können insbesondere die Art und Weise der Begehung der Tat, derentwegen die vorläufige Festnahme erfolgen soll, oder das Mitführen von Schusswaffen oder Explosivmitteln sein.
um die Flucht einer Person zu vereiteln oder eine Person zu ergreifen, die aufgrund richterlicher Entscheidung in amtlichem Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erfolgreiche Flucht oder das Nichtergreifen zu einer Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person führen würde; Tatsachen in diesem Sinne können insbesondere die Art und Weise der Begehung der Tat, derentwegen die richterliche Entscheidung ergangen ist, oder das Mitführen von Schusswaffen oder Explosivmitteln sein.
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern, es sei denn, die mit dem Gebrauch der Schusswaffe verbundene Gefahr steht erkennbar außer Verhältnis zu der Gefahr, die von dieser Person ausgeht.
(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nummer 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt, oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
(1) Die von den Landespolizeibehörden (§ 128 Abs. 1) erlassenen Polizeiverordnungen sind unverzüglich der Bürgerschaft (Landtag) vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bürgerschaft (Landtag) abzuändern oder aufzuheben.
(2) Die Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden (§ 128 Abs. 2) bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Stadtbürgerschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. In Fällen, die keinen Aufschub gestatten, kann die Polizeiverordnung auch ohne vorherige Zustimmung erlassen werden. Die Zustimmung ist unverzüglich einzuholen. Wird sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Verkündigung der Polizeiverordnung ausdrücklich versagt, so gilt sie als erteilt. Wird die Zustimmung versagt, so ist die Polizeiverordnung aufzuheben.
(1) Der zuständige Senator kann als Fachaufsichtsbehörde für den Bezirk oder für Teile des Bezirkes einer Ortspolizeibehörde eine Polizeiverordnung erlassen, wenn sich die Ortspolizeibehörde weigert, die nach Ansicht der Fachaufsichtsbehörde erforderliche Polizeiverordnung selbst zu erlassen.
(2) Die Fachaufsichtsbehörden können Polizeiverordnungen nachgeordneter Polizeibehörden außer Kraft setzen. § 111 Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Polizeiverordnungen müssen
eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen;
in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet werden;
im Eingang auf dieses Gesetz Bezug nehmen;
den örtlichen Geltungsbereich enthalten;
den Zeitpunkt des Erlasses angeben;
die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.
(2) Polizeiverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung oder einer aufgrund einer solchen Polizeiverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, wenn die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Polizeiverordnung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, falls die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Ortspolizeibehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist.
(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht, soweit die Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist.
(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dabei einen Schaden erlitten haben.
(3) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzungen, bleiben unberührt.
(1) Der Ausgleich nach § 117 für Vermögensschäden umfasst entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Polizei stehen, nur, soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. Bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen. Der Anspruch ist erst übertragbar und vererblich, wenn er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.
(2) Der Ausgleich wegen einer Freiheitsentziehung wird in Geld gewährt.
(3) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(4) Bei der Bemessung des Ausgleichs wegen Vermögensschadens und wegen Freiheitsentziehung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens sowie der durch die polizeiliche Maßnahme erreichte Schutz des Geschädigten oder seines Vermögens. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
(1) Wer unter den Voraussetzungen des § 117 Absatz 1 oder wer mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zu Verfügung gestellt hat und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Eine Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind.
(3) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
(4) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen, soweit aufgrund der Schädigung Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem anderen Gesetz, welches das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, bestehen.
(5) Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbstätigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.
(6) In den Fällend es Absatzes 5 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
(7) § 1 Absatz 3, §§ 64 bis 64 f sowie § 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt.
(8) § 81 a des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das Land Bremen übergeht.
(9) Die Teile I und X des Sozialgesetzbuches sind anzuwenden. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung mit Ausnahme der §§ 3 und 4 sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, soweit der Ausgleich in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.
(10) Den Ausgleich wegen gesundheitlichen Schadens führen die Behörden durch, denen auch die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt.
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 119 Absatz 3 die Hinterbliebenen, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangten, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).
(2) Hat er für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist diese Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.
(1) Die nach § 121 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen, soweit sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar sind, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 117 Absatz 1 oder 2 einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Für Ansprüche auf Schadensausgleich wegen Vermögensschadens und wegen Freiheitsentziehung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, für Ansprüche wegen Gesundheitsschäden gilt § 51 Absatz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Ansprüche auf die Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 121 Absatz 3 oder § 122 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1) Die Polizeibehörden nehmen alle polizeilichen Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wahr. Der Polizeivollzugsdienst ist bei der Gefahrenabwehr, soweit nichts anderes bestimmt ist, neben den Polizeibehörden nur für Maßnahmen zuständig, die nach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbar notwendig erscheinen. Er unterrichtet die zuständigen Polizeibehörden über alle Vorgänge, die für deren Entschließung von Bedeutung sein können; im übrigen hat er im Rahmen dieses Gesetzes Gefahren zu ermitteln sowie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 genannten Aufgaben zu erfüllen.
(2) In den Polizeibehörden, denen Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes eingegliedert sind, werden die Aufgaben der Polizeibehörde von den verwaltungsbehördlichen Dienststellen wahrgenommen.
(3) Die Leiter der in Absatz 2 genannten Polizeibehörden können im Rahmen der Zuständigkeit ihrer Behörde den Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes polizeibehördliche Aufgaben übertragen. Sie bedürfen dafür der Zustimmung des die Fachaufsicht führenden Senators, wenn durch eine solche Übertragung die Aufgabe dem Weisungsrecht der verwaltungsbehördlichen Dienststelle entzogen wird.
(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen
das Land mit seinen senatorischen Behörden als Landespolizeibehörden und
die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
wahr.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Landespolizeibehörden ist das Gebiet des Landes Bremen, örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Ortspolizeibehörden ist das Gemeindegebiet.
(1) Sonderpolizeibehörden sind alle übrigen Behörden des Landes, soweit ihnen durch Rechtsvorschrift bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Sonderpolizeibehörden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Gebiet des Landes Bremen.
(1) Landespolizeibehörden (§ 126 Absatz 1 Nummer 1) sind die zuständigen Senatoren, denen durch Rechtsvorschrift oder durch die Geschäftsverteilung des Senats bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind.
(2) Ortspolizeibehörden (§ 126 Absatz 1 Nummer 2) sind
in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt sowie weitere kommunale Ämter, denen durch Rechtsvorschrift bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind;
in der Stadtgemeinde Bremerhaven vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung der Oberbürgermeister als Vertreter des Magistrats. Der Senat kann auf Antrag des Oberbürgermeisters an seiner Stelle einen Beauftragten mit der Verwaltung einzelner Aufgaben der Ortspolizeibehörde betrauen; er hat das gleiche Recht von Amts wegen, wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung oder sonstige Staatsnotwendigkeiten eine solche Maßnahme erfordern und die sonstigen Aufsichtsbefugnisse des Senats nicht ausreichen.
Der Senat für die Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven können durch Rechtsverordnung einen kommunalen Ordnungsdienst errichten und diesem die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der Ortspolizeibehörden im Außendienst übertragen. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass bei der Anwendung des Verwaltungszwangs durch den kommunalen Ordnungsdienst abweichend von den Vorschriften des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Schriftform nicht erforderlich ist und dass dem kommunalen Ordnungsdienst bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs abweichend von § 100 Absatz 3 der Gebrauch von Fesseln, technischen Sperren, Dienstfahrzeugen, Schlagstock und Reizstoffen erlaubt ist.
(1) Die Fachaufsicht über die Ortspolizeibehörden und die Sonderpolizeibehörden führt jeder Senator innerhalb seines fachlichen Zuständigkeitsbereiches. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Polizeibehörden. Der zuständige Senator kann sich als Fachaufsichtsbehörde jederzeit über Angelegenheiten der Polizeibehörden unterrichten.
(2) Unabhängig von der Fachaufsicht nach Absatz 1 führt jeder Senator über die Polizeibehörden seines Geschäftsbereiches die Dienstaufsicht. Die Dienstaufsicht über den Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortspolizeibehörde führt der Senator für Inneres.
(1) Die zuständigen Senatoren können als Fachaufsichtsbehörden den ihrer Aufsicht unterstellten Polizeibehörden Weisungen erteilen. Die Polizeibehörden haben diesen Weisungen Folge zu leisten.
(2) Leistet eine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann anstelle der an sich zuständigen Polizeibehörde der zuständige Senator als Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Polizeibehörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Polizeibehörden sind verpflichtet, den zuständigen Senator als Fachaufsichtsbehörde von allen Wahrnehmungen zu unterrichten, die für dessen Entschließungen von Bedeutung sein können.
(1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:
die Polizei Bremen
das Landeskriminalamt,
der Senator für Inneres, soweit er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt.
Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und des Senators für Inneres, soweit er Aufgaben nach § 135 wahrnimmt, ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 136 Absatz 2 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet des Landes Bremen.
(1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht dem Senator für Inneres, dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind.
(2) Die Polizei Bremen nimmt als Wasserschutzpolizei die Aufgaben wahr, die der Wasserschutzpolizei durch Rechtsvorschriften übertragen sind.
(3) Die Polizei Bremen nimmt als Bereitschaftspolizei folgende Aufgaben wahr:
Mitwirkung bei der Abwehr von drohenden Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe der Artikel 91 und 115 f des Grundgesetzes,
Mitwirkung bei Hilfeleistungen nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Grundgesetzes,
Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven,
die ihr vom Senator für Inneres zugewiesenen Aufgaben der Aus- und Fortbildung des Polizeivollzugsdienstes.
(1) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle des Landes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten; es hat die dort genannten Aufgaben.
(2) Das Landeskriminalamt hat ferner
die kriminalpolizeiliche Tätigkeit des Polizeivollzugsdienstes fachlich zu leiten und zu beaufsichtigen;
alle für die Verfolgung und Verhütung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten;
die Kriminalstatistik zu führen;
den Polizeivollzugsdienst über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten zu unterrichten;
kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und kriminaltechnische Gutachten zu erstatten;
Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit seine Mittel hierzu erforderlich sind oder die Mitwirkung anderer Landeskriminalämter, des Bundeskriminalamtes oder ausländischer Kriminalpolizeidienststellen erforderlich ist;
die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Verhütung von Straftaten aufzuklären;
in einzelnen Verfahren Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes, insbesondere zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten, vorzunehmen, wenn es hierzu von der Polizei Bremen oder von der Ortspolizeibehörde Bremerhaven um Übernahme ersucht wird.
(3) Dem Landeskriminalamt können durch Rechtsverordnung des Senators für Inneres weitere Aufgaben in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten übertragen werden.
(1) Der Senator für Inneres nimmt die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit es um die Verhütung und Verfolgung folgender Straftaten geht:
Straftaten nach den §§ 108b, 108e, 298 bis 300 und dem dreißigsten Abschnitt des Strafgesetzbuchs sowie Straftaten, die im Mindest- oder Höchstmaß mit einer höheren Strafe bedroht sind, wenn es sich bei dem Täter um einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten handelt und sich der Tatvorwurf gegen einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten richtet,
Straftaten, die mit Straftaten nach Nummer 1 in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang stehen,
andere Straftaten, bei denen sich ein Tatvorwurf gegen Bedienstete der Polizei Bremen oder des Landeskriminalamts richtet.
(2) Der Senator für Inneres kann seine Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall auf eine andere Behörde des Polizeivollzugsdienstes übertragen.
(1) In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird der Polizeivollzugsdienst von der Ortspolizeibehörde wahrgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven ist das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven. Ausgenommen sind die schiffbaren Wasserstraßen (Flüsse und Kanäle) bis zur Hochwassergrenze einschließlich der mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden Wasserbauten, Schleusen und Uferanlagen sowie die Wasserflächen in den Häfen.
(3) Die kriminalpolizeilichen Aufgaben in den in Absatz 2 Satz 2 bestimmten Gebieten werden vom Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven wahrgenommen.
(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass in bestimmten örtlichen Bereichen oder für bestimmte Aufgaben im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven der Polizeivollzugsdienst des Landes zuständig ist.
(1) Der Senator für Inneres kann dem Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven Polizeivollzugsbeamte des Landes oder dem Polizeivollzugsdienst des Landes Polizeivollzugsbeamte der Stadtgemeinde Bremerhaven zur Unterstützung zuteilen. Er kann sich ferner die Kräfte des Polizeivollzugsdienstes des Landes und der Stadtgemeinde Bremerhaven zum gemeinsamen Einsatz unmittelbar unterstellen und ihre Leitung einem von ihm bestimmten Beamten übertragen, wenn und solange die öffentliche Sicherheit es erfordert.
(1) Personen, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, können vom Senator für Inneres oder der Ortspolizeibehörde mit der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut werden. Sie haben dann im Rahmen ihres Auftrages die Befugnisse nach den §§ 10 bis 31 und § 50 Absatz 1. Sie sind ferner berechtigt, Ersatzvornahmen anzuordnen und unmittelbaren Zwang auszuüben. Befugnisse von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften haben sie nur dann, wenn sie hierzu bestellt sind.
(2) Personen, denen durch Gesetz die Rechte von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten nach diesem Gesetz.
(3) Der Senator für Inneres kann auf Antrag anordnen, dass Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne nach diesem Gesetz einer Polizeibehörde oder einer Behörde des Polizeivollzugsdienstes anzugehören, die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten im Sinne dieses Gesetzes haben. Anordnungen nach Satz 1 sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.
(1) Die Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst sowie die Dienstaufsicht über den Polizeivollzugsdienst des Landes führt der Senator für Inneres. Der Senator für Inneres kann zur Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht Weisungen allgemein oder für den Einzelfall erteilen; § 131 gilt entsprechend.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Im Rahmen der Fachaufsicht kann der Senator für Inneres Regelungen über Stärke, Aufbau, Gliederung und Einsatz des Polizeivollzugsdienstes sowie über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten treffen. Der Senator für Inneres kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst auf die Polizei Bremen übertragen.
(3) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten.
(1) Die Zuständigkeiten der Polizeibehörden und der Behörden des Polizeivollzugsdienstes sind auf ihren Bezirk beschränkt. Örtlich zuständig ist die Behörde in deren Bezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist.
(2) Erfordert die Wahrnehmung von Aufgaben auch Maßnahmen in anderen Bezirken, so wirkt die Polizeibehörde des anderen Bezirks auf Ersuchen der nach Absatz 1 zuständigen Behörde mit; schriftliche Verwaltungsakte erlässt die zuständige Behörde stets selbst. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann Maßnahmen im anderen Bezirk auch ohne Mitwirkung der Polizeibehörde des anderen Bezirks treffen
bei Gefahr im Verzuge,
zur Fortsetzung einer im eigenen Bezirk begonnenen Maßnahme oder
mit Zustimmung der für den anderen Bezirk zuständigen Behörde.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 unterrichtet sie unverzüglich die für den anderen Bezirk zuständige Behörde.
(3) Ist es zweckmäßig, eine Aufgabe der Gefahrenabwehr in benachbarten Bezirken ganz oder zum Teil einheitlich wahrzunehmen, so bestimmt der den beteiligten Polizeibehörden als Fachaufsichtsbehörde vorgesetzte Senator die zuständige Polizeibehörde. Fehlt eine gemeinsame Fachaufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Senatoren die Entscheidung gemeinsam.
(4) Der Polizeivollzugsdienst ist im Gebiet des Landes Bremen befugt, Amtshandlungen auch außerhalb seines Bezirks vorzunehmen
bei Gefahr im Verzuge,
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
aus Anlass der Begleitung oder Bewachung von Personen oder Sachen,
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder
zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 nimmt der Polizeivollzugsdienst die Amtshandlungen für die Polizeibehörde oder die Behörde des Polizeivollzugsdienstes wahr, in deren Bezirk er tätig wird. Er hat diese Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit es sich nicht um abschließende Amtshandlungen von geringfügiger Bedeutung handelt. Sind in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 4 und 5 Maßnahmen von anderen Polizeibehörden oder Behörden des Polizeivollzugsdienstes eingeleitet worden, so nimmt der Polizeivollzugsdienst die Aufgaben für diese Behörden wahr.
(1) Der Senat regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden durch Rechtsverordnung.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden, in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt, zuständig.
(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung den Polizeibehörden Aufgaben übertragen, die sich aus Bundesgesetzen ergeben, welche die Länder als eigene Angelegenheiten oder im Auftrage des Bundes auszuführen haben.
(1) Sachlich nicht zuständige Polizeibehörden können bei Gefahr im Verzuge einzelne Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr anstelle und auf Kosten der zuständigen Polizeibehörde treffen.
(2) Die sachlich nicht zuständige Polizeibehörde hat im Falle des Absatzes 1 die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Gebiet des Landes Bremen Amtshandlungen vornehmen
auf Ersuchen oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
in den Fällen des Artikels 35 Absatz 2 und 3 und des Artikels 91 des Grundgesetzes,
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Bremen. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde oder Behörde des Polizeivollzugsdienstes, in deren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, Satz 2 und Absatz 2 gelten für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, entsprechend.
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Bremen dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 143 Absatz 1 Satz 1 und nur dann, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsehen, tätig werden.
(2) Werden die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten auf Ersuchen eines anderen Landes oder des Bundes tätig, so soll das Ersuchen alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Auftrages, zu dessen Durchführung die bremischen Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten eingesetzt werden sollen, enthalten. Dem Ersuchen darf nicht entsprochen werden, wenn aus ihm ersichtlich ist, dass eine Amtshandlung, mit der die Beamten des Landes Bremen beauftragt werden sollen, nach dem Recht des ersuchenden Landes oder Bundes rechtswidrig ist; ihm braucht nicht entsprochen zu werden, wenn die Verwendung der angeforderten Vollzugspolizeibeamtinnen und Vollzugspolizeibeamten im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes des anderen Landes oder des Bundes.
(1) Für Bewerberinnen und Bewerber sowie Angestellte oder Beamtinnen und Beamte bei Behörden nach § 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 136 Absatz 1 ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchzuführen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung dient der Feststellung der charakterlichen Eignung der Person für die Tätigkeit bei der Polizei sowie der Feststellung ihres jederzeitigen Eintretens für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Zuverlässigkeit). Zu diesem Zweck ermittelt die Behörde nach Satz 1, ob Zweifel an der Zuverlässigkeit der Person bestehen. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit obliegt der jeweiligen Behörde nach Satz 1. Sie ist aufgrund einer Würdigung der gesamten vorliegenden Informationen und Erkenntnisse durchzuführen.
(2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Bewerberinnen und Bewerber ist vor deren Einstellung abzuschließen. Über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die Bewerberinnen und Bewerber zu unterrichten. Voraussetzung für die Zuverlässigkeitsüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern ist ihre Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung. Kann die Zuverlässigkeitsüberprüfung aufgrund der fehlenden Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nicht erfolgen, ist das Bewerbungsverfahren für diese Personen zu beenden.
(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, dass Angestellte oder Beamtinnen und Beamte von Behörden nach Absatz 1 nicht über die Zuverlässigkeit verfügen, ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 durchzuführen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Satz 1 werden unter der Maßgabe durchgeführt, dass die Datenverarbeitung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der zu überprüfenden Person an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Die von der Zuverlässigkeitsüberprüfung betroffene Person ist über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie den Umfang der Abfragen und das Ergebnis zu unterrichten.
(4) Die jeweilige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 ist zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung berechtigt, soweit dies für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist
die Identität der zu überprüfenden Person festzustellen und zu diesem Zweck von ihr vorgelegte Ausweisdokumente zu verarbeiten oder diese anzufordern,
innerhalb der Behörde personenbezogene Daten der zu überprüfenden Person zu verarbeiten,
Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der bisherigen Wohnsitze der zu überprüfenden Person zu stellen,
das Landesamt für Verfassungsschutz um Übermittlung von personenbezogenen Daten zu ersuchen,
eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen und um eine Datenübermittlung aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zu ersuchen,
Anfragen an das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die Nachrichtendienste des Bundes zu stellen,
die betroffene Person selbst zu befragen. Eine solche Befragung kann persönlich oder schriftlich erfolgen,
im erforderlichen Maße Einsicht in öffentlich zugängliche Internetseiten und öffentlich zugängliche Seiten sozialer Netzwerke zu nehmen
und die Daten weiterzuverarbeiten. Die in infolge der Nummer 1 bis 8 verarbeiteten Daten dürfen nur zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz1 und 3 verarbeitet werden. Die Vorschriften der Freien Hansestadt Bremen und des Bundes zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen bleiben unberührt. Die in Satz 1 genannten Behörden der Freien Hansestadt Bremen dürfen die abgefragten Daten zum Zwecke der Überprüfung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 übermitteln.
(5) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 2 oder 3 verarbeitete Daten sind bei den Behörden nach Absatz 1 Satz 1 in Teilakten zu führen. Zugriffe auf die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten Daten sind zu protokollieren; sie sind, mit Ausnahme des Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung, unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Sofern die Zuverlässigkeitsüberprüfung ergibt, dass die Zuverlässigkeit nicht vorliegt, sind die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten Daten vorzuhalten bis zum Abschluss etwaiger auf die Unzuverlässigkeit gestützter behördlicher Maßnahmen. Abweichend von Satz 3 sind Daten aus Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Absatz 2, einschließlich der Protokolle nach Satz 2, zum Abschluss des Kalenderjahres zu löschen, das auf das Ende des Einstellungsverfahrens folgt. Sofern die Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden, können ihre Daten aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung für weitere Einstellungsverfahren der jeweiligen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 nur verarbeitet werden, sofern sie in diese Datenverarbeitung zuvor eingewilligt haben. Satz 3 gilt nicht, sofern die Daten für die Überprüfung der rechtmäßigen Datenverarbeitung oder die gerichtliche Überprüfung des Einstellungsverfahrens erforderlich sind.
(6) Werden den nach Absatz 4 benannten Landesbehörden im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 über die vorliegenden Erkenntnisse unverzüglich zu informieren (Nachbericht). Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verarbeiten. Wird die betroffene Person nicht mit einer Aufgabe betraut, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist oder beendet sie diese Tätigkeit, so hat die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 die zum Nachbericht verpflichteten Landesbehörden hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzten. Die Landesbehörden nach Absatz 4 haben die nach Satz 2 verarbeiteten Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Daten nicht für die Überprüfung der rechtmäßigen Datenverarbeitung oder die gerichtliche Überprüfung erforderlich sind.
(1) Die Kosten der Polizei, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, trägt die Körperschaft, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgabe zuständig ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kosten, die dem Polizeivollzugsdienst durch Leistung von Vollzugshilfe entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu erstatten. Nicht zu erstatten sind Kosten unter 25 Euro, Personalkosten und Schulungskosten. Behörden des Landes Bremen oder seiner Stadtgemeinden sind von einer Kostenerstattung befreit.
(3) Die Kosten im Sinn der Absätze 1 und 2 sind die unmittelbaren und mittelbaren persönlichen und sächlichen Ausgaben.
Soweit in Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts die Polizei oder Polizeibehörden als zuständig bezeichnet werden oder auf ihre Zuständigkeit verwiesen wird, treten an ihre Stelle die nach diesem Gesetz nunmehr zuständigen Polizeibehörden oder der Polizeivollzugsdienst mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Kreispolizeibehörden auf die nach diesem Gesetz zuständigen Ortspolizeibehörden und die Aufgaben der Landespolizei- und obersten Landespolizeibehörden auf die nach diesem Gesetz zuständigen Landespolizeibehörden übergehen.
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnungen, Anordnungen, Bekanntmachungen und sonstigen Rechtsvorschriften im Range unter einem Gesetz und mit dem Inhalt von Polizeiverordnungen im Sinne des § 109 gelten als solche der nunmehr zuständigen Polizeibehörden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsvorschriften richtet sich abweichend von § 116 nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.
Die § 100 bis 108 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für
die als Justizwachtmeister tätigen Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaft und
die im Forst-, Jagd- und Fischereischutz verwendeten Beamten, Angestellten und sonstigen Personen, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Forst- oder Jagdschutzberechtigte sowie als Fischereibeamte oder Fischereiaufseher eidlich oder amtlich bestätigt oder verpflichtet sind,
während der Ausübung ihres Dienstes.
Der Ausschuss nach § 37 legt der Bürgerschaft zum 31. August 2023 einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen der nach §§ 41 bis 44 möglichen Anordnungen sowie zur Anwendung des § 27 Absatz 1 Satz 2 vor. Schwerpunkte des Berichts sollen die Wirksamkeit sowie die praktische Anwendung der Befugnisnormen und der Verfahrensvorschriften sein. Der Senat erstellt den Bericht unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen sozialwissenschaftlichen und einer oder eines unabhängigen polizeiwissenschaftlichen Sachverständigen.
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte
auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
auf Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes),
auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes),
auf Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und
auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
(3) § 81 Absatz 6 tritt mit Ablauf des 6. Mai 2023 außer Kraft.
(4) § 35 Absatz 1 Nummer 5 bis 9, Absatz 2 Satz 6 bis 8, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 4, Variante 1 und 2 sowie §§ 42 bis 45 treten mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
(5) § 52 Absatz 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
(6) § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, Satz 11 und 12 sowie § 151 Nummer 3 treten mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.