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Gesetz über eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Opfer von Gewalttaten und deren Angehörige (Opferanlaufstellengesetz) vom 22. September 2020

juris-Abkürzung:OpferSchBeaufG BR
Ausfertigungsdatum:22.09.2020
Gültig ab:03.10.2020
Gültig bis:31.12.2027
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 956
Gliederungs-Nr:-
Gesetz über eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für die Opfer von Gewalttaten und deren Angehörige
(Opferanlaufstellengesetz)
Vom 22. September 2020

Änderungshistorie

Änderungen
1.
§§ 1, 2, 4 und 6 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 605)
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