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Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Wasserwerk Blumenthal der swb Netze Bremen GmbH & Co. KG

Veröffentlichungsdatum:12.02.2014 Inkrafttreten13.02.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.02.2014 bis 10.11.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 106
Gliederungsnummer:2180-f-4

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juris-Abkürzung: BlumenthswbWasSchGebFV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2180-f-4
juris-Abkürzung:BlumenthswbWasSchGebFV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2180-f-4
Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets
für das Wasserwerk Blumenthal
der swb Netze Bremen GmbH & Co. KG
Vom 6. Februar 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.02.2014 bis 10.11.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 - 2180-a-1) wird verordnet:

§ 1
Schutzzweck

Für die der öffentlichen Wasserversorgung dienenden, auf den Flurstücken 6/7, 6/9 und 52/2 der Flur 153 und 26/15, 26/16 und 186/1 der Flur 146, Gemarkung Blumenthal und dem Flurstück 16/4 der Flur 3, Gemarkung Beckedorf gelegenen Brunnen der swb Netze Bremen GmbH & Co. KG wird zum Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen ein Wasserschutzgebiet zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt.

§ 2
Beschreibung der Schutzzonen

(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Schutzzonen I (Fassungsbereich), II (engere Schutzzone), III A und III B (weitere Schutzzonen).

(2) Das Wasserschutzgebiet Blumenthal liegt in der Stadtgemeinde Bremen in der Gemarkung Blumenthal sowie im Landkreis Osterholz in der Gemarkung Beckedorf. Auf bremischem Gebiet hat das Schutzgebiet eine Fläche von rund 12,2 km2, auf niedersächsischem Gebiet eine Fläche von rund 19 km2, insgesamt somit eine Fläche von rund 31,2 km2.

(3) Die Begrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen ist in der beigefügten Übersichtskarte zur Darstellung der Schutzgebietsgrenzen im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage TWS 1), der Übersichtskarte zu den Detailplänen im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage TWS 2), den Detailplänen im Maßstab von 1 : 5 000 (Anlagen TWS 3 Blätter Nummer 1 bis Nummer 26) sowie in der Übersichtskarte über die Schutzzonen I und II im Maßstab 1 : 14 000 (Anlage TWS 4) und den Detailplänen im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage TWS 5 Blatt Nummer 1) und im Maßstab 1 : 2 500 (Anlage TWS 5 Blatt Nummer 2 und Nummer 3) eingezeichnet.

(4) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes Blumenthal werden wie folgt beschrieben:

Begrenzung der Schutzzone I

Die Grenze der Schutzzone I verläuft mit einem Radius von 10 m, gemessen vom Brunnen, allseitig um jeden der Grundwasserförderbrunnen.

Begrenzung der Schutzzone II

Schutzzone II - Brunnen BR 7, BR 8, BR 10, BR 12, BR 15, BR 18, BR 19

Die Schutzgebietsgrenze beginnt an der Überführung der Autobahn A 270 über die Straße „Burgwall“, südwestlich der Brunnen BR 7 und BR 8. Von dort verläuft die Grenze in nordwestlicher Richtung am östlichen Ufer der Blumenthaler Aue entlang bis ca. 15 m nördlich der Zufahrt zum Wasserwerk („Wasserwerksgang“). Dort knickt die Grenze nach Nordosten ab, trifft nach ca. 50 m auf den Weg zwischen der Nordgrenze des Verwaltungsgebäudes und der Südgrenze der zugehörigen Garagen. Nach ca. weiteren 50 m in nordöstliche Richtung knickt der Grenzverlauf an der Grenze zwischen den Flurstücken 5/3 und 6/8 nach Nordwesten ab. Nach knapp 100 Metern trifft die Schutzgebietsgrenze auf die etwa in südwestlich / nordöstlich verlaufende Grenze zwischen den Flurstücken 6/8 und 4. Sie biegt dann weiter nach Nordosten ab und verläuft für ca. 150 Meter auf dieser Flurstücksgrenze bis zur Landesgrenze. Dort knickt der Grenzverlauf in westnordwestliche Richtung ab, um nach gut 30 Metern auf das Ostufer der Blumenthaler Aue zu treffen. Nahezu nach Norden ziehend verläuft die Begrenzung der Schutzzone auf einer Strecke von ca. 750 m entlang des Ostufers der Blumenthaler Aue. Östlich des Teiches am Blumenthaler Freibad biegt die Begrenzung der Schutzzone an der Grenze des Flurstückes 16/4 (Gemarkung Beckedorf) folgend zunächst in nordöstliche und östliche Richtung ab. An der Nordostecke des Flurstückes 16/4 biegen Schutzzonengrenze und Begrenzung des Flurstückes gleichlaufend nach Süden ab und verlaufen deckungsgleich entlang einer Strecke von ca. 750 m. Östlich des Brunnen BR 19 trifft die Schutzzonengrenze auf die Landesgrenze und verläuft auf dieser in westnordwestliche Richtung bis zur östlichen Grenze des Areals des Burgwallstadions, knickt dort nach Südosten ab, folgt der östlichen Begrenzung der Sportstätte, zieht sich so auf einer Strecke von ca. 400 m bis zu einer Einbuchtung der Landesgrenze in Höhe „Blumenthaler Löh“ (Nähe Brunnen BR 10) hin, folgt dann dem Verlauf der Landesgrenze zunächst auf einer Strecke von ca. 40 m nahezu in östlicher Richtung, um dann mit der Trasse der Landesgrenze nach Süden abzubiegen. Dort trifft die Schutzzonengrenze nach ca. 180 m auf die Nordgrenze der Trasse der Farge-Vegesacker-Eisenbahn. Dieser Nordgrenze der Eisenbahntrasse folgt die Schutzzonengrenze auf einer Strecke von ca. 300 m bis zum Fußgänger - Bahnübergang, biegt dort nach Nordost ab, folgt dabei auf einer Strecke von ca. 150 m der Ostgrenze eines vom Bahnübergang wegführenden Weges bis zum Weg „Blumenthaler Löh“, biegt dort an der Grenze zwischen den Flurstücken 15/1 (östlich) und 51 (westlich) nach Nordwesten ab. An der Nordgrenze des Flurstückes 51 biegt die Schutzzonengrenze Richtung Südwesten ab und folgt dann auf einer Strecke von ca. 400 m Luftlinie in grober Richtung West Flurstücksgrenzen bzw. Bewirtschaftungsgrenzen bis zum Ausgangspunkt an der Überführung der Autobahn A 270 an der Straße Burgwall.

Schutzzone II - Brunnen BR 16

Die Schutzzonengrenze beginnt am Flurstück 1/3 an der Abzweigung der „Hinrich-Dewers-Straße“ / „Am Alten Kamp“. Sie verläuft von dort in südsüdwestlicher Richtung an der Grenze des Flurstückes 1/3 / Hinrich-Dewers-Straße bis zum südlichen Ende des genannten Flurstückes und biegt dann zwischen dem Flurstück 1/3 und 1/2 in ostsüdöstlicher Richtung ab und verläuft von dort jeweils an den südlichen Grenzen der mit dem 100 m Radius relevant angeschnittenen Flurstücke entlang einer Strecke von ca. 120 m, um an der östlichen Begrenzung des Grundstückes „Am Alten Kamp 20“ in nordnordöstlicher Richtung abzubiegen. Die Querung der Bahntrasse erfolgt von der Nordwestgrenze des Grundstückes „Am Alten Kamp 18“ zur Südostgrenze des Grundstückes „Striekenkamp 18“, das mit seiner südlichen Grenze auf die westliche Verlängerung der Briggstraße trifft. Dort verläuft die Grenze weiter in nordnordöstlicher Richtung an den Ostgrenzen der Flurstücke 167/1, 166/3 bis zur Straße „Striekenkamp“. Der weitere Verlauf orientiert sich ca. 150 m in nordwestlicher Richtung an der Südwestgrenze der Straße „Striekenkamp“. An der östlichen Grenze des Grundstückes „Striekenkamp 40“ biegt die Begrenzung in südsüdwestliche Richtung ab, knickt nach ca. 25 m in westliche Richtung gleichlaufend zur Flucht der östlichsten Lagerhalle des Grundstückes „Striekenkamp 40“ ab, schmiegt sich an der Ausdehnung dieser ersten Lagerhalle bis zum südlichen Ende einer westlich angrenzenden 2. Lagerhalle an, um dort auf einer Strecke von ca. 40 m nach Westen abzubiegen. Vom südwestlichen Eckpunkt der dortigen Lagerhalle wird die südsüdwestlich ausgerichtete Flucht eines Gebäudevorsprunges genutzt, um die Querung der Bahntrasse in südlicher Richtung zu definieren, die bis zur südwestlichen Begrenzung des Flurstückes 205/19 reicht. An der südwestlichen Grenze dieses Flurstückes verläuft die Grenze weiter Richtung Südost, damit sich die Schutzzone II an der Abzweigung „Hinrich-Dewers-Straße“ / „Am Alten Kamp“ schließen kann.

Schutzzone II - Brunnen BR 17

Die Schutzgebietsgrenze verläuft von der nordwestlichen Ecke des Flurstückes 26/12 an der „Rudolf-Breitscheid-Straße“ ca. 110 m in südöstlicher Richtung bis zur Südostecke des Eck-Flurstückes 24/2 (Ecke „Besanstraße“). Dort knickt der Grenzverlauf nach Nordosten ab, bis zur Nordostecke des Flurstückes 24/2, quert von dort rechtwinkelig die „Besanstraße“, verläuft an der Südwestgrenze der „Besanstraße“ bis zur Westecke des Flurstückes 171, biegt in Richtung Südost ab, läuft entlang des Flurstückes bis zur Südostecke und biegt dort in Richtung Nordost. Weiter verläuft sie mit einer leichten Abknickung ca. 75 m bis zur Straße „Stubbenstock“. Von dort zieht die Grenze in nordwestliche Richtung zwischen der Straße „Stubbenstock“ und dem Flurstück 175/1, knickt an der Einmündung der Straße „Stubbenstock“ in die „Besanstraße“ in nordöstliche Richtung ab. Sie quert dann die Besanstraße in nordwestliche Richtung, trifft auf die Südecke des Flurstückes 16/22, schließt dieses komplett ein, knickt dann nach Nordosten ab, verläuft bis zur Ostecke des Flurstückes 16/11, knickt nach Nordwesten ab und orientiert sich in nordwestlicher Richtung auf einer Strecke von ca. 150 m an den Flurstücksgrenzen, bis der Verlauf der Grenze auf die „Gösper Straße“ trifft. Der südwestlichste Bereich des Schulgrundstückes wird bis an das Schulgebäude heran in die Schutzzone II integriert. Nach 20 Metern weiter nordwestlich an der Kreuzung „Gösper Straße / Eggerstedter Straße“ wird die „Eggerstedter Straße“ in südwestliche Richtung gequert. Dort trifft der Grenzverlauf der Zone II auf die Grenze zwischen den Flurstücken 29/15 und 29/14. Hier knickt der Verlauf in nordwestliche Richtung ab bis zur Nordwestecke des Flurstückes 29/14, biegt dort nach Südwesten ab und verläuft auf einer Strecke von ca. 130 m Richtung Südwest, bis zur Südwestecke des Flurstückes 30/11, an welcher der Grenzverlauf Richtung Südosten abbiegt und wieder auf die „Gösper Straße“ trifft. Diese wird noch gequert, biegt an der Südostseite der „Gösper Straße“ nach Südwesten ab, schließt das Flurstück 26/2 ein und trifft wiederum auf das Flurstück 26/12.

Umgrenzung des Schutzgebietes

Die Begrenzung des Schutzgebietes beginnt am Weserufer, im Bereich Rönnebeck / Farge, südlich des Friedhofes, der zwischen „Kapellenstraße“ und „An der Amtsweide“ liegt. Von dort zieht die Begrenzung Richtung Norden, quert die Landesgrenze im Bereich des Standortübungsplatzes „Neuenkirchener Heide“ in ostnordöstliche Richtung, zieht dann in gleicher Richtung nahezu zentral durch Schwanewede hindurch, nördlich an Eggestedt vorbei, quert die Autobahn A 27, zieht sich weiter zwischen Hahle und Brundorf hindurch bis Ostermoor. Dort biegt die Begrenzung des Schutzgebietes in südwestliche Richtung ab und quert die Autobahn A 27 ca. 1 km nordöstlich von Hohehorst. Westlich von Hohehorst biegt der Grenzverlauf in südsüdwestliche Richtung ab, westlich zunächst an Löhnhorst vorbei. Nordwestlich von Hammersbeck wird wieder Bremer Landesgebiet erreicht. Zwischen Hammersbeck und Fähr-Aumund verändert sich der Grenzverlauf in westsüdwestliche Richtung auf das Betriebsgelände der ehemaligen Bremer Wollkämmerei zu. Dort knickt der Grenzverlauf an der nordwestlichen Grenze der Werkshallen in südsüdwestliche Richtung ab und trifft nach ca. 500 m auf das nördliche Weserufer. Die Schutzgebietsgrenze verläuft von dort am nördlichen Weserufer entlang in nordwestliche Richtung und trifft nach ca. 3 km in Rönnebeck / Farge wieder auf den Ausgangspunkt.

Grenze zwischen den Schutzzonen III A und III B

Die Abgrenzung zwischen den Schutzzonen III A und III B beginnt im westlichen Bereich des Schutzgebietes ca. 200 m nordöstlich der Kreuzung „Am Schützenplatz“/„Betonstraße“ in Bremen Farge. Von dort zieht sich der Grenzverlauf auf einer Strecke von ca. 1 100 m in nordöstliche Richtung und trifft dort nahezu senkrecht auf die Landesgrenze. Dort biegt die Grenze in südöstliche Richtung ab und verläuft ca. 500 m parallel zur Landesgrenze und schwenkt mit dem Verlauf der Landesgrenze nach Nordosten. Sie verläuft dann entlang einer Strecke von ca. 1 000 m nahezu parallel zur Landesgrenze. Danach trennt sich der Verlauf der Schutzzonengrenze vom Verlauf der Landesgrenze und zieht sich zunächst ca. 600 m in nordnordöstliche Richtung und knickt dann in nahezu östliche Richtung ab, um nach ca. 600 m wieder auf den Verlauf der Landesgrenze zu treffen. An der Straße „Am Waldweg“ biegt der Grenzverlauf in südwestliche Richtung ab und verläuft ca. 500 m weiter in diese Richtung, knickt dort weiter in ostnordöstliche Richtung ab und verläuft in Abhängigkeit von der Gestaltung der Flurstücksgrenzen auf einer Strecke von ca. 800 m auf einem Zickzackkurs, um an der Einmündung der Straße „Hamberger Weg“ (Schwanewede) / „An der Landesgrenze“ wieder auf die Landesgrenze zu treffen und für ca. 300 m dieser parallel in südöstliche Richtung bis zur Straße „Trenthöpen“ zu folgen. An dem Schnittpunkt der Landesgrenze und der Straße „Trenthöpen“ knickt die Grenze der Schutzzone III A nach Nordnordost ab, folgt auf einer Strecke von ca. 180 m der östlichen Begrenzung der Straße „Trenthöpen“, um dann an der zum Gebäude des Schwaneweder Schützenvereins nach Osten verlaufenden Sackgasse, dieser folgend, ebenfalls nach Osten abzubiegen und dieser bis zum Vereinsgebäude zu folgen. Sowohl das Gebäude des Schützenvereins als auch die östlich angrenzenden, landwirtschaftlichen Bauwerke werden durch den Grenzverlauf aus der Schutzzone III A ausgegrenzt. Östlich der Gebäude verläuft ein Weg in östlicher Richtung. Diesem folgt die Schutzzonengrenze bis zur Straße „Dreienkamp“, biegt dort an der Westseite der Straße Richtung Südsüdost ab und nähert sich nach einer Strecke von ca. 220 m, bis auf wenige Meter wieder der Landesgrenze an. Anschließend zieht sich die Schutzzonengrenze weiter Richtung Südosten, südlich an Wölpsche vorbei und trifft nördlich von Hammersbeck wieder auf die äußere Grenze des Wasserschutzgebietes.

(5) Die genaue Begrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ist in den Karten, die Bestandteile dieser Verordnung sind, dargestellt. Im Zweifel ist die Grenzziehung in den Kartenwerken maßgebend. Die genaue Grenze der jeweiligen Schutzzone verläuft auf der jeweils gekennzeichneten Grundstücksgrenze oder, sofern die Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet, auf der dem Brunnen näheren Kante der gekennzeichneten Linie.

(6) In die Beschreibung der Schutzzonenabgrenzung würde aus Gründen der vollständigen Darstellung auch der niedersächsische Bereich einbezogen. Die Darstellung der Abgrenzung auf niedersächsischem Gebiet hat lediglich informativen Charakter.

§ 3
Einsichtnahme in die Verordnung

Eine Ausfertigung der Verordnung sowie der Karten wird beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen und eine weitere Ausfertigung beim Ortsamt Blumenthal, Landrat-Christians-Straße 107, 28779 Bremen verwahrt. Ausfertigungen dieser Verordnung und der Karten können bei diesen Behörden eingesehen werden.

§ 4
Schutzbestimmungen

(1) Die Schutzzone I darf nur zur Vornahme solcher Handlungen betreten werden, die erforderlich sind:

1.

zur Pflege der Schutzzone,

2.

für den Betrieb und die Überwachung der Wassergewinnungsanlagen,

3.

zur baulichen und betrieblichen Veränderung der Wassergewinnungsanlagen.

(2) Die Anwendung von Pflanzenschutz-, Pflanzenhilfs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist in der Schutzzone I verboten. Darüber hinaus ist jegliche Düngung untersagt, soweit sie nicht in geringen Mengen zur Erzielung einer geschlossenen Grasnarbe erforderlich ist.

(3) Im Übrigen ist das Betreten der Schutzzone I durch Unbefugte verboten.

(4) Die in den Schutzzonen II, III A und III B geltenden Verbote sowie die Handlungen und Anlagen, die einer Genehmigungspflicht unterliegen, ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Erteilung der Genehmigung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
Hierbei gilt, dass

1.

die mit einem „V“ bezeichneten Handlungen und Anlagen verboten sind,

2.

die mit einem „G“ gekennzeichneten Handlungen und Anlagen einer Genehmigungspflicht (beschränkt zulässige Handlungen) unterliegen und

3.

die mit einem „*“ gekennzeichneten Handlungen und Anlagen nicht den Schutzbestimmungen der Anlage unterliegen.

(5) Verbote und Genehmigungsvorbehalte nach Absatz 4 gelten nicht für Nutzungen aufgrund einer mit Zustimmung der Wasserbehörde geschlossenen Vereinbarung über Einschränkungen bei der Bodenbewirtschaftung im Rahmen einer Kooperation nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Finanzhilfe zum kooperativen Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten vom 3. September 2007 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 436).

(6) Anforderungen aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen sowie nach anderen Bestimmungen des öffentlichen Rechts bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für

1.

die §§ 8, 9 und 48 des Wasserhaushaltsgesetzes,

2.

die Anlagenverordnung,

3.

die Klärschlammverordnung,

4.

die Düngeverordnung,

5.

die §§ 6 bis 10 des Pflanzenschutzgesetzes und Anforderungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung,

6.

Anforderungen des Bremischen Waldgesetzes,

7.

Anforderungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz,

8.

Anforderungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie

9.

Anforderungen nach § 64 der Bremischen Landesbauordnung.


§ 5
Aufzeichnungspflichten

(1) Wer landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzflächen bewirtschaftet, ist verpflichtet, bezogen auf einen Schlag oder eine Bewirtschaftungseinheit die Stickstoff- und die Phosphorzufuhr (P2O5), den nach § 3 Absatz 3 Düngeverordnung ermittelten Nährstoffgehalt des Bodens und die Ertragserwartung aufzuzeichnen.

(2) Die Aufzeichnungen über die Zufuhr von Stickstoff und Phosphor sind mindestens sieben Jahre lang nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.

§ 6
Düngung

(1) Wer landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzflächen in einem Wasserschutzgebiet bewirtschaftet, ist verpflichtet, die Düngung dieser Flächen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung auszurichten.

(2) Auf landwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Nutzflächen in einem Wasserschutzgebiet darf die Stickstoffzufuhr den Düngebedarf des betreffenden Düngejahres nicht überschreiten. Die Düngeempfehlung der Landwirtschaftskammer ist bei der Bemessung des Düngebedarfs zu beachten. Auf hoch und sehr hoch mit Phosphor (P2O5) versorgten Böden ist die jährliche Nährstoffzufuhr für den zu düngenden Pflanzenbestand mit Phosphor (P2O5) auf die durchschnittliche Nährstoffabfuhr mit Ernteprodukten zu begrenzen.

§ 7
Einsichtnahme/Untersuchungen

(1) Auf Verlangen der Wasserbehörden hat die oder der nach § 5 Verpflichtete Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 5 dieser Verordnung und nach § 6 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes zu gewähren oder diese unverzüglich vorzulegen.

(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, den Nitratgehalt durch Nmin-Untersuchungen oder gleichwertige Verfahren auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Böden zu bestimmen.

§ 8
Genehmigungen und Befreiungen

(1) Die Wasserbehörde kann von den Verboten und Beschränkungen nach § 4 Absatz 1 bis 4 sowie den weiteren Duldungs- und Handlungspflichten nach dieser Verordnung im Einzelfall widerruflich und befristet eine Befreiung erteilen, wenn

1.

der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder

2.

überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

Eine Befreiung ist zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.

(2) Die in der Anlage aufgeführten genehmigungspflichtigen Handlungen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde vorgenommen werden. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der dort genannten Handlungen oder Maßnahmen auf das durch diese Verordnung geschützte Grundwasser nachteilig einwirken kann und diese Einwirkungen nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet werden können.

§ 9
Bestandsschutz

Anlagen und deren Nutzungen, die am 12. Februar 2014 rechtmäßig vorhanden oder erfolgt sind, jedoch den Vorschriften des § 4 nicht entsprechen, bleiben weiter zugelassen. Die zuständige Wasserbehörde kann jedoch von Amts wegen oder auf Antrag der swb Netze Bremen GmbH & Co. KG die Änderung oder Beseitigung verlangen, wenn der Zweck dieser Verordnung es erforderlich macht. § 13 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

§ 10
Überwachung

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke haben zu dulden, dass Beauftragte der Wasserbehörde und der von ihnen ermächtigten Stellen nach vorheriger Ankündigung die Grundstücke betreten, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen nach § 4 zu überprüfen und um Maßnahmen durchzuführen, die zum Schutz der Wassergewinnungsanlagen erforderlich sind, zum Beispiel Aufstellen von Hinweisschildern und Zäunen, Lagern von Hilfsstoffen zur Sicherung des Grundwassers, Entnahme von Bodenproben, Anlage und Betrieb von Grundwasserbeobachtungsbrunnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug bedarf es der vorherigen Ankündigung nicht.

§ 11
Entschädigung, Ausgleich

(1) Stellt eine Schutzbestimmung dieser Verordnung eine unzumutbare Beschränkung des Eigentums dar, sind die swb Netze Bremen GmbH & Co. KG verpflichtet, gemäß § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu leisten. Die Höhe der Entschädigung wird auf Antrag gemäß §§ 96 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes von der Wasserbehörde festgesetzt, wenn zwischen der swb Netze Bremen GmbH & Co. KG und den Beteiligten eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann.

(2) Eine Ausgleichszahlung nach § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist zu leisten, wenn eine der in dieser Verordnung aufgeführten Schutzbestimmungen erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Nummer 8 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer Schutzbestimmung nach § 4 zuwiderhandelt,

2.

einer vollziehbaren Auflage in einer Genehmigung nach § 4 oder in einer Befreiung nach § 8 zuwiderhandelt,

3.

den Aufzeichnungspflichten nach § 5 nicht nachkommt, entgegen § 5 Absatz 1 Aufzeichnungen nicht mit den vorgesehenen Mindestangaben führt oder entgegen § 5 Absatz 2 Aufzeichnungen nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder

4.

bei einer Bewirtschaftung die Bestimmungen des § 6 nicht einhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 103 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Blumenthal der Stadtwerke Bremen AG vom 11. November 1986 (Brem.GBl. S. 273 - 2180-f-4) außer Kraft.

Bremen, den 6. Februar 2014

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
- Obere Wasserbehörde -

Anlage

(zu § 4 Absatz 4)

 

Zone
II

Zone
III A

Zone
III B

Abwasser

 

 

 

1.

Einleiten von Abwasser in den Untergrund

 

 

 

 

a)

Versenken von Abwasser (einschließlich Oberflächenwasser)

V

V

V

 

b)

Einleiten (Versickern, Untergrundverrieselung) von industriellen und gewerblichen Abwässern in den Untergrund

V

V

V

 

c)

Einleiten (Versickern, Untergrundverrieselung) von häuslichem Abwasser in den Untergrund aus Kleinkläranlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung

V

G

G

 

d)

Versickern des von Verkehrsflächen abfließenden Wassers auf Böschungen, in Mulden und Becken mit belebter Bodenzone

V

G

G

 

e)

Dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser auf Grundstücken, die nicht ausschließlich der privaten Wohnnutzung dienen

V

G

G

2.

Untergrundverrieselung, Versenken oder Versickern von Kühlwasser oder von Rücklaufwasser aus Wärmetauschanlagen (mit Ausnahme der unter laufende Nummer 52 genannten Anlagen)

V

V

G

3.

Einleiten von Abwasser und des von Verkehrsflächen abfließenden Wassers in oberirdisches Gewässer

V

G

G

4.

Bau von Abwasserkanälen nach dem Stand der Technik,

 

 

 

 

a)

wenn der unteren Wasserbehörde die Dichtigkeit der Anlagen nachgewiesen wird

V

*

*

 

b)

wenn der unteren Wasserbehörde die Dichtigkeit der Anlagen nicht nachgewiesen wird

V

V

V

5.

Bau von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassersammelgruben (mit Ausnahme der unter Nummer 1 genannten Anlagen)

V

G

G

6.

Abwasserverregnung und Abwasserlandbehandlung

V

V

V

Land- und Forstwirtschaft sowie Erwerbsgartenbau

 

 

 

7.

Umbruch von Grünland zur Nutzungsänderung

 

 

 

 

a)

Grünland, das aufgrund seiner natürlichen Standortgegebenheiten keine ordnungsgemäße Ackernutzung zulässt (absolutes Grünland)

V

V

V

 

b)

Grünland, das eine ordnungsgemäße Grünland-, Acker- oder gärtnerische Nutzung zulässt (fakultatives Grünland)

V

G

G

8.

Grünlanderneuerung, ausgenommen sind umbruchlose Verfahren

G

G

G

9.

Brachen ohne gezielte Begrünung

V

V

V

10.

Umbruch von Dauerbrachen vom 1. Juli bis 31. Januar

V

V

V

Ausnahme: Umbruch mit nachfolgendem Anbau von Winterraps

11.

Kahlschlag von forstlich genutzten Flächen

 

 

 

 

a)

zur Änderung der Nutzungsart

V

V

V

 

b)

zu sonstigen Zwecken, wenn die Kahlschlagfläche 0,5 ha überschreitet

G

G

G

12.

Zufuhr von jährlich mehr als 170 kg/ha Stickstoff aus organischen Düngern tierischer oder pflanzlicher Herkunft auf landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzflächen

V

V

V

13.

Aufbringen von Gülle, Jauche, Silosickersaft, Gärresten und Geflügelkot sowie von gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten und Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit einem wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff im Sinne der § 2 Nummer 11 Düngeverordnung auf

 

 

 

 

a)

Grünland

 

 

 

 

 

aa)

vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar

V

V

V

 

 

bb)

in der übrigen Zeit

 

 

Ausnahme: Das Aufbringen von Gärsubstraten aus Biogasanlagen, die mit Stoffen betrieben werden, die nicht Stoffe im Sinne der Bioabfallverordnung sind oder die mit Schlachtereiabfällen betrieben werden

V

G

G

 

b)

landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen

 

 

 

 

 

aa) in der Zeit von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis Ablauf des 31. Januar des Folgejahres. Der Zeitraum verlängert sich bei einer Frühjahrsbestellung um einen Monat.

V

V

V

 

 

Ausnahme: Der Verbotszeitraum für die Zone III a und III b beginnt erst am 16. September, wenn nach Ernte der letzten Hauptfrucht eine Zwischenfrucht oder Winterraps angebaut wird.

 

 

 

 

 

bb)

in der übrigen Zeit

 

 

Ausnahme: Das Aufbringen von Gärsubstraten aus Biogasanlagen, die mit Stoffen betrieben werden, die nicht Stoffe im Sinne der Bioabfallverordnung sind oder die mit Schlachtereiabfällen betrieben werden.

V

V

*

G

*

G

 

c)

forstwirtschaftliche Nutzflächen

V

V

V

14.

Aufbringen von unbehandelten Bioabfällen und Gemischen (Stoffe im Sinne der Bioabfallverordnung (Bioabfallverordnung)) auf landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Böden

V

V

V

15.

Aufbringen von Klärschlamm im Sinne des § 2 Absatz 2 Klärschlammverordnung

V

V

V

16.

Aufbringen von Abfällen aus der Herstellung und Verarbeitung nichtlandwirtschaftlicher Erzeugnisse und von nicht gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten auf landwirtschaftliche, erwerbsgärtnerische oder forstwirtschaftliche Nutzflächen

V

V

V

17.

Aufbringen von Rohschlamm sowie von Klärschlamm, der nicht unter die Regelungen der Schutzbestimmung Nummer 15 fällt

V

V

V

18.

Aufbringen von Gärresten aus Biogasanlagen, die mit Gülle und/oder nachwachsenden Rohstoffen betrieben werden

entsprechend den Regelungen der Ziffer 13

19.

Aufbringen von Stallmist bei sofortiger Verteilung

G

*

*

20.

Einrichten oder Erweitern von Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz

V

G

G

21.

Anbau von erwerbsgärtnerischen Kulturen

V

G

G

22.

Lagerung von Wirtschaftsdünger, Gärresten aus Biogasanlagen, die mit Gülle oder nachwachsenden Rohstoffen betrieben werden, und Sekundärrohstoffdünger sowie Bau und Betrieb von Anlagen zur Lagerung solcher Stoffe

 

 

 

 

a)

Bau und Betrieb von

 

 

 

 

 

aa)

Erdbecken

V

V

V

 

 

bb)

Anlagen mit Sickerwasserkontrolle

V

G

G

 

 

cc)

sonstigen Anlagen

V

V

V

 

 

zur Lagerung von flüssigem Dünger

 

 

 

 

b)

Zwischenlagerung von Stallmist mit einem Trockensubstanzgehalt von 25 % und höher außerhalb genehmigter Anlagen mit jährlich wechselndem Standort (Anforderungen gemäß RL MU/ML 23-62431/13)

V

G

G

 

c)

Lagerung von sonstigem Dünger außerhalb undurchlässiger Anlagen

V

V

V

23.

Anlegen von Gärfuttermieten

 

 

 

 

a)

mit Gärfutter mit einem Trockensubstanzgehalt von 28 % und mehr

 

 

 

 

 

aa)

bei jährlich wechselnden Standorten ohne dichte Sohle

V

*

*

 

 

bb)

bei vorübergehenden Gärfuttermieten mit Foliendichtung

V

*

*

 

 

cc)

bei festen Gärfuttermieten mit undurchlässiger Sohle

V

*

*

 

b)

mit Gärfutter mit einem Trockensubstanzgehalt von kleiner als 28 %

 

 

 

 

 

aa)

bei jährlich wechselnden Standorten ohne dichte Sohle

V

V

V

 

 

bb)

bei vorübergehenden Gärfuttermieten mit Foliendichtung

V

V

V

 

 

cc)

bei festen Gärfuttermieten mit undurchlässiger Sohle

V

G

G

24.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln über die Regelungen des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung hinaus

V

V

V

25.

Tierhaltung, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig ist

V

G

G

26.

Beregnete Holzpolterplätze (Holzkonservierungsanlagen)

V

G

G

Wassergefährdende Stoffe außerhalb der VAwS

 

 

 

27.

Gewässerunterhaltung mit chemischen Mitteln

V

V

V

28.

Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz ohne Verwendung tropfsicherer Umfülleinrichtungen oder außerhalb von Einrichtungen, aus denen ein Eindringen in den Boden nicht möglich ist

V

V

V

29.

Verwenden von wassergefährdenden Stoffen

 

 

 

 

a)

Verwendung von radioaktiven Stoffen in offener Form oder Produktion dieser Stoffe

V

V

V

 

b)

Löschübungen und Erprobungen mit dem Löschmittel „Schaum“

V

V

V

30.

Transport wassergefährdender Stoffe, ausgenommen Anliegerverkehr

V

*

*

31.

Befördern wassergefährdender Stoffe

 

 

 

 

a)

in Rohrleitungsanlagen, die einer Zulassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen

V

V

V

 

b)

in Feldleitungen, die der Bergaufsicht unterliegen

V

G

G

32.

Einbringen von wassergefährdenden Stoffen in den Untergrund, Ablagerung und Aufhalden dieser Stoffe

V

V

V

Abfälle, bauliche Anlagen1, Sondernutzungen

 

 

 

33.

Abfälle

 

 

 

 

a)

Errichten von Anlagen zur Abfallbeseitigung und zur Abfallverwertung; ausgenommen Eigenkompostierung im häuslichem Bereich

V

V

G

 

b)

Wesentliche Änderung bestehender Anlagen zur Abfallbeseitigung und zur Abfallverwertung; ausgenommen Eigenkompostierung im häuslichem Bereich

V

G

G

 

c)

Anlagen zur Behandlung oder Lagerung von Schrott und Autowracks (ausgenommen Altautoannahmestellen)

V

V

V

 

d)

Einbau von mineralischen Abfällen und zugelassenen Ersatzbaustoffen mit definierten Schadstoffgehalten (soweit nicht in anderen Ziffern dieser Verordnung geregelt)

V

G

G

34.

Ausweisen von Baugebieten

V

G

G

35.

Errichtung von baulichen Anlagen

 

 

 

 

a)

die ausschließlich der reinen Wohnnutzung dienen

V

*

*

 

b)

für Gewerbezwecke oder eine Mischnutzung

V

G

G

 

c)

für landwirtschaftliche Betriebe

V

G

G

36.

Neubau und Ausbau von befestigten, für Motorfahrzeuge zugelassenen Wegen, Straßen, Plätzen mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen

 

 

 

 

a)

auf Grundlage der Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag):

V

*

*

 

b)

nicht auf Grundlage der RiStWag

V

V

V

37.

Eisenbahnlinien sowie Einrichtungen der Eisenbahn

 

 

 

 

a)

Bau oder wesentliche Änderung von Bahnlinien

V

G

*

 

b)

Bau oder wesentliche Änderung von Güterumschlagsanlagen der Eisenbahn oder Rangierbahnhöfen

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V

G

38.

Verwendung von wassergefährdenden auswaschbaren Materialien zum Straßen-, Wege- oder Wasserbau

V

V

V

39.

Bau von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Ausweisung von Anflugsektoren und Notabwurfflächen des Luftverkehrs

V

V

G

40.

Bau und wesentliche Änderung von militärischen Anlagen und Übungsplätzen

V

G

G

41.

Durchführen von Manövern und Übungen von Streitkräften oder ähnlichen Organisationen, soweit sie nicht dem DVGW-Merkblatt W 106 entsprechen

V

V

V

42.

Freizeitanlagen

 

 

 

 

a)

Bau von Campingplätzen, Sportanlagen und Badeanstalten

V

G

G

 

b)

Neuanlage von Wurfscheibenschießständen

V

V

V

 

c)

Motorsportveranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrswege

V

G

G

43.

Friedhöfe

 

 

 

 

a)

Neuanlage von Friedhöfen (inkl. Tierfriedhöfen)

V

G

G

 

b)

Erweiterung von bestehenden Friedhöfen (inkl. Tierfriedhöfen)

V

G

G

44.

Vergraben oder Ablagern von Tierkörpern und Tierkörperteilen (außer im Rahmen ordnungsgemäßer Jagdausübung)

V

V

V

45.

Fischteiche und Fischteichbewirtschaftung

 

 

 

 

a)

Anlegen oder wesentliche Änderung von Fischteichen und Netzgehegehaltungen

 

 

 

 

 

aa)

mit Freilegung des Grundwassers

V

V

V

 

 

bb)

ohne Freilegung des Grundwassers

V

G

G

 

b)

Intensivierung der Bewirtschaftung von Fischteichen und Netzgehegehaltungen

V

G

G

Bodeneingriffe

 

 

 

46.

Gewinnung von Bodenschätzen und Erdaufschlüsse, durch die Deckschichten auf Dauer vermindert werden

 

 

 

 

a)

mit Freilegung des Grundwassers

V

V

G

 

b)

ohne Freilegung des Grundwassers

V

G

G

47.

Erdaufschlüsse, die räumlich und zeitlich eng begrenzt sind (zum Beispiel Ausgrabungen, Ausschachtungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen) sowie alle über die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgehenden Bodeneingriffe von mehr als 3 m Tiefe

V

G

G

48.

Anlagen und Maßnahmen des Bergbaus mit Eingriff in die Deckschichten

V

G

G

49.

Sprengungen

V

G

G

Ausnahme: Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zum Beispiel im Rahmen eines Tätigwerden des Kampfmittelräumdienstes

50.

Bohrungen (mit Ausnahme für die öffentliche Wasserversorgung)

 

 

 

 

a)

Bohrungen jeglicher Art von mehr als 5 Meter Tiefe

V

G

G

51.

Erdwärmenutzung

 

 

 

 

a)

oberhalb eines Grundwasserleiters

G

G

G

 

b)

mit Erschließung eines Grundwasserleiters

V

G

G

Fußnoten

1

Für Änderungen von baulichen Anlagen gelten die nachstehenden Bestimmungen, wenn sie einer Änderung der Nutzung nach Art und Umfang dienen und hierdurch mehr wassergefährdende Stoffe (größere Menge, höhere Konzentration) anfallen oder verwendet werden


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