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Bremische Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz

Veröffentlichungsdatum:30.04.2024 Inkrafttreten28.05.2024
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.05.2024 bis 30.06.2024Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 151

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juris-Abkürzung: KCanGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KCanGZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bremische Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz
Vom 30. April 2024
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.05.2024 bis 30.06.2024

Aufgrund des § 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109, S. 2) verordnet der Senat:

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§ 1
Zuständige Behörde

(tritt am 1. Juli 2024 in Kraft)

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§ 2
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 5 des Konsumcannabisgesetzes sowie des § 36 Absatz 1 Nummer 6 des Konsumcannabisgesetzes, soweit ein Verstoß gegen § 22 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vorliegt, ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Konsumcannabisgesetzes ist das Ordnungsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven. Gleiches gilt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 6 des Konsumcannabisgesetzes, soweit ein Verstoß gegen § 10 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes vorliegt. Die Fachaufsicht übt insoweit die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz aus.

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§ 3
Kinder- und Jugendschutz

(1) Zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde im Sinne des § 7 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes ist das Ordnungsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Konsumcannabisgesetzes ist das Jugendamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und das Jugendamt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.

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§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) § 1 und § 2 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung treten zum 1. Juli 2024 in Kraft.

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