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Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Biologie“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:04.12.2024 Inkrafttreten01.10.2025
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 1507
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Biologie“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption an der Universität Bremen vom 4. Dezember 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 1507)"

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juris-Abkürzung: BioZwFäBacfLehrPO BR 2025
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BioZwFäBacfLehrPO BR 2025
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach „Biologie“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudium
mit Lehramtsoption an der Universität Bremen
Vom 4. Dezember 2024
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2025

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) hat auf seiner Sitzung am 4. Dezember 2024 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2024 (Brem.GBl. S. 1025), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums im Fach „Biologie“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption wird der Titel

Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)

vergeben.

Soweit im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption neben dem Fach „Biologie“ ein weiteres naturwissenschaftliches Fach bzw. das Fach „Mathematik“ absolviert wird, wird der Titel

Bachelor of Science
(abgekürzt B.Sc.)

vergeben.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „Biologie“ wird im Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 3 AT BPO mit Lehramtsoption studiert. Das Studium mit Lehramtsoption wird darüber hinaus gemäß § 4 Absatz 5 AT BPO studiert.

(2) Das Studienfach „Biologie“ mit Lehramtsoption umfasst 72 CP. Dieser Umfang unterteilt sich in 60 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik. Je nach individueller Wahl wird zusätzlich das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP im Studienfach absolviert (Anlage 1). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt. Bei einer Fächerkombination mit dem Studienfach „Chemie“ ist Absatz 9 zu beachten. Das Curriculum unterteilt sich wie im Folgenden dargestellt:

-

ggf. Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP;

-

Fachwissenschaft im Umfang von 60 CP mit 45 CP Pflichtmodulen, 6 CP Wahlpflichtmodulen sowie 9 CP Wahlmodulen. Hierbei sind 3 CP aus dem Wahlbereich „Fachliche Erweiterung“ und 6 CP aus dem Wahlbereich „Struktur und Funktion der Tiere“ zu absolvieren;

-

Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP. Der fachdidaktische Anteil beinhaltet einen schulpraktischen Teil und dessen wissenschaftliche Begleitung.

(3) Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. In den Wahlbereichen wird sichergestellt, dass jeweils eine ausreichend große Zahl von Modulen angeboten wird.

(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist. Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) werden dringend empfohlen. Es wird gewährleistet, dass das Studium vollständig in deutscher Sprache absolviert werden kann.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.

(9) Im Fall einer Fächerkombination mit dem Studienfach „Chemie“ ist das Modul „Allgemeine Chemie“ in einem entsprechenden CP-Gesamtumfang durch Module im Fach „Biologie“ zu ersetzen. Zur Auswahl steht in einer solchen Fächerkombination der Wahlbereich „Struktur und Funktion der Tiere“ im Umfang von 6 CP. Eine Mehrfach-Anerkennung von Modulen ist hierbei ausgeschlossen

(10) Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

(11) Das Zwei-Fächer Bachelorstudium enthält im Fach „Biologie“ Module mit der Wahlpflichtoption eines praktischen Anteils. Studierende können diesen praktischen Anteil per Antrag an den Prüfungsausschuss als Praktikantin oder Praktikant, eingebunden in eine externe Forschungsgruppe, durchführen. Dabei sind die in der Modulbeschreibung aufgeführten Lernziele und -inhalte umzusetzen. Die in der Modulbeschreibung definierten Prüfungsformen gelten unverändert. Näheres regelt die Praktikumsordnung und beschreibt das Modulhandbuch.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird im Modul „Struktur und Funktion der Pflanzen“ angewendet. Voraussetzung für die Anwendung ist eine Modulprüfung in Form einer Kombinationsprüfung. Die Modulbeschreibung weist aus, in welchem Verhältnis die einzelnen Prüfungsleistungen in die Notenberechnung der Kombinationsprüfung einfließen.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach absolviert werden. Im Zusammenhang mit der Bachelorarbeit besteht die Wahlpflichtoption eines praktischen Anteils (vergleiche § 2 Absatz 11).

(2) Das Modul Bachelorarbeit im Studienfach mit Lehramtsoption umfasst 12 CP und beinhaltet die Bachelorarbeit.

(3) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 45 CP.

(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Die Arbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 5 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

(2) Die Fachnote für das Fach „Biologie“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2025/ 26 im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Biologie“ mit Lehramtsoption aufnehmen.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2025/26 ihr Studium aufgenommen haben, können auf Antrag in die geänderte Prüfungsordnung wechseln. Der formlose Antrag muss bis zum 15. November 2025 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

(3) Die Prüfungsordnung vom 17. Januar 2024 tritt zum 30. September 2029 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2029 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.

Anlagen

 

Anlage 1:

Studienverlaufsplan „Biologie“ als Lehramtsoption

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan „Biologie“ als Lehramtsoption, 72 CP, davon
60 CP Fachwissenschaft zuzüglich 12 CP Fachdidaktik plus gegebenenfalls
12 CP Thesis

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht bzw. reduziert sich dann jeweils um 12 CP.

 

Fachwissenschaft,
60 CP

Fachdidaktik,
12 CP

Bachelorarbeit,
12 CP

∑ 72
CP
Semesterverlauf

∑ 72
CP
Verlauf
Studienjahr

Pflichtmodule,
45 CP

Wahlpflichtmodul,
6 CP

Wahlbereich,
9 CP

Pflichtmodule

Wahlpflichtmodul

1. Jahr

1. Sem.

Wiss,
Wissenschaftliches Arbeiten,
6 CP

Che-L,
Allgemeine Chemie, oder bei einer Fächerkombination mit dem Fach Chemie: vgl. § 2 Absatz 9 und Anlage 2.2.2,
6 CP

 

 

 

12

27

2. Sem.

Evo,
Evolutionsbiologie,
6 CP

Botanik,
Struktur und Funktion der Pflanzen,
6 CP

 

 

BD-1,
Biologiedidaktik 1,
6 CP

 

15

2. Jahr

3. Sem.

Zellbio,
Zellbiologie,
6 CP

BioChem-L,
Biochemie für Lehramtsstudierende,
3 CP

 

Wahlbereich Fachliche Erweiterung, siehe Anlage 2.2.3, 3 CP

 

12

24

4. Sem.

Oeko,
Ökologie und Biodiversität,
6 CP

 

 

BD-2,
Biologiedidaktik 2 inklusive Praxiselemente,
6 CP

 

12

3. Jahr

5. Sem.

Tierphys-1,
Tierphysiologie und Humanbiologie 1,
6 CP

 

 

Wahlbereich Struktur und Funktion der Tiere, siehe Anlage 2.2.4, 6 CP

 

15

21
(+ ggf. 12)

6. Sem.

Mibi,
Mikrobiologie,
6 CP

 

 

 

 

ggf. Th-Bio-L,
Modul Bachelorarbeit,
12 CP

6
(+ ggf. 12)

CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen

2.1 Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Th-Bio-L

Modul Bachelorarbeit

Module Bachelor Thesis

WP

12

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2 Fachwissenschaft (Subject Studies), 60 CP

2.2.1 Pflichtmodule (Compulsory Modules), 45 CP

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel,
englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

Zellbio

Zellbiologie

Biology of the Cell

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

BioChem-L

Biochemie für Lehramtsstudierende

Biochemistry for Teacher Education

P

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

Evo

Evolutionsbiologie

Evolutionary Biology

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Mibi

Mikrobiologie

Microbiology

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Oeko

Ökologie und Biodiversität

Ecology and Biodiversity

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Botanik

Struktur und Funktion der Pflanzen

Structure and Function of Plants

P

6

KP

 

PL: 2
SL: 2

Tierphys-1

Tierphysiologie und Humanbiologie 1

Animal Physiology and Human Biology 1

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Wiss

Wissenschaftliches Arbeiten

Scientific Work

P

6

KP

 

PL: 0
SL: 2

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2.2 Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 6 CP

Abhängig von der Fächerkombination sind Module im Umfang von 6 CP zu absolvieren:

K.-Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Che-L

Allgemeine Chemie

General Chemistry

WP (Pflicht, wenn „Chemie“ nicht das zweite Studienfach ist)

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Im Falle einer Fächerkombination mit dem Studienfach „Chemie“ gilt § 2 Absatz 9

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.2.3 Wahlbereich Fachliche Erweiterung (Elective Area Subject Extension), 3 CP

K.-
Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

PM1a

Profilmodul 1a

Focus Module 1a

W

3

MP (LV)

 

PL: 1
SL: 0

Tutor

Tutorienmodul

Tutorial Module

W

3

MP

 

PL: 0
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet); LV: Lehrveranstaltung

2.2.4 Wahlbereich Struktur und Funktion der Tiere (Elective Area Structure and Function of Animals), 6 CP

Von den ausgewiesenen Modulen wird eines im Wintersemester und eines im Sommersemester angeboten.

K.-Ziffer

Modultitel, deutsch

Modultitel, englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Zoo-WL

Struktur und Funktion wirbelloser Tiere

Structure and Function of Invertebrate Animals

W

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Zoo-WT

Struktur und Funktion der Wirbeltiere

Structure and Function of Vertebrate Animals

W

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

2.3 Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englische
Übersetzung

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der CP bei
TP

PL/SL
(Anzahl)

BD-1

Biologiedidaktik 1

Didactics in Biology 1

P

6

TP

Einführung in die Fachdidaktik Biologie, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Grundlagen des Lehrens und Lernens von Biologie, 3 CP

PL: 1
SL: 0

BD-2

Biologiedidaktik 2 inklusive Praxiselemente

Didactics in Biology 2 with Practical Elements

P

6

TP

Fachgemäße Arbeitsweisen 1, 3 CP

PL: 1
SL: 0

Theoriegeleitete Planung und Analyse von Unterricht mit Praxiselementen, 3 CP

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

Zusätzlich zu den in §§ 8 ff. des AT BPO genannten Prüfungsformen, können folgende Prüfungsformen im Studienverlauf ebenfalls auftreten:

1.

Portfolio: Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO: Eine „Mappe“ oder Zusammenfassung von Aufgaben, die gebündelt als eine Leistung bewertet werden; darunter fallen nicht solche Prüfungsformen, die gesondert in §§ 8 ff. des AT BPO oder in der DigiPrüfO UB definiert werden.

2.

Darüber hinaus werden folgende schriftliche Prüfungsformen zugelassen:

-

Zeichnungen: Zeichnungen dienen der Wiedergabe des Aufbaus und der Anatomie der in den Praktika behandelten Organismen und belegen die Genauigkeit der Beobachtung wissenschaftlicher Objekte;

-

Protokoll: Schriftliche Beschreibung von im Kurs durchgeführten Versuchen oder Aufgabenlösungen, die sich an den Grundlagen wissenschaftlichen Schreibens orientiert;

-

Laborbuch: Wissenschaftliche Dokumentation von Experimenten.



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