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Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 2 (Biologie/Chemie) hat auf seiner Sitzung am 4. Dezember 2024 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2024 (Brem.GBl. S. 1025), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Zwei-Fächer-Bachelorstudiums im Fach „Biologie“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption wird der Titel
Bachelor of Arts
(abgekürzt B.A.)
vergeben.
Soweit im Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption neben dem Fach „Biologie“ ein weiteres naturwissenschaftliches Fach bzw. das Fach „Mathematik“ absolviert wird, wird der Titel
Bachelor of Science
(abgekürzt B.Sc.)
vergeben.
(1) Das Fach „Biologie“ wird im Zwei-Fächer-Bachelorstudium gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 3 AT BPO mit Lehramtsoption studiert. Das Studium mit Lehramtsoption wird darüber hinaus gemäß § 4 Absatz 5 AT BPO studiert.
(2) Das Studienfach „Biologie“ mit Lehramtsoption umfasst 72 CP. Dieser Umfang unterteilt sich in 60 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik. Je nach individueller Wahl wird zusätzlich das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP im Studienfach absolviert (Anlage 1). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt. Bei einer Fächerkombination mit dem Studienfach „Chemie“ ist Absatz 9 zu beachten. Das Curriculum unterteilt sich wie im Folgenden dargestellt:
ggf. Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP;
Fachwissenschaft im Umfang von 60 CP mit 45 CP Pflichtmodulen, 6 CP Wahlpflichtmodulen sowie 9 CP Wahlmodulen. Hierbei sind 3 CP aus dem Wahlbereich „Fachliche Erweiterung“ und 6 CP aus dem Wahlbereich „Struktur und Funktion der Tiere“ zu absolvieren;
Fachdidaktik mit Pflichtmodulen im Umfang von 12 CP. Der fachdidaktische Anteil beinhaltet einen schulpraktischen Teil und dessen wissenschaftliche Begleitung.
(3) Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. In den Wahlbereichen wird sichergestellt, dass jeweils eine ausreichend große Zahl von Modulen angeboten wird.
(6) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt, Module im Wahlpflicht- und Wahlbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden, wenn ein alternatives deutschsprachiges Angebot wählbar ist. Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) werden dringend empfohlen. Es wird gewährleistet, dass das Studium vollständig in deutscher Sprache absolviert werden kann.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden.
(9) Im Fall einer Fächerkombination mit dem Studienfach „Chemie“ ist das Modul „Allgemeine Chemie“ in einem entsprechenden CP-Gesamtumfang durch Module im Fach „Biologie“ zu ersetzen. Zur Auswahl steht in einer solchen Fächerkombination der Wahlbereich „Struktur und Funktion der Tiere“ im Umfang von 6 CP. Eine Mehrfach-Anerkennung von Modulen ist hierbei ausgeschlossen
(10) Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.
(11) Das Zwei-Fächer Bachelorstudium enthält im Fach „Biologie“ Module mit der Wahlpflichtoption eines praktischen Anteils. Studierende können diesen praktischen Anteil per Antrag an den Prüfungsausschuss als Praktikantin oder Praktikant, eingebunden in eine externe Forschungsgruppe, durchführen. Dabei sind die in der Modulbeschreibung aufgeführten Lernziele und -inhalte umzusetzen. Die in der Modulbeschreibung definierten Prüfungsformen gelten unverändert. Näheres regelt die Praktikumsordnung und beschreibt das Modulhandbuch.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird im Modul „Struktur und Funktion der Pflanzen“ angewendet. Voraussetzung für die Anwendung ist eine Modulprüfung in Form einer Kombinationsprüfung. Die Modulbeschreibung weist aus, in welchem Verhältnis die einzelnen Prüfungsleistungen in die Notenberechnung der Kombinationsprüfung einfließen.
Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach absolviert werden. Im Zusammenhang mit der Bachelorarbeit besteht die Wahlpflichtoption eines praktischen Anteils (vergleiche § 2 Absatz 11).
(2) Das Modul Bachelorarbeit im Studienfach mit Lehramtsoption umfasst 12 CP und beinhaltet die Bachelorarbeit.
(3) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 45 CP.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Die Arbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 5 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(1) Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
(2) Die Fachnote für das Fach „Biologie“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2025/ 26 im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Biologie“ mit Lehramtsoption aufnehmen.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2025/26 ihr Studium aufgenommen haben, können auf Antrag in die geänderte Prüfungsordnung wechseln. Der formlose Antrag muss bis zum 15. November 2025 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(3) Die Prüfungsordnung vom 17. Januar 2024 tritt zum 30. September 2029 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2029 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Anlagen |
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Studienverlaufsplan „Biologie“ als Lehramtsoption | |
Module und Prüfungsanforderungen | |
Weitere Prüfungsformen |
Anlage 1: Studienverlaufsplan „Biologie“ als Lehramtsoption, 72 CP, davon
60 CP Fachwissenschaft zuzüglich 12 CP Fachdidaktik plus gegebenenfalls
12 CP Thesis
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht bzw. reduziert sich dann jeweils um 12 CP.
| Fachwissenschaft, | Fachdidaktik, | Bachelorarbeit, | ∑ 72 | ∑ 72 | |||||||
Pflichtmodule, | Wahlpflichtmodul, | Wahlbereich, | Pflichtmodule | Wahlpflichtmodul | ||||||||
1. Jahr | 1. Sem. | Wiss, | Che-L, |
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| 12 | 27 | ||||
2. Sem. | Evo, | Botanik, |
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| BD-1, |
| 15 | |||||
2. Jahr | 3. Sem. | Zellbio, | BioChem-L, |
| Wahlbereich Fachliche Erweiterung, siehe Anlage 2.2.3, 3 CP |
| 12 | 24 | ||||
4. Sem. | Oeko, |
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| BD-2, |
| 12 | ||||||
3. Jahr | 5. Sem. | Tierphys-1, |
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| Wahlbereich Struktur und Funktion der Tiere, siehe Anlage 2.2.4, 6 CP |
| 15 | 21 | ||||
6. Sem. | Mibi, |
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| ggf. Th-Bio-L, | 6 |
CP: Credit Points, Sem.: Semester, ggf.: gegebenenfalls
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
2.1 Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), 12 CP
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
Th-Bio-L | Modul Bachelorarbeit | Module Bachelor Thesis | WP | 12 | MP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2 Fachwissenschaft (Subject Studies), 60 CP
2.2.1 Pflichtmodule (Compulsory Modules), 45 CP
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung | PL/SL |
Zellbio | Zellbiologie | Biology of the Cell | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
BioChem-L | Biochemie für Lehramtsstudierende | Biochemistry for Teacher Education | P | 3 | MP |
| PL: 0 |
Evo | Evolutionsbiologie | Evolutionary Biology | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Mibi | Mikrobiologie | Microbiology | P | 6 | KP |
| PL: 1 |
Oeko | Ökologie und Biodiversität | Ecology and Biodiversity | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Botanik | Struktur und Funktion der Pflanzen | Structure and Function of Plants | P | 6 | KP |
| PL: 2 |
Tierphys-1 | Tierphysiologie und Humanbiologie 1 | Animal Physiology and Human Biology 1 | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
Wiss | Wissenschaftliches Arbeiten | Scientific Work | P | 6 | KP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2.2 Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 6 CP
Abhängig von der Fächerkombination sind Module im Umfang von 6 CP zu absolvieren:
K.-Ziffer | Modultitel, | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL | |||||||
Che-L | Allgemeine Chemie | General Chemistry | WP (Pflicht, wenn „Chemie“ nicht das zweite Studienfach ist) | 6 | MP |
| PL: 1 | |||||||
Im Falle einer Fächerkombination mit dem Studienfach „Chemie“ gilt § 2 Absatz 9 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.2.3 Wahlbereich Fachliche Erweiterung (Elective Area Subject Extension), 3 CP
K.- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
PM1a | Profilmodul 1a | Focus Module 1a | W | 3 | MP (LV) |
| PL: 1 |
Tutor | Tutorienmodul | Tutorial Module | W | 3 | MP |
| PL: 0 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet); LV: Lehrveranstaltung
2.2.4 Wahlbereich Struktur und Funktion der Tiere (Elective Area Structure and Function of Animals), 6 CP
Von den ausgewiesenen Modulen wird eines im Wintersemester und eines im Sommersemester angeboten.
K.-Ziffer | Modultitel, deutsch | Modultitel, englische | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der | PL/SL |
Zoo-WL | Struktur und Funktion wirbelloser Tiere | Structure and Function of Invertebrate Animals | W | 6 | KP |
| PL: 1 |
Zoo-WT | Struktur und Funktion der Wirbeltiere | Structure and Function of Vertebrate Animals | W | 6 | KP |
| PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
2.3 Fachdidaktik (Subject-specific Didactics), 12 CP
K.- | Modultitel, | Modultitel, | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | PL/SL |
BD-1 | Biologiedidaktik 1 | Didactics in Biology 1 | P | 6 | TP | Einführung in die Fachdidaktik Biologie, 3 CP | PL: 1 |
Grundlagen des Lehrens und Lernens von Biologie, 3 CP | PL: 1 | ||||||
BD-2 | Biologiedidaktik 2 inklusive Praxiselemente | Didactics in Biology 2 with Practical Elements | P | 6 | TP | Fachgemäße Arbeitsweisen 1, 3 CP | PL: 1 |
Theoriegeleitete Planung und Analyse von Unterricht mit Praxiselementen, 3 CP | PL: 1 |
K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points;
MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet),
SL: Studienleistung (= unbenotet)
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
Zusätzlich zu den in §§ 8 ff. des AT BPO genannten Prüfungsformen, können folgende Prüfungsformen im Studienverlauf ebenfalls auftreten:
Portfolio: Portfolio gemäß § 8 Absatz 8 AT BPO: Eine „Mappe“ oder Zusammenfassung von Aufgaben, die gebündelt als eine Leistung bewertet werden; darunter fallen nicht solche Prüfungsformen, die gesondert in §§ 8 ff. des AT BPO oder in der DigiPrüfO UB definiert werden.
Darüber hinaus werden folgende schriftliche Prüfungsformen zugelassen:
Zeichnungen: Zeichnungen dienen der Wiedergabe des Aufbaus und der Anatomie der in den Praktika behandelten Organismen und belegen die Genauigkeit der Beobachtung wissenschaftlicher Objekte;
Protokoll: Schriftliche Beschreibung von im Kurs durchgeführten Versuchen oder Aufgabenlösungen, die sich an den Grundlagen wissenschaftlichen Schreibens orientiert;
Laborbuch: Wissenschaftliche Dokumentation von Experimenten.