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  • Verordnung über Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge (AVBG-VO) vom 30. März 2017

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge (AVBG-VO) vom 30. März 201704.05.2017
Eingangsformel04.05.2017
Inhaltsverzeichnis04.05.2017
Teil 1 - Ausbildung04.05.2017
§ 1 - Aufgaben und Ziele04.05.2017
§ 2 - Unterrichtsgrundsätze04.05.2017
§ 3 - Unterrichtsfächer und Stundentafeln04.05.2017
§ 4 - Aufnahme04.05.2017
Teil 2 - Besondere Vorschriften für einzelne Bildungsgänge04.05.2017
Abschnitt 1 - Praktikumsklasse04.05.2017
§ 5 - Aufgabe und Ziel04.05.2017
§ 6 - Dauer und Organisation04.05.2017
§ 7 - Zulassungsvoraussetzungen04.05.2017
§ 8 - Praktikum04.05.2017
§ 9 - Abschluss/Zeugnis04.05.2017
Abschnitt 2 - Werkstufe04.05.2017
§ 10 - Aufgabe und Ziel04.05.2017
§ 11 - Dauer und Organisation04.05.2017
§ 12 - Zulassungsvoraussetzungen04.05.2017
§ 13 - Abschluss/Zeugnis04.05.2017
Abschnitt 3: - Berufsorientierungsklasse04.05.2017
§ 14 - Aufgabe und Ziel04.05.2017
§ 15 - Dauer und Organisation04.05.2017
§ 16 - Zulassungsvoraussetzungen04.05.2017
§ 17 - Abschluss/Zeugnis04.05.2017
Abschnitt 4 - Sprachförderklasse mit Berufsorientierung04.05.2017
§ 18 - Aufgabe und Ziel04.05.2017
§ 19 - Dauer und Organisation04.05.2017
§ 20 - Zulassungsvoraussetzungen04.05.2017
§ 21 - Abschluss/Zeugnis04.05.2017
Abschnitt 5 - Berufsorientierungsklasse mit Sprachförderung04.05.2017
§ 22 - Aufgabe und Ziel04.05.2017
§ 23 - Dauer und Organisation04.05.2017
§ 24 - Zulassungsvoraussetzungen04.05.2017
§ 25 - Abschluss/Zeugnis04.05.2017
Teil 3 - Prüfung04.05.2017
§ 26 - Allgemeines04.05.2017
§ 27 - Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse04.05.2017
§ 28 - Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung04.05.2017
§ 29 - Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung04.05.2017
§ 30 - Zulassung zur Prüfung04.05.2017
§ 31 - Vornoten der Prüfungsfächer04.05.2017
§ 32 - Erste Prüfungskonferenz04.05.2017
§ 33 - Schriftliche Prüfung04.05.2017
§ 34 - Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung04.05.2017
§ 35 - Zweite Prüfungskonferenz04.05.2017
§ 36 - Mündliche Prüfung04.05.2017
§ 37 - Noten04.05.2017
§ 38 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung04.05.2017
§ 39 - Wiederholung der Prüfung04.05.2017
§ 40 - Täuschung und Behinderung04.05.2017
§ 41 - Versäumnis04.05.2017
§ 42 - Niederschriften04.05.2017
Teil 4 - Schlussbestimmungen04.05.2017
§ 43 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen04.05.2017
Anlage 1 - Rahmenstundentafel für die Praktikumsklasse04.05.2017
Anlage 2 - Rahmenstundentafel für die Werkstufe04.05.2017
Anlage 3 - Rahmenstundentafel für die Berufsorientierungsklasse04.05.2017
Anlage 4 - Rahmenstundentafel für die Sprachförderklasse mit Berufsorientierung04.05.2017
Anlage 5 - Rahmenstundentafel für die Berufsorientierungsklasse mit Sprachförderung04.05.2017

Verordnung über Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge (AVBG-VO)

Veröffentlichungsdatum:03.05.2017 Inkrafttreten04.05.2017
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 177
Zitiervorschlag: "Verordnung über Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge (AVBG-VO) vom 30. März 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 177)"

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juris-Abkürzung: AVBG-VO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:AVBG-VO
Ausfertigungsdatum:30.03.2017
Gültig ab:04.05.2017
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2017, 177
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge (AVBG-VO)
Vom 30. März 2017
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 30 Satz 4, des § 33 Absatz 1, des § 40 Absatz 8 und des § 49 jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:

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Inhaltsübersicht:
Verordnung über Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge
Teil 1
Ausbildung
§ 1Aufgaben und Ziele
§ 2Unterrichtsgrundsätze
§ 3Unterrichtsfächer und Stundentafeln
§ 4Aufnahme
Teil 2
Besondere Vorschriften für einzelne Bildungsgänge
Abschnitt 1
Praktikumsklasse
§ 5Aufgabe und Ziel
§ 6Dauer und Organisation
§ 7Zulassungsvoraussetzungen
§ 8Praktikum
§ 9 Abschluss/Zeugnis
Abschnitt 2
Werkstufe
§ 10Aufgabe und Ziel
§ 11Dauer und Organisation
§ 12Zulassungsvoraussetzungen
§ 13Abschluss/Zeugnis
Abschnitt 3
Berufsorientierungsklasse
§ 14Aufgabe und Ziel
§ 15Dauer und Organisation
§ 16Zulassungsvoraussetzungen
§ 17Abschluss/Zeugnis
Abschnitt 4
Sprachförderklasse mit Berufsorientierung
§ 18Aufgabe und Ziel
§ 19Dauer und Organisation
§ 20Zulassungsvoraussetzungen
§ 21Abschluss/Zeugnis
Abschnitt 5
Berufsorientierungsklasse mit Sprachförderung
§ 22Aufgabe und Ziel
§ 23Dauer und Organisation
§ 24Zulassungsvoraussetzungen
§ 25Abschluss/Zeugnis
Teil 3
Prüfung
§ 26Allgemeines
§ 27Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 28Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 29Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung
§ 30Zulassung zur Prüfung
§ 31Vornoten der Prüfungsfächer
§ 32Erste Prüfungskonferenz
§ 33Schriftliche Prüfung
§ 34Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung
§ 35Zweite Prüfungskonferenz
§ 36Mündliche Prüfung
§ 37Noten
§ 38Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 39Wiederholung der Prüfung
§ 40Täuschung und Behinderung
§ 41Versäumnis
§ 42Niederschriften
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 43Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Anlage 1 (zu § 3)
Anlage 2 (zu § 3)
Anlage 3 (zu § 3)
Anlage 4 (zu § 3)
Anlage 5 (zu § 3)
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Teil 1
Ausbildung

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§ 1
Aufgaben und Ziele

(1) Der Unterricht in den ausbildungsvorbereitenden Bildungsgängen hat das Ziel, schulpflichtige Jugendliche zu fördern, bei der Berufsorientierung zu unterstützen und sie auf die alsbaldige Aufnahme oder Wiederaufnahme einer schulischen oder außerschulischen Ausbildung berufsbezogen vorzubereiten. Schülerinnen und Schülern ohne Schulabschluss soll der Erwerb der Berufsbildungsreife ermöglicht werden. Bei der Erreichung der Ziele wird auch der Auftrag aus § 3 Absatz 4 des Bremischen Schulgesetzes umgesetzt.

(2) In den ausbildungsvorbereitenden Bildungsgängen nach den §§ 5 bis 17 sollen Schulpflichtige beschult werden, die mindestens zehn Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht haben, die keinen anderen Bildungsgang gewählt haben oder in keinen anderen Bildungsgang aufgenommen werden konnten und keine Berufsausbildung beginnen oder ihre Ausbildung abgebrochen haben.

(3) Die ausbildungsvorbereitenden Bildungsgänge der §§ 18 bis 25 sollen von Schulpflichtigen besucht werden, die nach Ihrem 14. Lebensjahr in die Bundesrepublik Deutschland immigriert sind, keine oder geringe Deutschkenntnisse haben und aufgrund ihres Alters nicht in Schulen der Sekundarstufe I aufgenommen werden können.

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§ 2
Unterrichtsgrundsätze

(1) Der Unterricht zielt auf den Erwerb von Kompetenzen zur Aufnahme einer Ausbildung. Ein hoher Anteil an Praktika und praktischer Arbeit dient der Lernmotivation, der Selbsterfahrung und der beruflichen Orientierung. Der Unterricht dient der Reflexion und Auswertung der praktischen Erfahrungen, entwickelt und festigt berufliche Basiskompetenzen, wie Wissen und Fertigkeiten, sowie personale Kompetenzen, wie Sozialkompetenz und Selbstständigkeit.

(2) Durch handlungs- und projektorientierte Lernformen werden die Lerninhalte von Unterrichtsfächern und fachpraktische Anteile integriert, erarbeitet und aufeinander bezogen.

(3) Der Unterricht bietet differenzierte Lernangebote, um die individuellen Voraussetzungen zu berücksichtigen und den Lernständen der Schülerinnen und Schülern zu entsprechen. Der Unterricht berücksichtigt im Sinne einer demokratischen Werteorientierung Grundsätze aus der interkulturellen Bildung, dem Umgang mit geschlechterbezogenen stereotypen Vorstellungen und Grundsätze um diesen entgegenzuwirken.

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§ 3
Unterrichtsfächer und Stundentafeln

(1) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Lernbereich ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln der Anlagen 1 bis 5.

(2) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch im Abschluss- oder Abgangszeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss verfügen, können anstelle der Prüfung in der Fremdsprache Englisch die Feststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache wählen, sofern im Lande Bremen die Möglichkeit besteht, die Prüfung durchzuführen. Näheres regelt eine Richtlinie. Im Abschluss- oder Abgangszeugnis wird die Note der Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache anstelle der Note in der Fremdsprache Englisch ausgewiesen und in die Bewertung der Abschlussqualifikation einbezogen. Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunft nehmen am Englischunterricht ihrer Schule oder am Anfängerunterricht Englisch teil. Die Note des Englisch-Anfängerunterrichts wird nicht in die Bewertung der Abschlussqualifikation einbezogen. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird der Unterricht mit dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers wird eine Note erteilt.

(3) Auf die Schülerinnen und Schüler der Praktikumsklasse, der Werkstufe und der Sprachförderklasse mit Berufsorientierung ist Absatz 2 nicht anzuwenden.

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§ 4
Aufnahme

(1) Die Aufnahme erfolgt nach Prüfung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch die Schule. Schülerinnen und Schüler, die die Werkstufe besuchen wollen, werden den Schulen von der Senatorin für Kinder und Bildung zugewiesen.

(2) In der Praktikumsklasse, Berufsorientierungsklasse, Sprachförderklasse mit Berufsorientierung und in der Berufsorientierungsklasse mit Sprachförderung ist eine Aufnahme in der Regel zu jedem Zeitpunkt möglich.

(3) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache sind auf die Wahlmöglichkeit nach § 3 Absatz 2 hinzuweisen. Wollen sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, teilen sie dies bei Aufnahme in den Bildungsgang mit.

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Teil 2
Besondere Vorschriften für einzelne Bildungsgänge

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Abschnitt 1
Praktikumsklasse

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§ 5
Aufgabe und Ziel

Ziel der Praktikumsklasse ist, dass die Schülerinnen und Schüler durch Praktika in verschiedenen Berufsbereichen eine Berufsorientierung erhalten und in eine Berufsausbildung einmünden. Die Ausbildungsbereitschaft soll gefördert und die Ausbildungsfähigkeit verbessert werden.

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§ 6
Dauer und Organisation

(1) Der Bildungsgang dauert in der Regel ein Jahr. Für Schülerinnen und Schüler, die ab dem zweiten Schulhalbjahr den Bildungsgang besuchen, dauert er ein halbes Jahr. Der Unterricht findet in Teilzeit in der Regel an zwei Tagen der Woche statt und umfasst einen Pflichtbereich und einen Wahlpflichtbereich. An den anderen Tagen der Woche finden Praktika gemäß § 8 statt.

(2) Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung können Klassen in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Verwaltung sowie personenbezogene Dienstleistungen eingerichtet werden. Die Einrichtung der Fachrichtungen erfolgt nach den Möglichkeiten der jeweiligen Schule.

(3) Der Bildungsgang basiert auf einem schuleigenen didaktischen Konzept. Darin enthalten sind zwei individuelle Bewerbungsprozesse durch die Schülerinnen und Schüler sowie Praktikumsphasen von insgesamt 24 Wochen.

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§ 7
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung sind, dass die Schülerinnen und Schüler

1.

schulpflichtig sind,

2.

mindestens zehn Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht haben,

3.

mindestens die Einfache Berufsbildungsreife erworben haben und

4.

an einer Beratung in der Jugendberufsagentur teilgenommen haben.

(2) Aus besonderen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Schülerin oder einen Schüler unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der aufnehmenden Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 zulassen.

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§ 8
Praktikum

(1) Als Teil des Bildungsgangs sind Praktika in geeigneten Betrieben oder Einrichtungen zu absolvieren. Die Schule entscheidet über die Eignung eines Betriebes oder einer Einrichtung. Die Praktika können in unterschiedlichen Berufsbereichen erfolgen.

(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler im Rahmen des Praktikums ein Ausbildungsplatz in Aussicht gestellt, kann das Praktikum auf fünf Tage in der Woche ausgedehnt werden. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende schriftliche Absichtserklärung des Betriebes oder der Einrichtung vorliegt.

(3) Die Orientierungshilfen zum Praktikum der Senatorin für Kinder und Bildung in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(4) Die Ziele und der Ablauf des Praktikums sowie die Aufgaben der Schülerin oder des Schülers werden zwischen der Schule und dem Betrieb oder der Einrichtung abgestimmt. Die Schule leistet während des Praktikums eine Betreuung der Schülerinnen und Schüler.

(5) Am Ende der einzelnen Praktika soll von dem Betrieb oder der Einrichtung eine schriftliche Reflexion über den absolvierten Praktikumszeitraum abgegeben werden. Sie soll mindestens Angaben über den Praktikumszeitraum, die durchgeführten Tätigkeiten und den Stand der Kompetenzentwicklung enthalten. Auf dieser Grundlage wird das Praktikum mit der Schülerin oder dem Schüler durch die betreuende Lehrerin oder den betreuenden Lehrer ausgewertet.

(6) Die Bewertung der absolvierten Praktika erfolgt „mit Erfolg teilgenommen“ oder „nicht mit Erfolg teilgenommen“ und basiert auf der Auswertung durch die betreuende Lehrerin oder den betreuenden Lehrer. Eine erfolgreiche Teilnahme setzt eine Präsenz von mindestens 75 vom Hundert der Praktikumszeit je Praktikum voraus.

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§ 9
Abschluss/Zeugnis

(1) Das Ziel des Bildungsgangs ist erreicht, wenn Praktika im Gesamtumfang von mindestens acht Wochen mit der Bewertung „mit Erfolg teilgenommen“ abgeschlossen wurden.

(2) Hat die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsgangs erreicht, erhält sie oder er zum Abschluss ein Allgemeines Zeugnis, in dem die erfolgreich absolvierten Praktika mit Dauer und Berufsbereich aufgelistet werden. Die im Unterricht erworbenen berufsbezogenen Kompetenzen im Bereich Mathematik und Deutsch/Kommunikation werden ausgewiesen.

(3) Hat die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsgangs nicht erreicht, erhält sie oder er ein Abgangszeugnis.

(4) Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.

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Abschnitt 2
Werkstufe

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§ 10
Aufgabe und Ziel

(1) Die Werkstufe soll die Schülerinnen und Schüler für den Übergang in das Arbeitsleben vorbereiten. Sie sollen befähigt werden, mit beruflicher Tätigkeit einen Beitrag zur eigenen Existenzsicherung zu leisten. Die Schülerinnen und Schüler sollen Kompetenzen erwerben, mit deren Hilfe sie entsprechend ihrer individuellen Mitwirkungsmöglichkeiten ein ihren Fähigkeiten angemessenes selbstbestimmtes Leben führen können. Handlungs- und Lernbereiche sind Selbstversorgung, Mobilität, Wohnen und Freizeit, Identität und Selbstbild, Leben in der Gesellschaft und Arbeit.

(2) Schülerinnen und Schüler können nach Beratung durch die Schule und mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung in eine Berufsorientierungsklasse wechseln.

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§ 11
Dauer und Organisation

(1) Der Bildungsgang dauert zwei Jahre.

(2) Der Unterricht in dem Bildungsgang soll durch Werkstatttage ergänzt werden. Darüber hinaus können Praxistage und Praktika absolviert werden.

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§ 12
Zulassungsvoraussetzungen

(1) In den Bildungsgang werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen,

1.

die schulpflichtig sind,

2.

die mindestens zehn Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht haben und

3.

bei denen ein anerkannter sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Wahrnehmung und Entwicklung fortbesteht.

(2) Aus besonderen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Schülerin oder einen Schüler unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der aufnehmenden Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.

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§ 13
Abschluss/Zeugnis

(1) Die Schülerin oder der Schüler erhält ein Allgemeines Zeugnis, das die in den Fächern und Lernbereichen erworbenen alltags- und berufsbezogenen Kompetenzen ausweist.

(2) Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.

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Abschnitt 3:
Berufsorientierungsklasse

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§ 14
Aufgabe und Ziel

Ziel der Berufsorientierungsklasse ist entsprechend § 1 die Förderung der Ausbildungs- und Berufsreife. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach Beratung die Möglichkeit, an der Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife oder zur Erweiterten Berufsbildungsreife teilzunehmen.

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§ 15
Dauer und Organisation

(1) Der Bildungsgang dauert ein Jahr und beinhaltet ein mindestens zweiwöchiges Praktikum. Mit Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung kann in besonderen Ausnahmefällen das Praktikum auch in der Werkstatt einer Berufsbildenden Schule absolviert werden.

(2) Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung können folgende Fachrichtungen eingerichtet werden:

1.

Ernährung und Hauswirtschaft

2.

Technik und Naturwissenschaften

3.

Gesundheit und Soziales

4.

Wirtschaft und Verwaltung

Die Senatorin für Kinder und Bildung kann die Einrichtung weiterer Fachrichtungen und Schwerpunkte auf Antrag der Schule genehmigen

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§ 16
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung sind, dass die Schülerinnen und Schüler

1.

schulpflichtig sind,

2.

mindestens zehn Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht haben,

3.

keinen Schulabschluss erworben haben und

4.

an einer Beratung in der Jugendberufsagentur teilgenommen haben.

(2) Schülerinnen und Schüler, die einen ausbildungsvorbereitenden Bildungsgang bereits mit Erfolg durchlaufen haben, werden nicht zugelassen.

(3) Aus besonderen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Schülerin oder einen Schüler unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulassen.

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§ 17
Abschluss/Zeugnis

(1) Schülerinnen und Schüler, die das Ziel des Bildungsgangs erreicht haben, erhalten ein Abschlusszeugnis. Ansonsten erhalten die Schülerinnen oder die Schüler ein Abgangszeugnis.

(2) Bei erfolgreicher Prüfung wird ein Abschlusszeugnis mit einem Vermerk über den Erwerb der Einfachen Berufsbildungsreife oder der Erweiterten Berufsbildungsreife ausgestellt. Wurde die Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife nicht bestanden, wird bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 38 Absatz 6 ein Vermerk über den Erwerb der Einfachen Berufsbildungsreife aufgenommen.

(3) Das erfolgreich absolvierte Praktikum wird im Zeugnis aufgeführt und die im Unterricht erworbenen berufsbezogenen Kompetenzen ausgewiesen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum ist dann gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat.

(4) Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.

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Abschnitt 4
Sprachförderklasse mit Berufsorientierung

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§ 18
Aufgabe und Ziel

(1) Ziel der Sprachförderklasse mit Berufsorientierung ist die Entwicklung von Sprachkompetenz zur Integration in die Gesellschaft und der Erwerb von grundlegenden Kenntnissen der Arbeits- und Berufswelt.

(2) Der Schwerpunkt des Unterrichts ist das Erlernen der deutschen Sprache. Der Unterricht aller Fächer ist diesem Ziel untergeordnet und dient dem Spracherwerb. Alltags- und Arbeitssituationen bieten Sprachanlässe.

(3) Den Schülerinnen und Schülern wird die Möglichkeit eröffnet, das Deutsche Sprachdiplom zu erwerben.

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§ 19
Dauer und Organisation

(1) Der Bildungsgang dauert in der Regel ein Jahr und kann ein Praktikum beinhalten.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 20 erfüllen und die 15 oder 16 Jahre alt sind, kann mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung als Brücke zwischen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II ein separater Klassenverband eingerichtet werden.

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§ 20
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung sind, dass die Schülerinnen und Schüler

1.

schulpflichtig sind,

2.

nach ihrem 14. Lebensjahr in die Bundesrepublik Deutschland immigriert sind und

3.

keine oder geringe Kenntnisse in der deutschen Sprache besitzen.

Über den Stand der Sprachkompetenz nach Nummer 3 befindet die aufnehmende Schule.

(2) Aus besonderen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Schülerin oder einen Schüler unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.

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§ 21
Abschluss/Zeugnis

(1) Erworbene sprach- und berufsbezogene Kompetenzen werden in dem Abschlusszeugnis ausgewiesen.

(2) Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhalten die Schülerinnen und Schüler das Deutsche Sprachdiplom.

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Abschnitt 5
Berufsorientierungsklasse mit Sprachförderung

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§ 22
Aufgabe und Ziel

Ziel der Berufsorientierungsklasse mit Sprachförderung ist entsprechend § 1 die Förderung der Ausbildungs- und Berufsreife, der Erwerb von Kenntnissen der Arbeits- und Berufswelt und die Verbesserung der Sprachkompetenz zur Integration in die Gesellschaft. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach Beratung die Möglichkeit, an der Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife oder zur Erweiterten Berufsbildungsreife teilzunehmen.

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§ 23
Dauer und Organisation

(1) Der Bildungsgang dauert ein Jahr und beinhaltet ein mindestens zweiwöchiges Praktikum. Mit Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung kann in besonderen Ausnahmefällen das Praktikum auch in der Werkstatt einer Berufsbildenden Schule absolviert werden.

(2) Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung können folgende Fachrichtungen eingerichtet werden:

1.

Ernährung und Hauswirtschaft

2.

Technik und Naturwissenschaften

3.

Gesundheit und Soziales

4.

Wirtschaft und Verwaltung

Die Senatorin für Kinder und Bildung kann die Einrichtung weiterer Fachrichtungen und Schwerpunkte auf Antrag der Schule genehmigen.

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§ 24
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung sind, dass die Schülerinnen und Schüler

1.

schulpflichtig sind oder unmittelbar aus einer Sprachförderklasse mit Berufsorientierung in diesen Bildungsgang wechseln,

2.

nach ihrem 14. Lebensjahr in die Bundesrepublik Deutschland immigriert sind und

3.

bereits Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache mindestens auf Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) besitzen.

Über den Stand der Sprachkompetenz nach Nummer 3 befindet die aufnehmende Schule.

(2) Aus besonderen Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Schülerin oder einen Schüler unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.

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§ 25
Abschluss/Zeugnis

(1) Schülerinnen und Schüler, die das Ziel des Bildungsgangs erreicht haben, erhalten ein Allgemeines Zeugnis mit ausgewiesenen Kompetenzen. Ansonsten erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abgangszeugnis.

(2) Der Bildungsgang kann mit der Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife oder zur Erweiterten Berufsbildungsreife gemäß Teil 3 abgeschlossen werden. Bei erfolgreicher Prüfung wird ein Abschlusszeugnis mit einem Vermerk über den Erwerb der Einfachen Berufsbildungsreife oder der Erweiterten Berufsbildungsreife ausgestellt. Wurde die Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife nicht bestanden, wird bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 38 Absatz 6 ein Vermerk über den Erwerb der Einfachen Berufsbildungsreife aufgenommen.

(3) Das erfolgreich absolvierte Praktikum wird im Zeugnis aufgeführt und die im Unterricht erworbenen berufsbezogenen Kompetenzen ausgewiesen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum ist dann gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat.

(4) Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.

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§ 26
Allgemeines

(1) Die Bildungsgänge Berufsorientierungsklasse und Berufsorientierungsklasse mit Sprachförderung können mit einer Prüfung abschließen. Nach Beratung durch die Schule teilt die Schülerin oder der Schüler der Schule mit, ob sie oder er an der Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife oder zur Erweiterten Berufsbildungsreife teilnehmen möchte.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist. Ausgenommen hiervon ist § 36 Absatz 1.

(3) Die schriftliche Prüfung wird als Prüfung mit zentral vorgegebenen Prüfungsaufgaben (Zentrale Prüfung) durchgeführt.

(4) Die Prüfung wird von den öffentlichen Schulen im Lande Bremen, die den jeweiligen Bildungsgang eingerichtet haben, durchgeführt.

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§ 27
Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

die Schulleiterin oder der Schulleiter,

2.

die für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiterin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiter oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,

3.

die Fachlehrerinnen und die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.

(2) Zur Durchführung der Prüfung in den Fächern der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:

1.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

2.

eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat oder eine Lehrmeisterin oder ein Lehrmeister, die oder der in dem Prüfungsfach unterwiesen hat und

3.

eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer oder eine weitere Lehrmeisterin oder ein weiterer Lehrmeister.

Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter. Die Mitglieder nach den Nummern 2 und 3 werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende, anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(5) Der Prüfungsausschuss und die Teilprüfungsausschüsse verabreden vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.

(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.

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§ 28
Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer. § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort, Datum und Uhrzeit für alle Teile der Prüfung verbindlich fest und teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit. Die zentrale Prüfung findet an den Schulen am selben Tag und zur selben Zeit statt. Der Termin für die jeweilige Prüfung wird nach Abstimmung mit den Schulen von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt.

(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 40 und 41 bekannt zu geben.

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§ 29
Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung durch Nachteilsausgleiche zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.

(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Menschen mit Behinderung in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.

(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

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§ 30
Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler des jeweiligen Bildungsgangs ist und das Praktikum erfolgreich absolviert hat. Zur Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife wird zugelassen, wer gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 mitgeteilt hat, dass sie oder er an dieser Prüfung teilnehmen möchte.

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§ 31
Vornoten der Prüfungsfächer

Die Vornoten der Prüfungsfächer ergeben sich aus den Leistungen in den Prüfungsfächern nach § 28 Absatz 1 im Bildungsgang. Bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache wird bei der Bildung der Vornoten nur die Sprache berücksichtigt, in der sie nach § 3 Absatz 2 geprüft werden. Kann aus Gründen, die der Prüfling nicht zu vertreten hat, eine Vornote nicht erteilt werden, ist entsprechend der Zeugnisordnung der Vermerk „nicht beurteilbar“ anstelle der Vornote einzusetzen.

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§ 32
Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben, die Vornoten der Fächer der schriftlichen Prüfung.

(3) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten der Fächer der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

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§ 33
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

1.

Deutsch,

2.

Englisch und

3.

Mathematik.

In allen Fächern findet eine Zentrale Prüfung statt. Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beträgt für die Erweiterte Berufsbildungsreife im Fach Deutsch 150 Minuten, im Fach Englisch 120 Minuten und im Fach Mathematik 90 Minuten. Für die Einfache Berufsbildungsreife beträgt die Zeit im Fach Deutsch 120 Minuten, im Fach Englisch 75 Minuten und im Fach Mathematik 60 Minuten.

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§ 34
Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung

Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der Senatorin für Kinder und Bildung gestellt und zusammen mit den Bewertungskriterien den Schulen mitgeteilt.

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§ 35
Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.

(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel sowie aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung

1.

bei welchen Prüflingen und in welchen Fächern er nach § 26 Absatz 2 Satz 2 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,

2.

welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,

3.

in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.

(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in drei Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach oder auf welche Fächer verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von einem Fach Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehört.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.

(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:

1.

die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,

2.

die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,

3.

die Fächer für die mündliche Prüfung,

4.

gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.


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§ 36
Mündliche Prüfung

(1) Alle Schülerinnen und Schüler werden im Fach Berufswahl- und Ausbildungsmöglichkeiten mündlich geprüft.

(2) Fächer der mündlichen Prüfung können alle Unterrichtsfächer außer Sport sein. Eine mündliche Prüfung muss stattfinden in den Fächern, in denen der Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten hat. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in drei Fächern mündlich geprüft werden.

(3) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder, bei deren oder dessen Verhinderung, eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.

(4) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach § 35 Absatz 5 schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.

(5) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein.

(6) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat. Hat ein Prüfling anstelle der Vornote den Vermerk „nicht beurteilbar“ erhalten, erhält er für dieses Prüfungsfach zwei schriftlich formulierte Aufgaben, die jeweils mindestens zwei Themen aus dem Unterricht umfassen, zur Auswahl. Die Vorbereitungszeit hierfür beträgt in der Regel 45 Minuten.

(7) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem gesonderten Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(8) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass dem Prüfling zunächst die selbständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.

(9) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten, in einem mit „nicht beurteilbar“ bewerteten Fach 20 bis 30 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.

(10) Der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.

(11) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.

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§ 37
Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung und dem für berufliche Vollzeit-Bildungsgänge festgelegten Notenschlüssel.

(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig, im Übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

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§ 38
Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der dritten Prüfungskonferenz die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus den Vornoten, den Noten der schriftlichen Prüfungen und den Noten der mündlichen Prüfungen. Dabei werden die Vornoten mit zwei Dritteln und die Noten der Prüfungen mit einem Drittel gewichtet. Steht anstelle der Vornote der Vermerk „nicht beurteilbar“, so ergibt sich die Endnote aus den Leistungen in der Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.

(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder

2.

die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet oder

3.

die Endnote in einem Fach „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist. Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Fach mindestens „befriedigend“ lautet. Zum Ausgleich können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Fach haben. Dabei sind alle Fächer gleichgestellt, für die laut Stundentafel 120 oder mehr Jahresunterrichtsstunden vorgesehen sind.

In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die dritte Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.

(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis der Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife enthält einen Vermerk über den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife. Das Abschlusszeugnis der Prüfung zur Einfachen Berufsbildungsreife enthält einen Vermerk über den Erwerb der Einfachen Berufsbildungsreife.

(6) Hat der Prüfling die Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife nicht bestanden, jedoch, bis auf in einem Fach, in allen anderen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht und verlässt er die Schule, erhält er ein Abschlusszeugnis. Dieses enthält einen Vermerk über den Erwerb der Einfachen Berufsbildungsreife.

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§ 39
Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht der bisher besuchten Schule teil, über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung.

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§ 40
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

(3) Der Prüfling hat das Recht, solange weiter an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2 getroffen hat. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.

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§ 41
Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

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§ 42
Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften gefertigt.

(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:

1.

den Sitzplan der Prüflinge,

2.

die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,

3.

den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,

4.

den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,

5.

die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,

6.

die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,

7.

besondere Vorkommnisse.

(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 36 Absatz 11 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.

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Teil 4
Schlussbestimmungen

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§ 43
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge im Lande Bremen vom 10. Oktober 1993 (Brem.GBl. S. 343 - 223-k-6), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 4. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 93) geändert worden ist und die Richtlinien zum Schulversuch - Praktikumsklasse Wirtschaft im Rahmen eines ausbildungsvorbereitenden Bildungsgangs in Teilzeitform vom 19. April 2013 - sowie - Dualisierte Berufsfachschule im Rahmen eines ausbildungsvorbereitenden Bildungsganges in Teilzeitform vom 24. Mai 2013 - außer Kraft.

(3) Auf Bildungsgänge, die vor dem Inkrafttreten begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.

Bremen, den 30. März 2017

Die Senatorin für Kinder und Bildung

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Anlage 1

(zu § 3)

Rahmenstundentafel für die Praktikumsklasse

Fächer

Unterrichtsstunden
pro Jahr

Pflichtbereich

 

Deutsch/ Kommunikation

120

Mathematik

120

 

240

Wahlpflichtbereich

 

Berufsfeldbezogene Projekte, Sozial- und Methodentraining, Vertiefungskurse und Projekte sowie individuelle Beratung

160

 

160

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

400

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

400

Teilung

160

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Anlage 2

(zu § 3)

Rahmenstundentafel für die Werkstufe

Fächer

Unterrichtsstunden
pro Jahr

 

1

2

Pflichtbereich

 

 

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

 

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

 

(einschließlich der Werkstattzeit)

 

 

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

1.440

1.440

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

1.440

1.440

Teilung

80

80

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Anlage 3

(zu § 3)

Rahmenstundentafel für die Berufsorientierungsklasse

Fächer

Unterrichtsstunden
pro Jahr

Pflichtbereich

 

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

Deutsch einschließlich Kommunikation/ Gesellschaftskunde

120

Berufswahl- und Ausbildungsmöglichkeiten

80

Mathematik mit Fachpraxisbezug/ Naturwissenschaften

160

Englisch

80

Sport

80

Anwendung der Informationstechnik

80

 

600

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

Fachpraxis/Fachtheorie

600

 

600

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

1.200

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

720

Teilung

160

Gesamtstunden Lehrmeisterinnen und Lehrmeister

480

Teilung

480

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Anlage 4

(zu § 3)

Rahmenstundentafel für die Sprachförderklasse mit Berufsorientierung

Fächer

Unterrichtsstunden
pro Jahr

Pflichtbereich

 

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

Deutsch einschließlich Kommunikation/ Gesellschaftskunde

640

Mathematik/ Naturwissenschaften

160

Sport

80

Anwendung der Informationstechnik

80

 

960

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

960

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

960

Teilung

40

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Anlage 5

(zu § 3)

Rahmenstundentafel für die Berufsorientierungsklasse mit Sprachförderung

Fächer

Unterrichtsstunden
pro Jahr

Pflichtbereich

 

Fachrichtungsübergreifender Lernbereich

 

Deutsch einschließlich Kommunikation/ Gesellschaftskunde

280

Berufswahl- und Ausbildungsmöglichkeiten

80

Mathematik mit Fachpraxisbezug/ Naturwissenschaften

160

Englisch

80

Sport

80

Anwendung der Informationstechnik

80

 

760

Fachrichtungsbezogener Lernbereich

 

Fachpraxis/Fachtheorie

600

 

600

Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler

1.360

Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer

880

Gesamtstunden Lehrmeisterinnen und Lehrmeister

480

Teilung

480

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