|
|
(1) Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen, zu pflegen, zu schützen und zu erhalten, sowie auf ihre Einbeziehung in die städtebauliche Entwicklung, die Raumordnung und die Landespflege hinzuwirken.
(2) Denkmalpflege und Denkmalschutz sind Angelegenheiten des Landes. Bei der Durchführung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes arbeiten die zuständigen Behörden des Landes und der Stadtgemeinden mit den Eigentümern von Kulturdenkmälern und den sonstigen Verfügungsberechtigten zusammen. Soweit das Land oder die Stadtgemeinden Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmälern sind, haben sich die zuständigen Behörden in besonderem Maße der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes anzunehmen.
(1) Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind
unbewegliche Denkmäler, wie Baudenkmäler und deren Inneres, sowie andere feststehende Denkmäler der Kunst, Kultur oder Technik;
Gruppen unbeweglicher Denkmäler und Gesamtanlagen (Ensembles);
bewegliche Denkmäler einschließlich Urkunden und Sammlungen, die für die bremische Geschichte von besonderer Bedeutung sind;
unbewegliche Bodendenkmäler, wie Hügelgräber, Steindenkmäler, Wurten, Burgwälle, Schanzen, Landwehre, sowie in der Erde oder im Wasser verborgene unbewegliche oder bewegliche Sachen, Überreste und Spuren,
deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen, technik- oder heimatgeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine kulturelle Einheit bildet, deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen, technik- oder heimatgeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals.
(1) Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 werden unter Denkmalschutz gestellt. Aufgrund der Unterschutzstellung unterliegen sie den Schutzvorschriften dieses Gesetzes.
(2) Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 unterliegen der Schutzvorschrift des § 10 bereits vor der Unterschutzstellung.
(1) Denkmalschutzbehörde für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen ist das Landesamt für Denkmalpflege; für den Bereich Stadtgemeinde Bremerhaven werden die Aufgaben dem Magistrat übertragen.
(2) Obere Denkmalschutzbehörde ist der Senator für Kultur.
(3) Den Denkmalschutzbehörden obliegen der Schutz und die Erhaltung der Kulturdenkmäler.
(4) Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet nach Anhörung der Denkmalfachbehörden. Die Denkmalschutzbehörden entscheiden im Einvernehmen mit den Denkmalfachbehörden; kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.
(1) Denkmalfachbehörden sind das Landesamt für Denkmalpflege und der Landesarchäologe.
(2) Den Denkmalfachbehörden obliegt die Pflege der Kulturdenkmäler sowie deren wissenschaftliche Erfassung und Erforschung.
(3) Die Denkmalfachbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachwerkstätten einrichten und betreiben.
(1) Für die Denkmalfachbehörden wird ein unabhängiger und sachverständiger Denkmalrat gebildet. Der Denkmalrat soll die Denkmalfachbehörden beraten und von diesen in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden.
(2) Die Mitglieder des Denkmalrates werden vom Senator für Kultur bestellt. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung des Denkmalrates, die Bestimmung des Vorsitzenden des Denkmalrates, die Anzahl der Mitglieder, die Amtszeit der Mitglieder und das Vorschlagsrecht für die Benennung der Mitglieder zu regeln.
(1) Die Unterschutzstellung der Kulturdenkmäler erfolgt von Amts wegen. Die zuständige Denkmalfachbehörde nimmt durch Bescheid die Unterschutzstellung vor. Der Bescheid ist dem Eigentümer oder sonstigem Verfügungsberechtigten bekanntzugeben.
(2) Der Senat wird ermächtigt, Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung unter Denkmalschutz zu stellen. Die Behörden, deren Belange berührt werden, sind zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsverordnung wird öffentlich ausgelegt. Einwendungen können nur während der Auslegungsfrist von einem Monat schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden.
(3) Die nach Absatz 1 oder Absatz 2 unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler werden nachrichtlich in die Denkmalliste eingetragen. Die Eintragung der nach Absatz 2 unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler soll den Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten bekanntgemacht werden.
(4) Die Denkmallisten dienen als Verzeichnis aller unter Denkmalschutz gestellten Denkmäler; sie werden bei den Denkmalfachbehörden (§ 5) geführt und können vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten eines Kulturdenkmals bei den Denkmalfachbehörden oder dem Magistrat der Stadt Bremerhaven eingesehen werden. Auf Verlangen erteilen die Denkmalfachbehörden und der Magistrat der Stadt Bremerhaven Auskunft darüber, ob ein Kulturdenkmal unter Denkmalschutz steht. Die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmales wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht. Unter Denkmalschutz gestellte Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 sollen in die Bebauungspläne nachrichtlich aufgenommen werden.
(5) Nach dem Verlust der Eigenschaft als Kulturdenkmal wird die Unterschutzstellung aufgehoben und die Eintragung gelöscht. Die Löschung der Eintragung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht.*)
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Unterschutzstellung nach Absatz 2 sowie des Eintragungs- und Löschungsverfahrens nach den Absätzen 3 bis 5 zu regeln.
[Red.Anm.: Bekanntmachung über die Aufhebung der Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern und deren Löschung in der bei der Landesarchäologie geführten Denkmalliste vom 30. Oktober 2018 (Brem.ABl. S. 1073)]
(1) Die Denkmalfachbehörde kann anordnen, daß ein Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 vorläufig als geschütztes Kulturdenkmal im Sinne des Gesetzes gilt, wenn mit der Unterschutzstellung gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 zu rechnen ist und die Sicherung des Schutzzweckes dieses Gesetzes die sofortige Anwendbarkeit der Schutzvorschriften erfordert.
(2) Die Anordnung ist dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zuzustellen. Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn das Kulturdenkmal nicht binnen 6 Monaten nach der Anordnung unter Denkmalschutz gestellt wird.
(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von geschützten Kulturdenkmälern haben dies zu pflegen und im Rahmen des ihnen Zumutbaren zu erhalten. Das Land und die Stadtgemeinden tragen zur Erhaltung und Pflege durch Zuschüsse nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.
(2) Bei öffentlichen Bauvorhaben sind Aufwendungen zum Schutz von Kulturdenkmälern Teil der Baukosten.
(1) Ein geschütztes Kulturdenkmal (§§ 3 und 8) darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
zerstört oder beseitigt werden;
von seinem Standort entfernt werden;
in seinem Bestand oder Erscheinungsbild beeinträchtigt oder verändert werden;
wiederhergestellt oder instandgesetzt werden;
mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden.
(2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedürfen ferner Maßnahmen nach Absatz 1 in der Umgebung geschützter unbeweglicher Kulturdenkmäler.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 darf nur versagt werden, wenn Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen.
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann die Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, daß die Ausführung der Arbeiten nur nach einem von der zuständigen Denkmalschutzbehörde genehmigten Plan und unter der Aufsicht einer Denkmalschutzbehörde oder eines von ihr benannten Sachverständigen erfolgt.
(5) Wer eine Maßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 ohne Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde beginnt oder eine genehmigte anderes ausführt als in der Genehmigung vorgeschrieben wurde, hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere von der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu bestimmende Weise instandzusetzen.
(6) Ist für eine Maßnahme nach Absatz 1 und 2 die Genehmigung durch eine Bauordnungsbehörde erforderlich, so entscheidet die Bauordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde. Bedingungen und Auflagen nach Absatz 4 werden Inhalt des Genehmigungsbescheids. Der Denkmalschutzbehörde obliegt hierbei die Überwachung des in ihren Aufgabenbereich fallenden Teils nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) Eigentümer, Besitzer und sonst Verfügungsberechtigte haben Schäden oder Mängel, die an geschützten Kulturdenkmälern auftreten und die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde zu melden.
(2) Jeder Eigentumswechsel an einem geschützten Kulturdenkmal ist von dem bisherigen Eigentümer unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Eigentumsübergang einer Denkmalfachbehörde anzuzeigen.
(3) Bei jedem Eigentumswechsel an einem geschützten Kulturdenkmal ist der bisherige Eigentümer verpflichtet, den neuen Eigentümer auf den bestehenden Denkmalschutz hinzuweisen.
(1) Wenn der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte nicht für die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals sorgt, kann die zuständige Denkmalschutzbehörde ihm eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen setzen; nach Ablauf der Frist kann sie die unabweisbar gebotenen Sicherheitsmaßnahmen durchführen. Der Eigentümer, der Besitzer oder der sonst Verfügungsberechtigte ist zur Duldung dieser Maßnahme verpflichtet.
(2) Der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte kann zur Deckung der Kosten im Rahmen des § 9 herangezogen werden.
(1) Der Eigentümer, der Besitzer und der sonst Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes notwendig sind.
(2) Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden sind nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und der Besitzer berechtigt, Grundstücke zu betreten und Kulturdenkmäler zu besichtigen, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist.
(1) Die bei den Denkmalfachbehörden und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven geführten Denkmallisten enthalten Daten zur Kennzeichnung des Kulturdenkmals mit Straße, Hausnummer und Liegenschaftskataster und über baurechtliche Festsetzungen für das Kulturdenkmal sowie den Namen und die Postanschrift des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten.
(2) Der Senat wird ermächtigt, den Umfang der zu erhebenden Daten, die Bestimmung der Register zur Ermittlung dieser Daten und das Verfahren zu ihrer Löschung im Rahmen der Rechtsverordnung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 zu regeln.
(1) Wer ein Kulturdenkmal oder Überreste oder Spuren eines solchen entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich einer Denkmalfachbehörde mitzuteilen.
(2) Diese Verpflichtung obliegt auch dem Eigentümer, dem Besitzer oder dem sonst Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem die Entdeckung oder der Fund erfolgt ist, sowie dem Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung eines Verpflichteten befreit die übrigen.
(3) Die nach Absatz 1 und Absatz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Kosten geschehen kann oder die zuständige Denkmalfachbehörde sich bereit erklärt, hierfür Ersatz zu leisten. Diese Verpflichtung erlischt nach Ablauf einer Woche seit Zugang der Mitteilung.
(1) Wer nach Bodendenkmälern gräbt, bedarf hierfür der Genehmigung des Landesarchäologen. Wer ohne Genehmigung gräbt, hat auf Anforderung des Landesarchäologen unverzüglich den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Auflagen können insbesondere die Ausführung der Grabung, die Mitteilung von gefundenen und entdeckten Sachen und deren Sicherung und Erhaltung betreffen. Wer die Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, hat auf Anordnung des Landesarchäologen den früheren Zustand wiederherzustellen.
(1) Der Senat wird ermächtigt, abgegrenzte Gebiete, in denen Bodendenkmäler vermutet werden, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären.
(2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde.
(3) Die obere Denkmalschutzbehörde kann die Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteils beschränken, wenn Bodendenkmäler gefährdet sind.
(1) Die zuständige Denkmalfachbehörde kann verlangen, daß ein gefundenes bewegliches Kulturdenkmal vorübergehend zum Zwecke der wissenschaftlichen Erfassung und Erforschung zugänglich gemacht oder an sie ausgehändigt wird.
(2) Die vorübergehende Ablieferung nach Absatz 1 kann außerdem verlangt werden, wenn zu befürchten ist, daß der Erhaltungszustand des Gegenstandes verschlechtert wird oder der Gegenstand verlorengeht. Ist der Gegenstand nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablieferung in das Eigentum des Landes oder einer Stadtgemeinde übergegangen, so ist der Gegenstand zurückzugeben.
(1) Bewegliche Kulturdenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt worden sind oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.
(2) Das nach Absatz 1 erworbene Eigentum erlischt, wenn die obere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie die entdeckte Sache in Besitz genommen hat, gegenüber der zuständigen Denkmalfachbehörde zur Eintragung in die Denkmalliste erklärt, das Eigentum behalten zu wollen. Ist das Eigentum des Landes erloschen, so fällt das Eigentum an die nach § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten.
(1) Die Enteignung ist zulässig zugunsten des Landes oder einer Stadtgemeinde, soweit auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, daß
ein geschütztes Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt;
ein bewegliches Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann;
in einem Grabungsschutzgebiet (§ 16) planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
(2) Eine Enteignung ist außerdem zulässig bei Funden (§ 15) und bei Zubehör von Kulturdenkmälern (§ 2 Abs. 2), wenn auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, daß diese wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden können.
(3) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
(4) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren und für die bei einer Enteignung zu leistende Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129 214-a-1) in der jeweils geltenden Fassung. Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 10 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Auflage zuwiderhandelt;
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet;
entgegen §§ 11 und 13 Abs. 1 der Anzeige- und Auskunftspflicht nicht nachkommt oder entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder das Besichtigen von Kulturdenkmälern nicht gestattet;
entgegen § 15 Abs. 1 und 2 einen Bodenfund nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 15 Abs. 3 den Bodenfund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand läßt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 1 mit Ausnahme der Zuwiderhandlung gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 können mit einem Bußgeld bis zu 25 000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 können im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 mit einem Bußgeld bis zu 250 000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 beziehen, können eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Gesetz, betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen- und Landschaftsbildern vom 4. März 1909 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1934 (SaBremR 2131-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 235);
das Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907 (GS S. 260 Brem.GBl. S. 107 101-a-2 Anlage B Nr. 11);
das Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914 (GS S. 41 Brem.GBl. S. 107 101-a-2 Anlage B Nr. 14).
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund des Gesetzes, betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen- und Landschaftsbildern in die Liste der bremischen Denkmäler aufgenommenen Kulturdenkmäler gelten als in die Denkmalliste eingetragene Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes.
Bremen, den 27. Mai 1975
Der Senat