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Verordnung über die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO)

Kapazitätsverordnung

Veröffentlichungsdatum:03.06.2005 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 173
Gliederungsnummer:221-h-4

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juris-Abkürzung: KapVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-h-4
Amtliche Abkürzung:KapVO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-h-4
Verordnung über die Kapazitätsermittlung
und die Festsetzung von Zulassungszahlen
(Kapazitätsverordnung - KapVO)
Vom 13. Mai 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 27.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 145 - 221-h-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 31), in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999, geändert durch Gesetz vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Grundsätze und Verfahren

§ 1

Diese Verordnung gilt für die Studiengänge, die in das Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind oder werden.

§ 2

(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten.

(2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und Studienmethoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden. Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Zulassungszahlen werden nach § 1 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes durch Satzungen der Hochschulen festgesetzt.

§ 3

(1) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.

(2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

§ 4

(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

1.

Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts;

2.

Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.

(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt, sie sind gesondert auszuweisen.

§ 5

(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 7 Absatz 4 des Staatsvertrages und § 1 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes innerhalb einer von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 4 und die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 14 Absatz 4). Die Hochschulen haben eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts (§ 15) zu begründen.

(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

§ 6

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).

(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.

(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

Zweiter Abschnitt
Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung

§ 7

Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.

§ 8

(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden.

(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.

§ 9

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen.

(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.

(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnungen einbezogen.

§ 10

(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatsstunden.

(2) Soweit auf Grund des § 29 des Bremischen Hochschulgesetzes die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen.

(3) Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes, die nicht als Lehrdeputat (Absatz 1) oder als Lehrauftrag (§ 11) erfasst sind, werden in Deputatstunden umgerechnet und in die Berechnungen einbezogen.

§ 11

Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 14 Absatz 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatsstunden umzurechnen.

§ 12

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.

(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

§ 13

(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.

(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit Vorgaben gemacht werden.

§ 14

(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.

(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.

(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, wird von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.

(4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.

Dritter Abschnitt
Überprüfung des Berechnungsergebnisses

§ 15

(1) Das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.

(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummer 1 bis 3), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 9 Absatz 1) durch Studentinnen und Studenten höherer Semester erforderlich ist (Nummer 4):

1.

Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;

2.

Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;

3.

Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

4.

gegenüber dem nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studentinnen und Studenten erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.

(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 9 Absatz 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:

1.

Besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

2.

besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;

3.

Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).


§ 16

(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpass vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.

(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.

(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf, und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.

§ 17

Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Vierter Abschnitt
Ausnahmetatbestände

§ 18

Liegen die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts festgesetzt werden.

§ 19

(1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bleiben bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt.

(2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studierendenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.

(3) Die Stellen nach Absatz 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls ist festzulegen.

(4) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 14 Absatz 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen bleibt § 11 unberührt.

Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 20

(1) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist.

(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist für die Durchführung dieser Verordnung die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zuständig.

(4) Diese Verordnung gilt auch für Fernstudiengänge. Die näheren Bestimmungen erlässt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit in Abstimmung mit den anderen Ländern.

§ 21

Die Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 geltenden Fassung findet letztmalig Anwendung für die Festsetzung von Zulassungszahlen zum Wintersemester 2010/2011.

§ 22

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.

Bremen, den 13. Mai 2005

Der Senator für Bildung und Wissenschaft

Anlage 1

Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf Grund des Zweiten Abschnitts der Verordnung

Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (Anlage 2, § 14 Absatz 2 und 3) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.

I.
Berechnung des Angebots einer
Lehreinheit an Deputatstunden

1.

Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen, den nach § 10 Absatz 3 in Deputatstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 10 Absatz 2.

(1) Link auf Abbildung

2.

Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatsstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheiten entfallen.

(2) Link auf Abbildung

Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot

(3) Link auf Abbildung


II.
Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität

Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:

(4) Link auf Abbildung

Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach

(5) Link auf Abbildung

III.
Verzeichnis der benutzten Symbole

Ap

: Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p

Aq

: Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 12 Absatz 2)

CAp

: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 14 Absatz 4)

CAq

: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistungen zu erbringen ist (§ 14 Absatz 4)

-

CA

: Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge

E

: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 12)

hj

: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe j, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 10 Absatz 1)

lj

: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen je Stellengruppe j

L

: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 11)

rj

: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 10 Absatz 2)

S

: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 10 Absatz 1)

Sb

: Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester

W

: Anzahl der in Deputatstunden je Semester umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen (§ 10 Absatz 3)

zp

: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 13)

Anlage 2

*Curricularnormwerte (§ 14 Absatz 1)

Studiengang

CNW

Fußnoten

*

[Nach der Änderungsanweisung des Artikel 5 Nr. 22 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) sollte die vorliegende Änderung bereits entsprechend des Artikels 15 mit 01.07.2010 in Kraft treten.]


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