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Inhaltsübersicht | |
Erster Teil: Das Recht der Polizei | |
1. Abschnitt: Aufgaben und allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Aufgaben der Polizei |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
§ 4 | Ermessen, Wahl der Mittel |
§ 5 | Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen |
§ 6 | Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen |
§ 7 | Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen |
§ 8 | Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften |
§ 9 | Einschränkung von Grundrechten |
2. Abschnitt: Befugnisse | |
1. Unterabschnitt:Allgemeine und besondere Befugnisse der Polizei | |
§ 10 | Allgemeine Befugnisse |
§ 11 | Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen |
§ 11a | Kontrollstellen |
§ 11b | Erkennungsdienstliche Maßnahmen |
§ 12 | Vorladung |
§ 13 | Befragung und Auskunftspflicht |
§ 14 | Platzverweisung |
§ 14a | Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt |
§ 15 | Gewahrsam |
§ 16 | Richterliche Entscheidung |
§ 17 | Rechte bei Freiheitsentziehungen |
§ 18 | Dauer der Freiheitsentziehung |
§ 19 | Durchsuchung von Personen |
§ 20 | Durchsuchung von Sachen |
§ 21 | Betreten und Durchsuchung von Wohnungen |
§ 22 | Verfahren beim Betreten und bei der Durchsuchung von Wohnungen |
§ 23 | Sicherstellung |
§ 24 | Durchführung der Sicherstellung |
§ 25 | Verwertung, Einziehung, Vernichtung |
§ 26 | Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses |
§ 26a | Sicherstellung privater Grundstücke, Gebäude oder Gebäude- oder Grundstücksteile zur Flüchtlingsunterbringung |
2. Unterabschnitt: Befugnisse zur Informationsverarbeitung | |
§ 27 | Grundsätze der Datenerhebung |
§ 28 | Datenerhebung |
§ 29 | Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonders gefährdeten Objekten, auf öffentlichen Flächen, zur Eigensicherung und durch automatische Kennzeichenerkennung |
§ 30 | Datenerhebung mit besonderen Mitteln und Methoden |
§ 31 | Polizeiliche Beobachtung |
§ 32 | Datenerhebung durch Observation |
§ 33 | Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel |
§ 34 | Datenerhebung durch Vertrauenspersonen |
§ 35 | Datenerhebung durch den Einsatz verdeckt ermittelnder Personen |
§ 36 | Parlamentarische Kontrolle |
§ 36a | Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung |
§ 36b | Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken |
§ 36c | Allgemeine Regeln der Datenübermittlung |
§ 36d | Datenübermittlung innerhalb der Polizei |
§ 36e | Automatisiertes Abrufverfahren |
§ 36f | Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen |
§ 36g | Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit |
§ 36h | Datenabgleich |
§ 36i | Datenabgleich mit anderen Dateien |
§ 36j | Dateibeschreibung |
§ 36k | Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten |
3. Abschnitt: Vollzugshilfe | |
§ 37 | Vollzugshilfe |
§ 38 | Verfahren |
§ 39 | Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehungen |
4. Abschnitt: Zwang | |
§ 40 | Allgemeines |
§ 41 | Unmittelbarer Zwang |
§ 42 | Handeln auf Anordnung |
§ 43 | Hilfeleistung für Verletzte |
§ 44 | Androhung unmittelbaren Zwangs |
§ 45 | Fesselung von Personen |
§ 46 | Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch |
§ 47 | Schusswaffengebrauch gegen Personen |
5. Abschnitt: Polizeiverordnungen | |
§ 48 | Begriff |
§ 49 | Zuständigkeit |
§ 50 | Vorlagepflicht - Zustimmungserfordernis |
§ 51 | Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörde |
§ 52 | Inhaltliche Grenzen |
§ 53 | Formerfordernisse |
§ 54 | Bußgeldvorschrift |
§ 55 | Geltungsdauer von Polizeiverordnungen |
6. Abschnitt: Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche | |
§ 56 | Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände |
§ 57 | Schadensausgleich bei Vermögensschäden und bei Freiheitsentziehung |
§ 58 | Schadensausgleich bei Gesundheitsschäden |
§ 59 | Verjährung des Ausgleichsanspruchs |
§ 60 | Ausgleichspflichtiger; Erstattungsansprüche |
§ 61 | Rückgriff gegen den Verantwortlichen |
§ 62 | Rechtsweg |
Zweiter Teil: Organisation der Polizei | |
1. Abschnitt: Polizeihoheit und Aufgabenverteilung | |
§ 63 | Träger der Polizeihoheit |
§ 64 | Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben |
2. Abschnitt: Polizeibehörden | |
§ 65 | Allgemeine Polizeibehörden |
§ 66 | Sonderpolizeibehörden |
§ 67 | Gliederung der allgemeinen Polizeibehörden |
§ 68 | Aufsicht über die Polizeibehörden |
§ 69 | Weisungsrecht, Selbsteintritt, Unterrichtungspflicht |
3. Abschnitt: Polizeivollzugsdienst | |
§ 70 | Polizeivollzugsdienst des Landes |
§ 71 | Aufgaben der Polizei Bremen |
§ 72 | Aufgaben des Landeskriminalamts |
§ 73 | Vollzugspolizeiliche Aufgaben des Senators für Inneres |
§ 74 | Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven |
§ 75 | Unterstützung und gemeinsamer Einsatz |
§ 76 | Hilfspolizeibeamte |
§ 77 | Aufsicht über den Polizeivollzugsdienst |
4. Abschnitt: Zuständigkeiten | |
§ 78 | Örtliche Zuständigkeit |
§ 79 | Sachliche Zuständigkeit |
§ 80 | Außerordentliche sachliche Zuständigkeit |
§ 81 | Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes |
§ 82 | Amtshandlungen von bremischen Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Bremen |
Dritter Teil: Die Kosten der Polizei | |
§ 83 | Kosten |
Vierter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 84 | Überleitung der Zuständigkeiten |
§ 85 | Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechtsvorschriften |
§ 86 | Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Nichtpolizeibehörden |
§ 87 | Änderung von Landesgesetzen |
§ 87a | Übergangsvorschrift |
§ 88 | Inkrafttreten |
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie trifft dazu auch Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können. Die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit umfasst auch die Verhütung von Straftaten.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Der Polizeivollzugsdienst leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 37 bis 39).
(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen worden sind.
Polizei:
die Verwaltungsbehörden, soweit ihnen Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind (Polizeibehörden), sowie Behörden (§ 70), Dienststellen (§ 64 Abs. 2) und Beamte der Vollzugspolizei (Polizeivollzugsdienst), ferner Hilfspolizeibeamte (§ 76);
Öffentliche Sicherheit:
die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt;
Gefahr:
eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird;
gegenwärtige Gefahr:
eine Sachlage, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
erhebliche Gefahr:
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögens werte;
Gefahr für Leib oder Leben:
eine Sachlage, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
Straftat:
eine rechtswidrige Tat, die den objektiven Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.
Straftat von erheblicher Bedeutung:
ein Verbrechen, mit Ausnahme einer Straftat nach den §§ 154 und 155 des Strafgesetzbuchs,
die in § 138 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, sowie Vergehen nach den §§ 85 bis 89, 98, 99, 129, 130, 174 bis 176 des Strafgesetzbuchs und
gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach
den §§ 243, 244, 253, 260, 263, 263a, 266, 291 des Strafgesetzbuchs,
§ 52 Abs. 1 und 3 des Waffengesetzes,
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
§ 96 des Aufenthaltsgesetzes.
Kontakt- oder Begleitperson:
eine Person, die mit einer anderen Person, von der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, in einer Weise in Verbindung steht, die erwarten lässt, dass durch sie Hinweise über die angenommene Straftat gewonnen werden können.
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Die Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahr alt oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so dürfen Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so dürfen Maßnahmen auch gegen die Personen gerichtet werden, welche die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
(1) Geht von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
(2) Maßnahmen dürfen auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so dürfen die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
(1) Die Polizei darf Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
Maßnahmen gegen die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf
Körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
Freiheit der Person
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
Freizügigkeit
(Artikel 11 des Grundgesetzes)
Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
(1) Die Polizei darf die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht die §§ 11 bis 35 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Die Beschränkung auf die im einzelnen Falle bestehende Gefahr gilt nicht für den Erlass von Polizeiverordnungen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind, hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften für ihren Anwendungsbereich Befugnisse der Polizei nicht oder nicht abschließend regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.
(3) Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr, Nothilfe oder Notstand begründen keine polizeilichen Befugnisse.
(1) Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen
zur Abwehr einer Gefahr,
wenn die Person an einem Ort angetroffen wird, von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte erfahrungsgemäß anzunehmen ist, dass
dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden oder
sich dort Straftäter verbergen und diese Maßnahme zur Verhütung von Straftaten geboten erscheint,
die an einer Kontrollstelle (§ 11a) angetroffen wird,
wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einer anderen besonders gefährdeten Einrichtung oder Anlage oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesem Objekt befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf Grund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.
(2) Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie darf insbesondere
den Betroffenen anhalten,
den Ort der Kontrolle absperren,
den Betroffenen nach seinen Personalien befragen,
verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere aushändigt,
den Betroffenen festhalten,
den Betroffenen und die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen,
erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen,
den Betroffenen zur Dienststelle bringen.
(3) Wird eine Person angehalten und kann ein Datenabgleich nach § 36 h nicht bis zum Abschluss der Identitätsfeststellung vorgenommen werden, so darf die Person weiterhin für den Zeitraum festgehalten werden, der für die unverzügliche Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.
(4) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 5 bis 8 darf die Polizei nur durchführen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gegen eine Person, die nicht nach den §§ 5 und 6 verantwortlich ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 7 und 8 gegen ihren Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass sie Angaben über die Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen.
(5) Die Polizei darf verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift dazu verpflichtet ist, ihn mitzuführen.
(1) Kontrollstellen dürfen durch den Polizeivollzugsdienst auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten nur eingerichtet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Straftat von erheblicher Bedeutung,
eine Straftat nach den §§ 125 oder 125a des Strafgesetzbuchs,
eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes
begangen werden soll und die Kontrollstellen zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten erforderlich sind.
(2) Die Einrichtung einer Kontrollstelle bedarf der Anordnung durch die Behördenleitung; § 30 gilt entsprechend.
(3) Die an einer Kontrollstelle erhobenen personenbezogenen Daten sind, wenn sie zur Verhütung einer der vorgenannten Straftaten nicht erforderlich sind, unverzüglich, spätestens aber nach einem Monat zu löschen. Dies gilt nicht, soweit die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit benötigt werden.
(1) Die Polizei darf erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen
zur Identitätsfeststellung nach § 11, soweit die Identität nicht auf andere Weise festgestellt werden kann oder
soweit dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist, und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
(2) Ist die Identität nach Absatz 1 Nr. 1 festgestellt und die weitere Aufbewahrung der im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen auch nach Absatz 1 Nr. 2 nicht erforderlich oder sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 entfallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die personenbezogenen Daten zu löschen, es sei denn, dass eine Rechtsvorschrift die weitere Aufbewahrung oder Speicherung zulässt. Sind die personenbezogenen Daten oder Unterlagen an andere Stellen übermittelt worden, so sind diese über die Löschung oder Vernichtung zu unterrichten.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind:
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
die Aufnahme von Lichtbildern,
die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
Messungen und
andere vergleichbare Maßnahmen.
(1) Die Polizei darf eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts in einer bestimmten polizeilichen Angelegenheit machen kann oder
das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 11 b) erforderlich ist.
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Die Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht nehmen.
(3) Die Polizei darf die Vorladung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen, es sei denn, dass der Betroffene zum Zwecke der Identitätsfeststellung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 8 zur Dienststelle gebracht werden darf oder dass dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.
(4) Für die Entschädigung oder Vergütung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.
(1) Die Polizei darf jede Person befragen, von der Angaben zur Aufklärung eines Sachverhalts in einer bestimmten polizeilichen Angelegenheit erwartet werden können.
(2) Die befragte Person ist zur Auskunft über Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Anschrift der Hauptwohnung und Staatsangehörigkeit verpflichtet, wenn dies für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist. Eine weitere Auskunftspflicht besteht nur für die nach den §§ 5 und 6 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 für die dort genannten Personen sowie für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
(3) Für die Dauer der Befragung darf die Person angehalten werden.
(4) Die Polizei darf bei der Befragung einer Person keinen Zwang anwenden, um eine Aussage herbeizuführen. Im Übrigen gelten die §§ 68 a und 136 a der Strafprozessordnung entsprechend.
(5) Der Polizeivollzugsdienst darf jede in einem bestimmten Gebiet im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von bestimmten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung in organisierter Form begangen werden sollen und diese Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist. § 30 gilt entsprechend.
(1) Die Polizei darf jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Die Platzverweisung darf ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindert.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder sie ist aus einem vergleichbar wichtigen Grund auf das Betreten des Bereichs angewiesen. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb der Gemeinde oder das gesamte Gemeindegebiet. Die Platzverweisung nach Satz 1 ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; soweit im Einzelfall ein besonderes Bedürfnis geltend gemacht wird, kann eine Ausnahme von dem Verbot nach Satz 1 zugelassen werden. Die Vorschriften des Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf eine Person (betroffene Person) zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Maßnahmen nach Satz 1 können auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. Die Möglichkeit ergänzender Maßnahmen, insbesondere nach § 14, bleibt unberührt.
(2) Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
(3) Die betroffene Person ist verpflichtet, dem Polizeivollzugsdienst unverzüglich eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen.
(4) Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot und ergänzende Maßnahmen nach § 14 enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht der Polizeivollzugsdienst im Einzelfall eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der in Satz 1 bestimmten Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen mit dem ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach dem Ende der nach Satz 1 bestimmten Dauer.
(5) Das Gericht teilt dem Polizeivollzugsdienst auf Anfrage mit, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Antrag nach Absatz 4 Satz 2 gestellt worden ist.
(1) Die Polizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerläßlich ist
zum Schutz der Person gegen eine ihr drohende Gefahr für Leib und Leben, weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder sich töten will,
zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr,
zur Durchsetzung einer Platzverweisung,
deren Nichtbefolgung eine erhebliche Gefahr zur Folge hätte oder
soweit die Person, gegen die sich die Platzverweisung richtet, die Gefahr verursacht.
zur Durchsetzung einer Wohnungsverweisung oder eines Rückkehrverbots nach § 14 a.
Die Ingewahrsamnahme ist weiterhin zulässig zum Zwecke der Vorführung gemäß den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Die Polizei darf Minderjährige, die sich der Obhut von Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei darf eine Person, die aus dem Vollzug einer durch richterliche Entscheidung verhängten Maßnahme einer Freiheitsentziehung entwichen ist oder die sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung aufhält, in der diese Maßnahme vollzogen wird, in Gewahrsam nehmen und in die Einrichtung zurückbringen.
(4) Die in Gewahrsam genommene Person ist, soweit möglich, von anderen gesondert und nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen unterzubringen. Ihr dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
(1) Wird eine Person aufgrund von § 11 Abs. 2 Nr. 5 oder 8 oder von § 12 Abs. 3 festgehalten oder zur Dienststelle gebracht oder aufgrund § 15 Abs. 1 und 2 in Gewahrsam genommen, so hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.
(2) Eine richterliche Entscheidung braucht nicht herbeigeführt zu werden, wenn anzunehmen ist, dass sie erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen wird.
(3) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten, zur Dienststelle gebracht oder in Gewahrsam genommen wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Bei Maßnahmen nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 und 8, § 12 Abs. 3 oder § 15 ist der betroffenen Person unverzüglich der Grund der Freiheitsentziehung bekanntzugeben. Sie ist darüber zu belehren, dass sie sich zur Sache nicht zu äußern braucht. Ferner ist sie über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren.
(2) Der betroffenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, Angehörige oder eine andere Person ihres Vertrauens oder einen Rechtsanwalt zu benachrichtigen und hinzuzuziehen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung.
(3) Die Polizei hat die Benachrichtigung zu übernehmen, wenn die betroffene Person nicht dazu in der Lage ist, von ihrem Recht nach Absatz 2 Gebrauch zu machen, und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person obliegt.
(1) Die festgehaltene oder in Gewahrsam befindliche Person ist zu entlassen,
sobald der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist,
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung unverhältnismäßig ist,
wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
in jedem Falle spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Tage des Eingreifens, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung richterlich angeordnet worden ist.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt 12 Stunden nicht überschreiten.
(1) Die Polizei darf eine Person durchsuchen, wenn
sie in Gewahrsam genommen wird,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sachen vorgefunden werden, die gemäß § 23 sichergestellt werden dürfen,
sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
sie an einem in § 11 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ort angetroffen wird,
sie sich in einem Objekt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
§ 11 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.
(2) Durchsuchung ist das Suchen nach Sachen oder Spuren in oder an der Kleidung des Betroffenen, an seiner Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen oder Körperhöhlen. Erfordert die Durchsuchung zwingend, dass sich der Betroffene ganz oder teilweise entkleidet, so darf dies von ihm verlangt und gegen seinen Willen durchgeführt werden.
(3) Der Polizeivollzugsdienst darf eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Beamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(4) Frauen dürfen nur von Frauen, Männer nur von Männern durchsucht werden. Das gilt nicht, wenn die Durchsuchung von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen wird, oder die sofortige Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(1) Die Polizei darf eine Sache durchsuchen, wenn
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 19 durchsucht werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die
in Gewahrsam genommen werden darf,
widerrechtlich festgehalten wird,
hilflos ist oder
nach § 19 durchsucht werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr oder an ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
es sich um ein Fahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 festgestellt werden darf; die Durchsuchung darf sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll sein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder der statt seiner anwesenden Person ist auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund auszustellen.
(1) Die Polizei darf eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 12 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 15 oder § 82 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes in Gewahrsam genommen werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 23 Nr. 2 sichergestellt werden darf,
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist oder
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu beschädigen.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) darf eine Wohnung nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert betreten und durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn von der Wohnung eine erhebliche, die Gesundheit Dritter beeinträchtigende Störung ausgeht.
(3) Die Polizei darf eine Wohnung zur Verhütung dringender Gefahren (Artikel 13 Abs. 7 des Grundgesetzes) jederzeit betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
bestimmte Personen oder Personengruppen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten, verüben oder
zu Freiheitsentzug verurteilte Straftäter sich aufhalten, die sich der Strafvollstreckung entziehen.
(4) Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die öffentlich zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
(1) Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung durchsucht werden. Für die Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Bei dem Betreten oder der Durchsuchung einer Wohnung hat deren Inhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll ein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, eine Person seines Vertrauens oder eine andere Person hinzugezogen werden.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund des Betretens oder der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.
(4) Über das Betreten oder die Durchsuchung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss Grund, Zeit und Ort der Maßnahme, deren Ergebnis sowie die verantwortliche Dienststelle angeben. Die Niederschrift ist von einem ausführenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Maßnahme gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich das Betreten oder die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle, der Zeit und des Ortes schriftlich zu bestätigen.
(6) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf das Betreten gemäß § 21 Abs. 4 nicht anzuwenden.
Die Polizei darf eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um
den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen,
eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, oder
ihre Verwendung durch eine festgehaltene Person zu Angriffen auf Personen, zu Selbstverletzungen, zur Flucht oder zu Sachbeschädigungen zu verhindern.
(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, so sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern.
(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung angibt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache auf Verlangen des Berechtigten durch einen Dritten verwahrt wird.
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,
sie nach einer Frist von 1 Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden oder
der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.
(2) Der Betroffene, der Eigentümer oder andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder den die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) Sichergestellte Sachen dürfen unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn
im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder
die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, so dürfen sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, so ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Die Kosten der Sicherstellung einschließlich der Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung sichergestellter Sachen fallen den nach §§ 5 oder 6 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch. Die Herausgabe der Sachen kann von der Zahlung der Kosten oder der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Ein Dritter, dem die Verwahrung übertragen worden ist, kann ermächtigt werden, Zahlungen der voraussichtlichen Kosten für die Polizei in Empfang zu nehmen. Ist eine Sache verwertet worden, so können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(1) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben Grundstücke und Gebäude sowie Grundstücks- oder Gebäudeteile sicherstellen. Die Sicherstellung ist nur zulässig, wenn
das Grundstück, das Gebäude oder der Grundstücks- oder Gebäudeteil ungenutzt ist; der Nichtnutzung steht eine Nutzung gleich, die ausschließlich oder weit überwiegend den Zweck verfolgt, eine Sicherstellung nach Satz 1 zu vereiteln und
die in den vorhandenen Erstaufnahme- oder Folgeeinrichtungen zur Verfügung stehenden Plätze zur angemessenen Unterbringung der Flüchtlinge oder Asylbegehrenden nicht ausreichen.
Eine Sicherstellung darf nicht erfolgen, wenn das Grundstück, das Gebäude oder der Grundstücks- oder Gebäudeteil eine Fläche von weniger als 300 qm aufweist.
(2) Die zuständige Ortspolizeibehörde ist berechtigt, Grundstücke sowie Gebäude oder Teile davon zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach Absatz 1 vorliegen, zu betreten. Die Betretung ist vorher anzukündigen und darf nicht während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) erfolgen.
(3) Die Sicherstellung darf nur solange und soweit erfolgen, wie dies zu dem in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
(4) Maßnahmen, insbesondere baulicher Art, in Bezug auf das sichergestellte Grundstück, das Gebäude oder Teile davon sind zu dulden, soweit sie zu dem in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind und keine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der in Anspruch genommenen Person eintritt. Nach Beendigung der Sicherstellung kann die in Anspruch genommene Person die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig ist.
(5) Für die Inanspruchnahme sowie für etwaige Nachteile, die aus Maßnahmen nach Absatz 4 entstehen, ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung wird durch die zuständige Ortspolizeibehörde festgesetzt. Wird ein Grundstück oder ein Gebäude nur zum Teil in Anspruch genommen, kann die in Anspruch genommene Person verlangen, dass auch für den nicht in Anspruch genommenen Teil eine Entschädigung geleistet wird, wenn der nicht in Anspruch genommene Teil nicht mehr in angemessenem Umfang genutzt werden kann.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis zu erheben. Bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder bei einem Dritten dürfen personenbezogene Daten nur erhoben werden, wenn
eine Rechtsvorschrift dies zulässt,
Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen,
offensichtlich ist, dass die Erhebung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde,
die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben werden,
die Erhebung bei der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder
die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erheblich gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
Betroffene oder Dritte sollen auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung hingewiesen werden.
(2) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als Maßnahme der Gefahrenabwehr erkennbar sein soll, ist nur zulässig
in den Fällen der §§ 31 bis 35,
wenn andernfalls die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet würde oder
wenn dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht.
Die Polizei darf in Fällen der Nummern 2 und 3 keine Mittel einsetzen oder Methoden anwenden, die nach Art oder Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln und Methoden vergleichbar sind.
(3) Die Datenerhebung nach § 32 Abs. 1, §§ 33 bis 35 darf sich nicht gegen Personen richten, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53a der Strafprozessordnung, § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. Der Polizeivollzugsdienst darf solche Personen nicht von sich aus als Vertrauenspersonen (§ 34 Abs. 1) in Anspruch nehmen.
(1) Die Polizei darf über die in §§ 5, 6 oder 7 genannten Personen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 3 oder 4 erforderlich ist.
(2) Der Polizeivollzugsdienst darf, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist, über Absatz 1 hinaus Daten erheben über
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig Straftaten begehen werden
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer von Straftaten werden
Personen, die sich im engen räumlichen Umfeld einer Person aufhalten, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Stellung in der Öffentlichkeit besonders gefährdet erscheint, soweit dies zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der gefährdeten Person erforderlich ist, und
Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, einen bestimmten Sachverhalt aufzuklären.
(3) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten zur Vorbereitung für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit über folgende Personen erheben:
Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit.
(4) Es dürfen Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere personenbezogene Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erhoben werden, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist. Im Falle des Absatzes 3 Nr. 4 sind die personenbezogenen Daten, die in einer Datei gespeichert worden sind, unverzüglich nach Beendigung des Anlasses zu löschen. Dies gilt nicht, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen handelt oder wenn die personenbezogenen Daten zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verarbeitet werden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung begangen worden ist.
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf bei oder unmittelbar im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, offene Bildaufnahmen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) über solche Personen anfertigen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begehen werden und zu erwarten ist, dass ohne diese Maßnahme die Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht möglich wäre oder wesentlich erschwert würde. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Der Polizeivollzugsdienst darf Aufzeichnungen von einer Person anfertigen, wenn sie sich in einem Objekt im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
(3) Öffentlich zugängliche Orte, an denen vermehrt Straftaten begangen werden oder bei denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse die Begehung von Straftaten besonders zu erwarten ist, dürfen mittels Bildübertragung und -aufzeichnung durch den Polizeivollzugsdienst offen und erkennbar beobachtet werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Die Anordnung der Bildübertragung darf nur durch die Behördenleitung erfolgen; § 30 gilt im übrigen entsprechend. In regelmäßigen Zeitabständen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung weiter vorliegen. Die Orte sind im Benehmen mit dem Senator für Inneres festzulegen.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 hergestellten Aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens 2 Monate nach dem Zeitpunkt der Aufzeichnung zu löschen oder zu vernichten, nach Absatz 3 hergestellte Aufzeichnungen spätestens nach 48 Stunden, soweit nicht die Aufbewahrung im Einzelfall zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten weiterhin erforderlich ist.
(5) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Eigensicherung bei Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften Bildaufzeichnungen offen anfertigen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unmittelbar betroffen werden. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht die Aufbewahrung zur Verfolgung von Straftaten, die sich gegen Polizeivollzugsbeamte gerichtet haben, weiterhin erforderlich ist.
Die Anordnung für die Erhebung von Daten mit besonderen Mitteln und Methoden (§§ 31, 32 Abs. 1, §§ 33 bis 35) durch den Polizeivollzugsdienst trifft die Behördenleitung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie kann ihre Befugnis auf besonders beauftragte Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. Aus ihr müssen sich ergeben:
Art, Beginn und Ende der Maßnahme,
die beauftragte Organisationseinheit,
Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen,
Zeitpunkt der Anordnung sowie Name und Dienststellung des Anordnenden.
Die Anordnung ist zu befristen.
(1) Die Ausschreibung zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird oder
die auf Tatsachen beruhende Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten die Annahme rechtfertigen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,
und dies für die Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Die Anordnung darf sich nur gegen diese Person richten und nur dann getroffen werden, wenn andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einer Person nach Satz 1 in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Feststellung des Aufenthaltsorts einer Person nach Satz 1 führen wird und andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären.
(2) Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr benutzt wird.
(3) Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.
(4) Die Ausschreibung darf nur durch einen Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Gericht nach § 33 Abs. 3. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst erfolgen. Hat der Polizeivollzugsdienst die Anordnung getroffen, so beantragt er unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb von 3 Tagen von dem Amtsgericht bestätigt worden ist. Die Anordnung ist auf höchstens 12 Monate zu befristen. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils 3 Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiter vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist ihr Zweck erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, so ist die Ausschreibung unverzüglich zu beenden. Die erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich sind.
(1) Eine planmäßig angelegte verdeckte Personenbeobachtung durch den Polizeivollzugsdienst, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), ist nur zulässig
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit über die in den §§ 5 und 6 genannten Personen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise nicht möglich erscheint,
zur Beobachtung von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Verhütung der Straftaten auf andere Weise nicht möglich erscheint, sowie
zur Beobachtung von Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 oder 2 in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthalts der Person führen wird und auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die längerfristige Observation darf nur durch einen Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Gericht nach § 33 Abs. 3. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst erfolgen. Hat der Polizeivollzugsdienst die Anordnung getroffen, so beantragt er unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht innerhalb von 3 Tagen von dem Amtsgericht bestätigt worden ist. Die Anordnung ist auf die Dauer von längstens 1 Monat zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils längstens 1 Monat ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme fortbestehen.
(3) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation darf der Polizeivollzugsdienst personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) erforderlich ist und wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet würde.
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nichtöffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(2) Ohne Wissen des Betroffenen darf durch den Polizeivollzugsdienst das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die Person, der die Gefahr droht oder von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann.
(3) Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens 3 Monate zu befristen. Bei einer Maßnahme nach Absatz 2 darf die Frist höchstens 4 Wochen betragen. Eine Verlängerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Bei Gefahr im Verzug kann der Polizeivollzugsdienst die Anordnung treffen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen 3 Tagen durch einen Richter bestätigt wird. Wird die Anordnung nicht bestätigt, sind die durch den Einsatz technischer Mittel gewonnenen Unterlagen unverzüglich zu vernichten.
(4) Aufzeichnungen über Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Gespräche über die beabsichtigte Begehung von Straftaten oder ihre Fortführung gehören nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung.
(5) Personen, gegen die sich die Datenerhebung gerichtet hat oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme darüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung geschehen kann. Erfolgt nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 2 die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von weiteren sechs Monaten. Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung unterbleiben, wenn
die Voraussetzungen einer Unterrichtung nach Satz 1 voraussichtlich auf Dauer nicht vorliegen oder
überwiegende schutzwürdige Belange eines Betroffenen entgegenstehen oder
die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann.
(6) Sind nach Absatz 2 erlangte personenbezogene Daten nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind sie zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen nach Absatz 5 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach Absatz 2 von Bedeutung sein können. In diesem Fall sind die personenbezogenen Daten zu sperren und dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden. Im Falle der Unterrichtung des Betroffenen sind gesperrte Daten nach Satz 4 zu löschen, wenn der Betroffene nach Ablauf eines Monats nach seiner Unterrichtung keine Rechtsmittel einlegt; auf diese Frist ist in der Unterrichtung hinzuweisen.
(7) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, so sind die Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter mitzuteilen.
(8) Wird das technische Mittel ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person eingesetzt, genügt die Anordnung des Polizeivollzugsdienstes.
(9) In den Fällen des § 53 Abs. 1 der Strafprozessordnung ist eine Maßnahme nach Absatz 2 unzulässig.
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Die Frist für die Anordnung der Maßnahme beträgt höchstens 6 Monate; sie kann um diesen Zeitraum verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiter vorliegen.
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf durch den Einsatz von Beamten, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) eingesetzt werden (verdeckte Ermittler), personenbezogene Daten erheben
über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen,
über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung begehen werden, wenn die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
über Personen, die ein Verbrechen begangen haben und bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gefahr der Wiederholung besteht,
über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie ein Verbrechen begehen werden, die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären, sowie
über Kontakt- oder Begleitpersonen der in Nummer 2 bis 4 genannten Personen, wenn dies zur Verhütung einer Straftat nach Nummer 2 bis 4 unerlässlich ist.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Ein verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrags unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Er darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.
(3) Über die Zulässigkeit des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers entscheidet der Richter des Amtsgerichts Bremen auf Antrag des Landeskriminalamts. Nach Ablauf von 6 Monaten hat das Landeskriminalamt die erneute Entscheidung des Richters des Amtsgerichts Bremen herbeizuführen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Absatz 4 findet keine Anwendung auf den Einsatz von verdeckten Ermittlern in der Freien Hansestadt Bremen durch ein anderes Land.
(5) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.
(1) Die Bürgerschaft bildet zur Kontrolle der nach den §§ 31, 32 Abs. 1, §§ 33 bis 35 und § 36 i durchgeführten Maßnahmen einen Ausschuss. Der Ausschuss hat drei Mitglieder und drei stellvertretende Mitglieder. Hiernach nicht vertretene Fraktionen können einen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen. Die stellvertretenden Mitglieder und ständigen Gäste können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Der Senator für Inneres unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über Anlass und Dauer der Datenerhebungen nach Absatz 1.
(3) Für die Rechte des Ausschusses gilt Artikel 105 Absatz 4 der Landesverfassung. Er kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder diese Rechte auch einem ständigen Gast übertragen.
(4) Die Verhandlungen des Ausschusses sind vertraulich.
(5) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu wählen. Scheidet ein ständiger Gast aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, erlischt sein Gaststatus im Ausschuss; die jeweilige Fraktion kann einen anderen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen. Das Gleiche gilt jeweils, wenn ein Mitglied oder ständiger Gast aus anderen Gründen aus dem Ausschuss ausscheidet.
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten, die sie nach diesem Gesetz rechtmäßig erhoben hat, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für den bestimmten Zweck verarbeitet werden, für den sie im Einzelfall erhoben worden sind; § 36 b bleibt unberührt. Erlangt die Polizei rechtmäßig Kenntnis von personenbezogenen Daten, ohne sie erhoben zu haben, so darf sie diese Daten zu einem der Gefahrenabwehr dienenden Zweck speichern, verändern oder nutzen. Die Zweckbestimmung ist bei jeder Speicherung festzulegen.
(2) Personenbezogene Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind oder die die Voraussetzungen des § 36 b Abs. 7 erfüllen, sind zu kennzeichnen.
(3) Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien der Polizei gespeichert werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind. Bei wertenden Angaben über eine Person muss in der Datei die Stelle angegeben sein, die die Akte führt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dateien, die nur für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eingerichtet werden oder für revisionssichere Datenverarbeitungsverfahren, die den Anforderungen des § 7 Abs. 4 des Bremischen Datenschutzgesetzes entsprechen.
(4) Der Polizeivollzugsdienst darf fernmündlich über eine Notrufnummer an ihn gerichtete Hilfeersuchen und Mitteilungen auf einen Tonträger aufnehmen. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung einer Straftat oder nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeit oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.
(5) Die Polizei darf zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation ihres Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage personenbezogene Daten speichern.
(1) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von personenbezogenen Daten zu anderen als den in § 36 a Abs. 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
es sich um einen Zweck der Gefahrenabwehr handelt und die Daten hierfür erhoben werden dürften oder
die betroffene Person eingewilligt hat.
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen gilt nicht als Verarbeitung für andere Zwecke.
(3) Personenbezogene Daten, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, dürfen zu einem anderen als dem Zweck, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind, nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist oder wenn die betroffene Person eingewilligt hat.
(4) Personenbezogene Daten, die
ausschließlich zur zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung gespeichert,
zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder
auf Grund einer auf einen bestimmten Zweck beschränkten Einwilligung der betroffenen Person erhoben
worden sind, dürfen zu einem anderen als dem Zweck, zu dem sie erhoben oder gespeichert worden sind, nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder zur Aufklärung einer der in § 100 a der Strafprozessordnung genannten Straftaten oder solcher Straftaten, die sich gegen Leib oder Leben oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung richten, erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. Sie kann ihre Entscheidungsbefugnis auf Bedienstete der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(5) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten, die er im Rahmen der Verfolgung von Straftaten über eine tatverdächtige Person und in Zusammenhang damit über Dritte rechtmäßig erhoben oder rechtmäßig erlangt hat, speichern, verändern und nutzen, wenn wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der tatverdächtigen Person anzunehmen ist, dass sie weitere Straftaten begehen wird und die Speicherung erforderlich ist, um diese Straftaten zu verhüten. Die Speicherung der nach Satz 1 über Dritte erhobenen personenbezogenen Daten in Dateien ist nur zulässig über die in § 28 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 genannten Personen. Der Ausgang eines strafprozessrechtlichen Verfahrens ist zusammen mit den Daten nach Satz 1 zu speichern.
(6) Sind personenbezogene Daten mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden, so ist deren Speicherung, Veränderung oder Nutzung zu einem anderen Zweck nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder zum Schutz der zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz tätigen Personen zulässig. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Aufklärung von Vorgängen in einer Wohnung mit dem Einsatz technischer Mittel zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz in einer Wohnung tätigen Person erhoben worden sind, ist nur zu den in Satz 1 genannten anderen Zwecken zulässig und bedarf der richterlichen Anordnung. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Speicherung von personenbezogenen Daten in einer Datei nach § 36 a Abs. 4.
(7) Absatz 6 ist auf die Speicherung, Veränderung oder Nutzung nach anderen Rechtsvorschriften erhobener personenbezogener Daten entsprechend anzuwenden, wenn erkennbar ist, dass die Daten mit Mitteln oder Methoden erhoben wurden, die nach Art und Schwere des Eingriffs den besonderen Mitteln oder Methoden vergleichbar sind. Die verarbeitende Stelle ist nicht verpflichtet, die Art und Weise der Datenerhebung zu ermitteln.
(8) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten über unvermeidbar betroffene Dritte (§ 29 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 2) und über Personen, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden sind (§ 31 Abs. 3), ist nur zulässig, wenn dies zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Satz 1 ist auch auf die Veränderung und Nutzung von in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten anzuwenden, die nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 erhoben worden sind, wenn die Dateien für länger als 6 Monate eingerichtet werden.
(9) Daten, die zum Zweck der Gefahrenabwehr erhoben oder sonst verarbeitet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozessordnung zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten gespeichert, verändert und genutzt werden. Personenbezogene Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind, dürfen nur genutzt werden, wenn sie nach den Vorschriften der Strafprozessordnung für diesen Zweck hätten erhoben werden dürfen.
(1) Personenbezogene Daten dürfen zu einem anderen Zweck als dem, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, nur unter den Voraussetzungen des § 36 b Abs. 1 und 4 übermittelt werden. Die Übermittlung zu einem anderen Zweck ist aktenkundig zu machen. Dies gilt nicht für mündliche Auskünfte, wenn zur betroffenen Person keine Unterlagen geführt werden, und nicht für automatisierte Abrufverfahren.
(2) Bewertungen (§ 36 a Abs. 3 Satz 2), personenbezogene Daten über die in § 28 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Personen sowie nach § 31 Abs. 3 übermittelte personenbezogene Daten über eine Person, die mit einer ausgeschriebenen Person angetroffen worden ist, dürfen nur Polizei- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden.
(3) Die Datenübermittlung zwischen der Polizei und dem Verfassungsschutz erfolgt nach dem Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen.
(1) Die Behörden und Dienststellen der Polizei dürfen untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung einer Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Dies gilt auch für Übermittlungen an die Polizei und sonstige Behörden der Gefahrenabwehr anderer Länder und des Bundes.
(2) Sollen personenbezogene Daten, die mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben oder nach § 36 b Abs. 7 gespeichert worden sind, zu einem anderen Zweck übermittelt werden, so ist zuvor zu prüfen, ob die Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger nach § 36 b Abs. 6 zulässig ist.
(1) Ein automatisiertes Verfahren, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Behörden der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, darf mit Zustimmung des Senators für Inneres eingerichtet werden. § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Bremischen Datenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Abrufe im Rahmen eines automatisierten Verfahrens sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu protokollieren und in überprüfbarer Form aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind jeweils am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
(3) Für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren unter Beteiligung von öffentlichen Stellen, die nicht Behörden der Polizei sind, gilt im übrigen § 14 des Bremischen Datenschutzgesetzes.
(4) Der Polizeivollzugsdienst darf zur Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr, die nicht nur örtliche Bedeutung haben, an einem Datenverbund der Polizei mit anderen Ländern und dem Bund teilnehmen, der auch eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht, wenn in der hierüber getroffenen Vereinbarung festgelegt ist, welcher Behörde die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Pflichten einer speichernden Stelle obliegen.
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle,
zur Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger oder
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person
erforderlich ist oder sie im Rahmen ihrer rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für das Bestehen einer erheblichen sozialen Notlage feststellt.
(2) Personenbezogene Daten dürfen an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies
in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einem internationalen Vertrag geregelt ist oder
zur Abwehr einer Gefahr durch die übermittelnde Stelle oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger
erforderlich ist.
(3) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck als zu dem, zu dem sie mit besonderen Mitteln oder Methoden erhoben worden sind, gilt § 36 b Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2 entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 darf die Übermittlung an eine ausländische öffentliche Stelle oder an eine über- und zwischenstaatliche Stelle nur erfolgen, wenn für diese Stelle den Vorschriften dieses Gesetzes vergleichbare Datenschutzregelungen gelten. Satz 1 gilt nicht, soweit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Bedeutung, die der Erfüllung der Gefahrenabwehraufgabe zukommt, Belange der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit überwiegen.
(5) Eine Übermittlung nach Absatz 2 darf nicht erfolgen, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass die Übermittlung einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, insbesondere gegen Grundrechte, zur Folge haben würde.
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder soweit der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht, er diese Kenntnis nicht auf ihm zumutbare andere Weise erhalten kann und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht entgegenstehen. Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
(2) Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben, wenn
die Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben auf andere Weise nicht möglich erscheint oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.
Die Daten können mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden werden, wenn dies zur Abwehr der in den Nr. 1 und 2 genannten Gefahren erforderlich ist; § 36 c Abs. 2 ist nicht anzuwenden. § 30 gilt entsprechend.
Der Polizeivollzugsdienst darf rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten mit Dateien abgleichen, die der Suche nach Personen oder Sachen dienen. Der Polizeivollzugsdienst kann darüber hinaus jedes amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen mit den in Satz 1 genannten Dateien abgleichen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Ein Abgleich der nach § 28 Abs. 3 erhobenen personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig. Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt anderer von ihr geführter Dateien im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Dateien abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung personenbezogener Daten von Personen, die bestimmte Prüfungsmerkmale erfüllen, zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wäre.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck hat die speichernde Stelle die für den Abgleich erforderlichen Daten unverzüglich aus den Datenbeständen auszusondern und dem Polizeivollzugsdienst zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt der betroffenen Personen sowie auf im Einzelfall festzulegende Merkmale zu beschränken. Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auch die anderen Daten zu übermitteln. Die Nutzung der anderen Daten ist nicht zulässig. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Behördenleitung mit Zustimmung des Senators für Inneres angeordnet werden. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist unverzüglich zu unterrichten.
(4) Sind die Daten auf Datenträgern übermittelt worden, so sind diese nach Beendigung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben. Personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für den Zweck ihrer Erhebung nicht mehr benötigt werden. Über die Löschung der Daten ist eine Niederschrift anzufertigen, die gesondert aufzubewahren ist.
(5) § 36 b Abs. 6 gilt entsprechend.
(1) Der Polizeivollzugsdienst leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden ihre Maßnahmen nicht selbst durchsetzen können.
(2) Der Polizeivollzugsdienst ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechts- Grundlage der Maßnahme anzugeben.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, so ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, so hat der Polizeivollzugsdienst die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
Für die Dateibeschreibung der in einer polizeilichen Datei zu speichernden personenbezogenen Daten gilt § 8 des Bremischen Datenschutzgesetzes. Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung von Dateien ist spätestens nach Ablauf von 4 Jahren seit ihrer Errichtung zu prüfen.
(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
ihre Speicherung unzulässig ist oder
bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann an die Stelle der Löschung die Sperrung treten.
(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Fall von Absatz 2 Nr. 1 durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu sperren. Im Fall von Absatz 2 Nr. 2 sind die Akten spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(4) Der Senator für Inneres legt durch Verwaltungsvorschrift die Fristen fest, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Fristen dürfen
bei Erwachsenen zehn Jahre,
bei Minderjährigen fünf Jahre und
bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, zwei Jahre
nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung eines personenbezogenen Datums. Verbüßt die Person eine Freiheitsstrafe oder ist gegen sie eine mit Freiheitsentzug verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, so beginnt die Frist mit der Entlassung.
(5) Die Pflicht, einzelne personenbezogene Daten unabhängig von einer nach Absatz 4 bestimmten Frist zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren, bleibt unberührt.
(6) An Stelle der Löschung tritt eine Sperrung, solange
Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden oder
die Nutzung der personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Verwaltungsverfahren unerlässlich ist.
Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 genannten Zwecken verarbeitet werden.
(1) Für die Anwendung des Verwaltungszwangs durch die Polizei gilt das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, dass
§ 26 Abs. 3 dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Kosten nach § 19 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergänzend gilt und
die Schriftform bei Maßnahmen des Polizeivollzugsdienstes nicht erforderlich ist.
(2) Wendet der Polizeivollzugsdienst nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften unmittelbaren Zwang an, so gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 41 bis 47.
(3) Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen im Sinne des § 41 Abs. 3 und 4 dem Polizeivollzugsdienst vorbehalten. Verwaltungsbeamte, Hilfspolizeibeamte (§ 76) und andere mit polizeilichen Befugnissen betraute Personen dürfen Waffen nur gebrauchen, wenn sie dazu besonders ermächtigt sind. Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist der Senator für Inneres im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Senator.
(4) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.
(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2) Die körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren, Wasserwerfer, Diensthunde, Dienstfahrzeuge sowie zum Sprengen bestimmte Explosivstoffe (Sprengmittel).
(4) Als Waffen sind Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät, Reizstoffe, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Art, Wirkungsweise, Zweckbestimmung und Munition der polizeilichen Waffen sind in einer Rechtsverordnung des Senats zu beschreiben.
(5) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung des Gebots, eine Erklärung abzugeben, ist unzulässig.
(6) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.
(1) Die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugten Personen sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte rechtswidrige Handlung begangen würde. Befolgt die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugte Person die Anordnung trotzdem, so trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennt oder wenn es nach den ihr bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.
(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung sind dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung mündlich oder auf andere Weise anzudrohen, es sei denn, dass dies die Umstände nicht zulassen, insbesondere, wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zu Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zu Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs so rechtzeitig anzudrohen, dass jedermann sich noch entfernen kann, es sei denn, dass die sofortige Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr notwendig ist. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Schusswaffengebrauch zu wiederholen.
(4) Die Anwendung von technischen Sperren braucht nicht angedroht zu werden.
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
andere Personen angreifen, Widerstand leisten oder fremde Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird,
fliehen wird oder befreit werden soll,
sich töten oder verletzen wird,
und diese Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.
(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Gebraucht der Polizeivollzugsbeamte die Schusswaffe als das einzige Mittel und die erforderliche Verteidigung, um einen rechtswidrigen Angriff mit gegenwärtiger Lebensgefahr oder gegenwärtiger Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit von sich oder einem anderen abzuwehren, so ist sein Handeln auch dann zulässig, wenn es unvermeidbar zum Tode des Angreifers führt; insoweit wird das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. § 42 Abs.1 S. 1 (Handeln auf Anordnung) findet im Falle des Satzes 2 keine Anwendung.
(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.
(4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn Unbeteiligte, insbesondere in einer Menschenmenge, mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist und durch den Schusswaffengebrauch keine Lebensgefahr für Unbeteiligte entsteht. Unbeteiligte sind nicht Mittäter und Teilnehmer der Tat, die den Schusswaffengebrauch erfordert.
(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmittel zu verhindern,
um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
um die Flucht einer Person zu vereiteln oder eine Person zu ergreifen, die in amtlichem Gewahrsam zuhalten oder ihm zuzuführen ist
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachtes eines Verbrechens oder
aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachtes eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern, es sei denn, die mit dem Gebrauch der Schusswaffe verbundene Gefahr steht erkennbar außer Verhältnis zu der Gefahr, die von dieser Person ausgeht.
(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt, oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.
(1) Die von den Landespolizeibehörden (§ 67 Abs. 1) erlassenen Polizeiverordnungen sind unverzüglich der Bürgerschaft (Landtag) vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bürgerschaft (Landtag) abzuändern oder aufzuheben.
(2) Die Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden (§ 67 Abs. 2) bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Stadtbürgerschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. In Fällen, die keinen Aufschub gestatten, kann die Polizeiverordnung auch ohne vorherige Zustimmung erlassen werden. Die Zustimmung ist unverzüglich einzuholen. Wird sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Verkündigung der Polizeiverordnung ausdrücklich versagt, so gilt sie als erteilt. Wird die Zustimmung versagt, so ist die Polizeiverordnung aufzuheben.
(1) Der zuständige Senator kann als Fachaufsichtsbehörde für den Bezirk oder für Teile des Bezirkes einer Ortspolizeibehörde eine Polizeiverordnung erlassen, wenn sich die Ortspolizeibehörde weigert, die nach Ansicht der Fachaufsichtsbehörde erforderliche Polizeiverordnung selbst zu erlassen.
(2) Die Fachaufsichtsbehörden können Polizeiverordnungen nachgeordneter Polizeibehörden außer Kraft setzen. § 50 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Polizeiverordnungen müssen
eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen;
in der Überschrift als Polizeiverordnung bezeichnet werden;
im Eingang auf dieses Gesetz Bezug nehmen;
den örtlichen Geltungsbereich enthalten;
den Zeitpunkt des Erlasses angeben;
die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.
(2) Polizeiverordnungen sollen den Tag bestimmen, an dem sie in Kraft treten. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung oder einer aufgrund einer solchen Polizeiverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, wenn die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Polizeiverordnung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, falls die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Ortspolizeibehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist.
(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 7 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht nicht, soweit die Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist.
(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dabei einen Schaden erlitten haben.
(3) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzungen, bleiben unberührt.
(1) Der Ausgleich nach § 56 für Vermögensschäden umfasst entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Polizei stehen, nur, soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. Bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen. Der Anspruch ist erst übertragbar und vererblich, wenn er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.
(2) Der Ausgleich wegen einer Freiheitsentziehung wird in Geld gewährt.
(3) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(4) Bei der Bemessung des Ausgleichs wegen Vermögensschadens und wegen Freiheitsentziehung sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens sowie der durch die polizeiliche Maßnahme erreichte Schutz des Geschädigten oder seines Vermögens. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
(1) Wer unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 oder wer mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Polizei freiwillig mitgewirkt oder Sachen zu Verfügung gestellt hat und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Eine Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind.
(3) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
(4) Die Ansprüche nach diesem Gesetz entfallen, soweit aufgrund der Schädigung Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem anderen Gesetz, welches das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, bestehen.
(5) Treffen Ansprüche nach diesem Gesetz mit Ansprüchen aus einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichtigung der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbstätigkeit eine einheitliche Rente festzusetzen.
(6) In den Fällend es Absatzes 5 sind die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
(7) § 1 Abs. 3, §§ 64 bis 64 f sowie § 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt.
(8) § 81 a des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das Land Bremen übergeht.
(9) Die Teile I und X des Sozialgesetzbuches sind anzuwenden. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung mit Ausnahme der §§ 3 und 4 sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, soweit der Ausgleich in der Gewährung von Leistungen besteht, die den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes entsprechen.
(10) Den Ausgleich wegen gesundheitlichen Schadens führen die Behörden durch, denen auch die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt.
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 58 Abs. 3 die Hinterbliebenen, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangten, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).
(2) Hat er für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist diese Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.
(1) Die nach § 60 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen, soweit sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar sind, Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 56 Abs. 1 oder 2 einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Für Ansprüche auf Schadensausgleich wegen Vermögensschadens und wegen Freiheitsentziehung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, für Ansprüche wegen Gesundheitsschäden gilt § 51 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Ansprüche auf die Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 60 Abs. 3 oder § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1) Die Polizeibehörden nehmen alle polizeilichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wahr. Der Polizeivollzugsdienst ist bei der Gefahrenabwehr, soweit nichts anderes bestimmt ist, neben den Polizeibehörden nur für Maßnahmen zuständig, die nach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbar notwendig erscheinen. Er unterrichtet die zuständigen Polizeibehörden über alle Vorgänge, die für deren Entschließung von Bedeutung sein können; im übrigen hat er im Rahmen dieses Gesetzes Gefahren zu ermitteln sowie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 genannten Aufgaben zu erfüllen.
(2) In den Polizeibehörden, denen Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes eingegliedert sind, werden die Aufgaben der Polizeibehörde von den verwaltungsbehördlichen Dienststellen wahrgenommen.
(3) Die Leiter der in Absatz 2 genannten Polizeibehörden können im Rahmen der Zuständigkeit ihrer Behörde den Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes polizeibehördliche Aufgaben übertragen. Sie bedürfen dafür der Zustimmung des die Fachaufsicht führenden Senators, wenn durch eine solche Übertragung die Aufgabe dem Weisungsrecht der verwaltungsbehördlichen Dienststelle entzogen wird.
(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen
das Land mit seinen senatorischen Behörden als Landespolizeibehörden und
die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
wahr.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Landespolizeibehörden ist das Gebiet des Landes Bremen, örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Ortspolizeibehörden ist das Gemeindegebiet.
(1) Sonderpolizeibehörden sind alle übrigen Behörden des Landes, soweit ihnen durch Rechtsvorschrift bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Sonderpolizeibehörden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Gebiet des Landes Bremen.
(1) Landespolizeibehörden (§ 65 Abs. 1 Nr. 1) sind die zuständigen Senatoren, denen durch Rechtsvorschrift oder durch die Geschäftsverteilung des Senats bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind.
(2) Ortspolizeibehörden (§ 65 Abs. 1 Nr. 2) sind
in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt sowie weitere kommunale Ämter, denen durch Rechtsvorschrift bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind;
in der Stadtgemeinde Bremerhaven vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung der Oberbürgermeister als Vertreter des Magistrats. Der Senat kann auf Antrag des Oberbürgermeisters an seiner Stelle einen Beauftragten mit der Verwaltung einzelner Aufgaben der Ortspolizeibehörde betrauen; er hat das gleiche Recht von Amts wegen, wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung oder sonstige Staatsnotwendigkeiten eine solche Maßnahme erfordern und die sonstigen Aufsichtsbefugnisse des Senats nicht ausreichen.
(1) Die Fachaufsicht über die Ortspolizeibehörden und die Sonderpolizeibehörden führt jeder Senator innerhalb seines fachlichen Zuständigkeitsbereiches. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Polizeibehörden. Der zuständige Senator kann sich als Fachaufsichtsbehörde jederzeit über Angelegenheiten der Polizeibehörden unterrichten.
(2) Unabhängig von der Fachaufsicht nach Absatz 1 führt jeder Senator über die Polizeibehörden seines Geschäftsbereiches die Dienstaufsicht. Die Dienstaufsicht über den Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortspolizeibehörde führt der Senator für Inneres.
(1) Die zuständigen Senatoren können als Fachaufsichtsbehörden den ihrer Aufsicht unterstellten Polizeibehörden Weisungen erteilen. Die Polizeibehörden haben diesen Weisungen Folge zu leisten.
(2) Leistet eine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann anstelle der an sich zuständigen Polizeibehörde der zuständige Senator als Fachaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Polizeibehörde ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Polizeibehörden sind verpflichtet, den zuständigen Senator als Fachaufsichtsbehörde von allen Wahrnehmungen zu unterrichten, die für dessen Entschließungen von Bedeutung sein können.
(1) Landesbehörden des Polizeivollzugsdienstes sind:
die Polizei Bremen
das Landeskriminalamt,
der Senator für Inneres, soweit er Aufgaben nach § 73 wahrnimmt.
Die Wasserschutzpolizei und die Bereitschaftspolizei sind Teil der Polizei Bremen.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Polizei Bremen und des Senators für Inneres, soweit er Aufgaben nach § 73 wahrnimmt, ist das Gebiet des Landes Bremen, soweit § 74 Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Landeskriminalamts ist das Gebiet des Landes Bremen.
(1) Die Polizei Bremen nimmt alle Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit sie nicht dem Senator für Inneres, dem Landeskriminalamt oder der Stadtgemeinde Bremerhaven übertragen sind.
(2) Die Polizei Bremen nimmt als Wasserschutzpolizei
die Aufgaben wahr, die der Wasserschutzpolizei durch Rechtsvorschriften übertragen sind und
die Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes aufgrund einer mit dem Bund nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes geschlossenen Vereinbarung.
(3) Die Polizei Bremen nimmt als Bereitschaftspolizei folgende Aufgaben wahr:
Mitwirkung bei der Abwehr von drohenden Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Maßgabe der Artikel 91 und 115 f des Grundgesetzes,
Mitwirkung bei Hilfeleistungen nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven,
die ihr vom Senator für Inneres zugewiesenen Aufgaben der Aus- und Fortbildung des Polizeivollzugsdienstes.
(1) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle des Landes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten; es hat die dort genannten Aufgaben.
(2) Das Landeskriminalamt hat ferner
die kriminalpolizeiliche Tätigkeit des Polizeivollzugsdienstes fachlich zu leiten und zu beaufsichtigen;
alle für die Verfolgung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten bedeutsamen Informationen und Unterlagen zu sammeln und auszuwerten;
die Kriminalstatistik zu führen;
den Polizeivollzugsdienst über den Stand der Kriminalität und über geeignete Maßnahmen zur Verfolgung und vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zu unterrichten;
kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und kriminaltechnische Gutachten zu erstatten;
Personenfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit seine Mittel hierzu erforderlich sind oder die Mitwirkung anderer Landeskriminalämter, des Bundeskriminalamtes oder ausländischer Kriminalpolizeidienststellen erforderlich ist;
die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Verhütung von Straftaten aufzuklären.
(3) Dem Landeskriminalamt können durch Rechtsverordnung des Senators für Inneres weitere Aufgaben in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten übertragen werden.
(1) Der Senator für Inneres nimmt die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit es um die Verhütung und Verfolgung folgender Straftaten geht:
Straftaten nach den §§ 108b, 108e, 298 bis 300 und dem dreißigsten Abschnitt des Strafgesetzbuchs sowie Straftaten, die im Mindest- oder Höchstmaß mit einer höheren Strafe bedroht sind, wenn es sich bei dem Täter um einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten handelt und sich der Tatvorwurf gegen einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten richtet,
Straftaten, die mit Straftaten nach Nummer 1 in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang stehen,
andere Straftaten, bei denen sich ein Tatvorwurf gegen Bedienstete der Polizei Bremen oder des Landeskriminalamts richtet.
(2) Der Senator für Inneres kann seine Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall auf eine andere Behörde des Polizeivollzugsdienstes übertragen.
(1) In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird der Polizeivollzugsdienst von der Ortspolizeibehörde wahrgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven ist das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und das stadtbremische Überseehafengebiet Bremerhaven. Ausgenommen sind die schiffbaren Wasserstraßen (Flüsse und Kanäle) bis zur Hochwassergrenze einschließlich der mit ihnen in unmittelbarer Verbindung stehenden Wasserbauten, Schleusen und Uferanlagen sowie die Wasserflächen in den Häfen.
(3) Die kriminalpolizeilichen Aufgaben in den in Absatz 2 Satz 2 bestimmten Gebieten werden vom Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven wahrgenommen.
(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass in bestimmten örtlichen Bereichen oder für bestimmte Aufgaben im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Polizeivollzugsdienstes der Stadtgemeinde Bremerhaven der Polizeivollzugsdienst des Landes zuständig ist
(1) Der Senator für Inneres kann dem Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven Polizeivollzugsbeamte des Landes oder dem Polizeivollzugsdienst des Landes Polizeivollzugsbeamte der Stadtgemeinde Bremerhaven zur Unterstützung zuteilen. Er kann sich ferner die Kräfte des Polizeivollzugsdienstes des Landes und der Stadtgemeinde Bremerhaven zum gemeinsamen Einsatz unmittelbar unterstellen und ihre Leitung einem von ihm bestimmten Beamten übertragen, wenn und solange die öffentliche Sicherheit es erfordert.
(1) Personen, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, können vom Senator für Inneres oder der Ortspolizeibehörde mit der hilfsweisen Wahrnehmung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes betraut werden. Sie haben dann im Rahmen ihres Auftrages die Befugnisse nach den §§ 10 bis 26. Sie sind ferner berechtigt, Ersatzvornahme anzuordnen und unmittelbaren Zwang auszuüben. Befugnisse von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften haben sie nur dann, wenn sie hierzu bestellt sind.
(2) Personen, denen durch Gesetz die Rechte von Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind, haben zur Erfüllung ihrer besonderen Dienstaufgaben auch die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten nach diesem Gesetz.
(3) Der Senator für Inneres kann auf Antrag anordnen, dass Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, die mit der Wahrnehmung bestimmter vollzugspolizeilicher Aufgaben betraut sind, ohne nach diesem Gesetz einer Polizeibehörde oder einer Behörde des Polizeivollzugsdienstes anzugehören, die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten im Sinne dieses Gesetzes haben. Anordnungen nach Satz 1 sind im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.
(1) Die Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst sowie die Dienstaufsicht über den Polizeivollzugsdienst des Landes führt der Senator für Inneres. Der Senator für Inneres kann zur Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht Weisungen allgemein oder für den Einzelfall erteilen; § 69 gilt entsprechend.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Im Rahmen der Fachaufsicht kann der Senator für Inneres Regelungen über Stärke, Aufbau, Gliederung und Einsatz des Polizeivollzugsdienstes sowie über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung von Polizeivollzugsbeamten treffen. Der Senator für Inneres kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst auf die Polizei Bremen übertragen.
(3) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten.
(1) Die Zuständigkeiten der Polizeibehörden und der Behörden des Polizeivollzugsdienstes sind auf ihren Bezirk beschränkt. Örtlich zuständig ist die Behörde in deren Bezirk eine polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist.
(2) Erfordert die Wahrnehmung von Aufgaben auch Maßnahmen in anderen Bezirken, so wirkt die Polizeibehörde des anderen Bezirks auf Ersuchen der nach Abs. 1 zuständigen Behörde mit; schriftliche Verwaltungsakte erlässt die zuständige Behörde stets selbst. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann Maßnahmen im anderen Bezirk auch ohne Mitwirkung der Polizeibehörde des anderen Bezirks treffen
bei Gefahr im Verzuge,
zur Fortsetzung einer im eigenen Bezirk begonnenen Maßnahme oder
mit Zustimmung der für den anderen Bezirk zuständigen Behörde.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 unterrichtet sie unverzüglich die für den anderen Bezirk zuständige Behörde.
(3) Ist es zweckmäßig, eine Aufgabe der Gefahrenabwehr in benachbarten Bezirken ganz oder zum Teil einheitlich wahrzunehmen, so bestimmt der den beteiligten Polizeibehörden als Fachaufsichtsbehörde vorgesetzte Senator die zuständige Polizeibehörde. Fehlt eine gemeinsame Fachaufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Senatoren die Entscheidung gemeinsam.
(4) Der Polizeivollzugsdienst ist im Gebiet des Landes Bremen befugt, Amtshandlungen auch außerhalb seines Bezirks vorzunehmen
bei Gefahr im Verzuge,
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
aus Anlass der Begleitung oder Bewachung von Personen oder Sachen,
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder
zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 nimmt der Polizeivollzugsdienst die Amtshandlungen für die Polizeibehörde oder die Behörde des Polizeivollzugsdienstes wahr, in deren Bezirk er tätig wird. Er hat diese Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit es sich nicht um abschließende Amtshandlungen von geringfügiger Bedeutung handelt. Sind in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 4 und 5 Maßnahmen von anderen Polizeibehörden oder Behörden des Polizeivollzugsdienstes eingeleitet worden, so nimmt der Polizeivollzugsdienst die Aufgaben für diese Behörden wahr.
(1) Der Senat regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden durch Rechtsverordnung.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden, in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt, zuständig.
(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung den Polizeibehörden Aufgaben übertragen, die sich aus Bundesgesetzen ergeben, welche die Länder als eigene Angelegenheiten oder im Auftrage des Bundes auszuführen haben.
(1) Sachlich nicht zuständige Polizeibehörden können bei Gefahr im Verzuge einzelne Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr anstelle und auf Kosten der zuständigen Polizeibehörde treffen.
(2) Die sachlich nicht zuständige Polizeibehörde hat im Falle des Absatzes 1 die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(1) Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Gebiet des Landes Bremen Amtshandlungen vornehmen
auf Ersuchen oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 des Grundgesetzes,
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Bremen. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde oder Behörde des Polizeivollzugsdienstes, in deren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend.
(1) Polizeivollzugsbeamte des Landes Bremen dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 81 Abs. 1 Satz 1 und nur dann, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsehen, tätig werden.
(2) Werden die Beamten auf Ersuchen eines anderen Landes oder des Bundes tätig, so soll das Ersuchen alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Auftrages, zu dessen Durchführung die bremischen Polizeivollzugsbeamten eingesetzt werden sollen, enthalten. Dem Ersuchen darf nicht entsprochen werden, wenn aus ihm ersichtlich ist, dass eine Amtshandlung, mit der die Beamten des Landes Bremen beauftragt werden sollen, nach dem Recht des ersuchenden Landes oder Bundes rechtswidrig ist; ihm braucht nicht entsprochen zu werden, wenn die Verwendung der angeforderten Vollzugspolizeibeamten im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung des Polizeivollzugsdienstes des anderen Landes oder des Bundes.
(1) Die Kosten der Polizei, die bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, trägt die Körperschaft, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgabe zuständig ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kosten, die dem Polizeivollzugsdienst durch Leistung von Vollzugshilfe entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu erstatten. Nicht zu erstatten sind Kosten unter 25 Euro, Personalkosten und Schulungskosten. Behörden des Landes Bremen oder seiner Stadtgemeinden sind von einer Kostenerstattung befreit.
(3) Die Kosten im Sinn der Absätze 1 und 2 sind die unmittelbaren und mittelbaren persönlichen und sächlichen Ausgaben.
Soweit in Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts die Polizei oder Polizeibehörden als zuständig bezeichnet werden oder auf ihr Zuständigkeit verwiesen wird, treten an ihre Stelle die nach diesem Gesetz nunmehr zuständigen Polizeibehörden oder der Polizeivollzugsdienst mit der Maßgabe, dass die Aufgaben der Kreispolizeibehörden auf die nach diesem Gesetz zuständigen Ortspolizeibehörden und die Aufgaben der Landespolizei- und obersten Landespolizeibehörden auf die nach diesem Gesetz zuständigen Landespolizeibehörden übergehen.
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnungen, Anordnungen, Bekanntmachungen und sonstigen Rechtsvorschriften im Range unter einem Gesetz und mit dem Inhalt von Polizeiverordnungen im Sinne des § 48 gelten als solche der nunmehr zuständigen Polizeibehörden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsvorschriften richtet sich abweichend von § 55 nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.
Die § 40 bis 47 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für
die als Justizwachtmeister tätigen Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaft und
die im Forst-, Jagd- und Fischereischutz verwendeten Beamten, Angestellten und sonstigen Personen, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Forst- oder Jagdschutzberechtigte sowie als Fischereibeamte oder Fischereiaufseher eidlich oder amtlich bestätigt oder verpflichtet sind,
während der Ausübung ihres Dienstes.