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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 200501.08.2005
Eingangsformel01.08.2005
Inhaltsverzeichnis01.02.2014 bis 28.06.2018
Teil 1 - Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen01.08.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2014
§ 2 - Begriffsbestimmungen28.07.2015
Teil 2 - Die Schule01.08.2005
Kapitel 1 - Auftrag der Schule01.08.2005
§ 3 - Allgemeines01.08.2009
§ 4 - Allgemeine Gestaltung des Schullebens01.08.2009
§ 5 - Bildungs- und Erziehungsziele19.06.2008
§ 6 - Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten01.08.2005
§ 6a - Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler01.08.2009
§ 7 - Biblischer Geschichtsunterricht28.07.2015
§ 8 - Schule und Beruf01.08.2005
§ 9 - Eigenständigkeit der Schule28.07.2015
§ 10 - Koedukation01.08.2009
§ 1128.07.2015
§ 12 - Zusammenarbeit mit anderen Institutionen01.08.2009
Kapitel 2 - Schulstruktur01.08.2005
Abschnitt 1 - Allgemeines01.08.2009
§ 13 - Schulversuche und Reformschulen28.07.2015
§ 14 - Weiterentwicklung des Schulsystems01.08.2009
§ 15 - (aufgehoben)01.08.2009
§ 16 - Schularten01.08.2009
§ 17 - Schulstufen01.08.2009
Abschnitt 2 - Allgemeinbildende Schulen01.08.2009
§ 18 - Grundschule01.08.2009
§ 19 - (aufgehoben)01.08.2009
§ 19a - (aufgehoben)01.08.2009
§ 20 - Oberschule und Gymnasium01.08.2009
§ 21 - Erwerb der Abschlüsse in den allgemeinbildenden Schulen01.08.2009
§ 22 - Zentrum für unterstützende Pädagogik01.02.2014
Abschnitt 3 - Besondere Organisationsformen01.02.2014
§ 23 - Ganztagsschulen01.08.2009
§ 24 - Schule für Erwachsene01.08.2009
Abschnitt 4 - Berufsbildende Schulen01.08.2009
§ 25 - Berufsschule01.08.2009
§ 25a - Werkschule01.08.2009
§ 26 - Berufsfachschule01.08.2009
§ 27 - Berufsaufbauschule01.08.2009
§ 28 - Fachoberschule01.08.2009
§ 28a - Berufliches Gymnasium01.08.2009
§ 28b - Berufsoberschule01.08.2009
§ 29 - Fachschule01.08.2009
§ 30 - Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge01.08.2009
§ 31 - Doppelqualifizierende Bildungsgänge01.08.2009
§ 32 - Weiterführende Abschlüsse01.08.2009
§ 33 - Zulassung und Ausbildung28.07.2015 bis 10.11.2019
Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler01.08.2005
Kapitel 1 - Rechte der Schülerin und des Schülers01.08.2005
§ 34 - Bildungsanspruch01.08.2009
§ 35 - Sonderpädagogische Förderung01.02.2014
§ 36 - Einschulungsvoraussetzungen, Sprachförderung28.07.2015
§ 37 - Aufbauender Bildungsweg01.08.2009
§ 37a - Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge01.08.2009
§ 37b - (aufgehoben)01.08.2005
§ 38 - Leistungskontrollen, Zeugnisse01.08.2009
§ 39 - Zeugnisse für Externe28.07.2015
§ 40 - Prüfungen28.07.2015
§ 41 - (aufgehoben)01.08.2005
§ 42 - Versetzung, Nichtversetzung01.08.2009
§ 43 - Andere Formen der Anpassung des Bildungswegs an die Lernentwicklung01.08.2009
§ 44 - Verlassen des Bildungsganges01.08.2009
§ 45 - Verordnungsermächtigung01.08.2009
§ 46 - Ordnungsmaßnahmen01.08.2005
§ 47 - Arten der Ordnungsmaßnahmen01.08.2009
§ 47a - Maßnahmen zur Sicherheit der Schule01.08.2009
§ 48 - Ferien01.08.2005
§ 49 - Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund01.08.2005
§ 50 - Gastschülerinnen und Gastschüler01.08.2005
§ 51 - Schülereigene Medien01.08.2005
Kapitel 2 - Allgemeine Schulpflicht01.08.2005
§ 52 - Geltungsbereich01.08.2005
§ 53 - Beginn der Schulpflicht01.08.2005 bis 28.06.2018
§ 54 - Dauer der Schulpflicht01.08.2005
§ 55 - Erfüllung der Schulpflicht01.02.2014
§ 56 - Ruhen der Schulpflicht01.08.2005
§ 56a - Meldepflicht durch Privatschulen28.07.2015
§ 57 - Ausnahmen01.08.2014
§ 58 - Pflicht zur Teilnahme am Unterricht01.08.2005
Teil 4 - Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden01.08.2005
§ 59 - Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer01.08.2009
§ 59a - Aufgaben der Betreuungskräfte01.08.2009
§ 59b - Aufgaben des schulischen Personals insgesamt01.08.2009
§ 60 - Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten30.05.2006
§ 61 - Informations- und Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten01.08.2009
§ 62 - Rechte und Pflichten der Ausbildenden28.07.2015
Teil 5 - Gemeinsame Bestimmungen01.08.2005
§ 63 - Schuljahr, Schulwoche01.08.2005
Teil 6 - Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften01.08.2005
§ 64 - Unmittelbarer Zwang01.08.2005
§ 65 - Ordnungswidrigkeiten28.07.2015
§ 66 - Strafvorschriften01.08.2005
§ 67 - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen28.07.2015
Teil 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.08.2005
§ 68 - Sechsjährige Grundschule01.08.2009
§ 69 - Gymnasien01.08.2009
§ 70 - Sekundarschule, Gesamtschule, Gymnasium und Gymnasiale Oberstufe am Schulzentrum28.07.2015
§ 70a - Förderzentrum28.07.2015 bis 21.03.2018
§ 71 - Zweijähriger Bildungsgang Berufseingangsstufe/Berufsfachschule01.08.2009
§ 72 - Werkschulen01.08.2009
§ 73 - Inkrafttreten01.08.2009

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)

Veröffentlichungsdatum:08.07.2005 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 21.03.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Inhaltsverzeichnis geändert, § 72a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 913, 917)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398
Gliederungsnummer:223-a-5

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juris-Abkürzung: BremSchulG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-5
Amtliche Abkürzung:BremSchulG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-5
Bremisches Schulgesetz
(BremSchulG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 21.03.2018
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsverzeichnis geändert, § 72a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.12.2021 (Brem.GBl. S. 913, 917)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht
Teil 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Teil 2 Die Schule
Kapitel 1 Auftrag der Schule
§ 3Allgemeines
§ 4Allgemeine Gestaltung des Schullebens
§ 5Bildungs- und Erziehungsziele
§ 6Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
§ 6aUnterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler
§ 7Biblischer Geschichtsunterricht
§ 8Schule und Beruf
§ 9Eigenständigkeit der Schule
§ 10Koedukation
§ 11Sexualerziehung
§ 12Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Kapitel 2 Schulstruktur
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 13Schulversuche und Reformschulen
§ 14Weiterentwicklung des Schulsystems
§ 15(weggefallen)
§ 16Schularten
§ 17Schulstufen
Abschnitt 2 Allgemeinbildende Schulen
§ 18 Grundschule
§ 19(weggefallen)
§ 19a(weggefallen)
§ 20Oberschule und Gymnasium
§ 21Erwerb der Abschlüsse in den allgemeinbildenden Schulen
Abschnitt 3 Besondere Organisationsformen
§ 22Zentrum für unterstützende Pädagogik
§ 23Ganztagsschule
§ 23a(weggefallen)
§ 24Schule für Erwachsene
Abschnitt 4 Berufsbildende Schulen
§ 25Berufsschule
§ 25Werkschule
§ 26Berufsfachschule
§ 27Berufsaufbauschule
§ 28Fachoberschule
§ 28aBerufliches Gymnasium
§ 28bBerufsoberschule
§ 29Fachschule
§ 30Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge
§ 31Doppelqualifizierende Bildungsgänge
§ 32Weiterführende Abschlüsse
§ 33Zulassung und Ausbildung
Teil 3 Die Schülerin und der Schüler
Kapitel 1 Rechte der Schülerin und des Schülers
§ 34Bildungsanspruch
§ 35Sonderpädagogische Förderung
§ 36Einschulungsvoraussetzungen, Sprachförderung
§ 37 Aufbauender Bildungsweg
§ 37aÜbergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge
§ 37b(weggefallen)
§ 38Leistungskontrollen, Zeugnisse
§ 39Zeugnisse für Externe
§ 40Prüfungen
§ 41(weggefallen)
§ 41a(weggefallen)
§ 42Versetzung, Nichtversetzung
§ 43Andere Formen der Anpassung des Bildungswegs an die Lernentwicklung
§ 44Verlassen des Bildungsganges
§ 45Verordnungsermächtigung
§ 46Ordnungsmaßnahmen
§ 47Arten der Ordnungsmaßnahmen
§ 47aMaßnahmen zur Sicherheit der Schule
§ 48Ferien
§ 49Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund
§ 50Gastschülerinnen und Gastschüler
§ 51Schülereigene Medien
Kapitel 2 Allgemeine Schulpflicht
§ 52Geltungsbereich
§ 53Beginn der Schulpflicht
§ 54Dauer der Schulpflicht
§ 55Erfüllung der Schulpflicht
§ 56Ruhen der Schulpflicht
§ 56aMeldepflicht durch Privatschulen
§ 57Ausnahmen
§ 58 Pflicht zur Teilnahme am Unterricht
Teil 4 Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden
§ 59Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer
§ 59aAufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte
§ 59bAufgaben des schulischen Personals insgesamt
§ 60Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 61Informations- und Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten
§ 62Rechte und Pflichten der Ausbildenden
Teil 5 Gemeinsame Bestimmungen
§ 63 Schuljahr, Schulwoche
Teil 6 Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 64Unmittelbarer Zwang
§ 65Ordnungswidrigkeiten
§ 66Strafvorschriften
§ 67Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 68Sechsjährige Grundschule
§ 69Gymnasien
§ 70 Sekundarschule, Gesamtschule, Gymnasium und Gymnasiale Oberstufe am Schulzentrum
§ 70aFörderzentrum
§ 71Zweijähriger Bildungsgang Berufseingangsstufe/Berufsfachschule
§ 72Werkschulen
§ 73Inkrafttreten

Teil 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven sind. Öffentliche Schulen im Sinne von Satz 2 sind nicht

1.

die Hochschulen;

2.

die Einrichtungen der Weiterbildung und der Jugendbildung;

3.

die Schulen der öffentlichen Verwaltung;

4.

die Schulen für Gesundheitsfachberufe.

(2) Für Privatschulen gelten, sofern sie nicht Schulen für Gesundheitsfachberufe sind oder es sich um Bildungsgänge von Schulen handelt, die einen Abschluss im Sinne von § 15 Absatz 2 des Privatschulgesetzes vermitteln, die §§ 2 bis 6a, 8, 11, 16 bis 18, 20 bis 29 und § 35 Absatz 1 und 2 ebenfalls, soweit in ihnen der allgemeine Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, die Gliederung des bremischen Schulsystems und die einzelnen Schularten und Schulstufen inhaltlich und organisatorisch bestimmt sind.

(3) Für den Lehrgang zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten und zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin gelten abweichend vom Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Abschlussprüfung die Vorschriften über die Berufsfachschulen entsprechend.

(4) Wird an einer Schule der öffentlichen Verwaltung Berufsschulunterricht für nach dem Berufsbildungsgesetz geregelte Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes erteilt, gelten insoweit die Bestimmungen für die öffentlichen Berufsschulen entsprechend.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Allgemeine Schulen, alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen;

2.

Bildungsgänge in allgemeinbildenden Schulen durch ihre Länge und ihre am Ende verliehene Berechtigung, in berufsbildenden Schulen zusätzlich durch den jeweiligen fachlichen Schwerpunkt bestimmt;

3.

Lehrerinnen und Lehrer alle an einer Schule beschäftigten Bediensteten der Stadtgemeinden oder in ihrem Auftrag dort tätigen Personen, soweit jene verantwortlich unterrichten;

4.

Lehrkräfte alle an einer Schule beschäftigten Bediensteten der Stadtgemeinden oder in ihrem Auftrag dort tätigen Personen, die unterrichten oder unterweisen;

5.

Sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte alle an einer Schule beschäftigten sozialpädagogischen Fachkräfte, die an einer Schule erzieherisch und sozialpädagogisch tätig sind und die Schülerinnen und Schüler bilden und betreuen ohne zu unterrichten oder zu unterweisen sowie Personen, die im Rahmen von unterrichtsergänzenden und außerunterrichtlichen Angeboten Schülerinnen und Schüler betreuen;

6.

Standards die von der Senatorin für Kinder und Bildung oder die im Rahmen gesetzter Freiräume von der Schule bestimmten Anforderungen an die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler sowie an die Qualität des Unterrichts und des übrigen Schullebens.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist:

1.

Bildungsweg der persönliche schulische Werdegang der Schülerin und des Schülers.

2.

Eigenständigkeit der Schule der ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeräumte, der Fachaufsicht unterliegende Handlungsfreiraum.

3.

Satzungsbefugnis der Schule die Befugnis, nach Maßgabe des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes verbindliches, der Fachaufsicht unterliegendes Recht für die Angelegenheiten der Schule zu setzen.

4.

Schulart durch die in den §§ 18 bis 29 benannten übergreifenden gemeinsamen Inhalte und Aufträge bestimmt.

5.

Schulform die Einheit, die mehrere Schularten organisatorisch zusammenfasst.


Teil 2
Die Schule

Kapitel 1
Auftrag der Schule

§ 3
Allgemeines

(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Landesverfassung, ergänzt durch die sich wandelnden gesellschaftlichen Anforderungen an die Schule.

(2) Der Auftrag der Schule umfasst die allgemeine Gestaltung des Schullebens (§ 4), und die Gestaltung von Teilbereichen des Unterrichts (§§ 7, 10 und 11), Verpflichtungen gegenüber dem einzelnen Schüler und der einzelnen Schülerin und gegenüber den Erziehungsberechtigten (§§ 5 und 6), die Verpflichtung zur eigenen Fortentwicklung (§§ 8 und 9) und die Verpflichtung, zur Fortentwicklung des gesamten Schulwesens beizutragen (§ 14).

(3) Die Schule soll ihren Auftrag im Zusammenwirken von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften, nicht-unterrichtendem Personal sowie betrieblichem Ausbildungspersonal mit dem Ziel einer größtmöglichen Konsensbildung auch unterschiedlicher Interessen und Positionen verwirklichen.

(4) Bremische Schulen haben den Auftrag, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Sie sollen im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion aller Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Staatsbürgerschaft, Religion oder einer Beeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft befördern und Ausgrenzungen Einzelner vermeiden.

§ 4
Allgemeine Gestaltung des Schullebens

(1) Die Schule hat allen Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung im Sinne des Artikels 27 der Landesverfassung zu verwirklichen.

(2) Die Schule ist Lebensraum ihrer Schülerinnen und Schüler, soll ihren Alltag einbeziehen und eine an den Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Familien orientierte Betreuung, Erziehung und Bildung gewährleisten. Schülerinnen und Schüler sollen altersangemessen den Unterricht und das weitere Schulleben selbst- oder mitgestalten und durch Erfahrung lernen.

(3) Die Schule hat die Aufgabe, gegenseitiges Verständnis und ein friedliches Zusammenleben in der Begegnung und in der wechselseitigen Achtung der sozialen, kulturellen und religiösen Vielfalt zu fördern und zu praktizieren. Die Schule hat im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Integration der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft zu befördern und Ausgrenzungen einzelner zu vermeiden. Sie soll der Ungleichheit von Bildungschancen entgegenwirken und soziale Benachteiligungen abbauen sowie Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter schaffen. Insbesondere im Rahmen der Berufsorientierung soll der geschlechsspezifischen Ausgrenzung beruflicher Bereiche entgegengewirkt werden.

(4) Die Schule ist so zu gestalten, dass eine wirkungsvolle Förderung die Schülerinnen und Schüler zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln befähigt. Grundlage hierfür sind demokratisches und nachvollziehbares Handeln und der gegenseitige Respekt aller an der Schule Beteiligten. Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und -methoden dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen.

(5) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam gestaltet werden. Die Schule hat der Ausgrenzung von jungen Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken. Sie soll Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen vorbeugen sowie Auswirkungen von Behinderungen mindern und ausgleichen und auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Schülerinnen und Schüler am Schulleben unter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigungen hinwirken.

(6) Die Schule ist Teil des öffentlichen Lebens ihrer Region und prägt deren soziales und kulturelles Bild mit Sie ist offen für außerschulische, insbesondere regionale Initiativen und wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten an ihnen mit. Ihre Unterrichtsinhalte sollen regionale Belange berücksichtigen. Alle Beteiligten sollen schulische Angebote und das Schulleben so gestalten, dass die Schule ihrem Auftrag je nach örtlichen Gegebenheiten gerecht wird.

(7) Das Mitführen von Waffen ist an Schulen und auf schulischen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. Als Waffen gelten dabei alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von dort geregelten Einzelerlaubnissen oder von dortigen Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist.

(8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Mitführen gefährlicher Gegenstände, die ihrer Art und den Umständen nach als Angriffs- oder Verteidigungsmittel mitgeführt werden, an Schulen und deren unmittelbaren räumlichem Umfeld und auf schulischen Veranstaltungen verboten werden kann.

§ 5
Bildungs- und Erziehungsziele

(1) Schulische Bildung und Erziehung ist den allgemeinen Menschenrechten, den in Grundgesetz und Landesverfassung formulierten Werten sowie den Zielen der sozialen Gerechtigkeit und Mitmenschlichkeit verpflichtet. Die Schule hat ihren Auftrag gemäß Satz 1 gefährdenden Äußerungen religiöser, weltanschaulicher oder politischer Intoleranz entgegenzuwirken.

(2) Die Schule soll insbesondere erziehen:

1.

zur Bereitschaft, politische und soziale Verantwortung zu übernehmen;

2.

zur Bereitschaft, kritische Solidarität zu üben;

3.

zur Bereitschaft, sich für Gerechtigkeit und für die Gleichberechtigung der Geschlechter einzusetzen;

4.

zum Bewusstsein, für Natur und Umwelt verantwortlich zu sein, und zu eigenverantwortlichem Gesundheitshandeln;

5.

zur Teilnahme am kulturellen Leben;

6.

zum Verständnis für Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebens- und Erfahrungsmöglichkeiten;

7.

zum Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker sowie ethnischer Minderheiten und Zuwanderer in unserer Gesellschaft und für die Notwendigkeit friedlichen Zusammenlebens;

8.

zur Achtung der Werte anderer Kulturen sowie der verschiedenen Religionen;

9.

zur Bereitschaft, Minderheiten in ihren Eigenarten zu respektieren, sich gegen ihre Diskriminierung zu wenden und Unterdrückung abzuwehren,

10.

zu Gewaltfreiheit und friedlicher Konfliktbearbeitung.

(3) Die Schule hat den Auftrag, Basiskompetenzen und Orientierungswissen sowie Problemlösefähigkeiten zu vermitteln, die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft von Schülerinnen und Schülern zu fördern und zu fordern und sie zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln zu befähigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen,

1.

Informationen kritisch zu nutzen, sich eigenständig an Werten zu orientieren und entsprechend zu handeln;

2.

Wahrheit zu respektieren und den Mut zu haben, sie zu bekennen;

3.

eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen;

4.

Pflichten zu akzeptieren und ihnen nachzukommen;

5.

eigene Verhaltensweisen einschätzen und verändern zu können und gegebenenfalls Hilfe anzunehmen;

6.

das als richtig und notwendig Erkannte zu tun;

7.

Toleranz gegenüber den Meinungen und Lebensweisen anderer zu entwickeln und sich sachlich mit ihnen auseinander zu setzen;

8.

selbstkritisch selbstbewusst zu werden;

9.

ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten, Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln sowie ständig lernen zu können;

10.

eigenständig wie auch gemeinsam Leistungen zu erbringen;

11.

den Wert der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die Anerkennung der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einzuschätzen.


§ 6
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Erziehung und Bildung in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehungsberechtigten sind daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen.

§ 6a
Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler

(1) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand, darf die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers werden die Eltern unterrichtet.

(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wesentliche den Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers betreffende Entscheidungen und andere schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich berühren, unterrichten.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat. Stimmt die Schülerin oder der Schüler zu, können die Eltern auch in diesen Fällen unterrichtet werden.

(4) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Person der Schülerin oder des Schülers Sorgeberechtigten.

(5) Das Nähere über die Entscheidungen und Sachverhalte nach Absatz 2 sowie zur Benachrichtigung der volljährigen Schülerinnen und Schüler über die Elterninformation regelt eine Rechtsverordnung.

§ 7
Biblischer Geschichtsunterricht

(1) Nach Art. 32 der Landesverfassung erteilen die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen in der Primarstufe und der Sekundarstufe I bekenntnismäßig nicht gebundenen Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage; in der Gymnasialen Oberstufe können die Schüler und Schülerinnen Kurse mit entsprechenden Inhalten an bestimmten Standorten anwählen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht am Unterricht in Biblischer Geschichte teilnehmen, besuchen den Unterricht in einem von der Senatorin für Kinder und Bildung bestimmten geeigneten Alternativfach.

§ 8
Schule und Beruf

(1) Berufliche Bildung und Allgemeinbildung sind gleichwertig.

(2) Die Schule öffnet sich den gesellschaftlichen, ökonomischen und demokratischen Anforderungen eines lebenslangen Lernens. Deshalb müssen bereits in der Schule Kompetenzen für spätere verantwortliche Teilhabe an einem kontinuierlichen Bildungsprozess vermittelt werden.

(3) Weiterbildung knüpft an schulische und berufliche Lernerfahrungen an. Die Schulen sollen zur Erfüllung der Ziele und Intentionen des Bremischen Weiterbildungsgesetzes mit den anerkannten und den kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung kooperieren.

(4) Zur Abstimmung der Berufsausbildung und der Weiterbildung mit dem Beschäftigungssystem sollen die Schulen der Sekundarstufe II Perspektiven einer zukunftsträchtigen Profilierung als regionale Berufsbildungszentren in Zusammenarbeit mit den Betrieben und den anerkannten und den kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung entwickeln. Diese Profilierung soll die Wahrnehmung des originären schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags stärken.

(5) Die zuständigen Senatoren sollen die Grundlagen für die Kooperationsvorhaben durch Rahmenvereinbarungen regeln.

§ 9
Eigenständigkeit der Schule

(1) Jede Schule ist eine eigenständige pädagogische Einheit und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes. Sie ist aufgefordert,

1.

unter Nutzung der Freiräume für die Ausgestaltung von Unterricht und weiterem Schulleben eine eigene Entwicklungsperspektive herauszuarbeiten, die in pädagogischer und sozialer Verantwortung die Interessen der Schülerinnen und Schüler entsprechend den §§ 4 und 5 berücksichtigt und individuell angemessene Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet; das so zu entwickelnde Profil soll durch ein Schulprogramm gestaltet und fortgeschrieben werden. Das Schulprogramm ist mit den Verbundschulen, den zugeordneten und den benachbarten Schulen abzustimmen. Den örtlichen Beiräten ist vor der Entscheidung der Schule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Senatorin für Kinder und Bildung genehmigt das Schulprogramm, wenn es geltenden Regelungen nicht widerspricht und nicht Ressourcen benötigt, die der Schule nicht zur Verfügung stehen;

2.

die Ergebnisse schulischer Arbeit zu sichern und die Qualität von Unterricht und Schulleben systematisch weiter zu entwickeln. Dazu legt sie im Rahmen gesetzter Freiräume die notwendigen Qualitätsstandards für Unterricht und Schulleben fest. Sie sichert die Standards und die Vergleichbarkeit durch schulinterne Evaluation und schulübergreifende Beratungen. Die externe Evaluation und Qualitätssicherung wird in der Verantwortung der Senatorin für Kinder und Bildung durchgeführt;

3.

die Angelegenheiten des Schulbetriebs im wirtschaftlichen Bereich und im Bereich der Personalauswahl und Personalentwicklung im Rahmen der ihr übertragenen Möglichkeiten als wichtiges Element der Weiterentwicklung selbständig durchzuführen;

4.

die Schulentwicklung durch die demokratischen Prinzipien entsprechende Einbeziehung aller Beteiligten zu verstetigen.

Die Schule wird hierbei von den Schulbehörden unterstützt und insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung durch geeignete Angebote gefördert.

(2) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam sein, eine Benachteiligung bestimmter sozialer, ethnischer oder kultureller Gruppen vermeiden und zum Abbau sozialer Schranken beitragen. Inklusive Unterrichtung und Erziehung sollen Maßnahmen der individuellen Förderung und Herausforderung sowie des sozialen Lernens ausgewogen miteinander verknüpfen. Die Förderung von behinderten Schülerinnen und Schülern soll im gemeinsamen Unterricht erfolgen.

(3) Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen ist zu fördern auch mit dem Ziel bildungsgangsübergreifender Integration einschließlich einer möglichen eigenen Gestaltung eingerichteter und Entwicklung neuer Bildungsgänge. In den Schulen aller Schularten ist die integrative Vermittlung von allgemeinen und beruflichen Inhalten anzustreben.

(4) Die Eigenständigkeit der Schule verpflichtet die in ihr Beschäftigten, über ihre Arbeit gegenüber den jeweiligen Vorgesetzten Rechenschaft abzulegen.

(5) Die Eigenständigkeit der Schule verpflichtet im Interesse der Weiterentwicklung im Sinne der Absätze 1 bis 3 jede Schule zur Kooperation zwischen den Bildungsgängen sowie Schulstufen, auch schulstandortübergreifend.

§ 10
Koedukation

Im Unterricht findet eine Trennung nach Geschlechtern nicht statt; sofern es pädagogisch sinnvoll ist, kann in Teilbereichen nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden. Lerninteressen und Lernzugänge beider Geschlechter sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 11

Sexualerziehung ist nach verbindlichen Standards der Senatorin für Kinder und Bildung zu unterrichten. Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung ihrer Kinder jeweils rechtzeitig und umfassend zu informieren. Sexualerziehung wird fächerübergreifend durchgeführt. Sie ist dem Prinzip der sexuellen Selbstbestimmung aller Menschen verpflichtet. Sie hat auch der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Identität entgegenzuwirken.

§ 12
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

(1) Zur Erfüllung ihres Auftrages arbeitet die Schule zusammen mit Institutionen, die allgemein für die Angebote und Hilfe in gesundheitlichen, sozialen, kriminalpräventiven und berufsbezogenen Fragen zuständig sind, insbesondere mit den außerschulischen Bildungs-, Förderungs- und Beratungsangeboten der Kinder- und Jugendhilfe, mit Institutionen des Gesundheitswesens, mit der Polizei, mit den örtlichen Beiräten sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen der Region, einschließlich der Kirchen, der im Sinne von Artikel 61 der Landesverfassung anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der Einrichtungen der Weltreligionen sowie mit der Arbeitswelt der Region. Die Schule soll sich auch, bemühen, internationale Kontakte zu pflegen.

(2) Die Schulen sind berechtigt und sollen das Jugendamt über offenkundige Anhaltspunkte einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 8a des Achten Sozialgesetzbuches SGB VIII unterrichten, soweit die Gefährdung nicht durch schulische Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten nach § 6 zu beheben ist. Die Erziehungsberechtigten sind über die Mitteilung in Kenntnis zu. setzen. Eine Verpflichtung zur Kenntnisgabe besteht nicht, soweit dadurch eine zusätzliche Gefährdung des Kindes entsteht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Die Schule wirkt in ihrem Rahmen an abgestimmten Hilfeplanmaßnahmen des Jugendamtes mit.

Kapitel 2
Schulstruktur

Abschnitt 1
Allgemeines
§ 13
Schulversuche und Reformschulen

(1) Schulversuche erproben neue Konzeptionen zur Weiterentwicklung der Schulen im Sinne der §§4 bis 6 sowie 8 und 9 oder neue Formen der Schulorganisation. Schulversuche weichen von den geltenden Vorschriften ab und werden befristet eingerichtet.

(2) Reformschulen sind Schulen, die einem, geschlossenen reformpädagogischen Gesamtkonzept folgen. Sie können von den Regelungen für die eingerichteten Schularten insbesondere in ihrer Organisation und in der Gestaltung des Unterrichts abweichen und dauerhaft eingerichtet werden.

(3) Schulversuche und Reformschulen werden von der Senatorin für Kinder und Bildung eingerichtet und aufgelöst oder auf Antrag genehmigt. Die jeweiligen Abweichungen von den eingerichteten Schularten werden durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der Fachaufsicht und der Schule konkretisiert. Eingerichtete und genehmigte Reformschulen werden öffentlich bekannt gemacht. Der Besuch von Schulversuchen und Reformschulen ist freiwillig.

(4) Das Nähere über Inhalt und Form der Ziel-und Leistungsvereinbarungen, die Mindestanforderungen an Schulversuche und Reformschulen sowie die Veröffentlichung der eingerichteten oder genehmigten Reformschulen regelt eine Rechtsverordnung.

§ 14
Weiterentwicklung des Schulsystems

(1) Das bremische Schulwesen ist im Zusammenwirken von Schulbehörden und Schulen und vorrangig durch Maßnahmen und Initiativen der einzelnen Schulen zur Ausfüllung ihres Auftrages nach § 9 schrittweise und differenziert weiterzuentwickeln zu einem Schulsystem, das im Sinne der in den §§ 3 bis 9 formulierten Ziele und Aufgaben personale, soziale, kulturelle und ethnische Besonderungen, Bildungsgänge und allgemeine sowie berufliche Bildung integriert.

(2) Zur Weiterentwicklung des Schulwesens einschließlich der Schulorganisation werden von den zuständigen Schulbehörden für das Land oder für ihre Stadtgemeinde unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz definierten Schulstruktur, Ziele und Aufgaben Schulentwicklungspläne erstellt. Der Schulentwicklungsplan einer Stadtgemeinde soll zeigen, wie sich die Schulen und die Schulstruktur unter Berücksichtigung von Entscheidungen der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schüler und von Diskussionsprozessen in den Schulen sowie in Abhängigkeit von der Schülerzahlentwicklung und den finanziellen und räumlichen Mitteln entwickeln werden.

§ 15
(aufgehoben)

(aufgehoben)

§ 16
Schularten

(1) Schularten sind

1.

als allgemeinbildende Schulen

a)

die Grundschule

b)

die Oberschule

c)

das Gymnasium

d)

die Schule für Erwachsene

2.

als berufsbildende Schulen

a)

die Berufsschule

b)

die Berufsfachschule

c)

die Berufsaufbauschule

d)

das Berufliche Gymnasium

e)

die Fachoberschule

f)

die Berufsoberschule

g)

die Fachschule.

(2) Eine Schulart kann verschiedene Bildungsgänge umfassen. Werkschule, ausbildungsvorbereitende und doppelqualifizierende Bildungsgänge können einer Schulart zugeordnet werden.

§ 17
Schulstufen

(1) Die Primarstufe umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4.

(2) Die Sekundarstufe I umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, im achtjährigen zum Abitur führenden Bildungsgang die Jahrgangsstufen 5 bis 9.

(3) Die Sekundarstufe II umfasst die Gymnasiale Oberstufe und die Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen.

Abschnitt 2
Allgemeinbildende Schulen
§ 18
Grundschule

(1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4.

(2) Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten und entwickelt die unterschiedlichen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Grundlage der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Entwicklungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Voraussetzungen. Eine enge Kooperation mit den Institutionen des Elementarbereichs soll einen bestmöglichen Übergang der einzelnen Schülerinnen und Schüler in den schulischen Bildungsweg sichern.

(3) Die Grundschule bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges in weiterführenden Bildungsgängen vor.

(4) Der Unterricht in der Grundschule kann jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden. Er kann auch jahrgangs-stufenunabhängig der individuellen Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler entsprechend organisiert werden.

(5) Die Grundschule soll verlässliche Schulzeiten im Umfang von 5 Stunden täglich mit einer gleichmäßigen Verteilung der Unterrichts-, Lern-, Spiel- und Betreuungszeiten vorsehen. Die Schule legt die nähere Ausgestaltung des Zeitrahmens in Wochenstrukturplänen in eigener Verantwortung fest.

(6) Das Nähere über die Organisation der Grundschule, über die Einstufung in Lerngruppen und über die Höchstverweildauer regelt eine Rechtsverordnung.

§ 19
(aufgehoben)
§ 19a
(aufgehoben)
§ 20
Oberschule und Gymnasium

(1) Die an die Grundschule anschließenden Schularten sind die Oberschule und das Gymnasium. Sie vermitteln ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung unter Einbeziehung der Bedingungen der Wirtschafts- und Arbeitswelt, ermöglichen eine individuelle Schwerpunktbildung und bieten an der persönlichen Leistungsfähigkeit orientierte Förderung und Herausforderungen. Damit unterstützen sie die Schülerinnen und Schüler beim Erreichen des jeweiligen Abschlusses an der gewählten Schule. Sie befähigen die Schülerinnen und Schüler, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in einer Berufsausbildung, in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen oder im Studium fortzusetzen. Mit der Unterrichtung mehrerer Fächer in einer Fremdsprache oder durch ein verstärktes Unterrichtsangebot in der jeweiligen Fremdsprache (bilinguale Profile) können weitere Berechtigungen verbunden sein.

(2) Die Oberschule führt in einem neunjährigen Bildungsgang zum Abitur, der einen sechsjährigen zur Erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschluss führenden Bildungsgang einschließt. Die Oberschule kann auch in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur führen. Ihr Unterrichtsangebot ist auf die unterschiedlichen Abschlüsse ausgerichtet. Der Unterricht in der Oberschule berücksichtigt die Neigungen und die Lernfähigkeit der einzelnen Schülerinnen und Schüler durch eine zunehmende Differenzierung auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus und führt zu den entsprechenden Abschlüssen. Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe I der Oberschule wird ermöglicht, mindestens zwei Fremdsprachen zu erlernen. Oberschulen können nach Entscheidung der Stadtgemeinden auch die Jahrgangsstufen 1 bis 4 umfassen. Das Nähere zu der Gestaltung der Bildungsgänge und zum Wechsel zwischen ihnen sowie das Maß und das Verfahren von Differenzierung und Individualisierung regelt eine Rechtsverordnung.

(3) Das Gymnasium führt in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur. Sein Unterrichtsangebot ist auf das Abitur ausgerichtet. Der Unterricht im Gymnasium berücksichtigt die Lernfähigkeit der Schülerinnen und Schüler mit einem erhöhten Lerntempo auf einem Anforderungsniveau, ermöglicht aber auch den Erwerb der anderen Abschlüsse. Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I des Gymnasiums müssen mindestens zwei Fremdsprachen erlernen. Das Nähere zu der Gestaltung des Bildungsganges regelt eine Rechtsverordnung.

(4) Die Gymnasiale Oberstufe beginnt mit der einjährigen Einführungsphase. Ihr folgt die zweijährige Qualifikationsphase. Der Unterricht wird in einem System von verbindlichen und fakultativen Unterrichtsveranstaltungen mit individuell wählbaren Profilen und Schwerpunktbildungen organisiert. Die Gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung, in bilingualen Profilen gegebenenfalls auch mit zusätzlichen Prüfungen für internationale Berechtigungen ab. Die Unterrichtsorganisation in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase sowie das Nähere über Kursbelegungsverpflichtungen und die Höchstverweildauer regelt eine Rechtsverordnung.

§ 21
Erwerb der Abschlüsse in den allgemeinbildenden Schulen

(1) Die Abschlüsse werden durch eine Prüfung erworben.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die Einfache Berufsbildungsreife nach der Jahrgangsstufe 9, der Mittlere Schulabschluss oder der schulische Teil der Fachhochschulreife nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase zuerkannt wird, wenn bestimmte Mindestleistungen erbracht wurden.

§ 22
Zentrum für unterstützende Pädagogik

(1) Sonderpädagogische und weitere unterstützende pädagogische Förderung wird in den allgemeinen Schulen durch eingegliederte Zentren für unterstützende Pädagogik gewährleistet. Das Zentrum für unterstützende Pädagogik unterstützt die Schule bei der inklusiven Unterrichtung.

(2) Zentren für unterstützende Pädagogik haben die Aufgabe, die allgemeine Schule in allen Fragen sonderpädagogischer und weiterer unterstützender pädagogischer Förderung zu beraten und zu unterstützen. Sie fördern die Begegnung, gegenseitige Unterstützung sowie den Erfahrungsaustausch von den behinderten Schülerinnen und Schülern untereinander. Sie wirken an der Betreuung und Erziehung entsprechend der Behinderung, des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der individuellen Problemlagen der Schülerinnen und Schüler mit. Soweit auf die jeweilige Behinderung bezogene spezielle Fertigkeiten und Kompetenzen vermittelt werden, können sie die Schülerinnen und Schüler auch unterrichten. Sie können dafür auch therapeutische, soziale und sonstige Hilfen außerschulischer Träger einbeziehen.

(3) In den allgemeinen Schulen können Zentren für unterstützende Pädagogik eingerichtet werden, die sich nach der Art ihrer sonderpädagogischen Förderschwerpunkte und nach dem Angebot an Bildungsgängen unterscheiden. Die einzelnen Förderschwerpunkte von Zentren für unterstützende Pädagogik, ihre jeweiligen Bildungsgänge und deren Dauer sowie das Nähere über die wegen der Form der Behinderung notwendigen Abweichungen von den Zeugnis- und Versetzungsbestimmungen regelt eine Rechtsverordnung.

Abschnitt 3
Besondere Organisationsformen
§ 23
Ganztagsschulen

(1) Die Schularten nach §§ 18 bis 20 und 22 können auch als Ganztagsschulen betrieben werden.

(2) Die Ganztagsschule verbindet Unterricht und unterrichtsergänzende Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit (Lernzeit) an Vor- und Nachmittagen. Die Schule kann zusätzliche Betreuungsangebote vorhalten.

(3) Die Ganztagsschule verpflichtet alle Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der Lernzeit. Die Teilnahme an zusätzlichen Betreuungsangeboten kann ganz oder teilweise verpflichtend sein. Sie hält geeignete Unterstützungs- und Förderangebote für behinderte Schülerinnen und Schüler bereit.

(4) Das Nähere über die Voraussetzungen einer Umwandlung einer Schule in eine Ganztagsschule, über die Dauer und Gestaltung der täglichen Lernzeit und der verbindliche durch die jeweilige Schulkonferenz auszufüllende Rahmen für die Teilnahmepflicht an den zusätzlichen Betreuungsangeboten sowie die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung.

§ 24
Schule für Erwachsene

(1) Die Schule für Erwachsene gibt Gelegenheit, außerhalb des üblichen Weges der Schulbildung in erwachsenengerechter Weise die Erweiterte Berufsbildungsreife, den Mittleren Schulabschluss und das Abitur zu erreichen. Die Bildungsgänge können in Tages- und in Abendform eingerichtet werden; sie können in sich geschlossen oder, auch in integrierter Form, in einzelne sich ergänzende Teileinheiten strukturiert sein. Der unmittelbare Unterricht kann durch Formen des Fernunterrichts ersetzt werden.

(2) Die zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Mittleren Schulabschluss führenden Bildungsgänge dauern je nach Vorbildung der Schülerinnen und Schüler und dem Ziel des Bildungsganges ein bis zwei Jahre. Der Unterricht der Bildungsgänge schließt mit einer Prüfung ab.

(3) Diese Bildungsgänge beginnen mit einer Eingangsphase, an deren Ende über die Weiterführung der Schullaufbahn entschieden wird.

(4) Das Abendgymnasium und das Kolleg (Gymnasiale Oberstufe in Tagesform) umfassen je nach Vorbildung zwei- bis vierjährige Bildungsgänge. Sie gliedern sich in eine Einführungsphase und in eine Hauptphase, in der Unterricht in einem System von verbindlichen und fakultativen Grund- und Leistungsfächern organisiert ist. Je nach Vorbildung kann am Abendgymnasium der Einführungsphase eine Anfangsphase vorangestellt werden. Zur besseren Vorbereitung auf das Kolleg kann ein Wechsel in einen anderen Bildungsgang vorgeschrieben werden.

(5) Die Zulassung zu den Bildungsgängen ist so zu regeln, dass der jeweilige Abschluss nicht eher erreicht werden kann als auf dem üblichen Weg. Qualifizierte Absolventinnen und Absolventen der Bildungsgänge der Schule für Erwachsene können im Rahmen der vorhandenen Plätze unmittelbar in einen anderen Bildungsgang der Schule für Erwachsene wechseln.

(6) Das Nähere regeln Rechtsverordnungen. Sie müssen insbesondere regeln:

1.

die Dauer und die Struktur der Bildungsgänge;

2.

die Voraussetzungen für die Weiterführung oder die Beendigung der zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Mittleren Schulabschluss führenden Bildungsgänge und gegebenenfalls besondere Formen der Weiterführung;

3.

den Erwerb von Zwischenqualifikationen als Voraussetzung für den weiteren Besuch eines Bildungsganges und für die Zulassung zu Abschlussprüfungen;

4.

die Zulassungsvoraussetzungen zu den einzelnen Bildungsgängen, insbesondere über die Berücksichtigung von Berufsausbildung und Berufstätigkeit sowie der Kenntnisse der deutschen Sprache, und die Leistungsanforderungen für den unmittelbaren Wechsel nach Absatz 5 Satz 2.

Rechtsverordnungen können regeln:

1.

Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen des § 42, insbesondere über die Wiederholungsmöglichkeit eines Schuljahres oder Schulhalbjahres;

2.

das Zuweisungsverfahren nach Absatz 5 Satz 2, wenn die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der vorhandenen Plätze übersteigt.

(7) Der zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und des Mittleren Schulabschlusses führende Schulbereich ist im Sinne dienstrechtlicher Vorschriften der Sekundarstufe I zugeordnet, der gymnasiale Bereich der Sekundarstufe II. Die Erwachsenenschulen können eine Abteilung für außerschulische und schulische Prüfungen enthalten.

Abschnitt 4
Berufsbildende Schulen
§ 25
Berufsschule

(1) Die Berufsschule ist Teil der gemeinsam von ihr und den Ausbildungsbetrieben durchzuführenden Berufsausbildung. Das nach Berufsbereichen gegliederte Berufsgrundbildungsjahr ist im jeweiligen Berufsbereich Grundstufe der Berufsausbildung. Der Unterricht im Berufsgrundbildungsjahr wird in Vollzeitform erteilt. Der Unterricht in der Berufsschule hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern allgemeine und fachliche Kenntnisse und Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln. Die Bildungsgänge können mit einer Prüfung abschließen.

(2) Die Länge der Bildungsgänge der Berufsschule entspricht der Dauer des jeweiligen betrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Der Unterricht wird in Teilzeitform oder zusammengefasst als Blockunterricht erteilt. Er steht inhaltlich in enger Beziehung zum betrieblichen Teil der Berufsausbildung. Der Unterricht soll, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, 12 Stunden wöchentlich betragen. Die Hälfte der Unterrichtszeit soll für fachübergreifenden und gesellschaftskundlichen Unterricht vorgesehen werden.

(3) Schülerinnen und Schüler, die im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gefördert werden, können nach Erfüllung der Schulpflicht in der Berufsschule unterrichtet werden, sofern die personellen, räumlichen und. schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind und die erforderliche Betreuung durch die außerschulischen Kostenträger des Berufsbildungsbereichs gesichert ist.

§ 25a
Werkschule

(1) Die Stadtgemeinden können Werkschulen einrichten, die an berufsbildenden Schulen angegliedert werden. Sie können ausnahmsweise als eigenständige Schulen organisiert werden.

(2) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 können sich um Aufnahme in den Bildungsgang bewerben. Die Anwahl dieses Bildungsganges ist freiwillig. Eine Aufnahmekommission entscheidet über die Aufnahme.

(3) Der Bildungsgang dauert drei Jahre und umfasst die Jahrgangsstufen 9 bis 11. Mit einem bestimmten Notenbild kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Einfache Berufsbildungsreife erlangt, werden. Am Ende der Jahrgangsstufe 11 steht die Prüfung zur Erweiterten Berufsbildungsreife.

(4) Das Nähere zum Aufnahmeverfahren, zu dem Notenbild nach. Absatz 3 sowie zu den organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen und der Gestaltung des Bildungsganges regelt eine Rechtsverordnung.

§ 26
Berufsfachschule

(1) Die Berufsfachschule umfasst Bildungsgänge von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Ihre Bildungsgänge umfassen allgemeine und fachliche Lerninhalte mit dem Ziel, die Schülerinnen und Schüler auf einen Beruf vorzubereiten, ihnen einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu vermitteln oder sie zu einem Berufsabschluss zu führen. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. Innerhalb der Bildungsgänge können einzelne Abschnitte oder Fächer mit einer Teilprüfung abgeschlossen werden.

(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass an die Stelle einer Prüfung nach Absatz 1 eine gleichwertige außerschulische Prüfung tritt.

(3) Setzt der Erwerb der Berufsqualifikation ein Praktikum voraus, schließt dieses in Form einer gelenkten fachpraktischen Ausbildung an die bestandene, den Vollzeitunterricht abschließende Prüfung an. Die Art und die Dauer des jeweiligen Bildungsganges, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen des Abschlusses regelt eine Rechtsverordnung.

§ 27
Berufsaufbauschule

Die Berufsaufbauschule wird neben der Berufsschule oder nach erfüllter Schulpflicht von Personen besucht, die in einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit stehen oder gestanden haben. Ihre Bildungsgänge vermitteln eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung und führen zur Fachschulreife. Die Bildungsgänge umfassen in Vollzeitform ein Schuljahr, in Teilzeitform einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.

§ 28
Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule baut auf dem Mittleren Schulabschluss auf und vermittelt vertiefte allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse und Kompetenzen und führt zur Fachhochschulreife. Die Fachoberschule gliedert sich in einen zweijährigen Bildungsgang mit den Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie einen einjährigen Bildungsgang mit der Jahrgangsstufe 12. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab.

(2) Der Unterricht in dem zweijährigen Bildungsgang erfolgt in der Jahrgangsstufe 11 in Teilzeitform und wird von einer gelenkten fachpraktischen Ausbildung in geeigneten Betrieben oder anderen geeigneten außerschulischen Einrichtungen begleitet. Die fachpraktische Ausbildung kann in besonderen Fällen in schuleigenen Einrichtungen erfolgen. Der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 erfolgt in Vollzeitform.

(3) Der Unterricht in dem einjährigen Bildungsgang der Jahrgangsstufe 12 erfolgt in Vollzeitform oder zwei Jahre in Teilzeitform. Wird er mit einer einschlägigen Berufsausbildung verbunden, dauert er mindestens drei Jahre. Mischformen können zugelassen werden. Voraussetzung für die Aufnahme in den einjährigen Bildungsgang ist eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung oder eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren.

(4) Die Art und. die Dauer des jeweiligen Bildungsganges sowie die Zulassungsvoraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung.

§ 28a
Berufliches Gymnasium

(1) Das Berufliche Gymnasium gliedert sich in Fachrichtungen und vermittelt den Schülerinnen und Schülern allgemeine und berufsbezogene Unterrichtsinhalte und Kompetenzen. Der Bildungsgang dauert drei Jahre. Er beginnt mit einer einjährigen Einführungsphase. Ihr folgt die zweijährige Qualifikationsphase. Das Berufliche Gymnasium schließt mit einer Abiturprüfung ab. Das Nähere über die Zulassung, die Unterrichtsorganisation in den jeweiligen Fachrichtungen und die Höchstverweildauer regeln Rechtsverordnungen.

(2) Verlässt ein Schüler oder eine Schülerin des Beruflichen Gymnasiums am Ende der Eingangsphase ohne Versetzungsentscheidung den Bildungsgang, ist eine Prüfung Voraussetzung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses.

§ 28b
Berufsoberschule

Die Berufsoberschule umfasst Bildungsgänge, für deren Besuch der Abschluss der Fachoberschule (Fachhochschulreife) und der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt wird. Sie gliedert sich in Ausbildungsrichtungen und vermittelt eine allgemeine und fachtheoretische Bildung. Der Bildungsgang dauert ein Jahr. Die Berufsoberschule führt zur Fachgebundenen Hochschulreife und beim Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife und schließt mit einer Prüfung ab.

§ 29
Fachschule

Die Fachschule umfasst Bildungsgänge, für deren Besuch der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und eine zusätzliche Berufsausübung oder der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt wird. Für Fachschulen besonderer Art können besondere berufspraktische Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden. Ihre Bildungsgänge führen zu beruflicher Spezialisierung und zu stärkerer theoretischer Vertiefung des beruflichen Fachwissens und fördern die allgemeine Bildung. Die Bildungsgänge in Vollzeitform umfassen mindestens ein Schuljahr, in Teilzeitform einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. Innerhalb der Bildungsgänge können einzelne Abschnitte oder Fächer mit einer Teilprüfung abgeschlossen werden.

§ 30
Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge

In den berufsbildenden Schulen können für Schulpflichtige ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge eingerichtet werden. Sie sind, soweit sie Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation oder Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Erstausbildung begleiten, als Teilzeitunterricht, im Übrigen als Vollzeitunterricht organisiert. Der Unterricht schließt mit einer Prüfung ab, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch einen gegenüber seinen oder ihren bisherigen Abschlüssen höherwertigen Abschluss erreichen kann. Die Art und die Dauer des jeweiligen Bildungsganges, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die förderungsrechtliche Einstufung der Schülerinnen und Schüler regelt eine Rechtsverordnung.

§ 31
Doppelqualifizierende Bildungsgänge

Durch inhaltliche und organisatorische Verbindung zweier Bildungsgänge in der Sekundarstufe II können zwei schulische Abschlüsse oder durch Verbindung einer Berufsausbildung mit einem weiteren schulischen Bildungsgang eine Berufsqualifikation und ein weiterer schulischer Abschluss erworben werden. Der Unterricht schließt mit einer Prüfung oder zwei getrennten Prüfungen ab. Die Art der Bildungsgänge, die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu ihnen, deren Dauer sowie die förderungsrechtliche Einstufung der Schülerinnen und Schüler regelt eine Rechtsverordnung.

§ 32
Weiterführende Abschlüsse

In den berufsbildenden Schulen können über ein Angebot von Ergänzungskursen und Zusatzprüfungen weiterführende Abschlüsse und Zusatzqualifikationen erworben werden. Das Nähere über die Art der Abschlüsse und Zusatzqualifikationen, die Art und Dauer der Zusatzprüfungen und Ergänzungskurse sowie deren Zulassungsvoraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung.

§ 33
Zulassung und Ausbildung

(1) Das Nähere über die Ausbildung in den Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen und in den ausbildungsvorbereitenden und doppelqualifizierenden Bildungsgängen, über die Zulassung zu ihnen und über das Probejahr oder Probehalbjahr nach dem Eintritt in diese Bildungsgänge wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(2) Erfordert der mit der Ausbildung angestrebte Beruf eine besondere gesundheitliche Eignung, kann die Zulassung versagt werden, wenn über die Eignung keine schulärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. Die jeweilige Rechtsverordnung hat den Inhalt und den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz festzulegen.

(3) Hinsichtlich der Ausbildung hat die jeweilige Rechtsverordnung mindestens die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze und die jeweiligen Stundentafeln sowie gegebenenfalls Anzahl und Zeitpunkt von Teilprüfungen und Anzahl, Zeitpunkt, Dauer und Anforderungen von Praktika festzulegen.

(4) Erwachsen während der Ausbildung Zweifel an der Eignung des Schülers oder der Schülerin nach Absatz 2, hat er oder sie sich auf Anordnung des Schulleiters oder der Schulleiterin ärztlich untersuchen zu lassen und die ärztliche Bescheinigung vorzulegen Legt der Schüler oder die Schülerin diese nicht in angemessener Zeit vor, kann auf Antrag des Schulleiters oder der Schulleiterin eine schulärztliche Untersuchung angeordnet werden. Verweigert der Schüler oder die Schülerin diese oder ergibt das ärztliche Gutachten die fehlende Eignung, kann auf Antrag des Schulleiters oder der Schulleiterin die Fachaufsicht die Zulassung zur Ausbildung widerrufen.

Teil 3
Die Schülerin und der Schüler

Kapitel 1
Rechte der Schülerin und des Schülers

§ 34
Bildungsanspruch

(1) Mit Beginn der Schulpflicht haben alle Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe ihrer Interessen und ihren Fähigkeiten das Recht, einen Bildungsweg einzuschlagen, der ihnen den Erwerb der von ihnen angestrebten abschließenden Berechtigung eröffnet. Der Bildungsanspruch erlischt nach Erfüllung der Schulpflicht grundsätzlich mit der Beendigung des Besuches des jeweiligen Bildungsganges.

(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in eine Schule aufgenommen, nachdem die Schulpflicht erfüllt ist, umfasst der Bildungsanspruch nach Maßgabe der Fähigkeiten den Besuch des jeweiligen Bildungsganges bis zu dessen Abschluss.

(3) Ist der Besuch eines Bildungsganges oder mehrerer bestimmter aufbauender Bildungsgänge Teil eines in sich geschlossenen Bildungsweges, erlischt der Bildungsanspruch bei fortlaufendem Schulbesuch abweichend von Absatz 1 erst mit Beendigung des letzten Bildungsganges.

(4) Schülerinnen und Schüler verlieren nach Erfüllung der Schulpflicht ihren Bildungsanspruch, wenn sie aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht regelmäßig am Unterricht teilnehmen und dadurch dem Unterricht ihrer Klasse oder Lerngruppe nicht mehr folgen können. Das Nähere bestimmt dieses Gesetz.

§ 35
Sonderpädagogische Förderung

(1) Behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Sie unterstützt und begleitet diese Schülerinnen und Schüler durch individuelle Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Bildungsgänge.

(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf umschreibt individuelle Förderbedürfnisse im Sinne spezieller unterrichtlicher und erzieherischer Erfordernisse, deren Einlösung eine sonderpädagogische Unterstützung oder Intervention nötig macht. Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Kindern und Jugendlichen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.

(3) Auf der Grundlage förderdiagnostischer Gutachten werden die individuellen Förderbedürfnisse ermittelt. Das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs auf Antrag der jeweiligen Schule nach Beratung mit dem zuständigen Zentrum für unterstützende Pädagogik, der Erziehungsberechtigten, des zuständigen Gesundheitsamtes oder auf eigene Entscheidung in Verantwortung der Fachaufsicht durchgeführt. Die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten, ein förderdiagnostisches Gutachten, ein schulärztliches Gutachten und auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auch ein schulpsychologisches Gutachten voraus. Die jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich der schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Widersprechen Erziehungsberechtigte dem Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, kann bei Nachteilen für die Schülerin oder den Schüler die zuständige Schulbehörde auf der Grundlage einer weiteren Überprüfung, die durch Rechtsverordnung zu regeln ist, die Durchführung des Verfahrens veranlassen.

(4) Ein Entwicklungsplan des Landes zur schulischen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an unterstützender Pädagogik und sonderpädagogischer Förderung soll einen Zeitrahmen für den Übergang nach § 70a, Perspektiven und Maßnahmen für die Realisierung des Auftrags nach § 4 Abs. 5 aufzeigen und fortschreiben. Die schulische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an unterstützender Pädagogik und sonderpädagogischer Förderung ist Auftrag des gesamten Schulsystems. Alle Schulen müssen Perspektiven und Maßnahmen für die Realisierung des Auftrags nach § 4 Abs. 5 erarbeiten.

(5) Das Nähere über das Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs nach Absatz 3, über den Förderort, über die Art der zu erwerbenden Berechtigungen und über das Verfahren zur Entscheidung über Form und Inhalt der sonderpädagogischen Förderung in der allgemeinen Schule regelt eine Rechtsverordnung.

§ 36
Einschulungsvoraussetzungen, Sprachförderung

(1) Bis zum 31. Mai eines jeden Jahres findet in der Regel am Standort der zuständigen Grundschule bei allen Kindern, die im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden, eine Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachstandsfeststellung) statt, an der teilzunehmen jedes Kind verpflichtet ist.

(2) Kinder, deren deutsche Sprachkenntnisse nach der Sprachstandsfeststellung nicht ausreichen, um dem Unterricht sprachlich zu folgen, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung nach näherer Bestimmung durch die Senatorin für Kinder und Bildung an besonderen schulischen oder außerschulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Das Nähere, insbesondere zur Form und zu den Anforderungen der Sprachstandsfeststellung, Ort, Dauer und Trägerschaft der Maßnahmen regelt eine Rechtsverordnung.

(3) Schülerinnen und Schüler, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, beginnen ihre Schulzeit mit einem mehrmonatigen Sprachförderkurs, nach dessen erfolgreicher Teilnahme, spätestens mit Beendigung des Kurses, sie in die Jahrgangsstufe überwechseln, der sie bereits zu Beginn zugeordnet wurden. Das Nähere über die Anforderungen an die Sprachkenntnisse als Voraussetzung für die Einschulung regelt eine Rechtsverordnung.

(4) Im Jahr vor der Einschulung findet eine schulärztliche Untersuchung statt, an der teilzunehmen jedes Kind verpflichtet ist. Wenn Schülerinnen und Schüler, deren Einschulung in eine höhere als die 1. Jahrgangsstufe erfolgen soll, noch nicht in einem anderen Bundesland eine öffentliche Schule oder private Ersatzschule besucht haben, sind auch sie zur Teilnahme an einer schulärztlichen Untersuchung verpflichtet.

(5) Kinder mit Behinderungen können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zusätzlich bereits im Jahr vor der Untersuchung nach Absatz 4 an einer schulärztlichen Untersuchung teilnehmen.

§ 37
Aufbauender Bildungsweg

(1) Der schulische Bildungsweg fängt mit Beginn der Schulpflicht in der Grundschule an. Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Land der Bundesrepublik zur Schule gegangen sind, werden in eine Jahrgangsstufe eines Bildungsganges aufgenommen, die dem bisherigen Schulbesuch entspricht.

(2) Nach Aufnahme in einen Bildungsgang durchlaufen ihn die Schülerinnen oder die Schüler jahrgangsweise aufsteigend bis zum Abschluss, sofern dies Gesetz nichts anderes vorsieht.

(3) Das Überspringen und das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe innerhalb eines Bildungsganges (Vorrücken und Zurückgehen) ist im Einvernehmen zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigkeit ihrer Erziehungsberechtigten, zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler oder die Schülerin in der neuen Jahrgangsstufe hinsichtlich seiner oder ihrer Fähigkeiten angemessener gefördert werden kann. Die Jahrgangsstufe am Ende eines Bildungsganges kann im Einvernehmen zwischen der Schule und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigkeit ihrer Erziehungsberechtigten, freiwillig auch dann einmal wiederholt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler in der neuen Jahrgangsstufe seinen oder ihren Abschluss verbessern kann, um die Berechtigung zur Fortsetzung seines Bildungsweges in bestimmten weiterführenden Bildungsgängen zu erlangen.

(4) Die Abschlüsse, die in den in § 20 genannten Schularten erworben werden können, berechtigen je nach Art des Bildungsganges zum Eintritt in bestimmte weiterführende Bildungsgänge. Der Eintritt kann für einzelne Bildungsgänge von einem qualifizierten Abschluss sowie von außerschulischen Qualifikationen abhängig gemacht werden.

§ 37a
Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge

Am Ende des Bildungsganges der Grundschule wählen die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Grundschule den weiteren Bildungsgang für ihr Kind. Nehmen die Erziehungsberechtigten nicht an der Beratung teil, weist die Grundschule die Schülerin oder den Schüler einer Schulart zu. Die Aufnahme an der jeweiligen Schule erfolgt nach §§6 bis 6b des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes.

§ 37b
(aufgehoben)

§ 38
Leistungskontrollen, Zeugnisse

(1) Zur Feststellung der Lernergebnisse sowie zur Überprüfung des Lernfortschrittes sind Leistungskontrollen durchzuführen.

(2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Leistungskontrollen wird in jedem Fach am Ende eines bestimmten Zeitraums eine Beurteilung der Lernentwicklung und der Leistung des Schülers oder der Schülerin abgegeben. Diese Beurteilungen werden in Zeugnissen oder Lernentwicklungsberichten zusammengefasst und von der Zeugniskonferenz beschlossen.

(3) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.

(4) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin den Bildungsgang verlässt, ohne dessen Ziel erreicht zu haben, es sei denn, die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist noch nicht erfüllt.

(5) Das Nähere regelt eine Zeugnisordnung. Die Zeugnisordnung hat mindestens den Beurteilungszeitraum, den Inhalt, die Form und die Termine der Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte, die Anforderungen für die ohne Prüfung zu erteilenden Abschlusszeugnisse sowie die Bewertungs- und Beurteilungsgrundlagen und die Zusammensetzung der Zeugniskonferenz zu regeln. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Zeugnisse weitere Abschlüsse oder andere Berechtigungen einschließen. Die Zuerkennung weiterer Abschlüsse oder anderer Berechtigungen kann von zusätzlichen, vorher zu erfüllenden Qualifikationen oder Bedingungen abhängig gemacht werden.

§ 39
Zeugnisse für Externe

(1) Personen, die keine öffentliche Schule besuchen, können, in der Regel auf Grund einer Prüfung, das Abschlusszeugnis einer öffentlichen Schule erhalten. In Ausnahmefällen kann ihnen ein mit dem Abschluss einer öffentlichen Schule vergleichbarer Bildungsstand zuerkannt werden, wenn der berufliche Werdegang oder sonstige Nachweise ihn zweifelsfrei erkennen lassen.

(2) Das Nähere kann eine Rechtsverordnung regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Anforderungen an das Lebensalter und an die Schulbildung regeln sowie, wenn es für den Erwerb des vergleichbaren Bildungsstandes erforderlich ist, Anforderungen an die Berufsausbildung, an Dauer und Inhalt einer Berufstätigkeit oder entsprechender Tätigkeiten und an zusätzliche Bildungsmaßnahmen. Darüber hinaus kann die Senatorin für Kinder und Bildung in Einzelfällen einen mit dem Abschluss einer öffentlichen Schule vergleichbaren Bildungsstand zuerkennen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

§ 40
Prüfungen

(1) Prüfungen am Ende eines Bildungsganges oder innerhalb eines Bildungsganges haben den Zweck nachzuweisen, dass der Schüler oder die Schülerin das jeweilige Ziel erreicht hat. Ein Bildungsgang kann so strukturiert sein, dass das Bestehen mehrerer Teilprüfungen zu seinem Abschluss führt.

(2) Prüfungen für Externe haben den Zweck nachzuweisen, dass der Prüfling die für den Abschluss einer öffentlichen Schule erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(3) Prüfungen werden von einem Ausschuss abgenommen, der mit Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(4) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären.

(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.

(6) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die deswegen nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" oder null Punkten zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(7) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann sich auf einzelne Prüfungsteile beschränken. Eine zweite Wiederholung kann für Teilprüfungen ausgeschlossen werden. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. § 44 Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Nähere regeln Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen haben mindestens die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, das Prüfungsverfahren, die Berücksichtigung der besonderen Belange der Behinderten, die Einbeziehung der vor der Prüfung erbrachten Leistungen sowie die Bedingungen für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen zu regeln. Prüfungsordnungen können die Einsetzung von Teilprüfungsausschüssen regeln.

§ 41
(aufgehoben)
§ 42
Versetzung, Nichtversetzung

(1) Am Ende der Sekundarstufe I der zum Abitur führenden Bildungsgänge wird über die Zuweisung einer Schülerin oder eines Schülers in die Gymnasiale Oberstufe entschieden. In der Gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife, im Abendgymnasium und. im Kolleg wird am Ende der Eingangsphase oder des ersten Ausbildungsjahres über die Zuweisung in die Qualifikationsphase oder in den nächsten Ausbildungsabschnitt entschieden. An den berufsbildenden Schulen, die nicht zum Abitur führen, mit Ausnahme der Berufsschule und der einjährigen beruflichen Bildungsgänge wird nach jedem Ausbildungsabschnitt über den Wechsel in den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt entschieden. Der Ausbildungsabschnitt kann ein Schuljahr oder ein Schulhalbjahr umfassen.

(2) Die Zuweisung in die Gymnasiale Oberstufe, in die Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe oder in den nächsten Ausbildungsabschnitt erfolgt, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der jeweils nächsten Stufe oder des nächsten Ausbildungsabschnitts zu erwarten ist (Versetzung). Entsprechen die Lernfortschritte nicht den Anforderungen und ist zu erwarten, dass die Versetzung die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigt, muss die Stufe oder der Ausbildungsabschnitt wiederholt werden. (Nichtversetzung). Die Entscheidung trifft die Versetzungskonferenz, in Ausnahmefällen die Fachaufsicht.

§ 43
Andere Formen der Anpassung des Bildungswegs an die Lernentwicklung

(1) In den Jahrgangsstufen, in denen der Unterricht leistungsdifferenziert erfolgt, entscheiden über die Ersteinstufung die Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Schule. Über Umstufungen entscheidet die Zeugniskonferenz aufgrund der erbrachten Leistungen in den einzelnen Fächern unter angemessener Berücksichtigung der Lernentwicklung während des Schulhalbjahres und der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers.

(2) Wird in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen ein Abschnitt in einem Bildungsgang mit einer Teilprüfung abgeschlossen, ist das Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder den nächsthöheren Ausbildungsabschnitt.

(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung am Ende oder während eines Bildungsganges nicht bestanden, ist sie oder er berechtigt, die letzte Jahrgangsstufe einmal zu wiederholen. Wird auch dann die Prüfung nicht bestanden, verlässt sie oder er die Schule ohne Abschluss. Ein Anspruch auf Wiederholung der Jahrgangsstufe besteht nicht, wenn der Schülerin oder dem Schüler bei der Aufnahme in den Bildungsgang bekannt war, dass mit ihrem. Jahrgang der Bildungsgang ausläuft.

§ 44
Verlassen des Bildungsganges

(1) Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung während eines Bildungsganges oder an dessen Ende oder eine Teilprüfung nach § 43 Abs. 2 auch im Wiederholungsfall nicht bestanden, muss sie oder er durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters den Bildungsgang verlassen ohne Anspruch auf Aufnahme in einen anderen Bildungsgang derselben Schulart.

(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler trotz eines Angebots von besonderen Fördermaßnahmen zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges nicht versetzt werden konnte. In der Gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife, im Abendgymnasium und im. Kolleg muss die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlassen, wenn sie oder er wegen Nichterfüllung der Prüfungsvoraussetzungen innerhalb der Höchstverweildauer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann. Schülerinnen und Schüler von beruflichen Vollzeitbildungsgängen müssen den Bildungsgang ohne Anspruch auf Wiederholung verlassen, wenn sie nicht innerhalb des ersten Schulhalbjahres, bei zweijährigen Bildungsgängen des ersten Schuljahres, bestimmte Mindestleistungen erbracht haben.

(3) Bleibt eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlauf eines Zeitraums von vier Unterrichtswochen mindestens drei Tage oder innerhalb eines Schulhalbjahres mindestens sechs Tage dem Unterricht unentschuldigt fern, entscheidet auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachaufsicht über die Entlassung; dies gilt auch, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von vier Unterrichtswochen mindestens acht Unterrichtsstunden auf mehr als drei Tage verteilt oder innerhalb eines Schulhalbjahres mindestens 21 Unterrichtsstunden auf mehr als sechs Tage verteilt dem Unterricht unentschuldigt fernbleibt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine andere Schule besteht nicht. Hat die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist das Jugendamt zu beteiligen, wenn die Besonderheit des Falles dies angezeigt erscheinen lässt.

§ 45
Verordnungsermächtigung

Das Nähere zu den §§ 42 bis 44 regeln Rechtsverordnungen. Dabei sind die Zusammensetzung der Versetzungskonferenz und die Bedingungen für eine Versetzung sowie die jeweilige Dauer eines Ausbildungsabschnittes in Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen festzulegen.

§ 46
Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen erforderlich ist.

(2) Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden, wenn Schüler oder Schülerinnen vorsätzlich und nachweisbar

1.

gegen eine Rechtsnorm oder die durch Verwaltungsanordnung oder Beschluss der Schulkonferenz festgelegte Schulordnung verstoßen oder

2.

Anordnungen der Schulleitung oder einzelner Lehrkräfte nicht befolgen, die zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind.


§ 47
Arten der Ordnungsmaßnahmen

(1) Erfordert das Verhalten eines Schülers oder einer Schülerin eine Ordnungsmaßnahme, so kommt folgendes in Betracht:

1.

Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler oder die Schülerin das eigene Fehlverhalten erkennen zu lassen;

2.

Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht bis zu höchstens einer Woche;

3.

Ausschluss von Klassen- oder Schulveranstaltungen;

4.

Erteilung eines schriftlichen Verweises;

5.

Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe;

6.

Überweisung in eine andere Schule.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sollen nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers angewandt werden. Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 setzt voraus, dass ihr nach wiederholtem Fehlverhalten und Erteilung eines schriftlichen Verweises eine schriftliche individuelle Verhaltensvereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler, in der Primarstufe und der Sekundarstufe I auch ihren oder seinen Erziehungsberechtigten, und der Schule vorausgegangen ist, in der die wechselseitigen Pflichten vereinbart werden (Androhung der Überweisung in eine andere Schule). In der Sekundarstufe II sind die Eltern über die abgeschlossene Verhaltensvereinbarung zu informieren; § 6a bleibt unberührt. Wird in der Sekundarstufe II in dieser Verhaltensvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen, kann bei einem erheblichen Verstoß der Schülerin oder des Schülers gegen ihre oder seine Pflichten aus dieser Vereinbarung die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 durch die Schulleitung ausgesprochen werden, sofern die Schule ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung eingehalten hat. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann nach pflichtgemäßen Ermessen der Schule die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Nr. 6 im vom Verordnungsgeber nach Absatz 5 festgelegten regulären Verfahren ausgesprochen werden.

(3) Ordnungsmaßnahmen können mit Auflagen verbunden werden und müssen besonders pädagogisch begleitet werden. Erforderlich ist die besondere pädagogische Begleitung insbesondere in Fällen der Verletzung der Würde von Mädchen, Frauen, Homosexuellen und der von kulturellen, ethnischen und religiösen Gruppen durch alle Formen der Gewalt. In besonderen Fällen ist ein Schulpsychologe oder eine Schulpsychologin hinzuzuziehen.

(4) Bevor eine Ordnungsmaßnahme erlassen wird, ist dem Schüler oder der Schülerin Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Vor schwereren Maßnahmen soll den Erziehungsberechtigten diese Gelegenheit ebenfalls gegeben werden, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 ist sie ihnen zu geben. Die zur Entscheidung befugte Stelle hat die Erziehungsberechtigten und den Schüler oder die Schülerin unverzüglich von einer getroffenen Ordnungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis zu setzen. In Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 kann dies auch mündlich geschehen.

(5) Das Nähere über das Verfahren zu den Maßnahmen nach Absatz 1, 3 und 4, über Anforderungen an Verhaltensvereinbarung nach Absatz 2 sowie über das Anhörungsrecht nach Absatz 5 Satz 2 sowie über vorläufige Maßnahmen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 aus Gründen des § 46 Abs. 1 bis zur endgültigen Entscheidung erforderlich sind, regelt eine Rechtsverordnung.

§ 47a
Maßnahmen zur Sicherheit der Schule

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, durch deren oder dessen Schulbesuch die Sicherheit von Menschen erheblich gefährdet wird, kann vom Besuch aller öffentlichen Schulen im Land Bremen ausgeschlossen werden, wenn eine Änderung des schulischen Verhaltens der Schülerin oder des Schülers auch für die Zukunft nicht erwartet werden kann. Der Ausschluss darf nur in der Sekundarstufe II und der Schule für Erwachsene angeordnet werden.

(2) Über den Ausschluss entscheidet die Fachaufsicht auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Bis zur Entscheidung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schülerin oder dem Schüler mit sofortiger Wirkung den Schulbesuch untersagen.

(3) Bevor die Fachaufsicht entscheidet, hat sie der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten und dem. Jugendamt Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(4) Wird eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler vom Schulbesuch ausgeschlossen, wirkt die Fachaufsicht auf geeignete Maßnahmen, insbesondere der Jugendhilfe, für diese Schülerin oder diesen Schüler hin; diese Maßnahmen sollen schulisch begleitet werden.

(5) Eine vom Schulbesuch ausgeschlossene Schülerin oder ein vom Schulbesuch ausgeschlossener Schüler ist von der Fachaufsicht auf Antrag wieder zum Schulbesuch zuzulassen, wenn Tatsachen die Erwartung rechtfertigen, dass durch den Schulbesuch der Schülerin oder des Schülers die Sicherheit von Menschen nicht mehr erheblich gefährdet wird. Der Antrag kann, erstmalig sechs Monate nach der Entscheidung über den Ausschluss gestellt werden.

§ 48
Ferien

(1) Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Ferien.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien eines Jahres sowie deren Aufteilung in einzelne zusammenhängende Ferienabschnitte regelt eine Rechtsverordnung.

§ 49
Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund

Zur besseren Eingliederung von schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in das bremische Schulwesen können durch Rechtsverordnung

1.

besondere Vorschriften für die Aufnahme in die Schule und die endgültige Zuordnung des Schülers oder der Schülerin erlassen werden;

2.

Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen getroffen werden;

3.

unbeschadet anderer Regelungen über die Berücksichtigung der Sprache des Herkunftslandes die durch eine Prüfung festgestellte Note in der Sprache des Herkunftslandes an die Stelle der Note in einer Fremdsprache gesetzt werden, wenn in der Sprache des Herkunftslandes kein Unterricht erteilt werden kann. Für das Prüfungsverfahren finden die Bestimmungen des § 40 keine Anwendung.


§ 50
Gastschülerinnen und Gastschüler

(1) Die Schulen können Personen, die am Unterricht teilnehmen wollen, aber keinen berechtigenden Abschluss anstreben, als Gastschülerinnen oder Gastschüler aufnehmen, wenn hierdurch die Unterrichtung der anderen Schülerinnen und Schüler nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Beschulung und die Leistungsbeurteilung erfolgt in Absprache mit den Gastschülerinnen oder Gastschülern. Sie können durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch die Fachaufsicht jederzeit entlassen werden; der Angabe der Gründe für die Entlassung bedarf es nicht.

§ 51
Schülereigene Medien

(1) Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für Schülerinnen und Schüler gestaltet und herausgegeben werden, aber nicht der Verantwortung einer Schule unterliegen. Schülerzeitungen dürfen in jeder Schule vertrieben werden. Ein Exemplar ist mit Beginn der Verteilung der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Kenntnis zuzuleiten.

(2) Für Schülerzeitungen gilt das Bremische Pressegesetz. Im Impressum müssen die im Sinne des Presserechts verantwortlichen Schülerinnen und Schüler in Verbindung mit ihrer Schule angegeben werden. Durch die Gestaltung oder Herausgabe einer Schülerzeitung dürfen der Schülerin oder dem Schüler keine schulischen Nachteile entstehen.

(3) Für andere von Schülerinnen und Schülern gestaltete oder herausgegebene Medien gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

Kapitel 2
Allgemeine Schulpflicht

§ 52
Geltungsbereich

Die Vorschriften über die Schulpflicht gelten für alle, die im Lande Bremen ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung oder ihre Ausbildungsstätte haben.

§ 53
Beginn der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Jahres. Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Fachaufsicht auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens.

(2) Kinder, die das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 30. Juni bis zum Beginn des 31. Dezember vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig.

(3) Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das fünfte Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig, sofern die Grundschule feststellt, dass das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird.

§ 54
Dauer der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht dauert 12 Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses schulpflichtig. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die als berufliche Umschulung gefördert werden kann. War die Schulpflicht beendet, lebt sie in den Fällen des Satzes 1 wieder auf.

(3) Die Schulpflicht endet vor Ablauf von 12 Jahren, wenn ein mindestens einjähriger beruflicher Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde. Sie endet spätestens zum Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 55
Erfüllung der Schulpflicht

(1) Die Schüler und Schülerinnen müssen während ihrer Schulpflicht eine öffentliche Schule oder eine private Ersatzschule im Lande Bremen besuchen.

(2) Die Schulpflichtigen besuchen mindestens 10 Jahre oder bis zum Erreichen der Erweiterten Berufsbildungsreife oder des Mittleren Schulabschlusses eine allgemeinbildende Schule oder die Werkschule (Vollzeitschulpflicht). Der Besuch der Primarstufe wird mit vier Jahren auf die Schulpflicht angerechnet.

(3) Jugendliche können ihre Schulpflicht nach der 8. Jahrgangsstufe in der Werkschule an einer berufsbildenden Schule erfüllen. Der Besuch der Werkschule wird mit zwei Jahren auf die Vollzeitschulpflicht angerechnet.

(4) Schülerinnen und Schüler können von der Fachaufsicht zur Erfüllung ihrer Schulpflicht vorübergehend einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum nach § 14 Abs. 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes zugewiesen werden, wenn ihr oder sein Lern- und Sozialverhalten dies erforderlich, macht oder von ihr oder ihm dauerhafte Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in ihrer oder seiner Schule ausgehen und die Maßnahmen nach §§ 46, 47 zuvor erfolglos geblieben sind. Die Zuweisung kann angeordnet werden, ohne dass die Maßnahmen nach den §§ 46, 47 zuvor ergriffen wurden, wenn das Verhalten der Schülerin oder des Schülers während des Schulbesuchs die Sicherheit von Menschen erheblich gefährdet oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigt. Ihre Dauer soll zwei Schuljahre nicht überschreiten. Das Nähere über das Verfahren der Zuweisung, der Rückführung und der Beteiligung der Erziehungsberechtigten regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Auszubildende erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule.

(6) Die Schulpflicht wird ebenfalls erfüllt durch den Besuch einer Schule nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4, wenn der im Rahmen einer Ausbildung vermittelte Unterricht von der Fachaufsicht als ausreichend angesehen wird. Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund können Teile ihrer Schulpflicht durch den Besuch eines Intensivsprachkurses anderer Träger erfüllen, wenn der Unterricht in diesem Sprachkurs von der Fachaufsicht als ausreichend angesehen wird.

(7) Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Landes Bremen schulpflichtig waren und nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes die Schulpflicht erfüllt haben, wird die Zeit der Erfüllung auf die Schulpflicht im Lande Bremen angerechnet. Haben sie außerhalb des Landes Bremen nach neunjährigem Schulbesuch den Bestimmungen des jeweiligen Landes entsprechend bereits die Verpflichtung erfüllt, eine allgemeinbildende Schule besuchen zu müssen, können sie abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine berufsbildende Schule besuchen. Lässt sich die Dauer des Schulbesuchs außerhalb des Landes Bremen nicht hinreichend sicher feststellen, wird die Dauer der noch verbleibenden Schulpflicht nach dem Lebensalter festgelegt; wird der Schüler oder die Schülerin in einen Bildungsgang an einer berufsbildenden Schule eingeschult, beträgt die Dauer seiner oder ihrer Schulpflicht drei Jahre unbeschadet der Vorschriften des § 54 Abs. 2.

(8) Die Schulpflicht erstreckt sich auf die regelmäßige Teilnahme am Unterricht sowie auf die Teilnahme an Schulfahrten und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Die Schulpflicht verpflichtet ebenfalls zur Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätsuntersuchung durch die Schulen und die zuständigen Schulbehörden sowie zur Angabe der von der Schule und den zuständigen Schulbehörden erhobenen Daten.

(9) Können Schulpflichtige wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen den in Absatz 7 genannten Verpflichtungen vorübergehend nicht nachkommen, ist hierüber ein Nachweis zu führen. Bestehen Zweifel an gesundheitlichen Gründen für ein Schulversäumnis, kann die Schule eine schulärztliche Bescheinigung verlangen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

§ 56
Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht vor und nach einer Niederkunft für die Zeit des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder wenn nachgewiesen wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes des oder der Schulpflichtigen gefährdet wäre.

(2) Die Pflicht zum Besuch einer Schule nach § 55 ruht ferner für die Dauer des Besuchs

1.

einer anerkannten Ergänzungsschule,

2.

des Wehr- und Zivildienstes,

3.

eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres.

Diese Zeit wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Sie wird in den Fällen der Nummern 2 und 3 auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nicht angerechnet.

§ 56a
Meldepflicht durch Privatschulen

Ersatzschulen sowie anerkannte Ergänzungsschulen sind verpflichtet,

1.

der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven dem Magistrat die Schülerinnen und Schüler mitzuteilen, die den Schulpflichtbestimmungen dieses Gesetzes unterliegen;

2.

der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven den Magistrat unverzüglich zu benachrichtigen, sobald Schülerinnen und Schüler, deren Schulpflicht ruht, die Einrichtung nicht regelmäßig besuchen oder sie verlassen haben.


§ 57
Ausnahmen

(1) Schulpflichtige, die mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde außerhalb des Landes Bremen eine Schule besuchen oder den Wehr- und Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, haben auf Verlangen hierüber einen Nachweis zu führen. Ist ein regelmäßiger Besuch einer auswärtigen Schule nicht gesichert, haben sie innerhalb des Landes Bremen eine Schule gemäß § 55 zu besuchen. Wird der Wehr- und Zivildienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr abgebrochen, lebt die Schulpflicht wieder auf.

(2) Über die nur in besonderen Ausnahmefällen mögliche Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten privaten Ersatzschule entscheidet die Fachaufsicht. Es besteht eine Schule für Krankenhaus- und Hausunterricht als besonderes Angebot für schulpflichtige Kinder und Jugendliche aller Schularten und Schulstufen, die aufgrund einer Krankheit nicht schulbesuchsfähig sind. Sie soll verhindern, dass Schulpflichtbefreiungen nach Satz 1 erteilt werden müssen. Ihre Organisationsform und die Zusammenarbeit mit Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren kann in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

§ 58
Pflicht zur Teilnahme am Unterricht

Für Schülerinnen und Schüler, die nicht der Schulpflicht unterliegen und die eine öffentliche Schule besuchen, gilt § 55 Abs. 7 entsprechend.

Teil 4
Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden

§ 59
Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer

(1) Die Lehrerin und der Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsanordnungen und Entscheidungen der zuständigen schulischen Gremien und Personen, insbesondere der Schulleitung und der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Lehrerin und der Lehrer betreut die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler, soweit dies untrennbarer Bestandteil ihres oder seines unterrichtlichen und erzieherischen Auftrages ist. Die Befugnisse der Fach- und Dienstaufsicht bleiben unberührt.

(2) Neben den unterrichtlichen, erzieherischen und betreuenden Aufgaben hat die Lehrerin und der Lehrer auch Aufgaben, die zur Schulentwicklung notwendig sind, zu übernehmen.

(3) Die Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer soll in Teams erfolgen. Dies gilt auch für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts.

(4) Die Lehrerinnen und Lehrer sind zur schulinternen und schulübergreifenden Fortbildung verpflichtet.

(5) Die Lehrerinnen und Lehrer sind unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber den Schülerinnen und Schülern verpflichtet, Aufgaben der Ausbildung von Studierenden sowie von Referendarinnen und Referendaren zu übernehmen.

§ 59a
Aufgaben der Betreuungskräfte

Sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte unterstützen und ergänzen die pädagogische Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer, ohne selbst zu unterrichten. Sie sind verantwortlich für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts und setzen den Erziehungsauftrag der Schule in den unterrichtsergänzenden und unterrichtsfreien Zeiten um.

§ 59b
Aufgaben des schulischen Personals insgesamt

(1) Neben der besonderen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer nach § 59 werden die Aufgaben des schulischen Personals im übrigen durch den in den §§ 3 bis 12 beschriebenen Auftrag der Schule bestimmt.

(2) Die konkrete Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt nach Maßgabe der für die jeweiligen Personen und Aufgaben geltenden Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, verbindlichen überschulischen Absprachen und Konferenzbeschlüsse sowie dienstlicher Anweisungen. Referendarinnen und Referendare unterrichten sowie Lehrmeisterinnen und Lehrmeister unterweisen auch unter Anleitung von Lehrerinnen und Lehrern.

(3) Die unterrichtenden, erziehenden und betreuenden Personen haben bei ihrer Tätigkeit die enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu suchen.

(4) Die öffentlichen Schulen haben religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Dieser Verpflichtung muss das Verhalten der Lehr-, sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräfte in der Schule gerecht werden. Die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Fachkräfte und die Betreuungskräfte müssen in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schülerinnen und. Schüler sowie auf das Recht der Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen, ihren Kindern in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Überzeugungen zu vermitteln. Diese Pflichten der Lehrkräfte und des betreuenden Personals erstrecken sich auf die Art und Weise einer Kundgabe des eigenen Bekenntnisses. Auch das äußere Erscheinungsbild der Lehrkräfte und des betreuenden Personals darf in der Schule nicht dazu geeignet sein, die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu stören oder Spannungen, die den Schulfrieden durch Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gefährden, in die Schule zu tragen.

(5) Für Referendare und Referendarinnen gilt Absatz 4 nur, soweit sie Unterricht erteilen.

(6) Für Lehrmeisterinnen und Lehrmeister gilt § 59 Abs. 3 entsprechend.

(7) Die grundsätzlichen Aufgaben der verschiedenen Personengruppen können durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die weitere Konkretisierung der einzelnen Aufgaben bleibt unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 22 Abs. 3 und Abs. 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes Dienstanweisungen der Anstellungsbehörden vorbehalten.

§ 60
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Erziehungsberechtigte sind diejenigen Personen, denen das Personensorgerecht für das Kind zusteht. Als Erziehungsberechtigter gilt auch

1.

die Person, die mit einem personensorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder mit ihm in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt;

2.

das nicht personensorgeberechtigte Elternteil;

3.

die Person, die anstelle der Personensorgeberechtigten das Kind in ständiger Obhut hat und

4.

die Person, die bei Heimunterbringung mit der Erziehung des Kindes betraut ist (Betreuungsperson),

sofern die Personensorgeberechtigten dem zugestimmt haben. Sind mehr als zwei Personen im Sinne dieser Vorschrift Erziehungsberechtigte, können nur zwei Wahlrechte nach dem Bremischen Schulverwaltungsgesetz wahrnehmen.

(2) Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine öffentliche Schule besucht, sind verpflichtet,

1.

bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder mit den Lehrern und Lehrerinnen zusammenzuarbeiten;

2.

sich über grundsätzliche und aktuelle Schulfragen durch die Lehrer und Lehrerinnen informieren zu lassen;

3.

bei der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken;

4.

die für die Erfüllung der Aufgaben de jeweiligen Schule und der zuständigen Schulbehörde erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Erziehungsberechtigten sollen durch Fortbildung die notwendigen Kenntnisse und Befähigungen für eine Mitarbeit in der Schule verschafft und gesichert werden.

(4) Die Erziehungsberechtigten sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer und der ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

§ 61
Informations- und Hospitationsrecht
der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf regelmäßige Information durch die Lehr-, sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräfte.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebes ein Recht auf Unterrichtsbesuch, und zwar

1.

die Erziehungsberechtigten in den Klassen ihrer Kinder;

2.

Mitglieder des Schulelternbeirats in jeder Klasse ihrer Schule;

3.

Mitglieder der Zentralelternbeiräte in jeder Klasse der Schulen ihrer Stadtgemeinde.

(3) Bei Prüfungen von Schülern und Schülerinnen können jeweils ein Mitglied des Zentralelternbeirats und ein Mitglied des Elternbeirats zuhören. Bei der Prüfung des eigenen Kindes darf kein Elternvertreter und keine Elternvertreterin anwesend sein.

(4) Näheres regelt die Schulkonferenz der jeweiligen Schule.

§ 62
Rechte und Pflichten der Ausbildenden

(1) Die Ausbildenden sowie deren Bevollmächtigte sind für die Erfüllung der Schulpflicht der von ihnen beschäftigten Jugendlichen verantwortlich. Sie haben ihre Schulpflichtigen nach Vertragsabschluss unverzüglich bei der zuständigen Berufsschule anzumelden.

(2) Sie sind berechtigt, bei der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Das Nähere regelt die Senatorin für Kinder und Bildung.

(3) Der oder die Ausbildende sowie deren Bevollmächtigte haben ihren Schulpflichtigen die für den Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule erforderliche Zeit zu gewähren. Diese Zeit ist Teil der Ausbildungszeit. Satz 1 und 2 gelten auch für die Zeit, die ein Schüler oder eine Schülerin einer Berufsschule zur Wahrung seiner oder ihrer Mitwirkungsrechte benötigt, sofern sie drei Stunden in der Woche nicht überschreitet.

Teil 5
Gemeinsame Bestimmungen

§ 63
Schuljahr, Schulwoche

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des nächsten Jahres.

(2) Der Unterricht an den Vollzeitschulen kann nach Wahl der Schulen an sechs oder an fünf Tagen in der Woche durchgeführt werden. Die Rechte der Fachaufsicht und die des Magistrats Bremerhaven bleiben unberührt.

Teil 6
Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 64
Unmittelbarer Zwang

Schüler und Schülerinnen, die die Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden.

§ 65
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger den ihm oder ihr nach § 55 obliegenden Pflichten zuwider handelt;

2.

die ihr oder ihm nach § 60 Abs. 4 und § 62 obliegenden Pflichten verletzt oder

3.

die ihr nach § 56a obliegenden Pflichten verletzt,

4.

einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 8 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Die Ordnungswidrigkeit nach Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die nach Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro, die nach Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 2000 Euro und die nach Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Nummer 4 begangen worden, so werden die gefährlichen Gegenstände eingezogen.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige, Erziehungsberechtigte sowie Ausbildende oder deren Bevollmächtigte dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht zuwiderzuhandeln. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

§ 66
Strafvorschriften

(1) Wer jemand der Schulpflicht gänzlich oder beharrlich vorübergehend entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

§ 67
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht und nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, ist die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt, sie zu erlassen.

Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 68
Sechsjährige Grundschule

Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 2009 in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der sechsjährigen Grundschule befinden, durchlaufen sie bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6.

§ 69
Gymnasien

Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2003/2004 den gymnasialen Bildungsgang besuchten oder aus der Orientierungsstufe in den gymnasialen Bildungsgang übergingen, der am Ende der Jahrgangsstufe 13 mit dem Abitur abschließt, durchlaufen ihn noch bis einschließlich dieser Jahrgangsstufe. Müssen sie eine Jahrgangsstufe wiederholen, müssen sie in den Bildungsgang, der am Ende der Jahrgangsstufe 12 mit dem Abitur abschließt, wechseln, sofern keine Jahrgangsstufe mit dem längeren Bildungsgang nachfolgt, oder können freiwillig in den neunjährigen zum Abitur führenden Bildungsgang einer Oberschule wechseln. Auf Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2009 das Gymnasium besuchen, sind § 37 Abs. 4 und § 42 in der am 31. Juli 2009 geltenden Fassung bis zum Verlassen dieses Bildungsganges anzuwenden.

§ 70
Sekundarschule, Gesamtschule, Gymnasium
und Gymnasiale Oberstufe am Schulzentrum

Allgemeinbildende Schulen, die sich nicht bereits am 1. August 2009 entsprechend der neuen Schulstruktur nach §§ 16 bis 21 neu organisieren, passen ihre Schulstruktur aufwachsend ab Jahrgang 5 des Schuljahres 2011/2012 den Bestimmungen dieses Gesetzes an. Für die anderen Jahrgangsstufen gelten die bisherigen Bestimmungen fort. Mit Genehmigung in der Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Kinder und Bildung und in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat, können sich Schulen auch bereits ab dem Schuljahr 2010/2011 beginnend aufwachsend neu organisieren. Auf Schülerinnen und Schüler, die am 31. Juli 2009 die Sekundarschule besuchen, ist § 42 in der am 31. Juli 2009 geltenden Fassung bis zum Verlassen dieses Bildungsganges anzuwenden.

§ 70a
Förderzentrum

(1) Abweichend von § 22 bestehen in den Stadtgemeinden Förderzentren übergangsweise bis zur bedarfsdeckenden Einführung von in den allgemeinen Schulen eingegliederten Zentren für unterstützende Pädagogik fort. Die Einführung von in den allgemeinen Schulen eingegliederten Zentren für unterstützende Pädagogik beginnt mit dem Schuljahr 2010/2011. Schülerinnen und Schüler, die sich am 31. Juli 2013 in einem Förderzentrum befinden, durchlaufen den Bildungsgang nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen. Bestehen bleiben als Wahlangebot für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf Hören die Schule für Hörgeschädigte An der Marcusallee, für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf Sehen die Schule für Sehgeschädigte An der Gete und für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf körperliche und motorische Entwicklung in Fällen einer schweren umfänglichen multiplen Beeinträchtigung die Schule für körperliche und motorische Entwicklung An der Louis-Seegelken-Straße.

(2) Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung haben, so lange die in Absatz 1 Satz 4 genannten Schulen bestehen, das Recht darüber zu entscheiden, ob die sonderpädagogische Förderung in den allgemeinen Schulen oder im Rahmen der Kapazitäten der in den in Absatz 1 Satz 4 genannten Schulen stattfindet.

(3) Die Entscheidung über den Förderort des Kindes oder der oder des Jugendlichen trifft nach Beteiligung der Erziehungsberechtigten in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(4) Abweichend von § 22 besteht bis zum 31. Juli 2018 das Förderzentrum für den Förderbedarf im Bereich sozial-emotionale Entwicklung. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die durch ihr Verhalten während des Schulbesuchs die Sicherheit von Menschen erheblich gefährden oder den Schulbetrieb nachhaltig und schwer beeinträchtigen, können von der Fachaufsicht dem Förderzentrum für sozial-emotionale Entwicklung zugewiesen werden, wenn eine Änderung des schulischen Verhaltens für die Zukunft nicht erwartet werden kann und eine vorübergehende Zuweisung an ein Regionales Beratungs- und Unterstützungszentrum nach § 55 Absatz 4 zuvor erfolglos geblieben ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird. Der Fortbestand der Zuweisung ist mindestens jährlich zu überprüfen. Eine Rückführung in die allgemeine Schule ist anzustreben. Die Voraussetzungen und das Verfahren der Zuweisung und der Rückführung regelt eine Rechtsverordnung.

§ 71
Zweijähriger Bildungsgang Berufseingangsstufe/Berufsfachschule

Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 2009 in der Berufseingangsstufe der Berufsfachschule befinden, beenden ihren Bildungsweg nach den bisherigen Bestimmungen. Eine Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht.

§ 72
Werkschulen

Werkschulen nach § 25a beginnen ihren Regelbetrieb frühestens mit Beginn des Schuljahres 2012/2013.

§ 73
Inkrafttreten


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