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Auf Grund des § 33 Abs. 1, des § 40 Abs. 8 und des § 49 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260 - 223-a-5) wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Ausbildung | |
§ 1 | Aufgaben und Ziele |
§ 2 | Unterrichtsgrundsätze |
§ 3 | Dauer und Organisation der Ausbildung |
§ 4 | Unterrichtsfächer und Stundentafeln |
§ 5 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 6 | Zulassung |
Teil 2 Prüfung | |
§ 7 | Allgemeines |
§ 8 | Abnahme der Prüfung |
§ 9 | Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse |
§ 10 | Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung |
§ 11 | Berücksichtigung besonderer Belange behinderter Menschen |
§ 12 | Zulassung zur Prüfung |
§ 13 | Festlegungen zur schriftlichen Prüfung |
§ 13a | Noten |
§ 14 | Vornoten der Prüfungsfächer |
§ 15 | Erste Prüfungskonferenz |
§ 16 | Schriftliche Prüfung |
§ 16a | Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung |
§ 17 | Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife |
§ 18 | Projektprüfung |
§ 19 | Besondere Lernleistung |
§ 20 | Zweite Prüfungskonferenz |
§ 21 | Mündliche Prüfung |
§ 22 | Ergebnis in den Fächern des Prüfungsblocks |
§ 23 | Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung |
§ 24 | Wiederholung der Prüfung |
§ 25 | Täuschung und Behinderung |
§ 26 | Versäumnis |
§ 27 | Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber |
§ 28 | Niederschriften |
Teil 3 Schlussbestimmung | |
§ 29 | In-Kraft-Treten |
Zielsetzung des Bildungsganges ist es, junge Menschen zum selbstständigen Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben zu befähigen. Die für den Unterricht zu formulierenden Ziele aller Lernbereiche sind im Hinblick auf den Berufsbezug der Theoriefächer und auf die Ganzheitlichkeit des Unterrichts aufeinander zu beziehen. Zur Verstärkung ganzheitlicher, handlungsorientierter Unterrichtsformen werden fächerübergreifende Projekte durchgeführt.
(1) Die Berufsoberschule wird als einjähriger Bildungsgang (Klassenstufe 13) eingerichtet.
(2) Mit Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:
Technik
Wirtschaft und Verwaltung
Ernährung und Hauswirtschaft
Gesundheit und Soziales und
Gestaltung.
(3) Der Unterricht umfasst einen übergreifenden und einen beruflichen Lernbereich sowie einen Wahlpflichtbereich.
(4) Die Ausbildung findet in Vollzeitform statt; sie kann auch in Teilzeitform mit entsprechend längerer Dauer stattfinden.
(1) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Lernbereich ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage in Verbindung mit der für die jeweilige Ausbildungsrichtung gültigen Stundentafel.
(2) Zur Förderung der Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache kann im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtstundenzahl für einen bestimmten Zeitraum verstärkt Unterricht in der deutschen Sprache (Umgangs- und Fachsprache) angeboten werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Fördermaßnahmen im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel durchzuführen. Die verschiedenen Formen der Förderangebote sind durch die Schulkonferenz festzulegen.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsoberschule ist
das Zeugnis der Fachhochschulreife und
der Nachweis einer abgeschlossenen und für die Ausbildungsrichtung einschlägigen
mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf der öffentlichen Verwaltung oder
entsprechenden Ausbildung in einem Beamtenverhältnis oder
Berufsausbildung nach Landesrecht mit staatlicher Abschlussprüfung.
An die Stelle einer Berufsausbildung nach Satz 1 Nr. 2 kann eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder in einem entsprechenden Ausbildungsberuf der öffentlichen Verwaltung oder in einem nach Landesrecht geregelten Beruf treten.
Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt, welche Berufe als einschlägig für die einzelnen Ausbildungsrichtungen anzusehen sind.
(2) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 (Dauer der Berufstätigkeit) und des Absatzes 1 Satz 3 (Einschlägigkeit) zulassen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einen Abschluss besitzen, der in diesem Bildungsgang vermittelt wird, oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
(1) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe des gewünschten Bildungsgangs bei der Schule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 3 vorliegt.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen. Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorgelegt werden.
(1) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; eine Projektprüfung oder eine besondere Lernleistung kann Teil der Prüfung sein.
(2) Die schriftliche Prüfung wird als Prüfung mit zentral vorgegebenen Prüfungsaufgaben (Zentrale Prüfung) oder mit gemeinsam erstellten Prüfungsaufgaben (Gemeinsame Prüfung) gestaltet.
(3) Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.
(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
die für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiterin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiter oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,
die Fachlehrerinnen oder die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.
(2) Zur Durchführung der Kolloquien nach § 18 Abs. 6 und § 19 Abs. 3 werden Teilprüfungsausschüsse gebildet. Teilprüfungsausschüsse können außerdem nach § 20 Abs. 4 für Fächer der mündlichen Prüfung gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und
eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer.
Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihm ernannte Vertreterin oder ein vom ihm ernannter Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das Gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Kinder und Bildung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Prüfungsausschuss und die Teilprüfungsausschüsse verabreden vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.
(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.
(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort, Datum und Uhrzeit für alle Teile der Prüfung verbindlich fest und teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit. Die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung finden an den Schulen jeweils am selben Tag und. zur selben Zeit statt; der Termin für die jeweilige Prüfung wird von der Senatorin für Kinder und Bildung festgelegt.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 25 und 26 bekannt zu geben.
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des behinderten Menschen in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.
(1) Spätestens zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest,
welches den Bildungsgang kennzeichnende Unterrichtsfach schriftliches Prüfungsfach nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 werden soll,
ob an die Stelle der schriftlichen Prüfung in dem den Bildungsgang kennzeichnenden Unterrichtsfach für alle Prüflinge einer Lerngruppe eine Projektprüfung nach § 18 treten soll.
(2) Die Schule legt gleichzeitig fest, ob einzelne Prüflinge zusätzlich zur schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 oder zur Projektprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 eine besondere Lernleistung nach § 19 erbringen können.
(3) Die Entscheidungen über die Festlegungen, zur schriftlichen Prüfung werden den Prüflingen zu Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres zur Kenntnis gegeben.
(1) Die Notenfindung im Unterricht und in der Prüfung erfolgt auf der Basis des für berufliche Vollzeit-Bildungsgänge festgelegten Notenschlüssels:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
ab 85% | ab 73% | ab 59% | ab 45% | ab 27% | unter 27% |
sehr gut | gut | befriedigend | ausreichend | mangelhaft | ungenügend |
(2) Auf der Grundlage der Prozentwerte des Notenschlüssels werden die Vornoten, die Noten der Prüfung und die Endnoten gebildet.
(3) Im Abschluss- und Abgangszeugnis erscheinen die Noten der Prüfung und die Endnoten; die Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.
(1) Die Vornoten der Prüfungsfächer ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang in den Prüfungsfächern nach § 10 Absatz 1. Die Leistungen im Unterricht werden auf der Basis des Notenschlüssels nach § 13a Absatz 1 ermittelt.
(2) Auf der Grundlage der prozentualen Bewertungen werden unter Berücksichtigung der Leistungsentwicklung im Ausbildungsjahr die Vornoten ermittelt.
(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben, die Vornoten der Fächer der schriftlichen Prüfung.
(3) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten der Fächer der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
Deutsch,
Fremdsprache,
Mathematik und
ein den Bildungsgang kennzeichnendes Unterrichtsfach des beruflichen Lernbereichs.
In den Fächern nach Nummer 1 bis 3 wird eine Zentrale Prüfung durchgeführt. Im Fach nach Nummer 4 findet die Prüfung mit gemeinsam erstellten Prüfungsaufgaben (Gemeinsame Prüfung) statt.
(2) An die Stelle der schriftlichen Prüfung in dem den Bildungsgang kennzeichnenden Unterrichtsfach kann für alle Prüflinge einer Lerngruppe eine Projektprüfung nach § 18 treten. Von einzelnen Prüflingen kann zusätzlich zur schriftlichen Prüfung oder zur Projektprüfung eine besondere Lernleistung nach § 19 erbracht werden.
(3) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt
in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten,
im Fach Englisch mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 210 Minuten und
im den Bildungsgang kennzeichnenden Fach nach Absatz 1 Nummer 4 240 Minuten.
(4) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.
(5) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(1) Die von der Senatorin für Kinder und Bildung beauftragten Gremien für die Vorbereitung der zentralen Aufgabenstellungen legen der Senatorin für Kinder und Bildung für jedes Fach zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehören die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Aufgabenvorschlägen wählt die Senatorin für Kinder und Bildung jeweils eine Prüfungsaufgabe aus.
(2) Die Prüfungsaufgabe im Fach Deutsch enthält zwei Aufgaben zur Auswahl durch den Prüfling.
(3) Die Prüfungsaufgabe im Fach Englisch enthält einen Ausbildungsrichtungsbezug („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Bildungsgänge gestaltet und verantwortet. Alle Aufgaben sind in Anlehnung an das Niveau B2+ des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu gestalten.
(4) Die Prüfungsaufgabe im Fach Mathematik beinhaltet Aufgaben aus dem Themenkreis Analysis und einem weiteren verpflichtenden Themenkreis. Beide Aufgaben enthalten einen Ausbildungsrichtungsbezug („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Bildungsgänge gestaltet und verantwortet. Die Schule wählt die Aufgaben zur Bearbeitung durch die Prüflinge aus.
(5) Die Prüfungsaufgabe für das den jeweiligen Bildungsgang kennzeichnende Fach wird auf der Grundlage von ausbildungsrichtungsübergreifenden Kompetenzen von Vertreterinnen und Vertretern der jeweiligen Bildungsgänge gestaltet und verantwortet. Die Art der Aufgabenstellung, die Anzahl der Aufgaben und die Auswahl von Aufgaben kann in Abhängigkeit von der Ausbildungsrichtung variieren.
(1) Mit dem Abschluss der Berufsoberschule wird die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt, sofern Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Der Nachweis der Kenntnisse kann erbracht werden:
durch einen mindestens vierjährigen versetzungserheblichen Unterricht vor dem Erwerb des Mittleren Schulabschlusses,
durch Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der Berufsoberschule im Umfang von 320 Stunden und mindestens der Note „ausreichend“ in der Abschlussklasse,
durch den Erwerb eines KMK-Fremdsprachenzertifikats auf Niveaustufe II im Rahmen der beruflichen Bildung (Zertifikat entsprechend den Anforderungen der Rahmenvereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. November 1998 in der jeweils gültigen Fassung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung), oder
durch das Bestehen einer Prüfung an anerkannten Einrichtungen jeweils auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben nach Nummer 3 oder 4 beträgt 90 Minuten. Das Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung nach Nummer 3 oder 4 dauert für eine Gruppenprüfung mit zwei Prüflingen 20 Minuten.
(2) Absolventinnen und Absolventen der Berufsoberschule, die den Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 nachträglich innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung eines Abschlusszeugnisses der Berufsoberschule erbringen, erhalten auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife. Form und Inhalt der Bescheinigung legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.
(1) Die Projektprüfung findet in dem den Bildungsgang kennzeichnenden Unterrichtsfach statt. In der Projektprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er eine Problemstellung der Praxis erfassen, beurteilen, lösen und darstellen kann.
(2) Die Projektprüfung kann als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird sie als Gruppenarbeit durchgeführt, muss die individuelle Prüfungsleistung nachweisbar und bewertbar sein.
(3) Das Thema der Projektprüfung ergibt sich aus dem Unterricht in dem den Bildungsgang kennzeichnenden Fach. Es wird auf Vorschlag des Prüflings von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern festgelegt und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigt.
(4) Die Projektprüfung besteht aus drei aufeinander bezogenen Teilen:
Produkt
Das Produkt ist das Projektergebnis, das anstelle der Schriftform auch aus einem medialen Produkt oder einem gestalteten Objekt oder einer szenischen oder musikalischen Darstellung bestehen kann.
Schriftliche Reflexion
Der Erarbeitungsprozess des Produktes wird in schriftlicher Form reflektiert. Wenn das Produkt keine Schriftform besitzt, muss die schriftliche Reflexion um eine Beschreibung des Produktes ergänzt werden.
Kolloquium
Das Kolloquium hat eine mündliche Präsentation des Produktes zur Grundlage. Die Dauer der Präsentation beträgt 10 bis 15 Minuten. An die Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das für jeden Prüfling einen zeitlichen Umfang von 10 bis 15 Minuten besitzt.
(5) Die Aufgabenstellung für die schriftliche Reflexion über den Erarbeitungsprozess des Produktes muss zeitlich so erfolgen, dass das Feststellen des Ergebnisses nicht früher als vier Wochen vor der mündlichen Prüfung erfolgt. Nach einer auf zwei Unterrichtswochen festgelegten Bearbeitungszeit wird von dem Prüfling eine schriftliche Reflexion vorgelegt. Für die Dauer der Bearbeitungszeit werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Projektprüfung vom Unterricht befreit. Die schriftliche Reflexion wird vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) beurteilt und benotet. § 16 Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Das Produkt der Projektprüfung wird von den Prüflingen im Rahmen eines Kolloquiums präsentiert, das vor dem Teilprüfungsausschuss stattfindet. Dieser Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag des Mitglieds nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) die Note für das Kolloquium fest.
(7) Der Prüfungsausschuss setzt die Gesamtnote für die Projektprüfung fest; die Noten für die schriftliche Reflexion und für das Kolloquium fließen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein.
(1) Als besondere Lernleistung gilt eine Arbeit, in der der Prüfling eine Aufgabenstellung mit fachlichem Bezug zu einem Fach oder mehreren Fächern des beruflichen Lernbereichs selbstständig konzipiert, bearbeitet, reflektiert und dokumentiert.
(2) Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu erörtern. Sie kann von bis zu drei Prüflingen gemeinsam erbracht werden, wenn eine getrennte Beurteilung der individuellen Leistungen gewährleistet ist. Die besondere Lernleistung ist mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer abzustimmen und wird von dieser oder diesem in geeigneter Form begleitet.
(3) Die Bewertung der besonderen Lernleistung setzt sich aus der Beurteilung der schriftlichen Dokumentation und der Beurteilung der im Kolloquium erbrachten Leistung zusammen. Die schriftliche Dokumentation wird vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) beurteilt und benotet. § 16 Abs. 8 gilt entsprechend. Das Kolloquium findet vor dem Teilprüfungsausschuss statt, der auf Vorschlag Mitglieds nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) die Note für das Kolloquium festsetzt.
(4) Auf der Grundlage der beiden Teilnoten setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote für die besondere Lernleistung in einfacher Wertung fest. Dabei soll die schriftliche Dokumentation ein höheres Gewicht haben als das Kolloquium. Das Thema und die Gesamtnote der besonderen Lernleistung werden in die Zeugnisse nach § 23 Abs. 5 aufgenommen.
(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel sowie aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung,
bei welchen Prüflingen er nach § 7 Absatz 3 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,
welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,
in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.
Eine mündliche Prüfung in einem schriftlich geprüften Fach ist anzusetzen, wenn der Prüfling nur dadurch die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach § 22 bestehen kann.
(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in zwei Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von einem Fach Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehört.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Projektprüfung,
das Ergebnis der besonderen Lernleistung,
die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme des Faches Sport und des Faches, in dem eine Projektprüfung stattfindet, alle Fächer sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in zwei Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach § 20 Absatz 5 schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit.
Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuss dies auf Grund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.
(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.
(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass dem Prüfling zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.
(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 20 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.
(9) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.
(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.
(1) Der Prüfungsblock umfasst die vier Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1. Die Leistungen in den Fächern des Prüfungsblocks ergeben sich aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung und den Ergebnissen der in diesen Fächern durchgeführten mündlichen Prüfungen; dabei werden die Noten der schriftlichen Prüfung mit zwei Dritteln und die Noten der mündlichen Prüfung mit einem Drittel gewichtet.
(2) Die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks ist nicht bestanden, wenn
die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in mehr als zwei Fächern „mangelhaft“ lautet oder
die Bewertung der Leistungen in der Prüfung in zwei Fächern „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich für jedes Fach nicht gegeben ist. Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Bewertung in zwei anderen Fächern des Prüfungsblocks mindestens „befriedigend“ lautet.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks bestanden.
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt in der dritten Prüfungskonferenz die Endnoten für die einzelnen Fächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus den Vornoten, den Noten der schriftlichen Prüfung oder der Note der Projektprüfung und den Noten der mündlichen Prüfung; dabei werden die Vornoten mit zwei Dritteln und die Noten der Prüfung mit einem Drittel gewichtet. Bei Fächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die Prüfung in den Fächern des Prüfungsblocks nach § 22 nicht bestanden ist, oder
die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
die Endnote, in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet oder
die Endnote in einem Fach „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist. Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Fach mindestens „befriedigend“ lautet. Zum Ausgleich können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Fach haben. Dabei sind alle Fächer gleichgestellt, für die laut Stundentafel 120 oder mehr Jahresunterrichtsstunden vorgesehen sind.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(5) Hat der Prüfling die Prüfung der Berufsoberschule bestanden, erhält er das Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife. Hat der Prüfling den Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache nach § 17 Absatz 1 erbracht, erhält er das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Kinder und Bildung fest.
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teil.
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Teilleistung für nicht bestanden zu erklären und mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die gesamte Prüfung ist dann für nicht bestanden zu erklären.
(3) Der Prüfling hat das Recht, solange weiter an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuss, der unverzüglich einzuberufen ist, die notwendigen Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2 getroffen hat. Vor seiner Entscheidung hat der Prüfungsausschuss den Prüfling anzuhören.
(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(1) Zur Prüfung an der Berufsoberschule kann auch zugelassen werden, wer nicht am Unterricht eines Bildungsgangs der Berufsoberschule teilgenommen hat, wenn sie oder er
während der letzten zwölf Monate vor der Prüfung ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, im Lande Bremen hatte,
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach § 5 erfüllt und
glaubhaft macht, dass Art und Umfang ihrer oder seiner Vorbereitungen den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.
(2) Die Prüfung für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber findet im Rahmen der planmäßigen Prüfung statt. Eine schulfremde Bewerberin oder ein schulfremder Bewerber darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsgangs möglich gewesen wäre.
(3) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 im gleichen Umfang zulassen wie § 5 Abs. 2 dies vorsieht.
(4) Anträge auf Zulassung sind bei einer Berufsoberschule bis zum 1. März jeden Jahres zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen Werdegangs,
beglaubigte Abschriften der Zeugnisse, die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind, sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,
der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,
eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist,
der Nachweis über die Wohnung nach Absatz 1 Nr. 1.
(5) Über die Zulassung entscheidet die Schule.
(6) Fächer der Prüfung sind mit Ausnahme des Faches Sport alle Unterrichtsfächer. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer nach § 16 Abs. 1; die mündliche Prüfung findet in der Fremdsprache und vier weiteren nicht bereits schriftlich geprüften Fächern statt.
(7) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Prüfling über seine Person aus.
(8) Im Prüfungsverfahren gilt § 11 entsprechend. Der Prüfling hat die Behinderung durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen.
(9) Wer als schulfremde Bewerberin oder als schulfremder Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält das Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife. Hat der Prüfling den Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache nach § 17 erbracht, erhält er das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine entsprechende Bescheinigung. Zeugnisse oder Bescheinigung erhalten folgenden Vermerk: „Frau/Herr ... hat die Prüfung als schulfremde Bewerberin/als schulfremder Bewerber abgelegt“.
(10) Für schulfremde Bewerberinnen und Bewerber gelten im übrigen die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
den Sitzplan der Prüflinge,
die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 21 Abs. 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält. Dabei sind auch die prozentualen Bewertungen der Leistungen zu dokumentieren.
(zu § 4 Abs. 1)
Rahmenstundentafel für die Berufsoberschule
Fächer | Jahresunterrichtsstunden |
---|---|
Pflichtbereich |
|
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Übergreifender Lernbereich |
|
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Deutsch | 200 |
Politik | 80 |
Fremdsprache | 200 |
Mathematik | 200 |
Sport | 80 |
| 760 |
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|
Beruflicher Lernbereich |
|
Profilfächer |
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| 400 |
Wahlpflichtbereich | 200 |
Gesamtstunden Schülerinnen / Schüler | 1360 |
Gesamtstunden Lehrerinnen / Lehrer | 1360 |
Teilung | 80 |