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Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Bremen (AufbewahrungsV)

Veröffentlichungsdatum:27.10.2016 Inkrafttreten01.11.2016
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 672
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Bremen (AufbewahrungsV) vom 26. September 2016 (Brem.GBl. 2016, S. 672)"

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juris-Abkürzung: AufbewahrungsV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:AufbewahrungsV
Ausfertigungsdatum:26.09.2016
Gültig ab:01.11.2016
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2016, 672
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut
in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Bremen
(AufbewahrungsV)
Vom 26. September 2016
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 29a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1960 (SaBremr 300-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

(1) Mit Ausnahme des in den Absätzen 2 und 4 genannten Schriftgutes sind die in der Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden.

(2) Die Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter,

Beamtinnen und Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der Versorgungsakten bestimmt sich nach § 91 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) und der Verwaltungsvorschrift über die Erhebung von Personalaktendaten und die Führung von Personalakten vom 23. August 2010 (Brem.ABl. S. 777) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den Nummern 224, 385, 507, 653, 753 und 813 des Abschnitts I und den Nummern 12, 24, 30, 43, 54 und 60 des Abschnitts II der Anlage. Die Fristen beziehen sich nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten können unmittelbar nach ihrer Schließung nach § 4 Absatz 3 ausgesondert werden.

(4) Die Aufbewahrung von Akten über die Beantragung von Registrierungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sich nach § 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 2

(1) Die Aufbewahrungsbestimmungen finden grundsätzlich auch Anwendung, wenn Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt wird. Im Übrigen sind die insoweit getroffenen besonderen Bestimmungen zu beachten.

(2) Gelten für Akten und Aktenteile, zum Beispiel Urteile, Beschlüsse, unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschriften dieser Akten oder Aktenteile ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist, sofern eine fristgerechte Sperrung oder Löschung einzelner Aktenteile nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.

(3) Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann bei der Weglegung eine längere Aufbewahrungsfrist durch die Richterin oder den Richter oder die Beamtin oder den Beamten bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen.

(4) Soweit in Spalte 4 der Anlage eine Aufbewahrungsfrist mit dem Wort „keine“ nicht angeordnet ist, ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern.

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§ 3

(1) Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung, bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Ist das Verfahren ohne eine Entscheidung beendet worden, die nach

§ 7 Absatz 1 der Aktenordnung der Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist.

(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tage der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen.

(3) Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage bestimmte, vom Tage der Rechtskraft an berechnete Frist für die Aufbewahrung des Schriftgutes bereits abgelaufen, oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauffolgenden Jahre, so ist das Schriftgut vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Jahres für 3 weitere Jahre aufzubewahren. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 46a des Abschnitts I der Anlage.

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§ 4

(1) Die Aufbewahrungsfrist für das in § 3 nicht genannte Schriftgut beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr, für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss.

(2) Als Jahr der Weglegung gilt

1.

bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist;

2.

bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die nach dem Hinterlegungsgesetz vom 31. August 2010 (Brem.GBl. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung zu beachtenden Fristen abgelaufen sind;

3.

bei Büchern über Urkundenverwahrungen nach Nummer 225 des Abschnitts I der Anlage das Jahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind;

4.

bei Gefangenenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen abgenommenen Gelder das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist;

5.

für Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahl oder Amtsperiode;

6.

für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.

(3) Personalakten sind, soweit sich aus dem Bremischen Beamtengesetz nichts anderes ergibt, abgeschlossen,

1.

wenn die oder der Beschäftigte

a)

aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze;

b)

im Falle der Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus gilt die Personalakte als abgeschlossen mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet;

c)

im Falle des vorherigen Todes gilt die Personalakte als abgeschlossen mit dem Ablauf des Todesjahres;

2.

wenn die Notarin oder der Notar, die Notarassessorin oder der Notarassessor, der Rechtsbeistand oder sonstiger Inhaber einer Rechtsberatungserlaubnis aus dem Amt oder dem Beruf ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres.

Im Falle

a)

der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet,

b)

des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres,

c)

einer Notariatsverwalterschaft nach § 56 der Bundesnotarordnung nach deren Abwicklung;

3.

wenn es sich um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt, mit Ablauf des Jahres, in dem die Löschung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen oder die Auseinandersetzung abgeschlossen ist.

(4) Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz 1 die Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise vom Datum der Weglegungsverfügung, an berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Behördenleitung. Entsprechendes gilt auch bei der automationsunterstützten Schriftgutverwaltung in Straf- und Bußgeldsachen.

(5) Soweit eine Aufbewahrungsfrist von unter einem Jahr bestimmt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist.

(6) Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige sowie für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts, bis zum 31. August 2009 gegebenenfalls die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts, gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die ehemals minderjährige Person, - soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, die jüngste, an der Angelegenheit beteiligte, ehemals minderjährige Person, das 21. Lebensjahr vollendet hat, auch wenn die Sache auf andere Weise vorher endete.

(7) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind, beispielsweise durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, so beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.

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§ 5

Für die Ablieferung von Schriftgut an das Staatsarchiv Bremen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

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§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.

Bremen, den 26. September 2016

Der Senator für Justiz und Verfassung

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Anlage

(zu § 1 Absatz 1)

Anlage zur AufbewahrungsV HB

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Abschnitt I
Bundeseinheitliche Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen
Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden

Lfd.
Nr.

Register-
zeichen

Angelegenheit

Aufbewah-
rungsfrist

Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

6

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Amtsgericht

A. Allgemeines

1

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind,

 

 

 

 

 

a)

soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen betreffen

10 Jahre

-

 

 

 

b)

soweit sie Schutzschriften betreffen

1 Jahr

-

 

 

 

c)

alle Übrigen

2 Jahre

-

 

2

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen

 

 

 

 

 

a)

Namens- und Unternehmensverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen öffentlichen Register

dauernd
aufzubewahren

 

 

 

 

b)

soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind

dauernd
aufzubewahren

 

 

 

 

c)

alle Übrigen

keine

 

Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde

3

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke.
Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nummer 223)

2 Jahre

 

 

4

-

Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)

20 Jahre

-

 

B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs und Vergleichssachen

12

B

Mahnsachen

Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 ZPO wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchstabe c gilt.

Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zwecke der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Absatz 2 ZPO gespeichert werden (Bestandsdateien).

Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zwecke der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden.

Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden.

 

 

Register und Hüllen in Mahnsachen (§ 12 Absatz 1 und 2 AktO) sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide bzw. Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind. Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden

 

 

Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-) Vollstreckungsbescheid bzw. Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist.

30 Jahre

-

 

 

Bei nichtmaschineller Bearbeitung kann die Behördenleitung bestimmen, dass die nicht nach lfd. Nummer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter b) genannten Frist ausgesondert werden können.

Sofern die nach lfd. Nummer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung.

 

 

Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache.

 

 

a)

Akten und Datenbestände in übrigen Fällen

2 Jahre

-

 

 

b)

Erfassungsbelege und Bewegungsdateien

3 Monate

-

 

 

 

Der Behördenleiter kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen.

 

 

 

 

c)

Workdateien

-

-

Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung

13

C

Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen

 

 

 

 

 

a)

Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 01.07.1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 l BGB und Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 - BGBl. I S. 1243 -

70 Jahre

-

 

 

 

b)

bis zum 30.06.1998:
alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt D.), Entmündigungssachen

30 Jahre

Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nummer 13c und d)

Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Absatz 2 ZPO in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe §§ 111 Nummer 3, 169 FamFG)

 

 

c)

bis zum 30.06.1998:
Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu b)

70 Jahre

-

wie zu Nummer 13b)

 

 

d)

bis zum 30.06.1998:
Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu b)

70 Jahre

-

wie zu Nummer 13b)

 

 

e)

Aufgebotsverfahren

10 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel

Aufgebotsverfahren ab dem 01.09.2009:

siehe Nummer 84b)

 

 

f)

alle übrigen Akten

5 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

 

18

H

a)

Akten über Verfahren nach der Regelbetragsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln

10 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel usw.

Unterhaltssachen ab dem 01.09.2009 siehe Nummer 116

 

 

b)

Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

Die in Nummer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

 

19

-

Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Absatz 1 ZPO a. F., Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz

30 Jahre

-

 

20

J

a)

Akten über das Verteilungsverfahren

2 Jahre

Verteilungspläne
(siehe Nummer 20b)

 

 

 

b)

Verteilungspläne

30 Jahre

 

 

21

K

a)

Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist

5 Jahre

Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Nummer 21c)

Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nummer 21c)

 

 

c)

Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses

30 Jahre

-

 

22

L

a)

Zwangsverwaltungsakten

2 Jahre

Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld

Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Nummer 22 c) vgl. auch Nummer 134

 

 

b)

Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten

10 Jahre

-

 

 

 

c)

Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld

30 Jahre

-

 

23

M

Akten über Zwangsvollstreckungssachen

5 Jahre

die in Nummer 27 bezeichneten Titel

Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915a ZPO

24

IN,
IK,
IE

Insolvenzakten

 

 

 

 

 

a)

die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung

30 Jahre

-

Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Absatz 8 AktO

 

 

b)

die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne

10 Jahre

Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289 f., 296 - 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss , angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Nummer 24d))

 

 

 

c)

die übrigen Bände

5 Jahre

Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 InsO (siehe Nummer 24d)

 

 

 

d)

Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289 f., 296 - 298, 300 und 303 InsO)

30 Jahre

 

 

25

N

Konkursakten

 

 

 

 

 

a)

die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung

30 Jahre

-

Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Absatz 8 AktO

 

 

b)

die übrigen Bände

5 Jahre

Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Nummer 25c)

 

 

 

c)

Die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss -

30 Jahre

 

 

26

VN

a)

Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung

5 Jahre

Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen - (siehe Nummer 26 b)

 

 

 

b)

Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen

30 Jahre

 

 

27

-

a)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EVT-VO, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

30 Jahre

 

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. §§ 269 Absatz 3 Satz 1, 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.

Unter diese Ziffer fallen auch die noch aufzubewahrenden Schriftstücke des Registerzeichens MSch.

 

 

b)

Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e BGB a.F.)

100 Jahre

 

 

 

 

c)

Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

 

 

C. Straf- und Bußgeldverfahren

41

Bs

a)

Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen

5 Jahre

Vergleiche (siehe Nummer 41b)) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 48)

 

 

 

b)

Vergleiche in Privatklagesachen

30 Jahre

 

 

46

OWi

Akten über

 

 

 

 

 

a)

Erzwingungshaftverfahren

2 Jahre

 

 

 

 

b)

alle übrigen Bußgeldverfahren

5 Jahre

Vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Nummer 48)

 

48

-

Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81g StPO;

Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung (§§ 48, 49 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

 

 

49

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen

71

-

a)

Grundbücher und Bahngrundbücher

dauernd
aufzube-
wahren

 

 

 

 

b)

das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter c) und d) bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten

dauernd
aufzu-
bewahren

-

 

 

 

c)

Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung

2 Jahre

-

 

 

 

d)

Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften

6 Monate

-

 

73

HR

a)

Handelsregister

dauernd
aufzu-
bewahren

 

Zu Nummern 73 bis 80:

Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Absatz 2 Buchstabe f).

 

 

b)

Handelsregisterakten

10 Jahre

-

 

 

 

c)

die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung

10 Jahre

-

 

73a

PR

a)

Partnerschaftsregister

dauernd
aufzube-
wahren

 

 

 

 

b)

Partnerschaftsregisterakten

10 Jahre

 

 

74

GR

a)

Güterrechtsregister

100 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten

70 Jahre
vom
Zeitpunkt
der
Eintragung
an

-

 

75

VR

a)

Vereinsregister

dauernd
aufzubewah
ren

 

 

 

 

b)

die zum Vereinsregister gehörigen Akten

5 Jahre

-

 

76

GnR

a)

Genossenschaftsregister

dauernd
aufzubewah
ren

 

 

 

 

b)

die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten

10 Jahre

-

 

 

 

c)

die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung

10 Jahre

-

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Absatz 2 Buchstabe f).

77

MR

a)

Musterregister

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Musterregister gehörigen Akten

5 Jahre

-

 

78

SSR

a)

Seeschiffsregister

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten

30 Jahre

-

 

79

BSR

a)

Binnenschiffsregister

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten

30 Jahre

-

 

80

SBR
(früher:
PRS)

a)

Schiffsbauregister

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.05.1951 - BGBl. I S. 359 - ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten - Registerzeichen SBR)

30 Jahre

-

 

80/1

LR

a)

Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

50 Jahre

-

 

 

 

b)

die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten

30 Jahre

-

 

81

-

Sammelakten in Registersachen

 

 

 

 

 

a)

mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten

1 Jahr

-

 

 

 

b)

alle sonstigen Sammelakten

5 Jahre

-

 

82

PK

(früher: Kb)

a)

Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre
vom Zeit-
punkt der
Rückgabe
des Ver-
pfändungs-
vertrages
an

-

 

 

 

c)

Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 09.07.1926 - RGBl. I S. 339 -, § 16 Absatz 2 des Pachtkreditgesetzes vom 05.08.1951 - BGBl. I S. 494)

5 Jahre

-

 

83

I

a)

gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z. B. gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind

100 Jahre

-

 

 

 

b)

gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen

30 Jahre

-

 

84

II

Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

 

 

 

 

 

a)

soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen

10 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nummer 84h)

 

 

 

b)

soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen

10 Jahre

wie zu Nummer 84a

bis zum 31.08.2009:
siehe Nummer 13e

 

 

c)

soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen

5 Jahre

wie zu Nummer 84a

 

 

 

d)

soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16.01.1945 - Dt. Justiz S. 29)

5 Jahre

wie zu Nummer 84a

 

 

 

e)

soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen

5 Jahre

-

 

 

 

f)

soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen

30 Jahre

-

 

 

 

g)

alle Übrigen

30 Jahre

-

 

 

 

h)

Entscheidungen und Vergleiche in den unter a) bis d) aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist.
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

-

 

85

III

Standesamtssachen

30 Jahre

-

 

86

-

Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts

10 Jahre

-

 

87

-

a)

Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden

30 Jahre

-

 

88

-

Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste

5 Jahre

-

 

89

IV

Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 EHRV)

 

 

 

 

 

a)

soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige

100 Jahre

-

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, ggf. mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen

90

-

a)

Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen

30 Jahre

-

Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist.

 

 

b)

die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege

30 Jahre

-

 

 

 

c)

Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente

100 Jahre

-

 

91

VI

Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen

30 Jahre

Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nummer 83a)

 

92

VI

a)

Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts

30 Jahre

Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Nummer 92 c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nummer 89b) genannten Unterlagen

 

 

 

b)

Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen

 

 

 

 

aa)

der Standesämter und des Amtsgerichts Schöneberg (Hauptkartei für Testamente)

30 Jahre

-

 

 

 

bb)

des Zentralen Testamentsregisters nach § 78c Satz 3 BNotO

1 Jahr

-

 

 

 

c)

Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden zur Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen

100 Jahre

-

 

93

F
(bis zum
31.08.2009
VII, VIII, IX)

Akten über Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften und Kindschaftssachen nach § 151 FamFG

10 Jahre

Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Absatz 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) (siehe Nummer 93a))

Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nummer 93b)

Aktenteile, die die in Nummer 96a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen

die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104)

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6.

 

 

a)

Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Absatz 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen

120 Jahre

-

 

94

F
(bis zum
31.08.2009
XVI)

Akten über Adoptionen

120 Jahre

 

 

95

XVII

a)

Akten über Betreuungssachen

10 Jahre

Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nummer 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 2 FamFG (bis zum 31.08.2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG) (Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Absatz 2 BGB
(siehe Nummer 95 b)

die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104)

 

 

 

b)

Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nummer 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Nummer 2 FamFG; bis zum 31.08.2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)nach § 1905 Absatz 2 BGB

30 Jahre

 

Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode

- nur noch -

10 Jahre
aufzubewahren.

96

X

a)

Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, bis zum 31.08.2009:
Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten

5 Jahre

 

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6.

 

 

b)

Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29a Nummer 4 AktO) bis zum 31.08.2009:
Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG)

30 Jahre

 

Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren

 

 

c)

Ehelichkeitserklärungen, Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes Statt

120 Jahre

 

ab dem
01.09.2009:
siehe Nummer 114c)

 

 

d)

Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

120 Jahre

 

ab dem
01.09.2009:
siehe Nummer 109b)

97

XI

Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem JWG

30 Jahre

-

 

98

XII

Akten über Fürsorgeerziehung nach dem JWG

30 Jahre

-

 

99

XIV

a)

Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter b) erfasst

30 Jahre

-

Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009:
siehe Nummer 111

 

 

b)

Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist

5 Jahre

-

Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009:
siehe Nummer 111

100

-

Sammelakten gemäß § 29 Absatz 5 AktO

5 Jahre

-

 

101

-

Akten über Stiftungen

30 Jahre

-

 

102

-

Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notare (§ 51 BNotO), und zwar

 

 

 

 

 

a)

Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste

5 Jahre

-

Sofern der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich.

 

 

b)

Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken

7 Jahre

-

 

 

 

c)

Verwahrungs- und Massenbücher, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten

30 Jahre

-

 

 

 

d)

Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge

100 Jahre

-

Das vor dem 01.01.1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.

103

UnschZ
(jetzt: II)

Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse

5 Jahre

 

Diese Bestimmung gilt, soweit nicht in einzelnen Ländern eine andere Aktenbehandlung vorgesehen ist.

104

-

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gem. Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind

30 Jahre

-

 

105

F

Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 01.09.2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Nummern 93 und 94 keine besonderen Bestimmungen gelten

5 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel

 

106

F

a)

Akten über Ehesachen bzw. Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte

30 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 106 c), Vergleiche gemäß Nummer 117b)

 

 

 

b)

Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt

20 Jahre

Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nummer 117 aufgeführten Titel usw.

 

 

 

c)

Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter a) genannten Akten

80 Jahre

 

 

107

F

Akten über Streitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen

15 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel usw.

 

108

F

a)

Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen

30 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche, beglaubige Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 111 b)

 

 

 

b)

Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Anschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter a) genannten Akten

80 Jahre

 

 

109

F

a)

Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind

15 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel usw.

 

 

 

b)

Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

120 Jahre

 

bis zum
31.08.2009:

siehe lfd.
Nummer 96d)

110

F

Akten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB

10 Jahre

Entscheidungen (siehe Nummer 117)

 

111

F

a)

Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Absatz 2 ZPO

30 Jahre

Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Nummer 111b)

Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Absatz 2 ZPO in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe §§ 111 Nummer 3, 169 FamFG)

 

 

b)

aus den Akten zu a) Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten

70 Jahre

 

wie zu Nummer 111a

112

F

Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Absatz 2 BGB)

5 Jahre

-

 

113

F

a)

Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) enthalten

30 Jahre

 

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6.

 

 

b)

Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach §§ 1640 und 1683 BGB

10 Jahre

Die in Nummer 117 bezeichneten Titel usw.

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Absatz 6

114

F

a)

Akten über Abstammungssachen

30 Jahre

Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gem. § 180 FamFG (siehe Nummer 114b)

Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft
(siehe Nummer 114c)

bis zum
31.08.2009:
siehe lfd.
Nummer 13b

 

 

b)

aus den Akten zu a): Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG

70 Jahre

 

bis zum
31.08.2009:
siehe lfd.
Nummer 13c und d

 

 

c)

Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft

120 Jahre

 

bis zum
31.08.2009:
siehe lfd.
Nummer 96c

115

F

a)

Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nummer 115c)

bis zum
31.08.2009:
siehe lfd.
Nummer 13f

 

 

b)

Akten über Gewaltschutzsachen

5 Jahre

wie zu Nummer 115a

bis zum
31.08.2009:
siehe lfd.
Nummer 13f

 

 

c)

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

 

 

116

FH

a)

Akten über Verfahren nach § 53e Absatz 2 und 3 FGG

30 Jahre

 

 

 

 

b)

Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

5 Jahre

Die in Nummer 117
bezeichneten Titel

 

 

 

c)

Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln

5 Jahre

Die in Nummer 117
bezeichneten Titel

 

 

 

d)

Akten über sonstige Verfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens

5 Jahre

Die in Nummer 117
bezeichneten Titel

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei den Vorgängen, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen, nach § 4 Absatz 6.

 

 

e)

Erklärungen nach § 21 LPartG (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind)

100 Jahre

 

 

117

-

a)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

30 Jahre

 

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Absatz 3 Satz 1, § 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.

 

 

b)

Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

 

 

118

-

Sammelakten gemäß § 13a Absatz 4 AktO

5 Jahre

 

Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nummer 116e zu beachten.

E. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen

122

EhR

Erbhofakten

100 Jahre

Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen)

 

131

Lw (XV)
(früher:
LwG, LwS,
LwP, LwV,
PSch)

Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsachen.

30 Jahre

-

wegen der Höfeakten siehe Nummer 140;
Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.

132

Lw (XV)
(früher:
LwZ)

Zuweisungsverfahren

50 Jahre

-

 

133

Lw (XV)
(früher:
LwH)

a)

Verfahren betr. die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen

30 Jahre

Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils
(Nummer 133 b)

 

 

 

b)

Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils

100 Jahre

-

 

 

 

c)

Verfahren betr. die Genehmigung von Hofübergabeverträgen

50 Jahre

-

 

 

 

d)

sonstige

30 Jahre

-

 

134

Lw (XV)
(früher:
HLw)

Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

30 Jahre

-

 

135

-

Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen

30 Jahre

-

 

140

-

Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) vom 29.03.1976 (BGBl. I S. 881, 885) oder entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelung

dauernd
aufzube-
wahren

 

 

F. Justizverwaltungssachen

221

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

-

 

222

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

 

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 221 b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

 

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

 

sofern die betroffene Person in eine längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 222d)

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in eine längere Datenspeicherung)

2 Jahre

 

 

e)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

5 Jahre

 

 

 

 

f)

Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation

2 Jahre

-

Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren.

 

 

g)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

h)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

223

-

Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten

50 Jahre

-

 

224

-

Personalakten

 

 

 

 

 

a)

der Beschäftigten und Auszubildenden

10 Jahre

-

vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

 

 

b)

der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist

10 Jahre

-

225

-

Bücher über Urkundenverwahrungen mit Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen (siehe Nummer 90a) sowie die dazugehörigen Belege

2 Jahre

-

 

226

-

Die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieher

5 Jahre

-

 

228

HL

Hinterlegungsakten

5 Jahre

-

 

230

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und in Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

 

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

Landgericht

A. Allgemeines

301

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 301 b) aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

-

 

302

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen

keine

 

Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

303

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

 

 

304

-

(Sammel)Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

20 Jahre

-

 

B. Zivilsachen

312

O

a)

Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht

30 Jahre

 

 

 

 

b)

alle übrigen Akten

5 Jahre

Die in Nummer 321a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

- vgl. auch Nummern 324, 326, 363 -

315

OH

Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

5 Jahre

Die in Nummer 321a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

- vgl. auch Nummern 324, 326, 363 -

316

-

Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 01.01.1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b) Absatz 1 ZPO a. F.

30 Jahre

-

 

317

R

Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen

50 Jahre

-

betrifft Altverfahren vor 1977

318

S

Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Die in Nummer 321a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

 

319

SH

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens

2 Jahre

Vergleiche (siehe Nummer 321a)

 

320

T

Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Die in Nummer 321a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

 

321

-

a)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EVT-VO, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gem. Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

30 Jahre

 

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. §§ 269 Absatz 3 Satz 1, 700 Absatz 1 ZPO), fallen nicht unter die 30jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.

 

 

b)

Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich,  (§§ 1934d, 1934e BGB a.F.)

100 Jahre

 

 

 

 

c)

Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

 

 

322

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.

2 Jahre

-

 

323

-

Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO

2 Jahre

-

 

324

O, OH (VH)

a)

Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nummer 324 b)

 

 

 

b)

Entscheidungen und Vergleiche in den zu a) genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist.

Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

 

 

325

-

Akten über Stiftungen

30 Jahre

-

 

326

O, OH
(AktG)
(früher:
AktE)

Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz

30 Jahre

-

 

327

OTh

Akten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz

30 Jahre

-

 

C. Straf- und Bußgeldverfahren

341

-

Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

30 Jahre

-

 

342

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1b AktO)

5 Jahre

-

 

344

StVK bzw.
Vollz.

Akten über Verfahren nach §§ 109, 110 StVollzG

10 Jahre

-

 

345

BwH

Akten der hauptamtlichen Bewährungshelfer

6 Jahre

-

 

346

GerH

Sammelakten der Gerichtshelfer

5 Jahre

-

 

347

FA

Akten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte

10 Jahre

-

 

348

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts

361

-

Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)

30 Jahre

-

 

362

-

Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)

30 Jahre

-

 

363

O, OH (Wp)

Akten über Wertpapierbereinigungssachen

10 Jahre

-

 

E. Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen

371

-

Akten über Dienststrafsachen

30 Jahre

-

 

372

-

Akten über berufsgerichtliche Verfahren

 

 

 

 

 

a)

in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle Übrigen

20 Jahre

-

 

373

-

Akten der Richterdienstgerichte über

 

 

 

 

 

a)

Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

20 Jahre

-

 

F. Justizverwaltungssachen

381

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

382

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 381b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 382d

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

 

e)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

f)

Anträge auf Ausstellung einer Apostille und Anträge auf Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation

2 Jahre

-

Die Register sind 50 Jahre aufzubewahren.

 

 

g)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

h)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

383

-

Sammelakten über Ehelicherklärungen

100 Jahre

-

 

385

-

Personalakten

 

 

 

 

 

a)

der Beschäftigten

10 Jahre

-

vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

 

 

b)

der Notare, Notarassessoren sowie der Rechtsbeistände und sonstigen Personen (Unternehmen), denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt ist

10 Jahre

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 385c)

 

 

c)

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben

100 Jahre

-

387

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

Oberlandesgericht

A. Allgemeines

401

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 401 b) und c) aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 Wirtschaftsprüferordnung und § 101 Steuerberatungsgesetzes

5 Jahre

 

 

 

 

c)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

 

 

402

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen

keine

 

Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

403

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher.

Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nummer 506)

2 Jahre

-

 

B. Zivil- und Familiensachen

410

Sch, Kap,
Akt, EK

a)

Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz, Entschädigungsverfahren

5 Jahre

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit

(siehe Nummer 410 b))

 

 

 

b)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit

30 Jahre

 

 

410a

SchH

a)

Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ZPO genannten Fälle

5 Jahre

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse etc. (siehe Nummer 410a b))

 

 

 

b)

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse

30 Jahre

-

 

411

U, UF

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31.08.2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Entscheidungen und Vergleiche (siehe Nummer 411 b) und c))

 

 

 

b)

Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu a)

30 Jahre

-

 

 

 

c)

Prozessvergleiche aus den Akten zu a), die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird

100 Jahre

-

 

412

UH, UFH

a)

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens
(bis zum 31.08.2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

2 Jahre

Vergleiche (siehe Nummer 412 b))

-

 

 

 

b)

Vergleiche aus den Akten zu a)

30 Jahre

 

 

413

W, WF

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Nummer 413 b))

 

 

 

b)

Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu a)

30 Jahre

Zwischenentscheidungen (siehe Nummer 413 a)

 

414

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen

2 Jahre

-

 

415

-

Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO

2 Jahre

-

 

415a

UTh, WTh

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

30 Jahre

-

 

416

OLG

II

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen.

Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz.

30 Jahre

-

 

417

FS I

Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen

50 Jahre

-

 

418

FS II

Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergleichen

50 Jahre

-

 

419

-

Akten über Stiftungen

30 Jahre

-

 

420

VA

Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)

 

 

 

 

 

a)

wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

2 Jahre

 

 

 

 

b)

in allen übrigen Fällen

30 Jahre

-

 

421

REMiet

Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen

30 Jahre

-

 

C. Strafsachen und Bußgeldverfahren

431

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Urteile und Beschlüsse

(siehe Nummer 433)

 

432

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 b) AktO)

5 Jahre

-

 

433

-

Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten

30 Jahre

 

 

434

VAs

Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)

 

 

 

 

 

a)

wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

5 Jahre

-

 

 

 

b)

in allen übrigen Fällen

30 Jahre

-

 

435

-

Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach §§ 116, 117 StVollzG

30 Jahre

-

 

436

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Landwirtschaftssachen

451

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

30 Jahre

-

 

452

-

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.

5 Jahre

-

 

E. Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts

471

-

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)

10 Jahre

Entscheidungen

(siehe Nummer

471 b))

 

 

 

b)

Entscheidungen aus den Akten zu a)

30 Jahre

 

 

472

-

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)

10 Jahre

Entscheidungen

(siehe Nummer

472 b))

 

 

 

b)

Entscheidungen aus den Akten zu a)

30 Jahre

 

 

473

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen

10 Jahre

 

 

475

Kart (früher: Kart V,

Kart B,

Kart)

a)

Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

10 Jahre

Beschlüsse

(siehe Nummer

475 b))

 

 

b)

Beschlüsse

30 Jahre

 

 

476

Verg

a)

Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 115 Absatz 2 Sätze 2 und 3 GWB in Vergaberechtssachen

10 Jahre

Beschlüsse

(siehe Nummer

476 b))

 

 

 

b)

Beschlüsse aus den Akten zu a)

30 Jahre

 

 

477

 

a)

Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG

10 Jahre

Beschlüsse

(siehe Nummer 477 b))

 

 

 

b)

Beschlüsse aus den Akten zu a)

30 Jahre

 

 

F. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

491

-

Akten über Dienststrafverfahren

30 Jahre

-

 

492

Not

Akten über

 

 

 

 

 

a)

Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Anfechtungsverfahren nach § 111 BNotO

30 Jahre

-

 

493

AGH

a)

Akten des Anwaltsgerichtshofs über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (§ 112a ff. BRAO; bis zum 31.8.2009: §§ 37 ff., 223 BRAO)

30 Jahre

-

 

 

 

b)

Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

50 Jahre

-

 

 

 

c)

alle übrigen der unter b) genannten Akten

30 Jahre

-

 

494

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren

20 Jahre

-

 

495

DG, DGH

Akten der Richterdienstgerichte über

 

 

 

 

 

a)

Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle anderen Disziplinarverfahren

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Versetzungs- und Prüfungsverfahren

20 Jahre

-

 

G. Justizverwaltungssachen

501

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

 

 

502

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsstellen nach § 9 Absatz 1, 2 ZRHO, der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

Mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 501 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

c)

Listen der Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnadensachen und Liste der Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen

5 Jahre

-

 

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

sofern die betroffene Person in die längere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 502 e)

 

 

e)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

 

f)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

g)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

h)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

503

-

Sammelakten über Ehelicherklärungen

100 Jahre

-

 

504

-

Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

 

 

 

 

-

a)

Akten über Verfahren

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Anträge und Entscheidungen

80 Jahre

-

 

505

 

Sammelakten über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer

2 Jahre

-

 

506

-

Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten

100 Jahre

-

 

507

-

Personalakten

 

 

 

 

 

a)

der Beschäftigten

10 Jahre

-

vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

 

 

b)

der Notare und Notarassessoren

10 Jahre

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 507 c)).

 

 

 

c)

Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben

100 Jahre

 

 

509

-

Akten über

 

 

 

 

 

a)

die Prüfung von Rechtskandidaten

 

 

zu a) siehe § 64 JAG NRW

 

 

aa)

schriftliche Prüfungsarbeiten

5 Jahre

-

 

 

 

bb)

sonstige Prüfungsunterlagen

50 Jahre

-

Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden

 

 

b)

die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

 

 

c)

die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

5 Jahre

-

 

510

-

Akten über die Eintragung von Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis

5 Jahre

-

 

511

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

Staatsanwaltschaft

A. Allgemeines

601

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind

5 Jahre

-

 

602

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen sowie die Zentralnamenkartei

keine

 

Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

603

-

a)

die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke

2 Jahre

 

 

 

 

b)

die Listen der Überführungsstücke

5 Jahre

 

 

B. Zivilsachen

611

-

Akten über Zivilsachen

5 Jahre

-

 

C. Strafsachen

622

Js/UJs

Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über

 

 

Zu Nummern 622, 623, 624 und 721:

 

 

a)

Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen)

30 Jahre

-

Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.

 

 

b)

Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen)

20 Jahre

-

 

 

c)

Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind

 

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit(siehe Nummer 623)

 

 

aa)

im Falle eines Vergehens

10 Jahre

 

 

 

bb)

im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182 oder 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB

20 Jahre

 

 

 

d)

sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist

5 Jahre

 

 

623

 

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Nummer 622 c) genannten Akten

30 Jahre

 

wie zu Nummer 622

624

Js (Ks, KLs,
Ls, Ds, Cs)

(früher:

KLs, KMs,
Ls, Ms, Cs,
DLs, Ds,
Es)

Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle

 

 

wie zu Nummer 622

 

 

a)

in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,

aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte

-

 

 

 

b)

wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,

30 Jahre

-

 

 

 

c)

wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

30 Jahre

-

 

 

 

d)

wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

30 Jahre

-

 

 

 

e)

wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist,

 

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nummer 629)

 

 

 

aa)

im Falle eines Vergehens

10 Jahre

 

 

 

 

bb)

im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB

20 Jahre

 

 

 

 

f)

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

15 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629)

 

 

 

g)

wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

10 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.(siehe Nummer 629)

 

 

 

h)

wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629)

 

 

 

i)

wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629)

 

 

 

j)

sonstige

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 629)

 

628

Js

(OWi)

Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung)

5 Jahre

Vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahm en) (siehe Nummer 629)

 

629

 

a)

Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212 a Absatz 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81 g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).

Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nummer 624 Buchst. e) genannten Akten.

Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.

30 Jahre

 

 

 

 

b)

Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 624 Buchst. i) genannten Akten

10 Jahre

 

 

633

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Justizverwaltungssachen

651

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

652

-

Sammelakten und Blattsammlungen

(Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, Nummer 78 Absatz 1, Nummer 148 Absatz 3 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 651 b)) zu bringen sind

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

 

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 652 d)

 

 

e)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

f)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

 

g)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

 

 

h)

Berichtshefte sind wie die dazugehörige Sachakte aufzubewahren.

5 Jahre

-

 

653

-

Personalakten der Beschäftigten

10 Jahre

 

vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

654

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

Generalstaatsanwaltschaft

A. Allgemeines

701

AR

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind

5 Jahre

-

 

702

-

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

keine

 

Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

703

-

a)

die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke

2 Jahre

 

 

 

 

b)

die Listen der Überführungsstücke

5 Jahre

 

 

B. Zivilsachen

711

Rs

Sammelakten für Zivilsachen (§ 46 Absatz 3 AktO)

5 Jahre

 

 

C. Strafsachen

721

OJs

Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht

 

 

wie zu Nummer 622

 

 

a)

in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,

aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte

 

 

 

 

b)

wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,

30 Jahre

-

 

 

 

c)

wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

30 Jahre

 

 

 

 

d)

wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

30 Jahre

 

 

 

 

e)

wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist,

 

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit

(siehe Nummer 722)

 

 

 

aa)

im Falle eine Vergehens

10 Jahre

 

 

 

 

bb)

im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB

20 Jahre

 

 

 

 

f)

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

15 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722)

 

 

 

g)

wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,

10 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722)

 

 

 

h)

wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722)

 

 

 

i)

wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist,

5 Jahre

Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722)

 

 

 

j)

sonstige

5 Jahre

Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 722)

 

722

-

a)

Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212 a Absatz 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81 g StPO;
Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).

Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nummer 721 Buchstabe e) genannten Akten.

30 Jahre

 

 

 

 

b)

Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 721 Buchstabe h) genannten Akten

10 Jahre

 

 

723

Zs

Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind

5 Jahre

 

 

724

Ausl.

Auslieferungssachen

10 Jahre

-

 

726

-

Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen

5 Jahre

-

 

728

-

Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 02.05.1953 - BGBl. I S. 161 -

 

 

 

 

 

a)

soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind

50 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige

10 Jahre

-

 

729

-

Akten über Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG

5 Jahre

-

 

730

-

Handakten über Kartellbußgeldsachen

10 Jahre

-

 

D. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen

741

-

Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richter und Beamte

10 Jahre

-

 

742

-

Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare

10 Jahre

-

 

743

-

a)

Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden

10 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind

10 Jahre

-

 

 

 

c)

Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

40 Jahre

-

 

 

 

d)

alle übrigen unter c) genannten Akten

20 Jahre

-

 

744

-

a)

Handakten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist

30 Jahre

-

 

 

 

b)

alle Übrigen

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Sammelakten über Rügebescheide

10 Jahre

-

 

E. Justizverwaltungssachen

751

-

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

 

a)

über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen usw.)

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

752

-

Sammelakten und Blattsammlungen

(Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Akten der Prüfungsbehörden nach Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Verbindung mit den Zuständigkeitsregelungen der Länder

3 Jahre

-

mit Ausnahme der Vorgänge, die wegen ihrer besonderen Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 751 b)) zu bringen sind

 

 

b)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

 

 

 

d)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. 752 d)

 

 

e)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

f)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

 

 

 

 

g)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

 

 

 

 

h)

Berichte der Staatsanwaltschaften

20 Jahre

 

 

753

-

Personalakten der Beschäftigten

10 Jahre

 

vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

755

-

Akten über Unfallfürsorge für Gefangene

20 Jahre

-

 

756

-

Akten über

 

 

 

 

 

a)

die Prüfung von Beamten einschl. der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

zu a) und b) Anlagehefte mit schriftl. Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.

 

 

b)

die Prüfung von Amtsanwälten einschl. der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

757

-

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften

 

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

758

StEs

Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StEG

5 Jahre

-

 

Justizvollzugsbehörden

A. Allgemeines

801

-

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

5 Jahre

-

 

B. Justizverwaltungssachen

811

-

a)

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) mit Ausnahme der unter b) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

b)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

812

-

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 812 c)

 

 

d)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

813

-

Personalakten der Beschäftigten

10 Jahre

-

vgl. § 1 Absatz 3;

Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

814

-

Akten über das Auswahlverfahren bei der Einstellung von Beamten und über die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

 

Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.

815

-

Akten über Unfallfürsorge für Gefangene und Arrestanten

20 Jahre

-

 

C. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten

821

-

Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien und Transportbücher

10 Jahre

-

zu Nummern 821 - 824:

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann (nur) unter den Voraussetzungen des § 184 Absatz 3 Satz 2 StVollzG,

§ 104 Absatz 5 Satz 1 JStVollzG NRW oder § 71 Absatz 5 UVollzG NRW eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet werden.

822

-

a)

Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen

2 Jahre

-

 

 

 

b)

die Nachweise über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher

5 Jahre

-

 

823

-

Personalakten der Gefangenen

10 Jahre

-

 

824

-

Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene

 

 

 

 

 

a)

wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist

10 Jahre

-

 

 

 

b)

im Übrigen

20 Jahre

-

 

825

-

Kriminologische Untersuchungsakten

30 Jahre

-

 

826

-

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen

1 Jahr

-

Auf Anordnung der Behördenleitung können Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder an deren Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

D. Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten

831

-

Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse

10 Jahre

-

 

832

-

a)

Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender

2 Jahre

-

 

 

 

b)

die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder

2 Jahre

-

 

833

-

Personalakten der Arrestanten

10 Jahre

-

 

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Abschnitt II
Landeseinheitliche Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Gerichte für
Arbeitssachen, der Finanzgerichte, der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit,
der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
und des ministeriellen Schriftguts des Landes Bremen

Arbeitsgericht

A. Allgemeines

1

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 1 b) aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

-

 

2

 

Die Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

keine

-

Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

3

 

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

-

 

B. Rechtssachen (§§ 80 ff. ArbGG)

4

Ba

Akten über Mahnsachen, einschließlich der dazugehörigen Hüllen oder Register (§ 10 Absatz 1 u. 2 AktO-AGB)

2 Jahre

Vollstreckungsbescheide (siehe Nummer 8)

 

5

Ca, Ga, BV,
BVGa

Prozessakten und Akten, die Sachen betreffen, über die im Beschlussverfahren zu entscheiden ist (§§ 80 ff. ArbGG)

5 Jahre

Die in Nummer 8 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

 

6

Ha, BVHa

a)

Akten über selbständige Beweisverfahren, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind,

5 Jahre

 

 

 

 

b)

Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind.

2 Jahre

Die in Nummer 8 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

 

7

 

a)

Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Anwaltsvergleiche

30 Jahre

-

 

 

RNS

b)

Register für niedergelegte Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche und Anwaltsvergleiche

keine

 

Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

8

 

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, alle Urteile, das Beschlussverfahren nach §§ 80 ff ArbGG (auch teilweise) beendende Beschlüsse, Vergleiche jeder Art und Vollstreckungsbescheide; Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.

30 Jahre

-

 

C. Justizverwaltungssachen

9

 

Generalakten (Akten in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung)

 

 

 

 

 

a)

von besonderer Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

10

 

Sammelakten und Blattsammlungen (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über

 

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 10 c) Abschn. II

 

 

d)

die von den Aufsichtsbehörden aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

e)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

11

 

Prüfungsakten

10 Jahre

-

 

12

 

Personalakten der Beschäftigten

10 Jahre

-

vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

Landesarbeitsgericht

A. Allgemeines

13

AR

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 13 b) aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

 

 

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

--

 

14

 

Die Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

keine

-

Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

15

 

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

-

 

B. Rechtssachen (§§ 87 ff. ArbGG)

16

Sa, SaGa,
TaBV,
TaBVGa,

Oa

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Kammerakten) mit den in der Berufungsinstanz und den in der Beschwerdeinstanz in Beschlusssachen (§§ 87 ff. ArbGG) zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Urteile und Vergleiche
(siehe Nummer 16 c))

 

 

 

b)

Akten über Entschädigungsverfahren

5 Jahre

 

 

 

 

c)

Urteile und Vergleiche aus den Akten zu a) und b)

30 Jahre

Urteile und Vergleiche
(siehe Nummer 16 c))

 

17

SHa,

TaBVHa

a)

Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens oder außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens in Beschlusssachen (§§ 87 ff. ArbGG), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind,

2 Jahre

Vergleiche

(siehe Nummer 17 b)

 

 

 

b)

Vergleiche aus den Akten zu a)

30 Jahre

 

 

18

Ta

a)

Sammelakten und Blattsammlungen (Kammerakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Beschlüsse (siehe
Nummer 18 b)

 

 

 

b)

Beschlüsse aus den Akten zu a)

30 Jahre

 

 

19

 

Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen

2 Jahre

-

 

20

 

Sammel- und Sonderakten gemäß §§ 13, 14 Satz 2 AktO-AGB

2 Jahre

-

 

C. Justizverwaltungssachen

21

 

Generalakten (Akten in Gerichtsverwaltungssachen von allgemeiner Bedeutung)

 

 

 

 

 

a)

von besonderer Bedeutung z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen

20 Jahre

-

 

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtsammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

22

 

Sammelakten und Blattsammlungen
(Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über

 

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

 

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 22 c) Abschn. II

 

 

d)

die von den Aufsichtsbehörden aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

 

e)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

23

 

Prüfungsakten

10 Jahre

-

 

24

 

Personalakten der Beschäftigten

10 Jahre

-

vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

 

Lfd.
Num-
mer

Angelegenheit

Aufbewah-
rungsfrist

Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke

Bemerkungen

1

2

3

4

5

Finanzgericht

A. Allgemeines

25

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 25 b) aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

 

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

-

 

 

c)

Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

keine

-

Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

26

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher,

Eingangslisten und Posteingangsbücher

2 Jahre

-

 

B. Rechtssachen

27

a)

Akten über Rechtssachen, soweit diese durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind

5 Jahre

Beschlüsse

(siehe Nummer 27 b))

Auf den an das Landesarchiv abzugebenden Prozessakten ist auf der Innenseite des vorderen Aktenumschlags durch Aufkleben eines Zettels zu vermerken: „Zur Wahrunq des Steuergeheimnisses dürfen die Akten erst 80 Jahre nach ihrem Entstehen genutzt werden.“.

 

b)

Beschlüsse aus den Akten zu a)

10 Jahre

 

 

c)

Sonstige Akten über Rechtssachen

10 Jahre

 

 

d)

Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften.

30 Jahre

Urteile usw.(siehe
Nummer 27 d))

 

C. Justizverwaltungssachen

28

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

a)

von allgemeiner Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen)

20 Jahre

-

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

29

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 29 c) Abschn. II

 

d)

die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

e)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

30

a)

Personalakten der Beschäftigten

10 Jahre

-

vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

 

b)

Personalakten der Aushilfsbeschäftigten

10 Jahre

 

31

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit

A. Allgemeines

32

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind , mit Ausnahme der unter Nummer 32 b) aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

 

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

-

 

33

Die Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

keine

-

Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

34

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangs- und Hilfslisten, Posteingangsbücher

2 Jahre

-

 

B. Prozesssachen

35

Prozessakten

5 Jahre

Urteile usw. (siehe
Nummer 37)

 

36

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

10 Jahre

Urteile usw. (siehe
Nummer 37)

 

37

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Urteile/Gerichtsbescheide, verfahrensbeendende Beschlüsse, gerichtlich protokollierte Vergleiche und Anerkenntnisse, Vergleichsbeschlüsse

30 Jahre

-

Die in Bezug genommenen Unterlagen; Gutachten, Befund- und Behandlungsberichte und sonstige medizinische Unterlagen können bereits nach 5 Jahren vernichtet werden (vgl. Nummer 35).

C. Gerichtsverwaltungssachen

38

Generalakten (Akten von allgemeiner Bedeutung)

 

 

 

 

a)

von besonderer Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen

20 Jahre

-

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

39

Sammelakten und Blattsammlungen (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

 

 

d)

die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 39 c) Abschn. II

 

e)

Sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

40

Prüfungsakten

10 Jahre

-

 

41

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen

5 Jahre

-

 

 

b)

Sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

-

 

42

Akten über Prozessagenten

 

 

 

 

a)

Personalakten

20 Jahre

-

 

 

b)

Anlagehefte mit Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

 

43

Personalakten der Beschäftigten

10 Jahre

 

vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

A. Allgemeines

44

a)

Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 44 b) aufgeführten Akten

2 Jahre

-

 

 

b)

Akten, die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

-

 

45

Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen

keine

-

Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.

46

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangs- und Hilfslisten,

Posteingangsbücher

2 Jahre

-

 

B. Rechtssachen

47

Akten über Rechtssachen, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet worden sind

2 Jahre

Beschlüsse usw. (siehe
Nummer 51)

 

48

Akten über Rechtssachen, soweit sie nicht unter Nummern 44 - 47 besonders genannt sind

5 Jahre

Urteile usw.(siehe
Nummer 51)

 

49

Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre

Urteile usw.(siehe
Nummer 51)

 

50

Akten über Flurbereinigungssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren, Lastenausgleichssachen, Unterbringungssachen, andere Rechtssachen, die im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind

30 Jahre

 

 

51

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Urteile, rechtskräftige Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche einschließlich der dazugehörigen Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstigen in Bezug genommenen Schriftstücke

30 Jahre

-

 

C. Justizverwaltungssachen

52

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)

 

 

 

 

a)

von besonderer Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen

20 Jahre

-

 

 

b)

über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten

20 Jahre

-

 

 

c)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

53

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 53 c) Abschn. II

 

d)

die von der Aufsichtsbehörde aufgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

e)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

54

Personalakten der Beschäftigten und Auszubildenden

10 Jahre

 

vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

55

Akten über die Prüfung von Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

5 Jahre

-

 

56

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

-

 

 

a)

Jahrestabellen nach Verwaltungsgerichten und Land nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

 

 

 

b)

sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten

2 Jahre

 

 

Senator für Justiz und Verfassung

57

Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

a)

Bundes- und Landesgesetzgebung mit Federführung der Justiz

dauernd

-

 

 

b)

Gesetzgebung der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit

dauernd

-

 

 

c)

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Justizfachangestellten, den mittleren Justizdienst, den gehobenen Justizdienst, den Amtsanwaltsdienst, den Gerichtsvollzieherdienst, den Justizvollstreckungsdienst, den Justizwachtmeisterdienst sowie den allgemeinen Vollzugsdienst, den Werkdienst, den mittleren Verwaltungsdienst bei Justizvollzugsanstalten und den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst

dauernd

-

 

 

d)

Errichtung des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen für die EU- Eignungsprüfung

Errichtung des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für die Amtsanwaltsprüfung

Errichtung des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen für die Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes

dauernd

-

 

 

e)

EU-Sachen auf dem Gebiet des Zivilrechts mit Federführung der Justiz

Dauernd

-

 

 

f)

Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.)

50 Jahre

-

 

 

g)

sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter h) bezeichneten

20 Jahre

-

 

 

h)

Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen

5 Jahre

-

 

58

Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über

 

 

 

 

a)

Eingaben, Beschwerden, Rechtshilfesachen und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung

5 Jahre

-

 

 

b)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden

2 Monate

-

 

 

c)

Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)

2 Jahre

-

sofern die betroffene Person in die weitere Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 58 c) Abschn. II

 

d)

die von den Aufsichtsbehörden vorgenommenen Prüfungsverhandlungen

10 Jahre

-

 

 

e)

Ordensangelegenheiten

10 Jahre

-

 

 

f)

Fortbildungsvorgänge

5 Jahre

-

 

 

g)

sonstige Verwaltungsangelegenheiten

10 Jahre

-

 

59

Sammelakten über Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

 

 

 

 

a)

Akten über Verfahren

2 Jahre

-

 

 

b)

Anträge und Entscheidungen

50 Jahre

-

 

60

Personalakten der Beschäftigten

10 Jahre

 

vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.

61

Akten über

 

 

 

 

a)

die Prüfung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sowie die EU- Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

 

 

zu a) siehe § 64 JAG NRW
Aufbewahrungsfristen für Beiakten über Vorgänge von untergeordneter Bedeutung bestimmt der/die Präsident/in des Landesjustizprüfungsamtes.

 

aa)

schriftliche Prüfungsarbeiten

5 Jahre

-

 

bb)

sonstige Prüfungsunterlagen

50 Jahre

-

 

b)

die Prüfung von Beamten einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten

10 Jahre

-

Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.

62

Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen, Familiensachen, Strafsachen und Bußgeldverfahren, der Fachgerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaften

 

 

 

 

a)

Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr

5 Jahre

-

 

 

b)

sonstige Tabellen

2 Jahre

-

 

 

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