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abgeschlossen Aufsichtsverfahren gegenüber der Versammlungsbehörde bezüglich der Weitergabe von Daten an den Verfassungsschutz (ID 175631)

Eingegangen am:20.12.2021
Zuständige Stelle:Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Aufsichtsverfahren gegenüber der Versammlungsbehörde bezüglich der Weitergabe von Daten an den Verfassungsschutz

Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Ein- und ausgehender Schriftverkehr, Aktenvermerke, Verfügungen, Bescheide et cetera bezüglich eines Aufsichtsverfahrens bezüglich des datenschutzrechts- und verfassungswidrigen Verhaltens der Versammlungsbehörde, die personenbezogenen Daten von Amelder:innen und Versammlungsleiter:innen an das Landesamt für Verfassungsschutz weiterzugeben.

Die Praxis der Versammlungsbehörde ergibt sich aus der Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 17. Dezember 2020 zu Frage Nr. 5. (Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei Anmeldungen von Versammlungen, online abrufbar unter: https://www.linksfraktion-bremen.de/fileadmin/user_upload/Texte_aktuell/BremischeBuergerschaft/Senatsantworten/2021/Senatsantwort_Personenbezogene_Daten_bei_Versammlungen_2021.pdf ).

Da die Missstände sind Ihre Behörde bekannt, wie sich aus dem Zitat von Frau Dr. Sommer gegenüber der Taz ergibt. ("Es zeigt sich, dass es Regelungsbedarf gibt", so Imke Sommer, online abrufbar: https://taz.de/Kritik-an-Bremens-Umgang-mit-Demos/!5756589 ), gehe Ich davon aus, dass von Seiten Ihrer Behörde ein Verfahren gemäß Artikel 58 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingeleitet wurde.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Absatz 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Absatz 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Absatz 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Absatz 6 BremIFG/ § 4 Absatz 1 IWG/ § 3 Absatz 3 Nummer 1 UIG/ § 5 Absatz 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!



Bemerkung:

Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem BremIFG vom 18. Dezember 2021 und teilen Ihnen zur Beantwortung Folgendes mit:

Sie baten in Ihrem Antrag um die Zusendung von Schriftverkehr, Aktenvermerken, Verfügungen, Bescheide et cetera in Aufsichtsverfahrens gegen die Bremer Versammlungsbehörde. Im Speziellen bezogen Sie sich auf die Praxis der Datenweiterleitung durch die Bremer Versammlungsbehörde. Über Ihren Antrag entscheiden wir gemäß § 7 Abs. 1 BremIFG wie folgt:

I. Dem Antrag wird wie im Folgenden dargelegt stattgegeben.
II. Der Bescheid ergeht gebührenfrei.

Zu I:
Wir teilen Ihnen mit, dass derzeit keine Verfahren gegen die Bremer Versammlungsbehörde, das Bremer Ordnungsamt, geführt werden. Insbesondere die Weiterleitung personenbezogener Daten durch die Bremer Versammlungsbehörde ist derzeit und in der jüngeren Vergangenheit kein Gegenstand unserer aufsichtsbehördlichen Verfahren gewesen. Eine über diese Information hinausgehende von Ihnen begehrte Übermittlung von Unterlagen ist daher nicht möglich.
Zu II:
Dieser Bescheid ergeht als einfache Auskunft gebührenfrei.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, erhoben werden.
Sie haben des Weiteren das Recht, die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit anzurufen, wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach diesem BremIFG als verletzt ansehen.