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abgeschlossen Antrag auf Aktenauskunft nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG (ID 183750)

Eingegangen am:31.08.2022
Zuständige Stelle:Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde abgelehnt
Titel:Antrag auf Aktenauskunft nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die vollständige Akte Ihrer Behörde mit dem Aktenzeichen
xx-xxx-xx.xx/xx#xx

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Absatz 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Absatz 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Absatz 6 BremIFG/ § 4 Absatz 1 IWG/ § 3 Absatz 3 Nummer 1 UIG/ § 5 Absatz 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!



Bemerkung:

Sehr geehrte*r ...,

mit Ihrer E-Mail vom 31. August 2022 bitten Sie uns nach den informationsfreiheitsrechtlichen Bestimmungen, Ihnen Unterlagen zum Vorgang mit dem Aktenzeichen xx-xxx-xx.xx/xx ("Beschwerde gegen Internetseite in Bremen"), in dem Sie selber als Petent geführt werden, zu übersenden.

Ihr oben genannter Antrag wird gemäß § 9 BremIFG abgelehnt.

Soweit der Informationszugang die schriftliche/elektronische Kommunikation zwischen unserer Behörde und Ihnen als Petenten betrifft, berufen wir uns auf § 9 Absatz 3 BremIFG. Es wird davon ausgegangen, dass Ihnen die E-Mails, die Sie in diesem Verfahren an uns adressiert haben, sowie die von uns an Sie gerichteten E-Mails bereits vorliegen und Sie daher über diese Informationen verfügen.

Soweit es um die schriftliche Korrespondenz zwischen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) und der verantwortlichen Stelle in diesem Beschwerdeverfahren geht, wird der Antrag ebenfalls abgelehnt. Gemäß § 3 Nummer 4 BremIFG in Verbindung mit der besonderen Verschwiegenheitspflicht der LfDI gemäß Artikel 54 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann die schriftliche Korrespondenz mit der verantwortlichen Stelle in diesem Beschwerdeverfahren nicht veröffentlicht beziehungsweise herausgegeben werden. Nach § 3 Nummer 4 BremIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die besondere Verschwiegenheitspflicht der LfDI ergibt sich aus Artikel 54 Absatz 2 DSGVO. Demnach ist in diesem Fall die Vertraulichkeit der Kommunikation mit der verantwortlichen Stelle zu wahren. Zumal Sie als Petent in diesem Beschwerdeverfahren Mitteilungen über den Stand und das Ergebnis gemäß Artikel 77 Absatz 2 DSGVO erhalten haben.

Wir bedauern, dem Antrag nicht in Ihrem Sinne entsprechen zu können.

Bei Rückfragen können Sie sich gerne an uns wenden.

Hinweis nach § 13 Absatz 1 BremIFG
Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids anzurufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem BremIFG als verletzt ansieht. Die Anschrift lautet: Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Arndtstraße 1, 27570 Bremerhaven.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
schriftlich Klage erheben. Die Klage richten Sie bitte an die folgende Adresse: Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen im Justizzentrum Am Wall, Am Wall 198, 28195 Bremen.