Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß §§ 1 ff BremIFG beantrage ich hiermit Zugang zu den nachfolgend näher bezeichneten amtlichen Informationen:
Es wird um Auskunft gebeten, für welche Grundstücke und Häuser in den Jahren-2023 Verzicht auf das Aneignungsrecht durch das Land Bremen erklärt wurde.
Sollten Gründe für Beschränkungen der Information vorliegen, bitte ich um Schwärzung der fraglichen Stellen, bzw. Übersendung derjenigen Aktenteile, für die keine Einschränkungen vorliegen. Einschränkungen im Hinblick auf personenbezogene Daten liegen m. E. nicht vor, da es sich um herrenlose Grundstücke handelt.
Sie können mir die Unterlagen gern in elektronischer Form per E-Mail übersenden. Bitte teilen Sie mir vorab mit, welche Gebühren und Auslagen für die Auskunft von mir zu entrichten wären.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte/r [...],
im Bundesland Bremen obliegt dem Senator für Finanzen die Zuständigkeit, das Aneignungsrecht des Landes Bremen für herrenlose Grundstücke auszuüben bzw. den diesbezüglichen Verzicht zu erklären. Der Senator für Finanzen würde im Fall der Ausübung des Aneignungsrechts sowie für die Erklärung des Verzichts für die Freie Hansestadt Bremen den Eigenbetrieb Immobilien Bremen und für die Stadt Bremerhaven den Eigenbetrieb Seestadt Immobilien beauftragen.
In 2023 gab es bisher keinen Fall der Verzichtserklärung für ein herrenloses Grundstück.
Für diese Auskunft sind keine Gebühren zu entrichten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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