Antrag nach dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG)
Auskunft über herrenlose Grundstücke
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß §§ 1 ff BremIFG beantrage ich hiermit Zugang zu den nachfolgend näher bezeichneten amtlichen Informationen:
Es wird um Auskunft gebeten, für welche Grundstücke im Jahr 2020 - 2023 der Verzicht auf das Aneignungsrecht durch das Land Bremen erklärt wurde.
Sollten Gründe für Beschränkungen der Information vorliegen, bitte ich um Schwärzung der fraglichen Stellen, bzw. Übersendung derjenigen Aktenteile, für die keine Einschränkungen vorliegen. Einschränkungen im Hinblick auf personenbezogene Daten liegen m. E. nicht vor, da es sich um herrenlose Grundstücke handelt.
Sie können mir die Unterlagen an die unten genannte Anschrift, gern auch in elektronischer Form per E-Mail übersenden.
Bitte teilen Sie mir vorab mit, welche Gebühren und Auslagen für die Auskunft von mir zu entrichten wären.
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Sehr geehrte*r [...],
im Bundesland Bremen obliegt dem Senator für Finanzen die Zuständigkeit und das vorrangige Recht, bei herrenlosen Grundstücken ein Aneignungsrecht zugunsten des Landes Bremen auszuüben bzw. den diesbezüglichen Verzicht zu erklären. Der Senator für Finanzen würde im Fall der Ausübung des Aneignungsrechts, wie auch die Erklärung des Verzichts für die Freie Hansestadt Bremen den Eigenbetrieb Immobilien Bremen und für die Stadt Bremerhaven den Eigenbetrieb Seestadt Immobilien beauftragen.
Derzeit gibt es keine herrenlosen Grundstücke im Land Bremen. Im Zeitraum 2020 – 2023 gab es lediglich im Jahr 2022 einen Fall der Verzichtserklärung. Der Verzicht auf das Aneignungsrecht des Landes Bremen wurde hier zugunsten der Stadt Bremerhaven erklärt.
Für die Auskunft werden keine Gebühren erhoben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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