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abgeschlossen Spielhallen-Standorte, Abstandsregelungen für Spielhallen und Auswahlverfahren (ID 225506)

Eingegangen am:28.03.2024
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde teilweise gewährt
Titel:Spielhallen-Standorte, Abstandsregelungen für Spielhallen und Auswahlverfahren

Antrag auf Informationszugang nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Bremen – BremIFG) Informationszugang zu
1. Spielhallen-Standorten und Abstandsregelungen für Spielhallen und
2. Auswahlverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir (...) stellen wir den folgenden Antrag auf Informationszugang nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Bremen BremIFG) und bitte Sie, uns in Bezug auf die Glücksspielregulierung im Land Bremen folgende Informationen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BremIFG zukommen zu lassen:

1. Welche Spielhallenstandorte (Adresse) haben in Bremen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem 01. Juli 2023 erhalten?

2. Welche Spielhallenstandorte (Adresse) sind im Rahmen des aktuellen Erlaubnisverfahrens abgelehnt worden?

3. Gab es in der Vergangenheit aktive und/oder passive Duldungen von Spielhallenstandorten, die nicht über eine gültige Erlaubnis verfügten. Wenn ja, welche Standorte (Adresse) betraf dies?

4. Wie wird bei Spielhallen der Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe und der Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spiel-halle oder einer Wettvermittlungsstelle gemessen?

5. Gab es in der Vergangenheit eine andere Messmethode bei Spielhallen bzw. wurde die Messmethode im Laufe der Verfahren geändert?

6. Wurden die Messungen der Mindestabstände mit dem für die Wettvermittlungsstellen zuständigen Senat abgestimmt? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, wie und wann erfolgte diese Abstimmung und zwischen wem?

7. Gibt es Spielhallen, deren Anträge eigentlich abgelehnt werden müssten wegen Abstandskonflikten (auch zu anderen Spielhallen), die aber eine (Alt-)Erlaubnis über den 30.06.2023 hinaus haben und auf dieser Grundlage ihre Betriebe fortführen dürfen? Wenn ja, wie lange dauern diese Erlaubnisse? Wenn es solche „Altspielhallen“ gibt, wie soll künftig mit diesen Standorten umgegangen werden, insbesondere hinsichtlich möglicher Abstandskonflikte zu anderen Spielhallen?

8. Nach welchen Kriterien hat das Land Bremen geprüft, ob in Spielhallenverfahren mit Konkurrenz zu Wettvermittlungsstellen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Spielhallengesetz und § 18 Abs. 2 Satz 1 und 3 BremGlüG die für die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem 01. Juli bzw. 01. Juni 2023 erforderlichen Antragsunterlagen fristgerecht und vollständig waren? Gab es Fristverlängerungen von Seiten des Landes Bremen zugunsten von Spielhallenstandorten / Betreibern zur Antragstellung bzw. zur Vervollständigung der Unterlagen für die Zeit nach dem 01. März 2023?

9. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Spielhallengesetz, der schon seit dem 01.07.2022 gilt, ist geregelt, dass eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle einhalten muss. Wurden hier dementsprechend Auswahlverfahren im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 31.05.2023 zwischen Spielhallen durchgeführt? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, welche Auswahlverfahren wurden durchgeführt und wie endeten diese Verfahren?

10. § 11 Abs. 3 und 4 Spielhallengesetz sind erst zum 01.07.2022 in Kraft getreten. Im Spielhallengesetz a.F. – gültig bis 30.06.2022 – war u.a. ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie von einer Spielhalle zu einer anderen Spielhalle vorgesehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Spielhallengesetz a.F.). Wurden hier dementsprechend Auswahlverfahren im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2023 zwischen Spielhallen durchgeführt? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, welche Auswahlverfahren wurden durchgeführt und wie endeten diese Verfahren?

11. Hat das Land Bremen eine Art stadtgebietsweite „Matrix“ erstellt, in deren Rahmen die jeweiligen Mindestabstände zwischen Spielhallen und die übrigen Mindestabstände (Schulen etc.) im Vorfeld von Auswahlverfahren geprüft worden sind, um zu prüfen, welche Spielhallen zu welchen anderen Spielhallen in einem Abstandskonflikt stehen? Wenn ja, bitten wir um Übersendung dieser Übersicht.

12. Wenn es eine solche „Matrix“ gibt, wie wurde diese Matrix erstellt und wer hat die Ermittlung der Abstände an den jeweiligen Standorten (insbesondere Schulen, Spielhallen, Wettbüros) durchgeführt?

13. Hat das Land Bremen untersucht, an welchen Standorten Spielhallen unabhängig von glücksspielrechtlichen Abstandsregelungen, bauplanungsrechtlich unzulässig sind?

14. Hat die Stadt Bremen bauplanungsrechtlich ein Vergnügungsstätten-Konzept oder eine vergleichbare stadtgebietsweites bauplanungsrechtliches Konzept, wie sie mit Vergnügungsstätten umgeht? Wenn ja, ist eine solche Konzeption öffentlich verfügbar?

15. Welche Verfahren für welche Standorte hinsichtlich Erlaubnisanträgen für Spielhallenstandorte (Adressen) sind derzeit noch offen?

Wir weisen darauf hin, dass von unserem Informationsgesuch weder besondere öffentliche Belange noch behördliche Entscheidungsprozesse, personenbezogene Daten Dritter oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse betroffen sind. Sollte Ihrerseits eine Beantwortung nicht unmittelbar möglich sein, bitte ich um Weiterleitung des Antrages an die zuständigen Stellen.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
(...)



Bemerkung:

„Hinweis: Der Text dieses IFG-Antrags wurde von der zuständigen Stelle gekürzt oder abgeändert, um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen geschützten Daten des/der Antragstellers/-in, der zuständigen Stelle oder von Dritten zu vermeiden oder zur Abtrennung von nicht antragsrelevanten Informationen.“

Antwort:
Sehr geehrte/r [...],
Ihre mit o.g. Antrag gestellten Fragen beantworten wir Ihnen nach dem BremIFG wie folgt:

Frage 1
Welche Spielhallenstandorte (Adresse) haben in Bremen eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach
dem 01. Juli 2023 erhalten?
Stadtgemeinde Bremen:
Admiralstr. 130
Agnes-Heineken-Str. 6
August-Bebel-Allee 290
Bremerhavener Heerstr. 18
Brüggeweg 16
Buntentorsteinweg 158
Edisonstr. 4-6
Emil-Sommer Str. 1
Ernst-Buchholz-Str. 3-23
Europaallee 3
Farger Str. 112
Friedrich-Humbert-Str. 119
Georg-Gleistein-Str. 106
Georg-Gleistein-Str. 58
Geschwister-Scholl-Str. 6 F
Graubündener Str. 83
Gröpelinger Heerstr. 139
Gröpelinger Heerstr. 328
Hannoversche Str. 20
Kattenturmer Heerstraße 146
Kattenturmer Heerstraße 329
Lesumbroker Landstr. 4 E
Lindenstr. 52
Lüssumer Str. 95
Osterfeuerberger Ring 3-5
Osterholzer Heerstr. 234
Pappelstr. 22
Pappelstr. 54
Schragestr. 4
Stader Landstr. 41-43
Wilhelm-Röntgen-Str. 33
Zum Huchtinger Bahnhof 13

Stadtgemeinde Bremerhaven:
Deichstraße 38/ Fahrstraße 25
Rheinstraße 104
Weserstraße 218
Frederikshavener Straße 101
Schiffdorfer Chaussee 182
Hans-Böckler-Straße 74
Stresemannstraße 299

Frage 2
Welche Spielhallenstandorte (Adresse) sind im Rahmen des aktuellen Erlaubnisverfahrens abgelehnt worden?
Auf die Nennung der Adressen besteht kein Anspruch, da gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der oder die Betroffene eingewilligt hat oder das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen überwiegt.

Frage 3
Gab es in der Vergangenheit aktive und/oder passive Duldungen von Spielhallenstandorten, die nicht über eine gültige Erlaubnis verfügten. Wenn ja, welche Standorte (Adresse) betraf dies?
Es wurden Duldungen in der Stadtgemeinde Bremen für 64 Standorte ausgesprochen.
In der Stadtgemeinde Bremerhaven wurden für 13 Standorte Duldungen ausgesprochen.
Auf die Nennung der Adresse des Standortes besteht kein Anspruch, da gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der oder die Betroffene eingewilligt hat oder das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen überwiegt.

Frage 4
Wie wird bei Spielhallen der Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe und der Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder einer Wettvermittlungsstelle gemessen?
In Bremen wird der Abstand zwischen dem Eingang der Spielhalle und dem am kürzesten entfernten Punkt des betreffenden Schulgebäudes gemessen. Der Abstand zwischen einer Spielhalle und einer anderen Spielhalle oder Wettvermittlungsstelle wird von Eingang zu Eingang gemessen.
Die Abstandsmessung in Bremerhaven erfolgte mit dem Programm Geodatenmanagement des Ver- messungs- und Katasteramtes Bremerhaven. Das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven erhielt vom Bürger- und Ordnungsamt den Auftrag, um jede Spielhalle, Wettvermittlungsstelle und entsprechende Schule einen 500-Meter-Radius zu erstellen. Die sich daraus ergebenden Abstände bzw. Mindestabstandsunterschreitungen waren in allen Fällen eindeutig.

Frage 5
Gab es in der Vergangenheit eine andere Messmethode bei Spielhallen bzw. wurde die Messmethode im Laufe der Verfahren geändert?
In der Vergangenheit erfolgten die Abstandsmessungen zwischen den Spielhallen (weitere Abstände waren gesetzlich nicht vorgegeben) zwischen den jeweils nächstgelegenen Gebäudeaußenkanten.

Frage 6
Wurden die Messungen der Mindestabstände mit dem für die Wettvermittlungsstellen zuständigen Senat abgestimmt? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, wie und wann erfolgte diese Abstimmung und zwischen wem?
Die Messmethode wurde durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation einheitlich mit dem Ordnungsamt Bremen bestimmt. Die Abstimmung erfolgte auf verschiedenen Kanälen im April 2023.
In Bremerhaven ist keine weitere Abstimmung erfolgt.

Frage 7
Gibt es Spielhallen, deren Anträge eigentlich abgelehnt werden müssten wegen Abstandskonflikten (auch zu anderen Spielhallen), die aber eine (Alt-)Erlaubnis über den 30.06.2023 hinaus haben und auf dieser Grundlage ihre Betriebe fortführen dürfen? Wenn ja, wie lange dauern diese Erlaubnisse? Wenn es solche „Altspielhallen“ gibt, wie soll künftig mit diesen Standorten umgegangen werden, insbesondere hinsichtlich möglicher Abstandskonflikte zu anderen Spielhallen?
Solche Anträge wurden nicht gestellt. Sie wären im Rahmen eines Auswahlverfahrens entschieden worden.
Diese Erlaubnisse laufen bis längstens Januar 2027.
Sollten die Betreiberinnen nach Ablauf der jeweiligen Erlaubnis eine neuen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhallen stellen, wird dieser nach den dann geltenden Rechtsgrundlagen entschieden.

Frage 8
Nach welchen Kriterien hat das Land Bremen geprüft, ob in Spielhallenverfahren mit Konkurrenz zu Wettvermittlungsstellen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Spielhallengesetz und § 18 Abs. 2 Satz 1 und 3 BremGlüG die für die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem 01. Juli bzw. 01. Juni 2023 erforderlichen Antragsunterlagen fristgerecht und vollständig waren? Gab es Fristverlängerungen von Seiten des Landes Bremen zugunsten von Spielhallenstandorten / Betreibern zur Antragstellung bzw. zur Vervollständigung der Unterlagen für die Zeit nach dem 01. März 2023?
Anträge die nach dem 01.03.2023 bei der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation eingegangen wären, wären nicht bei den Auswahlverfahren berücksichtig worden. Alle Anträge wurden fristgerecht eingereicht.
Ausschlaggebend für die fristgerechte Antragstellung war das Datum der Eingangsemail, der Poststempel der Eingangspost, sowie die handschriftliche Datumsangabe bei persönlicher Abgabe.
Der Stichtag 01.03.2023 galt für die Antragstellung, die Vollständigkeit der Unterlagen war davon unberührt.

Frage 9
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Spielhallengesetz, der schon seit dem 01.07.2022 gilt, ist geregelt, dass eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle einhalten muss. Wurden hier dementsprechend Auswahlverfahren im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum
31.05.2023 zwischen Spielhallen durchgeführt? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, welche Auswahlverfahren wurden durchgeführt und wie endeten diese Verfahren?
Es wurden entsprechende Auswahlverfahren bei bestehenden Konkurrenzsituationen durchgeführt, teilweise waren auch Losverfahren zur Auslösung der Konkurrenzsituation erforderlich.
Diese Verfahren endeten mit abschließenden Entscheidungen über die gestellten Anträge.

Frage 10
11 Abs. 3 und 4 Spielhallengesetz sind erst zum 01.07.2022 in Kraft getreten. Im Spielhallengesetz a.F. - gültig bis 30.06.2022 - war u.a. ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie von einer Spielhalle zu einer anderen Spielhalle vorgesehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Spielhallengesetz a.F.). Wurden hier dementsprechend Auswahlverfahren im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2023 zwischen Spielhallen durchgeführt? Wenn nicht, warum nicht? Wenn ja, welche Auswahlverfahren wurden durchgeführt und wie endeten diese Verfahren?
Es wurden entsprechende Auswahlverfahren bei bestehenden Konkurrenzsituationen durchgeführt, teilweise waren auch Losverfahren zur Auslösung der Konkurrenzsituation erforderlich.
Diese Verfahren endeten mit abschließenden Entscheidungen über die gestellten Anträge.

Frage 11
Hat das Land Bremen eine Art stadtgebietsweite „Matrix“ erstellt, in deren Rahmen die jeweiligen Mindestabstände zwischen Spielhallen und die übrigen Mindestabstände (Schulen etc.) im Vorfeld von Auswahlverfahren geprüft worden sind, um zu prüfen, welche Spielhallen zu welchen anderen Spielhallen in einem Abstandskonflikt stehen? Wenn ja, bitten wir um Übersendung dieser Übersicht.
Für die Verfahren zur Entscheidung über die Anträge hat die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation gemeinsam mit dem Ordnungsamt Bremen eine entsprechende Distanzmatrix über das Landesamt Geoinformation Bremen erstellen lassen.
Eine Übersendung der Distanzmatrix kann nicht erfolgen.
Auf die Herausgabe der Distanzmatrix besteht kein Anspruch, da gemäß § 3 Nr. 1 d BremIFG die Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf den Anspruch der Spielhallenbetreiber auf ein faires Verfahren haben könnte.

Frage 12
Wenn es eine solche „Matrix“ gibt, wie wurde diese Matrix erstellt und wer hat die Ermittlung der Abstände an den jeweiligen Standorten (insbesondere Schulen, Spielhallen, Wettbüros) durchgeführt?
Durch Mitarbeiterinnen der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation sowie dem Ordnungsamt Bremen wurden bei den einzelnen Standtorten (Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Schule) die jeweiligen Messpunkt festgelegt. Anhand dieser Messpunkte erfolgte dann durch Geoinformation Bremen die Datenverarbeitung und Auswertung in einem Geographischen Informationssystem (GIS).

Frage 13
Hat das Land Bremen untersucht, an welchen Standorten Spielhallen unabhängig von glücksspielrechtlichen Abstandsregelungen, bauplanungsrechtlich unzulässig sind?
Nein, dies wurde nicht untersucht.

Frage 14
Hat die Stadt Bremen bauplanungsrechtlich ein Vergnügungsstätten-Konzept oder eine vergleichbare
stadtgebietsweites bauplanungsrechtliches Konzept, wie sie mit Vergnügungsstätten umgeht?
Wenn ja, ist eine solche Konzeption öffentlich verfügbar?
Ein solches Konzept gibt es nicht.

Frage 15
Welche Verfahren für welche Standorte hinsichtlich Erlaubnisanträgen für Spielhallenstandorte (Adressen)
sind derzeit noch offen?
In der Stadtgemeinde Bremern konnte bisher 3 Erlaubnisanträge noch nicht entschieden werden.
In der Stadtgemeinde Bremerhaven gibt es keine offenen Verfahren.
Auf die Nennung der Adressen besteht kein Anspruch, da gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG der
Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden darf, soweit der oder die Betroffene
eingewilligt hat oder das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit
die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen überwiegt.

Die Gewährung des Zugangs zu den von Ihnen gewünschten Informationen erfolgt gebührenfrei (§
10 Absatz 1 Satz 1 BremIFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und
Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (InfFrGebVO) und Teil A Ziffer 2. des dem
InfFrGebVO anliegenden Kostenverzeichnisses).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht
Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich, in elektronischer
Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Klage
muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen
angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der
Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung
erhalten können.

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag