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abgeschlossen Auskunft über abgeschlossenen Grundstückkaufverträge für das Grundstück in der Gemarkung Weddewarden, Flur 50, Flurstück 28 (ID 226293)

Eingegangen am:08.04.2024
Zuständige Stelle:Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Auskunft über abgeschlossenen Grundstückkaufverträge für das Grundstück in der Gemarkung Weddewarden, Flur 50, Flurstück 28

Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf unseren Antrag vom 1. März 2024, in dem wir gern. § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG beantragt haben,

1. uns Auskunft über

a) das Datum von abgeschlossenen Grundstückkaufverträgen (einschließlich von Vorverträgen, Optionen, Angeboten und Reservierungen) seit dem 1. Januar 2018 für das Grundstück in der Gemarkung Weddewarden, Flur 50, Flurstück 28 sowie das Datum der Eintragung einer etwaigen Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Erwerbers in das Grundbuch sowie das Datum der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch,

b) das Datum von abgeschlossenen Grundstückkaufverträgen (einschließlich von Vorverträgen, Optionen, Angeboten und Reservierungen) seit dem 1. Januar 2018 für das Grundstück in der Gemarkung Weddewarden, Flur 50, Flurstück 35 sowie das Datum der Eintragung einer etwaigen Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Erwerbers in das Grundbuch sowie das Datum der Eintragung des
Erwerbers als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch zu erteilen.

2. Der Zugang soll unter Schwärzung des Namens des Grundstückkäufers, dessen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen
Daten erfolgen.

Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 BremIFG sind die Informationen der antragstellenden Person unverzüglich, spätestens jedoch mit der Ablauf der Frist nach § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BremIFG zugänglich zu machen.

Die Frist nach § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 BremIFG ist bereits verstrichen. Gründe für die Annahme der zweimonatigen Frist nach § 7 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 BremIFG sind nicht ersichtlich. Unser Antrag umfasst lediglich die Mitteilung eines Datums. Wir bitten Sie nochmals darum, uns die beantragte Information unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
(...)



Bemerkung:

Auskunftsersuchen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG)
Hier: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 04.04.2024, hier eingegangen
am 08.04.2024

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr o.g. Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 04.04.2024 ist bei mir am 08.04.2024 eingegangen.

Sie beantragen darin gern. § TAbs. 1 Satz 1 BremIFG die Auskunft über
a) das Datum von abgeschlossenen Grundstückkaufverträgen (einschließlich von Vorverträgen, Optionen, Angeboten und Reservierungen) seitdem 1. Januar2018 für das Grundstück in der Gemarkung Weddewarden, Flur 50, Flurstück 28 sowie das Datum der Eintragung einer etwaigen Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Erwerbers in das Grundbuch sowie das Datum der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch,
b) das Datum von abgeschlossenen Grundstückkaufverträgen (einschließlich von Vorverträgen, Optionen, Angeboten und Reservierungen) seit dem 1. Januar 2018 für das Grundstück in der Gemarkung Weddewarden, Flur 50, Flurstück 35 sowie das Datum der Eintragung einer etwaigen Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Erwerbers in das Grundbuch sowie das Datum der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch zu erteilen.

Ich gebe Ihrem Antrag statt und komme meiner Auskunftspflicht wie folgt schriftlich nach.

Zu Ihrer Anfrage liegen mir die folgenden Daten vor:
a) Abschluss des Kaufvertrages am 08.08.2019, Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch am 29.06.2020, Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch am 20.01.2021
b) Abschluss des Kaufvertrages am 08.08.2022 incl. Auflassung im Grundbuch, Eintragung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch am 20.01.2023.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(...)

„Hinweis: Der Text dieses IFG-Antrags wurde von der zuständigen Stelle gekürzt oder abgeändert, um die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen geschützten Daten des/der Antragstellers/-in, der zuständigen Stelle oder von Dritten zu vermeiden oder zur Abtrennung von nicht antragsrelevanten Informationen.“