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abgeschlossen Regeln zur Nutzung von BahnCards bei Dienstreisen (ID 226982)

Eingegangen am:19.04.2024
Zuständige Stelle:Der Senator für Finanzen
Status:Abgeschlossen
Informationszugang:Informationszugang wurde gewährt
Titel:Regeln zur Nutzung von BahnCards bei Dienstreisen

Antrag nach dem BremIFG/BremUIG/VIG

Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Die in Ihrer Behörde geltenden Regelungen zum Umgang mit BahnCards bei dienstlich veranlassten Reisen
- Diesbezüglich außerdem die Regelungen zur Kostenerstattung bei Nutzung privater BahnCards, insbesondere bei Nutzung einer BahnCard 100
- Auflistung (ggf. nachgelagerter) weiterer Behörden, für welche diese Regelungen gelten

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen
[...]



Bemerkung:

Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Bremen (BremIFG)
Ihr Antrag vom 19.04.2024 - Regeln zur Nutzung von BahnCards bei Dienstreisen [#306727]

Sehr geehrte*r [...],

der Umgang mit BahnCards bei dienstlich veranlassten Reisen sowie die Kostenerstattung zur Nutzung privater Bahncards sind in Ziffer 4.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bremischen Reisekostengesetz (BremRKGVwV) - Transparenzportal Bremen (https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/allgemeine-verwaltungsvorschrift-zum-bremischen-reisekostengesetz-bremrkgvwv-170328?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d) und im Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 04/2018 - Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bremischen Reisekostengesetz/ Hotelbuchungen für Inlands- und Auslandsdienstreisen - Transparenzportal Bremen (https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/rundschreiben-der-senatorin-fuer-finanzen-nummer-04-2018-aenderung-der-allgemeinen-verwaltungsvorschrift-zum-bremischen-reisekostengesetz-hotelbuchungen-fuer-inlands-und-auslandsdienstreisen-111702?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d#gesivz3) geregelt. Die konkrete Abwicklung erfolgt bei den zuständigen Reisekostenstellen.

Nach den o. a. Regelungen sind die Kosten einer BahnCard Business zu erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus ausschließlich dienstlichen Gründen erfolgt.

Eine vorhandene BahnCard Business kann auch für private Reisen eingesetzt werden. Ein steuerpflichtiger Vorteil für die vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte BahnCard Business liegt bei privater Mitbenutzung nicht vor.

Die Kosten einer nicht ausschließlich aus dienstlichen Gründen gekauften (privaten) BahnCard können auf Antrag erstattet werden, wenn diese sich vollständig amortisiert hat. Hat sich anstelle einer gekauften BahnCard 100 nur eine BahnCard 50 bzw. anstelle einer gekauften BahnCard 50 nur eine BahnCard 25 amortisiert, können die Kosten der amortisierten BahnCard erstattet werden. Eine darüberhinausgehende anteilige Erstattung der BahnCard ist ausgeschlossen.

Die sechsmonatige Ausschlussfrist für die Beantragung der Kostenerstattung einer privat gekauften BahnCard beginnt am Tag nach Beendigung des letzten Geltungstages der BahnCard, an dem potentiell die letzte Dienstreise mit der BahnCard hätte durchgeführt werden können.

Die Regelungen der BremRKGVwV und der Rundschreiben des Senators für Finanzen gelten für alle Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts und Betriebe, die der Aufsicht des Landes und der Stadtgemeinde Bremen unterstehen.

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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