Von: [Name und E-Mail-Adresse der antragstellenden Person]
Gesendet: Sonntag, 31. Dezember 2023 12:28
An: [Name und E-Mail-Adresse der Ansprechperson bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung]
Betreff: [EXTERN] Verträge zum BP 2518
[Anrede der Ansprechperson bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung],
der Kaufvertrag zwischen der GETE GmbH und der Stadt Bremen ist mir am 19.12.2023 übersandt worden. Einen Tag vor Ende der Einwendungsfrist und über vier Wochen nach meiner Anfrage.
Ich werde Ihnen im Folgenden einige Fragen zu diesem Vertrag stellen und auch Bezug nehmen auf den Städtebaulichen Vertrag vom 26.5.2022.
I. Der letzte Absatz von § 10 des Kaufvertrags bestimmt, dass der Vertrag laut BremIFG der Veröffentlichungspflicht unterliegt:
„Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des BremIFG im elektronischen Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem BremIFG sein.“ (§ 10, 2, S. 13)
Hieraus ergeben sich folgende Fragen:
1. Warum wurde der der Vertrag nicht veröffentlicht?
2. Warum dauerte es über vier Wochen, mir den Vertrag zu übermitteln?
II. Zur Geltung des Vertrags:
3. Ist es richtig, dass der Vertrag gemäß § 2(8) zum 1.12.2023 Gültigkeit erlangt hat?
4. Falls dies nicht der Fall ist: Welches ist das Datum der Gültigkeit?
III. Zum Kaufpreis:
5. Ist es richtig, dass die Verkehrsflächen im BP 2518 kostenfrei an den Investor abgegeben wurden?
6. Ist es richtig, dass dies auch im Kaufvertrag so geregelt ist?
IV. Weitere Verträge:
In der Begründung zum BP 2518 für die Deputationssitzung am 2.11.2023 heißt es:
"Die Flächen des Gumbinnenwegs befanden sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) im Jahr 1977 im Eigentum der Stadtgemeinde. Mit Vertrag vom 10.11.2022 sind die ehemals städtischen Flurstücke, die den Gumbinnenweg bilden, an die Gete GmbH, die im Plangebiet als Projektentwicklerin auftritt, verkauft worden. Nach Herstellung der Erschließungsanlagen auf Grundlage dieses Bebauungsplans 2518 durch die Projektentwicklerin werden die öffentlichen Verkehrsflächen an die Stadtgemeinde zurückübertragen."
7. In § 8 des Städtebaulichen Vertrags ist vom Abschluss eines Erschließungsvertrags mit dem ASV die Rede, in dem die Investorin sich zur „kostenfreien Übertragung der Verkehrsanlagen“ verpflichten soll. Besteht dieser Vertrag?
8. Falls dieser Vertrag nicht besteht: Gibt es außer dem Kaufvertrag und dem Städtebaulichen Vertrag weitere schriftliche Vereinbarungen zwischen Bremen und dem Investor?
V. Inkrafttreten des Städtebaulichen Vertrags
§ 17 des Städtebaulichen Vertrags regelt die aufschiebenden Bedingungen der Wirksamkeit des Vertrags und nennt den 31.12.2023 als terminierendes Datum der Aufschiebbarkeit. Welchen Gültigkeitsstatus hat derzeit der Städtebauliche Vertrag?
[Anrede der Ansprechperson bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung], ich bitte Sie, die oben gestellten Fragen Punkt für Punkt zu beantworten und von einer pauschalen Antwort abzusehen. Gemäß BremIFG bitte ich Sie, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang dieser mail zu antworten.
Mit freundlichen Grüßen
[Name der antragstellenden Person]
[Name und Adresse der antragstellenden Person]
Von: IFG-Beauftragter (Immobilien Bremen)
Gesendet: Montag, 22. Januar 2024 13:44
An: [E-Mail-Adresse der antragstellenden Person]
Cc: [Name und E-Mail-Adresse der Ansprechperson bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung]
Betreff: AW: Verträge zum BP 2518
[Anrede der antragstellenden Person],
[Name der Ansprechperson bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung] (Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung) hat uns am 19. Januar 2024 gebeten, Ihnen die zusammengeführten Antworten der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung und von uns zukommen zu lassen.
Sie stellten in Ihrer E-Mail vom 31. Dezember 2023 folgende Fragen:
I.
1. Warum wurde der der Vertrag nicht veröffentlicht?
2. Warum dauerte es über vier Wochen, mir den Vertrag zu übermitteln?
II. Zur Geltung des Vertrags:
3. Ist es richtig, dass der Vertrag gemäß § 2(8) zum 1.12.2023 Gültigkeit erlangt hat?
4. Falls dies nicht der Fall ist: Welches ist das Datum der Gültigkeit?
III. Zum Kaufpreis:
5. Ist es richtig, dass die Verkehrsflächen im BP 2518 kostenfrei an den Investor abgegeben wurden?
6. Ist es richtig, dass dies auch im Kaufvertrag so geregelt ist?
IV. Weitere Verträge:
7. In § 8 des Städtebaulichen Vertrags ist vom Abschluss eines Erschließungsvertrags mit dem ASV die Rede, in dem die Investorin sich zur „kostenfreien Übertragung der Verkehrsanlagen“ verpflichten soll. Besteht dieser Vertrag?
8. Falls dieser Vertrag nicht besteht: Gibt es außer dem Kaufvertrag und dem Städtebaulichen Vertrag weitere schriftliche Vereinbarungen zwischen Bremen und dem Investor?
V. Inkrafttreten des Städtebaulichen Vertrags
§ 17 des Städtebaulichen Vertrags regelt die aufschiebenden Bedingungen der Wirksamkeit des Vertrags und nennt den 31.12.2023 als terminierendes Datum der Aufschiebbarkeit. Welchen Gültigkeitsstatus hat derzeit der Städtebauliche Vertrag?
Wir antworten Ihnen wie folgt:
I. 1. Warum wurde der der Vertrag nicht veröffentlicht?
Priorität hatte die Beantwortung Ihres IFG-Antrages mit Datum vom 21. November 2023, Eingang bei Immobilien Bremen am 4. Dezember 2023. Eine Veröffentlichung des Vertrages erfolgte im Nachgang:
https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/grundstueckskaufvertrag-der-stadtgemeinde-bremen-mit-gete-projekt-3-gmbh-gete-projekt-2-gmbh-und-gete-projekt-gmbh-vom-10-11-2022-215049
Das Begründungsblatt für die im Dokument vorgenommenen Schwärzungen wurde gesondert hinterlegt:
https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/begruendungsblatt-fuer-die-im-grundstueckskaufvertrag-der-stadtgemeinde-bremen-mit-gete-projekt-3-gmbh-gete-projekt-2-gmbh-und-gete-projekt-gmbh-vom-10-11-2022-vorgenommen-schwaerzungen-215050
I. 2. Warum dauerte es über vier Wochen, mir den Vertrag zu übermitteln?
Ihre Anfrage ist zunächst bei der SBMS eingegangen und anschließend an Immobilien Bremen weitergeleitet worden. Darüber hinaus sind ressort-übergreifende Abstimmungen erfolgt, die Zeit beanspruchen. In § 7 BremIFG Absatz 6 heißt es, dass die Information der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte unverzüglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats oder in besonderen Fällen auch von zwei Monaten zugänglich zu machen ist. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der Behörde, die über die Informationen verfügt.
II. 3. Ist es richtig, dass der Vertrag gemäß § 2(8) zum 1.12.2023 Gültigkeit erlangt hat?
Nein, den genannten § 2 Absatz 8 gibt es im Vertrag vom 10. November 2022 nicht. § 2 des Kaufvertrages regelt die Übergabe der Flächen, nicht die Gültigkeit des Vertrages. Die Übergabe erfolgte zum 01.12.2022. § 3 Absatz 8 regelt die vorläufige Kaufpreiszahlung, ebenfalls bis zum 01.12.2022.
II 4. Falls dies nicht der Fall ist: Welches ist das Datum der Gültigkeit?
Der Vertrag erlangte Gültigkeit mit dem notariell beurkundeten Vertragsschluss vom 10. November 2022. Soweit mit der Frage der Übergabe der Flächen gemeint war, siehe vorstehende Antwort zu II. 3.
III. 5. Ist es richtig, dass die Verkehrsflächen im BP 2518 kostenfrei an den Investor abgegeben wurden?
Nein, die im Kaufvertrag vom 10.11.2022 benannten Flächen innerhalb des Bebauungsplanes 2518 wurden an die im Vertrag genannten Vertragspartner entgeltlich verkauft.
III. 6. Ist es richtig, dass dies auch im Kaufvertrag so geregelt ist?
Nein, s. Antwort III. 5.
IV. 7. In § 8 des Städtebaulichen Vertrags ist vom Abschluss eines Erschließungsvertrags mit dem ASV die Rede, in dem die Investorin sich zur „kostenfreien Übertragung der Verkehrsanlagen“ verpflichten soll. Besteht dieser Vertrag?
Der Erschließungsvertrag wurde noch nicht geschlossen.
IV. 8. Falls dieser Vertrag nicht besteht: Gibt es außer dem Kaufvertrag und dem Städtebaulichen Vertrag weitere schriftliche Vereinbarungen zwischen Bremen und dem Investor?
Wie bereits bekanntgegeben besteht eine Kostenübernahmevereinbarung seitens der Stadtgemeinde mit der Gete GmbH zum Bebauungsplanverfahren BP2518.
V. § 17 des Städtebaulichen Vertrags regelt die aufschiebenden Bedingungen der Wirksamkeit des Vertrags und nennt den 31.12.2023 als terminierendes Datum der Aufschiebbarkeit. Welchen Gültigkeitsstatus hat derzeit der Städtebauliche Vertrag?
Für das aktuell laufende Heilungsverfahren (nach Urteil OVG) wird ein neuer städtebaulicher Vertrag verfasst werden. Aktuell liegt noch kein Entwurf des Vertrages vor.
Hinweise:
1. Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihr Auskunftsersuchen sowie unsere Antwort gemäß § 11 Absatz 5 und Absatz 4 Ziffer 9 BremIFG allgemein zugänglich zu machen sind und entsprechend durch uns an das elektronische Informationsregister nach § 11 Absatz 6 BremIFG zu melden sind.
2. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie sich, soweit Ihr Antrag abgelehnt worden ist, an die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit wenden können.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Senator für Finanzen schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
[Name des IFG-Beauftragten von Immobilien Bremen]